Mitteilung der Kommission - Mehrjahresprogramm zur Verwirklichung der Zollunion Amtsblatt Nr. C 084 vom 31/03/1979 S. 0002 - 0010 ++++ MEHRJAHRESPROGRAMM ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZOLLUNION EINLEITUNG A - Allgemeine Bemerkungen Das vorliegende Programm zur Verwirklichung der Zollunion ist Teil der immer wieder bekräftigten Politik , die Schaffung eines in allen Bereichen einheitlichen Marktes voranzutreiben . Die von der Kommission in diesem Programm vorgeschlagenen Maßnahmen sollen nämlich die Zollunion vollenden und festigen , deren Instrumentarium nicht nur der Verwirklichung einer gemeinsamen Zollpolitik dient , sondern gleichzeitig auch die Durchführung anderer gemeinsamer politischer Maßnahmen sichert , um somit zur allmählichen Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Handel beizutragen .
So dürften die in dem Programm geplanten Maßnahmen , indem sie gleichzeitig einen verläßlicheren Schutz der europäischen Wirtschaft nach aussen hin und eine einfachere Abwicklung ihres Handels im Innern gewährleisten , eine feste Grundlage für den Binnenmarkt schaffen . Das Programm zählt eine Reihe von Initiativen auf , die dem Ziel der Gemeinschaftspräferenz konkreteren Inhalt geben und zur Entwicklung des freien Warenverkehrs beitragen sollen . Ein solches Programm fällt daher in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik zur Schaffung einer Wirtschafts - und Währungsunion , wie sie von den Gemeinschaftsorganen in einem Mehrjahresprogramm mit jährlich zu verwirklichenden Einzelschritten verabschiedet worden ist .
Dieser Zusammenhang wird durch die Übereinstimmung der für 1979 vorgeschlagenen vorrangigen Maßnahmen zum einen und für die Zollunion im Programm der Wirtschafts - und Währungsunion für 1979 zum anderen vorgeschlagenen Maßnahmen bestätigt . Die Aufstellung des Programms für die Verwirklichung der Zollunion ist das Ergebnis von Überlegungen und Erörterungen , die in den Gemeinschaftsorganen wie in den nationalen Verwaltungen und von den interessierten Kreisen im Anschluß an die Mitteilung der Kommission über den Stand der Zollunion vom 15 . Juni 1977 ( 1 ) stattfanden . B - Mitteilung über den Stand der Zollunion und Haltung der Gemeinschaftsorgane und beteiligten Kreise 1 .
In der Mitteilung der Kommission über den Stand der Zollunion wird betont , daß einerseits der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft verbessert und andererseits eine vollständige und in sich geschlossene gemeinschaftliche Zollregelung für den Handel mit Drittländern festgelegt werden müssen . 2 . Auf einem von der Kommission im Dezember 1977 veranstalteten Kolloquium , an dem Vertreter der Gemeinschaftsorgane , der einzelstaatlichen Verwaltungen , verschiedener Wirtschaftskreise und der Zollbeteiligten teilnahmen , zeigte sich ( 2 ) , welches Interesse den Zielvorstellungen der Kommission entgegengebracht wird .
3 . Angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten des Welthandels und der Notwendigkeit konkreter Ergebnisse , die der Gemeinschaftsstrategie zur Überwindung der Krise zum Erfolg verhelfen könnten , hat der Wirtschafts - und Sozialausschuß in seiner Stellungnahme vom 30 . März 1978 ( 3 ) zur Mitteilung der Kommission über den Stand der Zollunion eindringlich auf die Bedeutung der angesprochenen Probleme sowie auf das dringende Erfordernis eines präzisen Programms für die Verwirklichung der Zollunion hingewiesen . 4 . Ferner wurde in dem vom Wirtschafts - und Sozialausschuß des Europäischen Parlaments vorgelegten Bericht , dem die am 12 .
April 1978 ( 4 ) vom Parlament angenommene Entschließung über die " Entwicklung von Zollunion und Binnenmarkt " folgte , die politische , wirtschaftliche und psychologische Bedeutung der Maßnahmen unterstrichen , mit denen ein besseres Funktionieren der Zollunion erreicht werden soll , und ferner die Notwendigkeit eines in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfenden Mehrjahresprogramms hervorgehoben . Das Parlament legte Wert darauf , seine Auffassungen in einer zweiten Entschließung vom 5 . Juli 1978 ( 5 ) zu bekräftigen , in der es eindringlich darauf hinwies , daß sich die Unzulänglichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr abträglich auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Industrien der Gemeinschaft auswirken und die Bemühungen um eine gemeinsame Struktur - und Beschäftigungspolitik behindern .
