Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 des Rates vom 15. Oktober 1979 über den Transfer von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an die italienische Interventionsstelle und über die Bedingungen für die Wiedervermarktung Amtsblatt Nr. L 263 vom 19/10/1979 S. 0003 - 0004 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0171 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2287/79 DES RATES vom 15. Oktober 1979 über den Transfer von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an die italienische Interventionsstelle und über die Bedingungen für die Wiedervermarktung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (5), insbesondere auf Artikel 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Es besteht die Gefahr, daß auf dem Weichweizenmarkt in Italien Versorgungsschwierigkeiten auftreten. In diesem Land sind hohe Marktpreise für dieses Erzeugnis festzustellen. Angesichts dieser Lage erscheint es zweckmässig, einen Teil des zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens, der noch in der übrigen Gemeinschaft für die Intervention verfügbar ist, der italienischen Interventionsstelle zu überlassen. Einige Einzelheiten bezueglich der Übernahme des Erzeugnisses sowie des Haftungsübergangs sind später festzulegen. Ausserdem ist die buchungstechnische Erfassung dieser Maßnahme nach den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr.
787/69 des Rates vom 22. April 1969 über die Finanzierung der Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Getreide und Reis (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 354/78 (7) zu regeln. Die vorgesehenen Maßnahmen umfassen die Übernahme der Transportkosten durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die deutsche Interventionsstelle hält vom 1. November 1979 an 200 000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weizen zur Verfügung der italienischen Interventionsstelle ; diese sorgt für den Transport nach Italien vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1979/80.
Der Weizen muß den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1549/79 (8), entsprechen. (2) Beim Wiederverkauf des in Absatz 1 genannten Weizens findet die Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (10), Anwendung ; dabei wird jedoch der Interventionspreis durch den Referenzpreis ersetzt. (3) Lieferung und Transport werden im Wege der Ausschreibung vergeben. Das Getreide wird zu den günstigsten Transferbedingungen bereitgestellt.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere betreffend Lieferung und Transport des genannten Getreides, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen. Artikel 2 (1) Am Ende eines jeden Monats verbucht die deutsche Interventionsstelle auf dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 787/69 genannten Konto das im selben Monat abgetretene Getreide als Ausgang zum Nullwert. (2) Am Ende eines jeden Monats verbucht die italienische Interventionsstelle auf dem in Absatz 1 bezeichneten Konto das im selben Monat entgegengenommene Getreide als Eingang zum Nullwert.
(1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 188 vom 26.7.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1. (5)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 49. (6)ABl. Nr. L 105 vom 2.5.1969, S. 4. (7)ABl. Nr. L 50 vom 22.2.1978, S. 4. (8)ABl. Nr. L 188 vom 26.7.1979, S. 4. (9)ABl. Nr. L 47 vom 28.2.1970, S. 49. (10)ABl. Nr. L 190 vom 14.7.1976, S. 1. (3) Die Transportkosten für das übertragene Getreide werden dem in Absatz 1 bezeichneten Konto angelastet. (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 vorgesehenen Verfahren erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1979. Im Namen des Rates Der Präsident J. GIBBONS