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Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2764/79 des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können

CELEX
31979R2764
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1979-12-06
In force since
1979-12-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2764/79 des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können Amtsblatt Nr. L 315 vom 11/12/1979 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0146 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0125 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0146 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0015 Portugiesische Sonderausgabe:

Kapitel 01 Band 3 S. 0015 VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2764/79 DES RATES vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (2), insbesondere auf Artikel 56a Absatz 2 des Statuts, auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats, in Erwägung nachstehender Gründe: Dem Rat obliegt es, anhand eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags die Gruppen der Empfänger, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze der Vergütungen festzulegen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können. Das in bestimmten Fernschreibdiensten beschäftigte Personal übt seine Tätigkeit ebenfalls im Schichtdienst gemäß Artikel 56a des Statuts aus.

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (3) entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 erhält der Eingang von Unterabsatz 1 bis zu den Gedankenstrichen folgende Fassung: "(1) Der aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Beamte, der in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird, sowie der aus Verwaltungsmitteln besoldete Beamte, der bei einem Informatikzentrum, einem Sicherheitsdienst oder einem Fernschreibdienst dienstlich verwendet und gemäß Artikel 56a des Statuts der Beamten zu Schichtarbeit herangezogen wird, haben Anspruch auf folgende Vergütung:" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 1980 an. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1979. Im Namen des Rates Der Präsident L. PRETI (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 369 vom 29.12.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 38 vom 13.2.1976, S. 1.

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