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79/511/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Mai 1979 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa

CELEX
31979D0511
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1979-05-24
In force since
1979-05-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

79/511/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Mai 1979 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa Amtsblatt Nr. L 133 vom 31/05/1979 S. 0032 - 0032 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0108 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Mai 1979 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Südosteuropa (79/511/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

In den letzten Jahren hat in einigen südosteuropäischen Gebieten die Maul- und Klauenseuche grassiert, hervorgerufen durch Viren, die für die Europäische Gemeinschaft exotisch sind. Die Gefahr, die solche Viren für die Tierbestände der Gemeinschaft darstellen, ist noch nicht abgewendet. Daher sollte den betroffenen Drittländern weiterhin bei der Durchführung der Maßnahmen geholfen werden, durch die eine Ausbreitung dieser Viren, insbesondere durch die Schaffung von Pufferzonen in den betreffenden Gebieten, verhindert werden soll - BESCHLIESST: Artikel 1 Der veranschlagte Beitrag der Gemeinschaft zu der in den südosteuropäischen Ländern eingeleiteten Bekämpfung der exotischen Maul- und Klauenseucheviren beträgt höchstens 700 000 Europäische Rechnungseinheiten.

Artikel 2 Die Kommission wird beauftragt, die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages zu überwachen. Sie berichtet dem Rat über die Durchführung dieses Beschlusses. Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 1979. Im Namen des Rates Der Präsident J. FRANÇOIS-PONCET (1)ABl. Nr. C 61 vom 6.3.1979, S. 5.

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