5 . Darüber hinaus hat der Europäische Rat zweimal - nämlich in Kopenhagen und später in Bremen - bekräftigt , daß die Gemeinschaft den bleibenden Auftrag hat , den Gemeinsamen Markt durch die fortschreitende Beseitigung der Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu sichern und auszubauen . 6 . Auch der Ministerrat hat sich vor kurzem durch seinen Präsidenten verpflichtet , Vorschläge der Kommission , die sich auf die Verwirklichung der Zollunion beziehen , mit Vorrang zu behandeln ( 6 ) ( 7 ) . 7 . Ausserdem wurden Zielsetzungen der Kommission sehr ausführlich im Kreis derjenigen Personen erörtert , denen in ihrer Eigenschaft als Leiter der einzelstaatlichen Zollverwaltungen insofern eine Schlüsselposition bei der praktischen Umsetzung der Zollunion in die Tat zukommt , als letztere sicher nicht nur durch Gemeinschaftsakte herbeigeführt wird , sondern von jeder Verwaltung strukturelle Anpassungsmaßnahmen sowie eine geistige Umstellung erfordert , da die zollamtliche Tätigkeit nunmehr von partnerschaftlicher Solidarität geprägt sein soll .
8 . Schließlich haben sich die im Beratenden Auschuß für Zollfragen vertretenen Berufsverbände bereit erklärt , auch ihrerseits zur Weiterentwicklung der Zollunion beizutragen . 9 . Nun , da die allgemeinen Wahlen zum Europäischen Parlament bevorstehen , muß sich die Gemeinschaft mit neuen Anstrengungen dafür einsetzen , dem Begriff des " europäischen Bürgers " mehr Substanz zu verleihen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft zu stärken . In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig , daß es gelingt , die gedankliche Assoziation von innergemeinschaftlichen Grenzen mit Förmlichkeiten und Kontrollen zu beseitigen .
10 . Die Aussicht auf eine erneute Erweiterung der Gemeinschaft bildet einen zusätzlichen Anreiz zum beschleunigten Aufbau der Zollunion , die sich heute noch in vieler Hinsicht wie eine Freihandelszone ausnimmt . 11 . Nach Ansicht der Kommission sollten die wesentlichen Aspekte der Problematik einer Festigung der Zollunion im Hinblick auf eine grössere Leistungsfähigkeit des Binnenmarktes nochmals definiert werden . Sie hält es für ihre Aufgabe darzulegen , inwieweit die Harmonisierung der wesentlichen Charakteristiken der Zollverfahren der Gemeinschaft beim Ausbau des Binnenmarktes als Ausgangspunkt dienen kann , wobei es ihr vorrangig darum geht , diesen Markt als etwas zu definieren , das der europäischen Wirtschaft nicht nur die positiven Ergebnisse einer echten Gemeinschaftspräferenz , sondern auch die Möglichkeiten für eine Entwicklung des freien Warenverkehrs bietet .
( 1 ) KOM(77 ) 210 endg . ( 2 ) Niederschrift über das Kolloquium " Die Zollunion gestern und morgen " - 6 . und 7 . 12 . 1977 . ( 3 ) Stellungnahme - ABl . Nr . C 181 vom 31 . 7 . 1978 . ( 4 ) Entschließung - ABl . Nr . C 108 vom 8 . 5 . 1978 . Bericht des Wirtschafts - und Sozialausschusses , vorgelegt von Herrn Nyborg , Dok . 557/77 . ( 5 ) ABl . Nr . C 182 vom 31 . 7 . 1978 . ( 6 ) Aussprachen EP , 14 . 9 . 1978 - Mündliche Anfrage ( Dok . 283/78 ) . ( 7 ) Aussprachen EP , 8 . 1 . 1979 - Mündliche Anfrage ( Dok . 513/78 ) . I . MEHRJAHRESPROGRAMM A - Grundlegende Ziele 1 . Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages besagt , daß die Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist .
Hauptziel der Zollunion ist die Schaffung der Voraussetzungen für den Zusammenschluß der einzelstaatlichen Märkte zu einem einzigen Markt und die Aufhebung der Binnengrenzen . Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nicht in der Aufstellung eines gemeinsamen Zolltarifs und einiger Grundsätze für seine Anwendung . Sie müssen sich vielmehr in der Schaffung vollständiger , einheitlicher und wirksamer Rechtsvorschriften konkretisieren , die eine homogene Regelung des Handels zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern gewährleisten und damit eine der Vorbedingungen dafür schaffen , daß Waren innerhalb der Gemeinschaft unter den gleichen Bedingungen wie innerhalb der einzelstaatlichen Märkte gehandelt werden können .
2 . Die tatsächliche Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels ist zwar eng verbunden mit einer homogenen Regelung des Aussenhandels und ihrer einheitlichen Anwendung , die durch die Einführung gemeinschaftlicher Verfahren erleichtert werden muß ; sie * hängt gleichzeitig aber auch von den Fortschritten ab , die in anderen Bereichen , insbesondere in den Bereichen Steuerrecht , Währung , Verkehr und Statistik , erzielt werden ( 1 ) . Selbst wenn aber in anderen Bereichen keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind , können nach Ansicht der Kommission Maßnahmen im Zollbereich viel zur Vereinfachung der Förmlichkeiten und Kontrollen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr , zu einer vereinfachten Abwicklung des Warenverkehrs und einer nachdrücklicheren Betonung der Gemeinschaftspräferenzen beitragen .
