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Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Viehvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

CELEX
31978R1391
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-06-23
In force since
1978-05-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Viehvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände Amtsblatt Nr. L 167 vom 24/06/1978 S. 0045 - 0052 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0016 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0180 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0016 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0137 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0137 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1391/78 DER KOMMISSION vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Geltungsdauer der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ist unter Änderung einiger der in der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgeschriebenen Voraussetzungen verlängert worden. Daher erscheint es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr.

1307/77 der Kommission vom 15. Juni 1977 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 689/78 (4), entsprechend zu ändern. Einige Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen sind deutlicher zu fassen, um unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrung ihre Anwendung zu erleichtern. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, die Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 aufzuheben und unter Eingliederung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 36/78 der Kommission vom 9.

Januar 1978 über bestimmte Sonderfälle bei der Anwendung der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (5) eine neue Verordnung zu erlassen. Um eine Kontrolle über den gesamten Zeitraum der Verpflichtungen sicherzustellen, muß nicht nur die Zahl der Milchkühe, sondern grundsätzlich aller weiblichen Tiere, die zur Milcherzeugung geeignet sind, bekannt sein ; darum müssen alle diese Tiere erfasst und gekennzeichnet werden, wobei mit Hilfe einer Kennkarte verfolgt werden kann, ob das Tier bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

Da jedoch die Gefahr besteht, daß die Kennkarte im Handel nicht ordnungsgemäß behandelt wird, empfiehlt sich der deutliche Hinweis an den Landwirt, daß er für die Rückgabe verantwortlich ist, um ihn zu veranlassen, dafür zu sorgen, daß er seine Tiere nur in den Handel gibt, soweit er die Rückgabe der Kennkarte sichergestellt hat. Soweit grenzueberschreitender Verkehr nicht betroffen ist, kann im übrigen auf gegebenenfalls bestehende nationale Kennzeichnungen und Kennkarten zurückgegriffen werden, um so weit wie möglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Im Rahmen der Umstellungsprämie muß das Wertverhältnis der verschiedenen Tiere, die der Landwirt auf seinem Hof halten kann, auf eine Einheit bezogen werden, die einem ausgewachsenen Rind entspricht.

Dabei ist ein saisonaler oder durch Ersetzung von Tieren entstehender Wechsel im Bestand, der die Einhaltung der Verpflichtungen insgesamt nicht beeinträchtigt, dadurch zu berücksichtigen, daß die Anzahl der Großvieheinheiten für jedes Jahr so ermittelt wird, daß im Falle einer verkürzten Haltungsdauer und bei Tieren, deren Einstufung sich infolge ihres Alters im Laufe des Jahres ändert, eine Umrechnung auf das betreffende Jahr erfolgt. Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung, die Futterflächen nicht anderweitig zur Milcherzeugung verwendbar zu machen, erfordert eine Registrierung dieser Flächen, wobei wegen der unvorhersehbaren Möglichkeit des Nutzungswechsels die Erfassung aller Landwirtschaftsflächen unabdingbar ist.

Wenn die Verpflichtungen aus der Prämienregelung nicht eingehalten werden, sind die bereits gezahlten Prämienbeträge wieder einzuziehen. In einigen Fällen jedoch, insbesondere dann, wenn der Prämienbegünstigte vorübergehend oder dauernd aus Gründen, die ausserhalb seines Einflußbereichs liegen und von ihm nicht oder nur mit unverhältnismässigen Opfern überwunden werden könnten (6), zur Einhaltung dieser Verpflichtung nicht in der Lage ist, erscheint es gerechtfertigt, seine vorübergehende oder dauernde Freistellung vorzusehen. Im übrigen gelten jedoch die Verpflichtungen aus der Prämienregelung auch im Falle der Übernahme des Hofes.

