Verordnung (EWG) Nr. 2395/79 des Rates vom 30. Oktober 1979 betreffend den Zuschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Wiederherstellung der durch die Wirbelstürme "David" und "Frederick" geschädigten landwirtschaftlichen Gebiete der französischen Übersee- Departements Amtsblatt Nr. L 275 vom 01/11/1979 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2395/79 DES RATES vom 30. Oktober 1979 betreffend den Zuschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Wiederherstellung der durch die Wirbelstürme "David" und "Frederick" geschädigten landwirtschaftlichen Gebiete der französischen Übersee-Departements DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Wirbelstürme "David" und "Frederick" haben der Landwirtschaft von Martinique und Guadeloupe grosse Schäden zugefügt. Die Gemeinschaft sollte zur Behebung dieser Schäden beitragen. Die Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in diesen Gebieten haben die Verwirklichung der Zielsetzungen des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages zum Gegenstand. Daher stellen sie eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 929/79 (4), dar.
Die Beihilfen der Gemeinschaft müssen auf die am stärksten betroffenen Sektoren konzentriert werden. Das Verfahren für die Gewährung und die Zahlung der Beihilfe muß so rasch wie möglich abgewickelt werden, wobei jedoch die Erfordernisse einer ordnungsgemässen Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft nicht vernachlässigt werden dürfen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen, die dazu bestimmt ist, die Wiederherstellung der durch die Wirbelstürme "David" und "Frederick" geschädigten landwirtschaftlichen Gebiete der französischen Übersee-Departements zu ermöglichen.
(2) Die nach dem 30. August 1979 getätigten Ausgaben zur Wiederherstellung der zerstörten Kulturen, insbesondere der Bananenkulturen, und zur Instandsetzung der für die Kulturen unerläßlichen Anlagen können vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattet werden. Artikel 2 (1) Die Französische Republik reicht vor dem 15. November 1979 bei der Kommission einen Antrag auf Beihilfe ein. (2) Die Kommission beschließt über die Gewährung der Beihilfe des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vor dem 31. Dezember 1979. (3) Die Kommission konsultiert den Ständigen Agrarstrukturausschuß auf dessen periodischen Sitzungen möglichst zu dem Entscheidungsentwurf, ohne daß diese Konsultation ihre Entscheidung innerhalb des oben bezeichneten Zeitraums behindern kann ; andernfalls unterrichtet sie den Ausschuß unverzueglich über die von ihr getroffene Entscheidung.
(1)ABl. Nr. C 269 vom 24.10.1979, S. 5. (2)Stellungnahme vom 26.10.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 117 vom 12.5.1979, S. 4. Artikel 3 Der Antrag auf Beihilfe enthält mindestens folgende Angaben: - eine kurze Beschreibung der allgemeinen Situation, insbesondere hinsichtlich der in der Landwirtschaft verursachten Schäden; - eine Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten, insbesondere die betroffene Hektarzahl, die Art der Arbeiten und die geographische Begrenzung der Arbeiten; - eine Schätzung der Kosten nach der Art der Arbeiten, - die vorgesehene Staffelung der Arbeiten und der Ausgaben, - den von der französischen Regierung vorgesehenen Beihilfebetrag, - die Höhe der beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, beantragten Beihilfe.
Artikel 4 (1) Der Zuschuß des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, darf folgende Beträge nicht überschreiten: - einen Betrag in Höhe der Beihilfe der Französischen Republik, - 12,2 Millionen ECU für die Wiederherstellung der zerstörten Kulturen, davon 10,6 Millionen ECU für die Bananenkulturen ; der Zuschuß der Gemeinschaft ist jedoch je Bananenkultur auf 40 v.H. der Gesamtkosten für ihre Wiederherstellung begrenzt, - 0,6 Millionen ECU für die Instandsetzung der für die Kulturen unerläßlichen Anlagen. (2) Bis zu einer Höhe von 80 v.H. der vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe können Vorschüsse gewährt werden.
(3) Der Restbetrag wird erst nach Vorlage eines Ausgabennachweises und eines Berichtes über die Durchführung der Arbeiten, die beide spätestens zum 1. Oktober 1980 zu erstatten sind, gezahlt. (4) Die voraussichtlichen Kosten für die Maßnahmen belaufen sich auf 12 Millionen Europäische Rechnungseinheiten. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1979. Im Namen des Rates Der Präsident J.
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