3 . Bei allem Interesse , das die Beseitigung der Förmlichkeiten und Kontrollen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verdient , darf nicht vergessen werden , daß der europäische Bürger Fortschritte im Integrationsprozeß vor allem nach den Kontrollen und Förmlichkeiten beurteilt , denen er sich im Reiseverkehr innerhalb der Gemeinschaft oder als Absender bzw . Empfänger von Postsendungen nichtkommerzieller Art ausgesetzt sieht . Die Kommission ist deshalb der Auffassung , daß der gesamte Fragenkomplex der Zollbefreiungen für Waren , die Reisende mit sich führen oder die mit der Post an Privatpersonen versandt werden , energisch wieder aufgegriffen werden muß .
4 . Die volle Harmonisierung dieser zollrechtlichen Vorschriften ist eine der Vorbedingungen für die vollständige Öffnung der nationalen Märkte und damit für die Weiterentwicklung der Wirtschafts - und Währungsunion . Sie muß entsprechend den neuen , durch die Realität eines Gemeinsamen Marktes gerechtfertigten Anforderungen eine ebenso zuverlässige Grundlage bilden wie jedes der früheren einzelstaatlichen Systeme ; ferner muß sie insbesondere eine einheitlichere Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaft ermöglichen . 5 . Die Einheitlichkeit und Verläßlichkeit der Zollgesetzgebung kann nur durch zwigende , rechtsverbindliche Akte erreicht werden , die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten und dem Bürger daher eine Rechtsgarantie bieten .
Besondere Aufmerksamkeit kommt der Form des Rechtsakts zu , durch den diese gemeinschaftliche Zollgesetzgebung geschaffen werden soll . Die Kommission spricht sich aufgrund der Erfahrungen , die sie insbesondere im Bereich der sogenannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemacht hat , unbedingt für den Verordnungsweg aus . Die Richtlinie ist zwar für die Mitgliedstaaten ein bindender Rechtsakt , erfordert jedoch gewöhnlich einzelstaatliche Rechtsvorschriften , durch die sie in nationales Recht übertragen und damit gegenüber den Beteiligten wirksam wird . Abgesehen von der diesem Verfahren eigenen Schwerfälligkeit wird die Richtlinie der angestrebten Rechtssicherheit und Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts , die für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unbedingt erforderlich sind , nicht hinreichend gerecht .
Diese Ziele können nur durch Verordnungen erreicht werden . 6 . Bei der Einführung eines gemeinschaftlichen Zollgesetzes stellt sich unweigerlich das Problem der Harmonisierung der Sanktionen und der Formen des Rechtsschutzes der von diesen Sanktionen Betroffenen . Die Beibehaltung unterschiedlicher Sanktionen birgt nämlich nicht nur die Gefahr von Verzerrungen in der Behandlung oder sogar von Verkehrsverlagerungen in sich , sondern könnte auch das Funktionieren der Zollregelungen und -verfahren stark behindern und die Wirksamkeit gemeinschaftspolitischer Maßnahmen zur Durchführung dieser Regelungen und Verfahren beeinträchtigen .
Die zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Systeme sollten neu überdacht werden , damit Lösungen gefunden werden können , die den neuen Dimensionen und den Eigenerfordernissen der Gemeinschaft angepasst sind . Ferner macht die Einheitlichkeit der Gesetzgebung die Einführung eines gleichwertigen Rechtsschutzes in der ganzen Gemeinschaft erforderlich . 7 . Zu den Charakteristiken der gemeinschaftlichen Gesetzgebung müssen ferner Klarheit und Transparenz zählen . Zunächst gilt es zu vermeiden , daß sich der Wille , den Entscheidungsprozeß zu Ende zu führen , in der Annahme unbestimmter oder mehrdeutiger Formulierungen äussert , die dann unweigerlich zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu neuen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen .
Die Einführung einer einheitlichen Regelung , die ihrem Wesen nach häufigen Änderungen unterliegen wird , wirft zwangsläufig das Problem der Kodifizierung auf , ohne die die Kenntnis der jeweils gültigen Bestimmungen schwierig bleiben wird . Diese Kodifizierung erfordert in einem ersten Stadium , daß die Bestimmungen für einen bestimmten Bereich , die zur Zeit auf mehrere Amtsblätter verstreut sind , in einer Grundverordnung und einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden Anschließend muß die Kodifizierung im eigentlichen Sinne erfolgen , wozu ein allgemeiner Grundtext ( Zollgesetz ) erforderlich ist , der alle Zollregelungen und -verfahren systematisch und mit einheitlichen Formulierungen nach einer einheitlichen Konzeption erfasst ; dieser Grundtext muß im Bedarfsfall durch Durchführungsbestimmungen ergänzt werden .
