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Sonderbericht des Rechnungshofes über die Unterbringungspolitik der Organe der Europäischen Gemeinschaften

CELEX
31979Y0903(01)
Document type
REPORT
Sector
Legislation
Date of document
1979-06-21
In force since
1979-06-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht des Rechnungshofes über die Unterbringungspolitik der Organe der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nr. C 221 vom 03/09/1979 S. 0001 - 0020 Sonderbericht des Rechnungshofes über die Unterbringungspolitik der Organe der Europäischen Gemeinschaften TEIL I 1. Einleitung und Überblick 2. Grundlagen 2.1. Aufgaben und Bedarf der Organe der Gemeinschaft 2.2. Vorläufige Unterbringung 3. Übersicht über die Unterbringung am 31. Dezember 1978 3.1. Gebäude und Grundstücke 3.2. Mietkosten für die Unterbringung 4. Mietvereinbarungen 4.1. Eigentliche Mietempfänger 4.2. Zur Zeit bestehende Mietverträge 5.

Gebäudenutzung 5.1. Inanspruchnahme 6. Weitere Planung und Vorkehrungen 6.1. Allgemeine Entwicklung 6.2. Vorhaben in Brüssel 6.3. Vorhaben in Luxemburg und Straßburg TEIL II 7. Bemerkungen des Rechnungshofes zu den Unterbringungsvereinbarungen der Gemeinschaften 7.1. Allgemeines 7.2. Langfristige Planung 7.3. Normen 7.4. Koordinierung und Rationalisierung 7.5. Wirtschaftlichkeit der Mietpolitik 7.6. Zahlung von staatlichen Steuern und Indexbindung 8. Weitere allgemeine Bemerkungen des Rechnungshofes ANLAGEN I. Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbrin gung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften II.

Gebäude der Gemeinschaften in Brüssel III. Gebäude der Gemeinschaften in Luxemburg IV. Büros der Gemeinschaften außerhalb der vorläufigen Unterbringungsorte V. Geschätzte Baukosten TEIL I 1. EINLEITUNG UND ÜBERBLICK 1.1. Mit der Erarbeitung dieses Berichtes bezweckt der Hof, einen den Tatsachen entsprechenden Überblick über die Unterbringungspolitik und -praktiken der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu geben. So weit möglich stützen sich die in diesem Bericht enthaltenen Angaben auf eine große Zahl von Urkunden und Arbeitsunterlagen, die den Beamten des Hofes bei ihren Untersuchungen zusammen mit zusätzlichen mündlichen Erklärungen von Beamten der Organe zur Verfügung gestellt wurden.

Der Hof möchte seinen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Beamten zum Ausdruck bringen, mit denen Kontakt aufgenommen wurde und die die erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben. 1.2. Teil II dieses Berichtes enthält ausführliche Bemerkungen des Hofes zu den Unterbringungsvereinbarungen der Gemeinschaften. Die hauptsächlichen Empfehlungen sehen vor, daß die Organe: - gemeinsam Vorausschätzungen über den Raumbe darf für zumindest die nächsten fünf Jahre erstellen, die jedes Jahr auf den neuesten Stand zu bringen sind (Absatz 7.2.2); - die Möglichkeit prüfen, im gegenseitigen Einver nehmen gemeinsame Unterbringungsnormen aufzu stellen (Absatz 7.3); - einen Ausschuß einsetzen, um zu prüfen, ob die gemeinsame Nutzung von Unterbringungsmöglichkeiten und Einrichtungen in der Praxis durchführbar sein könnte (Absatz 7.4.4); - weiter untersuchen, ob die z.

Z. offenbar bestehende Praxis, Mietvereinbarungen den Vorzug zu geben, auch künftig der Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung entspricht (Absatz 7.5.3); - prüfen, ob Regelungen im Rahmen der bestehenden und künftigen Mietverträge ausgehandelt werden können, die zu Mietsenkungen führen, nachdem die Eigentümer Kosten und Zinsen zurückerlangt haben (Absatz 7.5.4); - gemeinsame Einheitsbedingungen für Miet- oder Bauverträge formulieren (Absatz 7.5.5); - zusammen mit den belgischen und luxemburgischen Behörden prüfen, wie die Befreiung von der Zahlung der belgischen Grundsteuer und — als Teil der Mieten — von der Mehrwertsteuer auf Baukosten erreicht werden könnte (Absatz 7.6); - prüfen, ob die Anpassung der Mieten anhand eines Index wirtschaftlich angebracht ist (Absatz 7.6).