(1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 22.5.1978, S. 9. (3)ABl. Nr. L 150 vom 18.6.1977, S. 24. (4)ABl. Nr. L 93 vom 7.4.1978, S. 17. (5)ABl. Nr. L 7 vom 10.1.1978, S. 6. (6)Vgl. Sammlung Europäischer Gerichtshof 1968, 549 und 1970, 1125. Die Überwachung der Erfolgs der Prämienregelung, aber auch ihre einheitliche Anwendung, erfordert regelmässige Mitteilungen der Mitgliedstaaten über den Stand der Anträge und Genehmigungen ; diese Mitteilungen sind auch für den in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 genannten Bericht an den Rat erforderlich. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 (1) Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 und dieser Verordnung gelten als a) "Milchkuh" das weibliche Hausrind, das zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet ist und mindestens einmal gekalbt hat ; als Milchkuh gilt auch die trächtige Färse; b) "Milchvieh" die Gesamtheit der weiblichen Hausrinder im Alter von mindestens sechs Monaten, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet sind; c) "fleischrassige Kuh" das weibliche Hausrind, das mindestens einmal gekalbt hat und einer der Rassen angehört, deren Ausrichtung auf die Fleischerzeugung von der zuständigen Stelle jedes Mitgliedstaats anerkannt worden ist ; als fleischrassige Kuh gilt auch die fleischrassige trächtige Färse; d) "Futteranbauflächen" die Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von einem Erzeuger im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 bewirtschaftet wird. (2) Als Milchkuh oder fleischrassige Kuh werden nur die Färsen anerkannt, für die der Begünstigte der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht hat, daß sie innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt gekalbt oder verworfen haben, zu dem sie für die Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung berücksichtigt worden sind. (3) Zur Bestimmung der Milchmenge, die der Berechnung der Prämie zugrunde zu legen ist, a) werden folgende Umrechnungssätze auf die Milch- und Milcherzeugnismengen angewandt, die der Erzeuger in den 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung abgegeben hat: - 1 kg Milch entspricht 1 Liter Milch, - 1 kg Butter entspricht 23 Liter Milch, - 1 kg Käse entspricht 10 Liter Milch, - 1 kg Milchfett entspricht 27 Liter Milch; b) wird die sich aus der Anwendung der Bestimmungen gemäß Buchstabe a) ergebende Milchmenge gegebenenfalls wie folgt anteilmässig gekürzt: - gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77, falls die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags festgestellte Anzahl der im Betrieb gehaltenen Milchkühe niedriger ist als die Anzahl Milchkühe, die für die obengenannte Milchmenge angemessen ist, - aufgrund einer eventuellen zusätzlichen Anpassung, falls festgestellt wird, daß der Antragsteller hinsichtlich seines Milchviehbestands, mit Ausnahme der Milchkühe, die schon von einer Kürzung gemäß dem vorhergehenden Gedankenstrich betroffen sind, in der Zeit zwischen Antragstellung und Genehmigung seine Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 nicht eingehalten hat ; diese Anpassung wird auf der Grundlage der betreffenden Anzahl Großvieheinheiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) berechnet. Artikel 2 (1) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 a) gilt als Bezugszeitpunkt der Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags auf Gewährung der Umstellungsprämie; b) wird die Anzahl Rinder und Schafe in "Großvieheinheiten" (GVE) umgerechnet, wobei als eine GVE gilt: - ein Hausrind im Alter von mindestens 12 Monaten, - zwei Hausrinder im Alter von mindestens 6, aber weniger als 12 Monaten, - fünf Schafe im Alter von mindestens 12 Monaten.

(2) Die Haltung der erforderlichen Anzahl GVE gilt als erreicht, wenn der Erzeuger für jedes volle Jahr des Umstellungszeitraums glaubhaft darlegt, daß unter Berücksichtigung der Dauer der Haltung und der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) eines jeden Tieres in diesem Jahr diese Anzahl, auf den Jahresdurchschnitt berechnet, nicht unter der Anzahl GVE zum Bezugszeitpunkt liegt. (3) Zur Feststellung der Anzahl GVE, die während des Umstellungszeitraums gehalten werden, gelten ebenfalls als eine GVE: - vier Hausrinder im Alter von weniger als 6 Monaten, - zwölf Schafe im Alter von weniger als 12 Monaten.