8 . Die Verwirklichung der Zollunion wird die einzelstaatlichen Zollbehörden unweigerlich vor das Problem der Anpassung ihrer Strukturen stellen ; auch sind die für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlichen Gemeinschaftsmechanismen noch problematisch . Wenn auch die augenblicklichen Überlegungen auf einzelstaatlicher Ebene bei weitem noch nicht abgeschlossen sind , so darf doch jetzt schon festgestellt werden , daß der Tätigkeit des Zolls heutzutage nicht nur ausschließlich nationale Erwägungen zugrunde liegen , sondern mehr und mehr auch die Interessen der Partnerstaaten bzw . der Gemeinschaft als solcher berücksichtigt werden .
Die Verstärkung des Gemeinschaftselements beim Tätigwerden des Zolls wirft nicht nur die Frage nach Unterricht in Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Berufsausbildung auf , sondern auch das Problem einer weitgehenden Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den Dienststellen der Kommission . Die Entwicklung dieser Zusammenarbeit auf allen Ebenen muß in den kommenden Jahren eines der Hauptanliegen sein . Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat sich zwar bereits in gewissem Umfang entwikkelt , die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission und den einzelstaatlichen Behörden steckt jedoch noch in den Anfängen .
Die Erfahrungen der letzten Monate mit den für Textilwaren und Stahl getroffenen Maßnahmen zeigt aber , wie sehr die Wirksamkeit von Maßnahmen und ihre einheitliche Durchführung in der gesamten Gemeinschaft von einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten abhängen . Die regelmässigen Kontakte , die sich bei dieser Gelegenheit zwischen den Kommissionsdienststellen und den einzelstaatlichen Zollsachverständigen entwickelten , haben sich als ausserordentlich nützlich erwiesen und die Lösung einer ganzen Reihe praktischer Probleme ermöglicht . Diese ermutigenden Beispiele verdienen es zweifellos , in grösserem Maßstab über den streng abgegrenzten Rahmen hinaus angewendet zu werden , auf den sie zur Zeit noch beschränkt sind .
Zur institutionellen Struktur der Zollunion ist zu sagen , daß die Schwerfälligkeit der Verfahren die notwendige und rasche Anpassung der bestehenden Instrumente vor allem an unvorhergesehene Situationen ernstlich behindert . Diese Probleme werden sich nur durch eine sehr viel weitergehende Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 155 des Vertrages lösen lassen . Die bisherigen Befugnisse der Kommission auf diesem Gebiet müssen auf weitere Bereiche - einschließlich der vorübergehenden Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs - ausgedehnt werden . Während aber solche zolltariflichen Maßnahmen der Gemeinschaft in erster Linie ermöglichen sollen , auf unvorhergesehene Mangellagen zu reagieren , nehmen die Verfahren für ihre Durchführung bis zu ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im allgemeinen mehr als sechs Monate in Anspruch .
9 . Ferner müssen Gewicht und Dimensionen der Gemeinschaft maximal genutzt werden , um das Image der Gemeinschaft in den mit Zollfragen befassten internationalen Gremien zu stärken . Dazu wird es notwendig sein , daß sich die Gemeinschaft mehr an den Arbeiten internationaler Organisationen beteiligt und daß gemeinsame Stellungnahmen schneller und effizienter ausgearbeitet werden . B - Das Verpflichtungsverfahren 1 . Die Kommission hat Überlegungen angestellt , inwieweit es praktisch möglich ist , im voraus einen detaillierten Zeitplan für die Durchführung des Mehrjahresprogramms aufzustellen , doch schien es ihr schließlich besser , eine derartige Lösung nicht weiterzuverfolgen , um einerseits bei der Wahl der Prioritäten - die von der jeweiligen Wirtschaftsentwicklung abhängen - flexibel zu bleiben - und um andererseits die Möglichkeit zu haben , die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts systematisch an den mittlerweile in anderen Bereichen erzielten Fortschritten auszurichten .
2 . Deshalb hat sich die Kommission dafür entschieden , jedes Jahr ein Gesamtpaket vorrangiger Maßnahmen festzulegen , mit deren Hilfe schließlich eine echte Zollunion errichtet werden kann . 3 . Die Kommission will alljährlich im November zum einen eine Übersicht über die Ergebnisse der Bemühungen um die Verwirklichung der allgemeinen Ziele im verflossenen Jahr vorlegen und zum anderen die vorrangigen Maßnahmen für das folgende Jahr mit ganz neuen Verpflichtungen benennen . 4 . Die Kommission wird ihre Tätigkeiten jedoch nicht auf die nach vorstehendem Verfahren detailliert aufgeführten vorrangigen Maßnahmen beschränken , sondern in all den Bereichen weiterarbeiten , für die sie entweder in Anwendung des Vertrages oder gemäß einer Befugnisübertragung durch den Rat vor allem in Fragen der Verwaltung und für Verhandlungen zuständig ist .