2. GRUNDLAGEN 2.1. Aufgaben und Bedarf der Organe der Gemeinschaft Die der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Gerichtshof (in diesem Bericht "die Organe" genannt) durch die Verträge übertragenen Aufgaben sind im einzelnen festgelegt und unterschiedlich. Eine kurze Beschreibung ihrer unterschiedlichen Aufgaben ist im Rahmen des vorliegenden Berichtes daher nicht möglich. Ein Hinweis auf ihre Größenordnung geht indessen aus der nachstehenden Tabelle mit ihrem zahlenmäßigen Personalbestand hervor. Tabelle 1 Personalbestand am 31. Dezember | 1976 | 1977 | 1978 | Kommission [1] | 7670 | 7952 | 8228 | Parlament | 1339 | 1440 | 1597 | Rat | 1354 | 1378 | 1382 | Gerichtshof | 240 | 254 | 257 | Wirtschafts- und Sozialausschuß | 288 | 298 | 303 | Der zahlenmäßige Personalbestand ist jedoch nur ein Faktor, der bei der Festlegung des Raumbedarfs der Organe zu berücksichtigen ist.

Dieser Bedarf wird erheblich durch die Tätigkeiten bestimmt, die sich aus der Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Organe ergeben. Zu den anderen Faktoren gehören so gewisse Erfordernisse, die zu erfüllen sind, wie z. B.: Sondereinrichtungen für Mitglieder der Kommission und anderer Organe, für Vertreter der Regierungen usw., die ständig oder vorübergehend anwesend sind, Sitzungssäle, Einrichtungen für den Dolmetscherdienst, die technische Ausrüstung für Information, Forschung und andere Zwecke sowie natürlich die Einrichtungen für den Sitz der Organe selbst mit allen erforderlichen Neben- und Hilfsanlagen.

Diese Faktoren variieren beträchtlich je nach Aufgabe und Tätigkeit des Organs, und jedes Organ sucht seinerseits die erforderlichen Räumlichkeiten und handelt unabhängig die entsprechenden Vereinbarungen aus. 2.2. Vorläufige Unterbringung 2.2.1. Die derzeitige Unterbringung der verschiedenen Organe beruht auf dem "Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften" vom 8. April 1965, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 152 von 13. Juli 1967 veröffentlicht worden ist. In dem Beschluß wurde u. a. folgendes festgelegt: "Luxemburg, Brüssel und Straßburg bleiben vorläufige Arbeitsorte der Gemeinschaften" (Artikel 1).

Hierin wurde außerdem festgelegt, daß Luxemburg der vorläufige Arbeitsort insbesondere für den Gerichtshof, das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und andere Einrichtungen der Gemeinschaften sein würde. Anlage I enthält den vollen Wortlaut des genannten Beschlusses. Der genannte Beschluß wurde ferner auf den Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. April 1977 über die Unterbringung des Rechnungshofes in Luxemburg angewandt. Hieraus ergibt sich, daß über die dauernden — oder auch anderen vorläufigen — Arbeitsorte allein die Mitgliedstaaten entscheiden.

2.2.2. Den Beamten des Hofes gegenüber wurde im Verlauf ihrer Prüfung des öfteren die Meinung vertreten, daß dieser Beschluß in der Praxis zu der Politik der Gemeinschaften geführt habe, nach der kein Organ Gebäude kaufen oder bauen, sondern normalerweise mieten solle. Der Hof hat jedoch keine förmliche Erklärung in dieser Hinsicht feststellen können. Alle Organe müssen die Zustimmung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie einen Vertrag zur Unterbringung schließen. 2.2.3. Die einzigen förmlichen Erwägungen über eine Unterbringungspolitik, die dem Hof vorgelegt wurden, waren die Ergebnisse einer 1972 eingesetzten Arbeitsgruppe des Rates, die beauftragt war, den langfristigen Raumbedarf des Rates und insbesondere die hauptsächlichen Optionen hinsichtlich der Finanzierung und des Erwerbs von Eigentum zu prüfen.