Die Anzahl GVE, die sich aus der Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes ergibt, darf jedoch nicht 25 % der gesamten Anzahl GVE übersteigen, die auf dem Betrieb gehalten werden. Artikel 3 (1) Im Sinne der Prämienregelung gelten als Zeitpunkt der Antragstellung und als Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags jeweils der Tag, der nach nationalem Recht für das Wirksamwerden maßgebend ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmen, daß für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b), von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) sowie von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) als Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags der Tag gilt, an dem die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kennzeichnung und Registrierung erfolgt sind.

(2) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 ist Tag der Auszahlung eines Prämienbetrags der Tag, an dem die zahlende Stelle die Auszahlungsanweisung erteilt. TITEL II Verfahren für Antragstellung und Genehmigung Artikel 4 (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen oder für die Umstellung der Milchkuhbestände wird spätestens zu dem in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 genannten Zeitpunkt bei der von jedem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht. (2) Der Antrag enthält für jeden Erzeuger im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 mindestens folgende Angaben: a) die Bezeichnung der beantragten Prämie; b) die Angabe der zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Betrieb im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 gehaltenen Gesamtzahl Rinder und Schafe ; dabei sind insbesondere anzugeben: aa) die Zahl der Milchkühe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), bb) die Zahl der anderen weiblichen Rinder gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b), cc) darüber hinaus im Falle der Umstellungsprämie die Zahl der übrigen Tiere nach der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Untergliederung; c) die Milch- und Milcherzeugnismengen, die in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Antragstellung abgegeben wurden ; im Falle von Lieferungen an Milchbe- oder -verarbeitungsbetriebe sind die Mengen von den Abnehmern oder einer zuständigen Stelle zu bestätigen; d) die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftet; e) die Erklärung des Erzeugers, daß er von den Vorschriften über die Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch oder die Umstellung der Milchkuhbestände Kenntnis genommen hat.

Artikel 5 (1) Nach Eingang des Antrags verfährt die zuständige Stelle wie folgt: a) sie überprüft die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Angaben und registriert die schriftliche Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77; b) sie kennzeichnet und registriert das auf dem Betrieb im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 gehaltene Milchvieh und stellt für diese Tiere die in Artikel 7 vorgesehene Kennkarte aus; c) sie stellt im Falle der Umstellungsprämie die Zahl der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags vorhandenen, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten anderen Tiere fest; d) sie registriert die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftet; e) sie bestimmt die Milchmenge, ausgedrückt in Kilogramm Milch, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 für die Berechnung der Prämie zugrunde gelegt wird.

(2) Die Genehmigung des Antrags auf Gewährung einer Prämie enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß der Begünstigte für die Rücksendung der in Artikel 7 genannten Kennkarte verantwortlich ist und ihm angeraten wird, beim Verkauf des Rindes geeignete vertragliche Sicherheiten für die Rücksendung der Kennkarte vorzusehen. (3) Der Erzeuger teilt vor Beginn des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der zuständigen Stelle den Tag des Beginns mit ; dieses Datum wird in die in Artikel 7 genannte Kennkarte eingetragen. Artikel 6 (1) Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 genannten Prämienbeträge werden nach dem am Tag der Genehmigung des Antrags geltenden Umrechnungskurs in nationale Währung umgerechnet. (2) Diese Bestimmung findet auch auf die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 angepassten Prämienbeträge Anwendung. TITEL III Kontrollmaßnahmen Artikel 7 (1) Um die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung aus der Prämienregelung zu gewährleisten, wird in mindestens einem Original und einer Kopie für jedes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) gekennzeichnete und registrierte Tier eine Kennkarte ausgestellt. Das Original ist dazu bestimmt, dieses während des gesamten Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums zu begleiten, gegebenenfalls bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ; die Kopie wird bei der ausstellenden Behörde aufbewahrt.