Der wesentliche Teil dieser Tätigkeiten wird jedes Jahr bei der Vorlage der vorrangigen Maßnahmen global aufgeführt werden . Das gleiche gilt für bestimmte Durchführungsmaßnahmen , die die Kommission mit den einzelstaatlichen Behörden einzuführen beabsichtigt und die für einen besseren Zusammenhalt innerhalb der Zollunion nötig sind und die Voraussetzungen für die Abwicklung des Warenverkehrs auf der Basis eines besseren Vertrauensverhältnisses schaffen sollen . 5 . Die vorrangigen Maßnahmen für 1979 werden in Teil II dieser Mitteilung dargelegt . Die mit der Auswahl dieser Prioritäten verbundenen Arbeiten wurden von der Kommission in engem Kontakt mit den Leitern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten durchgeführt .
( 1 ) Es wird darauf hingewiesen , daß im Steuerrecht bestimmte Vereinfachungen beschlossen werden könnten - wie die Kommission in ihrem Programm für 1975 betonte ( Dok . KOM(75 ) 391 endg . ) . Ferner sollten nach der Verabschiedung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie weitere Fortschritte in diesem Bereich möglich sein . Dies gilt nach der Einführung des Europäischen Währungssystems auch für den monetären Bereich . II . DIE VORRANGIGEN MASSNAHMEN FÜR 1979 Nach dem vorstehend geschilderten Verpflichtungsverfahren legt die Kommission nachstehend übereinstimmend mit dem zusätzlichen Memorandum zur Programmrede 1979 ein Gesamtpaket von prioritären Maßnahmen und Initiativen für das Jahr 1979 vor .
Dieses enthält drei unterschiedliche Kategorien von Maßnahmen : 1 . Vorschläge , deren Prüfung abgeschlossen wurde oder bald abgeschlossen werden könnte und die deshalb im ersten Halbjahr 1979 angenommen werden könnten ; 2 . Vorschläge , mit deren Prüfung noch nicht oder gerade erst begonnen wurde , die jedoch vor dem 1 . Januar 1980 angenommen werden sollten ; 3 . Vorschläge , die dem Rat 1979 zugeleitet werden müssen . Ausserdem wird im vierten Teil dieses Kapitels an die anderen Maßnahmen erinnert , die sich entweder auf die Fortsetzung schon eingeleiteter Tätigkeiten , vor allem bei der Verwaltung bestehender Regelungen , oder auf globale Maßnahmen beziehen , die die Kommission ebenfalls zur Festigung der Zollunion einzuleiten wünscht , um die Kohärenz der Verwaltung der gesamten Tätigkeiten der Gemeinschaft im Zollbereich zu gewährleisten .
A . Vorschläge , deren Prüfung abgeschlossen wurde oder bald abgeschlossen werden könnte und die deshalb im 1 . Halbjahr 1979 angenommen werden können A.1 . Vorschlag für eine Verordnung über den Umwandlungsverkehr Dok . KOM(72 ) 1623 endg . ; Vorlage an den Rat : 29 . Dezember 1972 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 9 . Mai 1973 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses : Sitzung vom 23 . Januar 1973 . Die Umwandlung hat bei bestimmten Warengruppen eine niedrigere Zollbelastung zur Folge , als sich bei der Verzollung in unverändertem Zustand ergeben würde .
A.2 . Vorschlag für eine Verordnung über den Erlaß oder die Erstattung von Eingangs - und Ausfuhrabgaben Dok . KOM(75 ) 685 vom 23 . Dezember 1975 ; Vorlage an den Rat : 30 . Dezember 1975 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 14 . Mai 1978 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses : Sitzung vom 25 . Mai 1976 . Mit dieser Verordnung sollen die Fälle abgegrenzt werden , in denen dem Beteiligten Erlaß oder Erstattung der Eingangs - und Ausfuhrabgaben gewährt werden kann ( einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der gemeinsamen Agrarpolitik ) ; ausserdem werden die Voraussetzungen und insbesondere die Fristen für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses der Abgaben festgelegt .
A.3 . Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen für die Nacherhebung Dok . KOM(77 ) 192 endg . vom 24 . Mai 1977 ; Vorlage an den Rat : 27 . Mai 1977 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 17 . Januar 1978 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses : Sitzung vom 23 . November 1977 . Mit dieser Verordnung sollen die Fälle abgegrenzt werden , in denen der Zoll Eingangs - und Ausfuhrabgaben nacherheben kann , die bei ihrem Fälligwerden nicht erhoben wurden ; ausserdem sollen die Voraussetzungen ( insbesondere die Fristen ) für die Durchführung der Nacherhebung geregelt werden .
A.4 . Vorschlag für eine Verordnung betreffend die gegenseitige Unterstützung sowohl der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander als auch im Verhältnis dieser Behörden zur Kommission , um die ordnungsgemässe Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Zollwesens und der Landwirtschaft zu gewährleisten Dok . KOM(73 ) 538 endg . ; Vorlage an den Rat : 25 . April 1973 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 11 . Dezember 1973 . Mit diesem Vorschlag soll ein einheitliches Vorgehen der Zollbehörden sowohl bei der Durchführung der gemeinsamen Politiken als auch bei der Schmuggelbekämpfung gewährleistet werden .
