Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europáischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Kónigreich Marokko Amtsblatt Nr. L 264 vom 27/09/1978 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0181 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0130 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0181 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2211/78 DES RATES vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es angezeigt ist, das am 27.
April 1976 in Rabat unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 60 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. September 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1)ABl. Nr. C 259 vom 4.11.1976, S. 15. (2)Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.