Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Pflanzkartoffeln, mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und mit Gemüsesaatgut Amtsblatt Nr. L 236 vom 26/08/1978 S. 0013 - 0018 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0166 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0267 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0267 Finnische Sonderausgabe:
Kapitel 3 Band 10 S. 0105 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0105 RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1978 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, mit Futterpflanzensaatgut, mit Getreidesaatgut, mit Pflanzkartoffeln, mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und mit Gemüsesaatgut (78/692/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Aus den im folgenden dargelegten Gründen ist die Änderung der verschiedenen Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut erforderlich. Die geltenden Bestimmungen dieser Richtlinien über die Verschließung und Kennzeichnung von Saat- und Pflanzgut berücksichtigen nicht den auf dem Gebiet der Verpackungsmaterialien, der Verschließungsmethoden und der Art und Weise der Etikettierung erzielten technischen Fortschritt und sind daher anzupassen. Es erscheint schließlich erforderlich, auch bei Pflanzkartoffeln für die Prüfung der Knollen zur Anerkennung vorzuschreiben, daß die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG (4), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht." 2. In Artikel 10 Absatz 2, Satz 1, werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt. 3. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden." (1)ABl. Nr. C 183 vom 1.8.1977, S. 64. (2)ABl. Nr. C 180 vom 28.7.1977, S. 29. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (4)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. 4. In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) wird nach dem Gedankenstrich "Bezugsnummer der Partie" folgender Text eingefügt: " - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme. " 5.
In Anlage III Teil A Abschnitt I wird folgende Nummer eingefügt: "3. a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk : "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk : "Probenahme ..." (Monat und Jahr)." Artikel 2 Die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/386/EWG (2), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpakkungen EWG B befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht." 2. In Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt. 3. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen EWG B so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden." 4. In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) wird nach dem Gedankenstrich "Bezugsnummer der Partie" folgender Text eingefügt: " - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme. " 5. In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) wird folgende Nummer eingefügt: "3. a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)." 6.
In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe b) wird folgende Nummer eingefügt: "4. a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)." 7. In Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe c) wird folgende Nummer eingefügt: "3. a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr)." (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S.
2298/66. (2)ABl. Nr. L 113 vom 25.5.1978, S. 1. Artikel 3 Die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/387/EWG (2), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht." 2. In Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt. 3. In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) wird nach dem Gedankenstrich "Bezugsnummer der Partie" folgender Text eingefügt: " - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme. " 4.
In Anlage IV Teil A Buchstabe a) wird folgende Nummer eingefügt: "3. a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)." 5. In Anlage IV Teil A Buchstabe b) wird folgende Nummer eingefügt: "3. a) Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr)." Artikel 4 Die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/648/EWG (4) wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 5 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung der Knollen zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden." 2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder die Verpackung oder das Behältnis Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems. Nach dem Verfahren des Artikels 19 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. 3. In Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt. 4. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pakkungen und Behältnisse mit Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut (1)ABl.
Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2)ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 13. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (4)ABl. Nr. L 261 vom 14.10.1977, S. 21. a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage III entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basispflanzgut und blau bei Zertifiziertem Pflanzgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert.
Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpakkung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden; b) einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage III Teil A Nummern 3, 4 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann.
Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpakkung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpakkungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, soweit diese Kleinpackungen den Vermerk tragen, "Vertrieb nur in ... (Mitgliedstaat) zulässig"." 5. In Artikel 13 Absatz 1 werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt. 6. In Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c) wird nach dem Gedankenstrich "Bezugsnummer der Partie folgender Text eingefügt: "- Monat und Jahr der Verschließung." 7.
In Anlage III Teil A wird folgende Nummer eingefügt: "3. a) Monat und Jahr der Verschließung." 8. In Anlage III Teil A wird Nummer 9 gestrichen. Artikel 5 Artikel 9 der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG, erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Sie werden ausserdem durch den für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlußsicherung versehen. Nach den Verfahren des Artikels 17 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden." Artikel 6 Die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/388/EWG (3) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems. Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht." 2. In Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "amtlich" die Worte "oder unter amtlicher Überwachung" eingefügt. 3. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) wird nach dem Gedankenstrich "Bezugsnummer der Partie" folgender Text eingefügt: (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (2)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (3)ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S.
20. " - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme. " 4. In Anlage IV, Teil A Buchstabe a) erhält Nummer 3 folgende Fassung: " - Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr). " 5. In Anlage IV Teil A Buchstabe b) erhält Nummer 4 folgende Fassung: "- Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr)." Artikel 7 Die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29.
September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EWG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems. Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht." 2. Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden." 3.
Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit Zertifiziertem Saatgut so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 26 Absatz 3 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Sie werden ausserdem - mit Ausnahme von Kleinpackungen - durch den für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlußsicherung versehen. Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
Bei Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut darf eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden." 4. In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt: "(4) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpakkungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen." 5. In Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c) wird nach dem Gedankenstrich "Bezugsnummer der Partie" folgender Text eingefügt: " - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme. " 6.
Anlage IV Teil A Buchstabe a) erhält folgende Fassung: " 1. EWG-Norm. 2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen. 3. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr). oder Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr). 4. Bezugsnummer der Partie. 5. Art. 6. Sorte. 7. Kategorie. 8. Erzeugerland. 9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner.
10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht. 11. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte "erneut geprüft ..." (Monat und Jahr) angegeben werden ". 7. Anlage IV Teil B Buchstabe a) erhält folgende Fassung: " 1. EWG-Norm. 2. Name und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen. 3. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit ; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden.
4. Art. 5. Sorte. 6. Kategorie ; bei Kleinpackungen kann Zertifiziertes Saatgut mit dem Buchstaben "C" oder "Z", Standardsaatgut mit den Buchstaben "St" gekennzeichnet werden. 7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer - bei Standardsaatgut. 8. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht - bei Zertifiziertem Saatgut. 9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner - ausgenommen Kleinpackungen bis zu 500 g. 10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht ".
Artikel 8 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - den Artikeln 1 bis 4, 6 und 7 spätestens zum 1. Juli 1977, - den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1979 nachzukommen. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978. Im Namen des Rates Der Präsident H.J. ROHR