A.5 . Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Dok . KOM(73 ) 2137 endg . ; Vorlage an den Rat : 21 . Dezember 1973 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 27 . Juni 1974 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses : Sitzung vom 17 . Juli 1974 . Hiermit soll eine Regelung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt werden , die unabhängig davon , in welchem Mitgliedstaat die Waren zu diesem Verfahren angemeldet werden , einheitlich angewendet wird ; dadurch soll eine unterschiedliche Behandlung der Gemeinschaftsunternehmen vermieden werden .
Da dieses Verfahren den rechtlichen Rahmen für alle handelspolitischen und sonstigen Maßnahmen bei der Einfuhr bildet , die von den Mitgliedstaaten angewendet werden , ist seine " Vergemeinschaftung " für das reibungslose Funktionieren der Zollunion und für eine wirkliche Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs unabdingbar . A.6 . Vorschlag für eine Richtlinie über die Zollschuld Vorlage an den Rat : 8 . April 1976 ( ABl . Nr . C 128 vom 10 . 6 . 1976 ) ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 17 . September 1976 ( ABl . Nr . C 238 vom 11 . 10 . 1976 ) ;
Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses : 27 . Oktober 1976 , geändert durch KOM(76 ) 596 endg . vom 12 . November 1976 ; Vorlage an den Rat : 17 . November 1976 ( ABl . Nr . C 279 vom 25 . 11 . 1976 ) . In dieser Richtlinie sollen die Voraussetzungen für die Entstehung und das Erlöschen der Zollschuld festgelegt werden , d.h . der Verpflichtung des Schuldners , die Eingangs - oder Ausfuhrabgaben zu entrichten . A.7 . Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen , wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Dok .
KOM(78 ) 349 endg . ; Vorlage an den Rat : 26 . Juli 1978 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 21 . Oktober 1978 . Es handelt sich um die Anpassung der geltenden Verordnung ( EWG ) Nr . 1798/75 an die Bestimmungen des im November 1976 in Nairobi unterzeichnenten Protokolls zum Abkommen von Florenz . A.8 . Vorschlag für eine Verordnung über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen , die eigens für die Erziehung , Beschäftigung und soziale Weiterbildung von körperlich oder geistig Behinderten gestaltet sind Dok . KOM(78 ) 348 endg . ;
Vorlage an den Rat : 21 . Juli 1978 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 21 . Oktober 1978 . Es geht darum , die Maßnahmen zugunsten der körperlich oder geistig Behinderten , die in dem im November 1976 in Nairobi unterzeichneten Protokoll zum Abkommen von Florenz enthalten sind , auf Gemeinschaftsebene zu übertragen . B . Vorschläge , mit deren Prüfung noch nicht oder gerade erste begonnen wurde , die jedoch vor dem 1 . Januar 1980 angenommen werden sollten B.1 . Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen , unter denen eine natürliche oder juristische Person Waren zu einem Zollverfahren anmelden kann Dok .
KOM(78 ) 724 ; Vorlage an den Rat : 12 . Dezember 1978 . Die Schaffung diesbezueglicher Gemeinschaftsvorschriften erscheint dringend angezeigt , um die Verabschiedung der Richtlinie " Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr " zu erleichtern und um - im weiteren Sinne - die Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen , die durch die derzeitige unterschiedliche Behandlung der Gemeinschaftsunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten entstehen . B.2 . Vorschlag für eine Verordnung über die zollrechtliche Behandlung der Bevorratung von Luft - und Wasserfahrzeugen sowie von internationalen Zuegen mit Bordbedarf Dok .
KOM(78 ) 76 endg . vom 1 . März 1978 ; Vorlage an den Rat : 8 . März 1978 ( ABl . Nr . C 73 vom 23 . 3 . 1978 ) ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments : Tagung vom 16 . Juni 1978 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses : Sitzung vom 17 . Mai 1978 . Die Einführung einer Gemeinschaftsregelung entspringt der Notwendigkeit , einheitliche Versorgungsbedingungen für alle im grenzueberschreitenden Verkehr tätigen Transportunternehmen der Gemeinschaft sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen und ihren ausländischen Konkurrenten zu vermeiden , dabei jedoch die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung von Mißbräuchen zu treffen .
B.3 . Vorschläge zur Rationalisierung der Ursprungsregeln für präferenzbegünstigte Waren Dok . KOM(78 ) 745 endg . ; Dok . KOM(78 ) 746 endg . ; Vorlage an den Rat : 11 . Januar 1979 . Im Falle der Abkommen mit den EFTA-Ländern sind rationellere Vorschriften über die Kumulierung sowie über die Ursprungskriterien für Waren der Kapitel 84 bis 92 der NRZZ vorzusehen , wodurch eine Senkung der Verwaltungskosten erzielt wird , die den Unternehmen dadurch entstehen , daß sie den Zollstellen den Nachweis für den Warenursprung erbringen müssen . C . Vorschläge , die dem Rat 1979 vorgelegt werden müssen C.1 .
