Verordnung (EWG) Nr. 2914/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Chemiefaserindustrie Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/1979 S. 0036 - 0037 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0136 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0038 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0136 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0073 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0073 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2914/79 DES RATES vom 20. Dezember 1979 über eine Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Chemiefaserindustrie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Dem Rat liegt ein Vorschlag für eine Verordnung (3) über eine Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung der Industrie vor. In der Chemiefaserindustrie sind vorrangige und sofortige Maßnahmen zur Unterstützung der Initiativen der Gemeinschaftsindustrie zur Sanierung durch Verringerung ihrer Produktionskapazitäten gerechtfertigt. Diese Aktion erfordert einen Hoechstbetrag von 14 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es werden Beihilfen zur Unterstützung der Chemiefaserindustrie durch Finanzierung folgender Investitionen gewährt: - Investitionen zur Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze in den betreffenden Beschäftigungsgebieten, hauptsächlich für Arbeitskräfte, die durch die Verringerung der Produktionskapazitäten oder die völlige oder teilweise Stillegung in der Chemiefaserherstellung tätiger Industriebetriebe freigesetzt worden sind, durch andere Unternehmen in anderen Tätigkeitszweigen; - Investitionen zur Umstellung der in der Chemiefaserherstellung tätigen Industriebetriebe auf andere Tätigkeiten als die Herstellung von Chemiefasern; - Investitionen zur Umstrukturierung der genannten Betriebe, soweit die Investitionen zu einer merklichen Verringerung der Produktionskapazitäten dieser Betriebe führen.
(2) Die Kommission fasst vor dem 31. Dezember 1979 die Beschlüsse über die Gewährung dieser Beihilfen für Investitionen, die die in Absatz 1 genannten Merkmale aufweisen, nach Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Investitionen vorgenommen werden. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden in Form von Investitionsprämien gewährt. (2) Der Prämiensatz beträgt 5,7 % der Anlageinvestition ; er erhöht sich auf 9,5 % bei Investitionen in den am meisten benachteiligten Gebieten sowie in Gebieten oder Zonen, die von den Umstrukturierungsmaßnahmen besonders betroffen sind.
(3) Die Investoren sind gehalten, alle Angaben zu liefern, die die Kommission für erforderlich hält, und sich den in Artikel 3 genannten Kontrollen zu unterwerfen, mit denen die reibungslose Durchführung der Vorhaben überwacht werden kann. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Investor, der eine Beihilfe erhalten soll, und der Kommission ein Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag regelt auch die Einzelheiten der Auszahlung der Beihilfen. Artikel 3 (1) Wird eine Investition, für die eine Beihilfe gewährt wird, nicht wie vorgesehen durchgeführt oder sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Beihilfe von der Kommission ganz oder teilweise zurückgezogen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die die von der Kommission für zweckmässig gehaltenen Kontrollen - einschließlich der Nachprüfungen an Ort und Stelle - erleichtern können. (3) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet Artikel 206 des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages werden auf Verlangen der Kommission und mit Zustimmung des Mitgliedstaats von dessen zuständigen Stellen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Untersuchungen über die finanzierten Vorhaben durchgeführt.
Beauftragte der Kommission können daran teilnehmen. Die Kommission kann für die Durchführung der Nachprüfungen Fristen festsetzen. (1)ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 52. (2)ABl. Nr. C 128 vom 21.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. C 272 vom 16.11.1978, S. 3. (4) Ziel der Nachprüfung an Ort und Stelle oder der Untersuchungen über die finanzierten Vorhaben ist es, folgendes festzustellen: a) das Vorhandensein von Belegen und ihre Übereinstimmung mit den finanzierten Vorhaben; b) die Bedingungen, unter denen die finanzierten Vorhaben durchgeführt und überprüft werden; c) die Übereinstimmung der konkreten Maßnahmen mit den finanzierten Vorhaben.
Artikel 4 Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Anwendung von Artikel 92 bis 94 des Vertrages unberührt. Die Beihilfen dürfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die mit den Grundsätzen der einschlägigen Vertragsbestimmungen, wie sie insbesondere in den Grundsätzen für die Koordinierung der allgemeinen Beihilfesysteme mit regionaler Zielsetzung zum Ausdruck kommen, unvereinbar sind. Artikel 5 Vor dem 1. Juli 1980 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, in dem auch auf die Aspekte einer Verringerung der Produktionskapazitäten eingegangen wird.
Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1979. Im Namen des Rates Der Präsident J. TUNNEY