Der Bericht hierüber wurde zusammen mit einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates am 26. März 1975 dem Ausschuß der Ständigen Vertreter (COREPER) vorgelegt. Hierin wurden folgende Optionen aufgezeigt: I. Unmittelbare Finanzierung aus dem Haushalt der Gemeinschaft oder durch die Mitgliedstaaten. Das Organ würde Eigentümer sein und die tatsächlichen Baukosten tragen; II. Finanzierung durch eine Anleihe, die von einem Organ oder dem (oder den) Mitgliedstaat(en) auf gelegt würde. Das Organ würde Eigentümer sein und das Kapital mit Zinsen in Raten tilgen. III. Finanzierung durch den Mitgliedstaat, in dem die Unterbringung erfolgt.

Der Mitgliedstaat würde Eigentümer sein, und das Organ Miete zahlen. IV. Finanzierung durch Dritte. Eine Person oder Kör perschaft des Privatrechts würde Eigentümer sein, und das Organ Miete zahlen. Gegen keine dieser Optionen wurden grundsätzliche Einwände erhoben. In dem Bericht wurde jedoch auch keine eindeutige Empfehlung ausgesprochen, noch hat der Rat in der Folge einen Beschluß über das weitere Vorgehen gefaßt. 3. ÜBERSICHT ÜBER DIE UNTERBRINGUNG AM 31. DEZEMBER 1978 3.1. Gebäude und Grundstücke 3.1.1. In Brüssel und Luxemburg haben die Organe auf Jahresbasis insgesamt 596513 m2 gemietet.

Die Unterbringung ist in den Tabellen 2 und 3 nach Art und Unterbringungsort aufgeschlüsselt; die Anlagen II und III enthalten Einzelheiten in bezug auf die verschiedenen Gebäude. Die Organe besitzen keine Immobilien in Luxemburg zu Eigentum, und die einzigen Immobilien, die sie in Brüssel zu Eigentum besitzen, sind die Sportanlagen in Overijse (Gelände 37243 m2, Gebäude 2780 m2, die im Jahr 1974 für 13,5 Millionen bfrs, d. h. 341500 ERE gekauft wurden). Tabelle 2 Bürogebäude | Soziale Einrichtungen | Magazine/Lager | Insgesamt | Insgesamt Jahresmiete (1978) (1000 bfrs) | Bruttonutzfläche in m2 | Zahl der Gebäude | Bruttonutzfläche in m2 | Zahl der Gebäude | Bruttonutzfläche in m2 | Zahl der Gebäude | Bruttonutzfläche in m2 | Zahl der Gebäude | KOM | 380060 | 23 | 5645 | 6 | 23383 | 2 | 409088 | 31 | 1089373 | EP | 71408 | 4 | 1108 | 3 | 2490 | 3 | 75006 | 10 . | 176282 | R | 72906 | 2 | — | — | 1843 | 1 | 74749 | 3 | 170536 | GH | 24712 | 1 | — | — | — | — | 24712 | 1 | 50673 | WSA | 12958 | 3 | — | — | — | — | 12958 | 3 | 23143 | Insgesamt | 562044 | 33 | 6753 | 9 | 27716 | 6 | 596513 | 48 | 1510007 | Tabelle 3 | Brüssel | Luxemburg | Bruttonutzfläche in m2 | Zahl der Gebäude | Bruttonutzfläche in m2 | Zahl der Gebäude | Bürogebäude | 358623 | 22 | 203421 | 11 | Soziale Einrichtungen | 3250 | 1 | 3503 | 8 | Magazin/Lager | 20121 | 2 | 7595 | 4 | Insgesamt | 381994 | 25 | 214519 | 23 | 3.1.2.