Vorschlag für eine Richtlinie über die Angleichung der Verfahren bei der Warenausfuhr Hiermit sollen einheitliche Ausfuhrverfahren festgelegt werden , die unabhängig davon gelten , in welchem Mitgliedstaat die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden , so daß Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Behandlung der Gemeinschaftsunternehmen beseitigt werden . Da dieses Verfahren den rechtlichen Rahmen für alle handelspolitischen und sonstigen Maßnahmen bei der Ausfuhr bildet , die von den Mitgliedstaaten angewendet werden , ist seine " Vergemeinschaftung " für das reibungslose Funktionieren der Zollunion unerläßlich .
C.2 . Vorschlag für eine Verordnung der Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung und die Rechtsverbindlichkeit von Auskünften in Zollsachen durch die Verwaltung Mit dieser Verordnung sollen die Voraussetzungen festgelegt werden , unter denen von der Verwaltung Auskünfte über Zollfragen verlangt werden können . Dabei wird unterschieden zwischen Auskünften über Rechts - und Verfahrensfragen , Fragen allgemeiner Art und Tarifierungsfragen . C.3 . Vorschläge über die Angleichung der Zollwertregeln entsprechend dem Ergebnis der GATT-Verhandlungen Sollten die GATT-Verhandlungen über den Zollwert zur Annahme eines neuen Kodex führen , wird die Kommission geeignete Vorschläge unterbreiten , damit die neue Regelung zu dem im GATT vereinbarten Zeitpunkt in Kraft treten kann .
C.4 . Vorschlag betreffend die Behandlung von Streitsachen Abgesehen von der Tatsache , daß die derzeit in diesem Bereich bestehenden unterschiedlichen Regelungen zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft führen und Verkehrsverlagerungen verursachen können , muß sichergestellt werden , daß der dem Gewerbetreibenden gwährte Rechtsschutz unter gerechten und wirksamen Bedingungen gewährleistet wird . C.5 . Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung des gemeinschaftlichen Verfahrens für Zollbefreiungen Aufgrund dieser Verordnung sollen bestimmte Waren unter genau festgelegten Voraussetzungen bei der Einfuhr von der Anwendung der Zölle oder Abschöpfungen befreit werden können .
Der Rat hat schon mehrere Verordnungen für den Bereich der Zollbefreiungen erlassen , doch wäre eine vereinheitlichte und vollständige Zollbefreiungsregelung wünschenswert . Zu den Zollbefreiungen für Ausrüstungen für die Streitkräfte meint die Kommission , obgleich sie gleichzeitig die Kontakte mit den Mitgliedstaaten im einvernehmlich festgelegten Rahmen fortsetzt , daß hier die Entwicklung teilweise von den Fortschritten abhängen wird , die im Rahmen der multilaterialen Handelsverhandlungen über den Zollabbau im Bereich der Flugzeugindustrie gemacht werden . C.6 . Vorschläge betreffend die Umsetzung bestimmter Richtlinien über Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in Verordnungen Es handelt sich hier um die Verwirklichung des vorstehend in den Grundzielsetzungen festgelegten Prinzips , das auf eine Zollgesetzgebung abzielt , die diesen Bereich eindeutig und rechtlich einwandfrei abdeckt .
C.7 . Verbessertes Funktionieren des gemeinschaftlichen Verandverfahrens Am 11 . August 1975 ist der Rat mit einem Vorschlag befasst worden ( ABl . Nr . C 204 vom 6 . 9 . 1975 ) , durch den bestimmte Teilbereiche des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vereinfacht werden sollen . Dieser Vorschlag konnte bis zum heutigen Tag noch nicht angenommen werden . Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen hat die Kommission beschlossen , das Funktionieren dieses Verfahrens schrittweise dadurch zu verbessern , daß sie in ausgewogener Weise Maßnahmen annimmt oder vorschlägt , mit denen einerseits in allen möglichen Fällen Vereinfachungen eingeführt , aber andererseits auch Unregelmässigkeiten vorgebeugt oder deren Ahndung ermöglicht wird .
Im Rahmen dieser Maßnahme , die nicht nur den Warenverkehr , sondern auch den Reiseverkehr betrifft , wird die Kommission dem Rat in Kürze einen neuen Vorschlag vorlegen , der den Vorschlag aus dem Jahr 1975 ablösen soll . C.8 . Vereinfachung des vorübergehenden Gebrauchs von Gemeinschaftswaren aus einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten Hiermit soll der freie Austausch von Waren des freien Verkehrs sichergestellt werden , die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten vorübergehend verwendet werden , indem die einzelstaatlichen Verfahren ( vorübergehende Ausfuhr - Versand - vorübergehende Einfuhr - Wiederausfuhr - Versand - Wiedereinfuhr ) durch ein gemeinschaftliches Verfahren ersetzt werden , das die gegenwärtig noch zu erfuellenden Förmlichkeiten erleichtert .