(2) Die Kennkarte wird gemäß dem im Anhang aufgeführten Muster erstellt. Die Ausmasse des Formulars betragen 210 × 148 mm. Das für das Original zu verwendende Papier muß weiß sein und ein Gewicht von mindestens 85 Gramm pro qm haben. Die Mitgliedstaaten lassen die Kennkarte in eigener Verantwortung herstellen. Jede Kennkarte muß eine Seriennummer tragen, die die Identifizierung ermöglicht. (3) Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Hoheitsgebiet eine nationale Kennkarte verwenden, sofern sie alle nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben enthält. Im Falle der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat oder im Falle der Ausfuhr kann die nationale Kennkarte den Prämienanspruch jedoch nicht rechtfertigen ; in diesen Fällen ist eine Kennkarte gemäß den Absätzen 1 und 2 zu verwenden.

(4) Der Begünstigte hat für jedes in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Rind, das er bis zum Ende der Dauer der Verpflichtungen aus der Prämienregelung hält, die Kennzeichnung, die Registrierung und die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Verpflichtung durch andere Kontrollmaßnahmen ersetzen, die eine gleichwertige Sicherheit bieten, sofern es sich um Rinder handelt, die während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums gehalten werden, und sofern der begünstigte sich verpflichtet, diese Tiere nicht länger als 3 Monate zu halten.

(5) Die Kennkarte wird bei jeder Übernahme um Name, Anschrift und Unterschrift des Übernehmers ergänzt, solange die Verpflichtungen aus der Prämienregelung für das Rind gelten. Artikel 8 (1) Abgesehen von der Übernahme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 wird im Falle des Verkaufs das Rind unverzueglich geschlachtet oder ausgeführt. Die Schlachtung erfolgt in einer vom zuständigen Mitgliedstaat zugelassenen Schlachtstätte. (2) Im Falle der Ausfuhr zeichnet die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft die Kennkarte nach Überprüfung der Identität des Tieres im dafür vorgesehenen Feld unter Angabe des Datums und Aufdruck des Dienststempels ab.

Die Kennkarte wird anschließend dem Ausführer zur Rückgabe an den Prämienbegünstigten übergeben oder diesem zugesandt. (3) Im Falle der Schlachtung oder des Verendens während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums wird die Kennkarte durch die vom betreffenden Mitgliedstaat dazu bestimmte Stelle nach Überprüfung der Identität des Tieres an den Halter zur Rückgabe an den Prämienbegünstigten ausgehändigt, nachdem der Tag der Schlachtung oder des Verendens auf der Kennkarte bescheinigt worden ist. (4) Der Nachweis der Schlachtung, des Verendens oder der Ausfuhr gilt nur als erbracht, wenn der Begünstigte das gemäß den Absätzen 2 oder 3 vervollständigte Original der Kennkarte vorweist.

Artikel 9 (1) Soweit der Begünstigte der zuständigen Stelle nicht glaubhaft gemacht hat, daß er die in Artikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Bedingungen einhält, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um bereits gezahlte Prämienbeträge wieder einzuziehen. (2) Absatz 1 gilt auch für den Betriebsnachfolger, der sich der zuständigen Stelle gegenüber verpflichtet, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen, für die ihm oder seinem Vorgänger bereits gezahlten Beträge. (3) Wenn die bestimmungsgemässe Verwendung der Tiere nicht gemäß den Artikeln 7 und 8 nachgewiesen ist, verfällt der Anspruch auf die Prämie anteilmässig für die Tiere, für die dieser Nachweis nicht erbracht worden ist.