Außerhalb von Brüssel und Luxemburg (sowie mit Ausnahme von Straßburg, das in Absatz 3.1.3 ge sondert behandelt wird) benutzt die Gemeinschaft 26 Gebäude, von denen 13 in den neun Mitgliedstaaten und 13 außerhalb gelegen sind (siehe Anlage IV für Einzelheiten). Alle Gebäude sind gemietet, mit Aus nahme einiger Außenstellen der Kommission, und zwar in: I. Paris (1958 für 1679311 ffrs = 291217 ERE erworben; der gegenwärtige Wert ist nicht bestimmt worden); II. Montevideo (1965 für 22500 US-Dollar erworben, der Wert wurde aber 1978 auf 35000 US-Dollar veranschlagt). III. London (Pachtvertrag für 99 Jahre;

Wert 1978 auf 15 Millionen bfrs veranschlagt). IV. Ottawa — Dienstwohnung für den Leiter des Büros (1977 für 384909 Kanadische Dollar = 239100 ERE erworben). V. Washington — Dienstwohnung, Eigentum der EGKS (am 31. Dezember 1976 wurde der Wert auf 375062 US-Dollar = 331917 ERE neu veran schlagt). 3.1.3. Der Hof wurde davon unterrichtet, daß in Straßburg kein Personal der Gemeinschaft auf Jahres basis beschäftigt wird. Der Unterbringungsbedarf des Europäischen Parlaments (sowie der Kommission und des Rates), der infolge der Sitzungen des Parlaments an diesem Unterbringungsort entsteht, wird wie folgt ge deckt:

I. Das Europäische Parlament hat mit dem Europarat einen Mietvertrag über die Benutzung von 27658 m2 im Palais de l'Europe geschlossen, und zwar für 23351 m2 nur während der Sitzungsperio den und für 4307 m2 auf Jahresbasis. Die gemein sam genutzten Einrichtungen umfassen während der Sitzungen die Benutzung des Plenarsaals, der gesam ten Restaurationsbetriebe, der Simultandolmetscher anlage sowie der Rundfunk- und anderen damit verbundenen Einrichtungen sowie von neun weite ren Sitzungssälen und von 193 Büros. Der Europarat ist Mieter der Stadt Straßburg. II. Die Stadt Straßburg stellt auf Jahresbasis mietfrei ein Gebäude (unter der Bezeichnung "Batiment C" bekannt) zur Verfügung, das 4300 m2 mit drei Sit zungssälen und 150 Büros umfaßt.

III. Das Europäische Parlament besitzt die Eigentumsrechte an einem Fertiggebäude (Batiment P), das 120 Büros mit 1500 m2 umfaßt und für das der Erbauer im November 1978 ein Rückkaufangebot für den Betrag von 350000 ffrs gemacht hat. Im Rahmen dieses Berichtes können die Unterbringungsvereinbarungen in Staßburg wegen der zeitweisen gemeinsamen Nutzung der Einrichtungen und wegen der unüblichen mietfreien Benutzung von "Batiment C" nicht als typisch für die Gemeinschaften angesehen werden. Die Gebäude an diesem Unterbringungsort sind daher aus allen Tabellen ausgeklammert worden. Alle Bemerkungen und Empfehlungen sind jedoch dahin gehend zu verstehen, daß sie genauso für diesen wie für die anderen Unterbringungsorte gelten, und der Hof hofft, daß ihnen bei der künftigen Entwicklung insbesondere Rechnung getragen wird.

3.1.4. Die hochspezialisierten Forschungsstellen in Ispra, Geel, Karlsruhe und Petten sind ebenso wie das von gemeinschaftsfremden Stellen benutzte Eigentum in diesem Bericht nicht berücksichtigt worden. 3.2. Mietkosten für die Unterbringung Aus der nachstehenden Tabelle 4 geht die durchschnittliche Jahresmiete je m2 hervor [Bruttonutzfläche [2] ], die z. Z. von den Gemeinschaften für Bürogebäude gezahlt wird. Tabelle 4 (bfrs/m2) | | Brüssel | Luxemburg | Kommission | 2818 | 2554 | Parlament | 2658 | 2389 | Rat | 2308 | — | Gerichtshof | — | 2051 | Wirtschafts- und Sozialausschuß | 1786 | — | Insgesamt | 2674 | 2440 | Aus den unterschiedlichen Aufgaben und Raumbedürfnissen der einzelnen Organe (siehe Absatz 2.1) ergeben sich notwendigerweise verschiedene Arten der Unterbringung, und die obige Tabelle kann daher als nur sehr allgemeine Grundlage für einen Vergleich dienen.