Die Kommission wird ihre Vorschläge auf die Grundsatzvorschriften des Vertrages sowie auf die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie stützen , die für die Gewährung von Steuerbefreiung in diesen Fällen den Erlaß gemeinschaftlicher steuerlicher Regeln vorsieht . D . Sonstige Maßnahmen D.1 . Maßnahmen , die bereits in die Zuständigkeit der im Zollrechtsbereich arbeitenden Ausschüsse fallen Es handelt sich um Durchführungsbestimmungen zu geltenden Verordnungen und Richtlinien . Diese Maßnahmen werden insoweit im Rahmen der einzelnen Ausschüsse durchgeführt , als sie für die einheitliche Anwendung des Zollrechts erforderlich sind .
D.2 . Ausarbeitung einer gemeinsamen Haltung in internationalen Gremien Die Bedeutung der in den internationalen Gremien zur Sprache kommenden Zollrechtsprobleme und die Realitäten der Zollunion bringen es mit sich , daß die Gemeinschaft häufig an den diesbezueglichen Arbeiten aktiv teilehmen muß . Die Kommission beabsichtigt , sich für diesen Bereich im Rahmen der bestehenden Verfahren verstärkt einzusetzen , um die Ausarbeitung einer gemeinsamen Haltung weiter zu erleichtern . Diese Maßnahmen werden dazu beitragen , die Stellung der Gemeinschaft in der Welt zu stärken . D.3 . Zollfragen im Rahmen von Abkommen oder Übereinkommen Hier handelt es sich z.B . um die Arbeiten im Rahmen der Erneuerung des Abkommens von Lome , des Abkommens mit Jugoslawien sowie Verhandlungen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten .
Ausserdem soll die Harmonisierung der Listen A und B in den verschiedenen Abkommen fortgesetzt werden . D.4 . Maßnahmen zur Beseitigung der Hemmnisse im freien Warenverkehr Die Kommission wird weiterhin systematisch - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages - gegen die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen vorgehen , wie z.B . automatische Lizenzen ; technische Sichtvermerke ; Ursprungszeugnisse ; Bestimmungen , die für bestimmte Waren Mindest - oder Hoechstpreise vorschreiben , sowie Abgaben mit zollgleicher Wirkung . D.5 .
Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung des Gemeinsamen Zolltarifs Es gibt gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene keinen Text , in dem alle tariflichen und statistischen Unterteilungen , die sich aus zahlreichen Verordnungen ergeben , zu einer einzigen integrierten Nomenklatur zusammengefasst sind . Diese Situation wirkt sich im Rahmen der Zollunion zwangsläufig sehr nachteilig aus . Daher ist es angebracht , einen Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften ( TARIC ) auszuarbeiten und in Kraft zu setzen , der eine effizientere Verwaltung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Einfuhr-/Ausfuhr-Statistiken der Gemeinschaft ermöglichen wird .
Ausserdem erscheint es angezeigt , dem nachdrücklich geäusserten Wunsch der am internationalen Warenverkehr Beteiligen nach einem Hilfsmittel zu entsprechen , das für die hauptsächlich gehandelten chemischen Erzeugnisse deren Einordnung in das Zolltarifschema und die Aussenhandelsstatistik enthält und auf diese Weise Schwierigkeiten hinsichtlich der Chemie-Nomenklatur und sprachlicher Art ausräumt . D.6 . Sektorielle Maßnahmen , die in einzelnen empfindlichen Bereichen bereits eingeleitet sind Diese Maßnahmen werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen fortgeführt .
Sie haben sich beispielsweise im Textilsektor und in der Stahlindustrie als sehr wirksam und nützlich für die Lösung von Verwaltungsproblemen erwiesen . Die Kommission beabsichtigt ferner die Veröffentlichung eines " Kompendiums " für den Bereich der Textilabkommen , das den Behörden und Unternehmen die Arbeit erleichtern soll . D.7 . Maßnahmen betreffend die Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften Diese Maßnahmen , die in enger Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden , sollen eine einheitlichere Anwendung des Zollrechts bewirken . Aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission , Sitzungen für Sachverständige auf höherer Beamtenebene durchzuführen , die den einwandfreien Ablauf der Zollverfahren in den Mitgliedstaaten verfolgen sollen , ohne daß dadurch die Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Kommission in diesem Bereich berührt wird .
Ausserdem will sie den Austausch von Beamten der Mitgliedstaaten fördern , damit diese Beamten ihre beruflichen Kenntnisse erweitern und die Zusammenarbeit mit den Beamten der besuchten Zollstellen durch eine bessere Kenntnis der praktischen Schwierigkeiten verbessern können . D.8 . Pädagogische Maßnahmen Ein gemeinschaftliches Zollrecht bedeutet noch nicht , daß dieses Recht in der Gemeinschaft in gleicher Weise angewendet wird . Die Kommission wird durch geeignete Maßnahmen zur Ausbildung der Beamten beitragen , die in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterricht in Gemeinschaftsrecht erteilen .