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Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 der Kommission vom 15. Dezember 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rahmen der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ausgestellten Kennkarten

CELEX
31978R2962
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-12-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 der Kommission vom 15. Dezember 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rahmen der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ausgestellten Kennkarten Amtsblatt Nr. L 352 vom 16/12/1978 S. 0023 - 0023 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0096 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0069 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0069 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2962/78 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rahmen der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ausgestellten Kennkarten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (3) kann der Begünstigte den Nachweis für die bestimmungsgemässe Verwendung einer Kuh nur durch Vorlage des ordnungsgemäß ausgefuellten Originals der Kennkarte erbringen.

Das Muster dieser Kennkarte gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 enthält den Hinweis für den Landwirt, daß er für die Rückgabe der Kennkarte verantwortlich ist, damit er dafür sorgt, daß er seine Tiere nur in den Handel gibt, soweit er die Rückgabe der Kennkarte sichergestellt hat. Dennoch ist in einigen Fällen die Kennkarte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 verlorengegangen. Es erscheint gerechtfertigt, die betreffenden Bestimmungen zu lockern, indem ausnahmsweise die Erteilung einer Zweitschrift gestattet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Bei Verlust des Originals der Kennkarte kann jedoch die zuständige Stelle, die es erteilt hat, dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die deutlich sichtbar den Vermerk "Duplikat" trägt. Diese Zweitschrift wird als Nachweis im Sinne von Absatz 4 zugelassen, wenn darauf dieselben Ergänzungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 eingetragen werden, die das Original aufwies." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die vom 24. Juni 1978 an erteilten Kennkarten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 1978 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 22.5.1978, S. 9. (3)ABl. Nr. L 167 vom 24.6.1978, S. 45.

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