(4) Überlässt der Begünstigte seinen Betrieb ganz oder teilweise anderen, so teilt er dies vorher der für die Prämiengewährung zuständigen Stelle mit und weist gegebenenfalls nach, inwieweit der Übernehmer die Verpflichtungen aus der Prämienregelung übernimmt. Die zuständige Stelle teilt dem Übernehmer den Umfang der auf ihn übergegangenen Rechte und Verpflichtungen mit. Gegebenenfalls zieht sie die an den Begünstigten gezahlten Beträge wieder ein. (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen, in denen ein Betrieb nur teilweise abgetreten wird, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 als eingehalten gilt, solange der Übernehmer keinen Milchviehbestand hält, der höher ist als der Milchviehbestand, den er am Tag der Übergabe gehalten hat. Artikel 10 (1) Der Erwerb eines Milch oder Milcherzeugnisse liefernden Betriebes oder eines Teiles davon durch einen Begünstigten während der Dauer seiner Verpflichtungen führt dann nicht zur Ausdehnung dieser Verpflichtungen auf die erworbenen Flächen, a) wenn es sich um Erbschaft oder sonstigen unentgeltlichen Erwerb handelt, soweit der erworbene Betrieb oder Betriebsteil vollständig von dem zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags bestehenden Betrieb getrennt bleibt, oder b) wenn der Erwerb im Hinblick auf einen Betriebswechsel vorgenommen wurde und die Abgabe des ersten Betriebes spätestens am Ende der laufenden Vegetationsperiode mit der Verpflichtung des Übernehmers gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 erfolgt. (2) Eine Fläche, die der Begünstigte nach Beginn des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums übernimmt und innerhalb dieses Zeitraums wieder abgibt, ist vom Tag der Wiederabgabe an von den Verpflichtungen freigestellt, es sei denn, daß der Übernehmer selbst entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist oder eingeht. TITEL IV Sonderfälle Artikel 11 Falls a) aufgrund behördlicher Anordnung die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen Tiere im Rahmen eines Ausmerzungsprogramms für Tierseuchen nach Antragstellung innerhalb der in der Anordnung genannten Frist geschlachtet worden sind oder b) infolge höher Gewalt diese Tiere nach dem Tag der Antragstellung verenden oder notgeschlachtet werden, gelten die betreffenden Tiere als zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags noch vorhanden.

Artikel 12 (1) In Fällen höherer Gewalt, die nach dem Tag der Genehmigung des Prämienantrags eintreten, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Prämienregelung bereits gezahlte Prämienbeträge nicht wieder eingezogen werden und gegebenenfalls der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum für eine bestimmte Zeit ausgesetzt und entsprechend verschoben wird. (2) Die Nichteinziehung kann insbesondere gerechtfertigt sein durch a) den Tod des Begünstigten, soweit dieser den Betrieb selbst bewirtschaftet hat, b) länger dauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, soweit dieser den Betrieb selbst bewirtschaftet hat, c) die Enteignung eines wesentlichen Teils der vom Begünstigten bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes, soweit sie am Tag der Genehmigung des Antrags nicht vorherzusehen war.

(3) Die Aussetzung kann insbesondere gerechtfertigt sein durch a) schwere Naturkatastrophen, die die vom Begünstigten bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche erheblich beeinträchtigen, b) zufällige Zerstörung der vom Begünstigten für die Rinder- oder Schafhaltung bestimmten Ställe, c) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Rinder- oder Schafbestands des Begünstigten. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die anerkannten Fälle höherer Gewalt mit. TITEL V Schlußbestimmungen Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Ende eines jeden Monats die Zahl der von der zuständigen Stelle im Vormonat genehmigten Anträge sowie die Milch- und Milcherzeugnismengen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe e) mit.

(2) Die Anträge werden nach der Anzahl der in den betreffenden Betrieben tatsächlich gehaltenen Milchkühe geordnet. Gesondert mitgeteilt werden Anträge, die Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 betreffen. Artikel 14 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1307/77 und (EWG) Nr. 36/78 werden aufgehoben. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 22. Mai 1978. Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe b) finden auf Antrag der Betroffenen auch auf Prämienanträge Anwendung, die vor diesem Tag genehmigt worden sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juni 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH >PIC FILE= "T0013721"> >PIC FILE= "T0013722">

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