De facto sind die Mieten je nach Art des Bürogebäudes, seinem Alter, Standort und der gebotenen Vorteile sehr unterschiedlich. Tabelle 5 gibt einen gewissen Aufschluß über die für diese Gebäude gezahlte Mietskala. Tabelle 5 (bfrs/m2) | | Brüssel | Luxemburg | Gebäude mit beweglichen Trennwänden (Durchschnitt) | 2806 | 2448 | Gebäude mit fest eingebauten Trennwänden (Durchschnitt) | 2385 | 2072 | Höchste Miete (neuere Gebäude) | 3931 | 3294 | Miete für größte Nutzfläche | 2845 | 2639 | Niedrigste Miete (ältere Gebäude) | 1448 | 1175 | 4. MIETVEREINBARUNGEN 4.1. Eigentliche Mietempfänger Eine Untersuchung der Unterbringungsverträge wäre unvollständig, wenn nicht gewisse Erkenntnisse über die Identität der Eigentümer vorlägen, d. h. über diejenigen, die entweder Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die Gebäude stehen, oder die letztlich einen Rechtsanspruch darauf haben.

Wegen der Vielgestaltigkeit der Mietverträge, der gelegentlich auftretenden Weitervermietung und wegen der finanziellen Abmachungen hat der Mieter oft nicht mit dem eigentlichen Eigentümer, sondern mit einem weiteren, dazwischen geschalteten Besitzer (Vermieter) oder einer Finanzierungsgesellschaft zu verhandeln und den Vertrag zu schließen. Der Hof hält trotzdem die Bemerkung für wichtig, daß 68 % der von den Gemeinschaften in Brüssel und Luxemburg gezahlten Mieten (Tabelle 2) an den privaten Sektor gehen (24 % an Pensionskassen und 44 % an Sonstige); die betreffenden Gebäude fallen infolgedessen unter die Option IV in Absatz 2.2.3.

Die restlichen Gebäude fallen unter die Option III und werden schließlich Eigentum eines Mitgliedstaats (oder einer seiner Einrichtungen). 4.2. Zur Zeit bestehende Mietverträge Die Bestimmungen der z. Z. bestehenden Mietverträge, bei denen die Gemeinschaften Vertragsparteien sind, weisen außerordentlich unterschiedliche Bedingungen auf. Die Mehrzahl der Mietverträge in Brüssel hat eine Laufzeit von neun Jahren (diese Bedingung gilt für 20 von 25 Gebäuden), wohingegen für 14 der 23 Gebäude in Luxemburg kürzere Laufzeiten gelten. Wie in Absatz 4.1 bemerkt wurde, ist die Zahlung in allen Fällen als Miete, und zwar entweder als Preis je Quadratmeter oder als Pauschalpreis fällig.

Offenbar sind die Mieten auf der Grundlage von Marktpreisen ausgehandelt und vereinbart worden. Die meisten Mietverträge enthalten Indexklauseln; die Mieterhöhungen sind an den Lebenshaltungsindex gebunden, sofern sie nicht anderweitig durch Regierungsvorschriften — wie z. B. in Belgien in den letzten Jahren — begrenzt werden. In Belgien müssen die Organe normalerweise auch eine Grundsteuer (précompte immobilier) zahlen (siehe Absatz 7.6 Buchstabe a)). 5. GEBÄUDENUTZUNG 5.1. Inanspruchnahme 5.1.1. Die Zahl der Bediensteten, die in einem Gebäude untergebracht werden können, ist naturgemäß von der Anzahl, der Größe und der Form der Räume sowie von der Art des Gebäudes und den zu erfüllenden Aufgaben abhängig.

Aus Tabelle 6 ergibt sich trotzdem ein gewisser Vergleichsmaßstab hinsichtlich der von den einzelnen Organen erzielten Belegungsdichte: Hierzu wurde die Nutzfläche der Bürogebäude abzüglich der eindeutig identifizierbaren Fläche für Sitzungssäle, Plenarsaal, Archive, Lager, Restaurants oder Kraftfahrzeugstellplätze, aber einschließlich der Flure, Gänge, Aufzüge usw. (gelegentlich als nutzbarer Büroraum bezeichnet) durch die Zahl der Bediensteten dividiert, die dort im ersten Vierteljahr 1979 untergebracht waren. Eine Analyse der einzelnen Gebäude ist in den Anlagen II und III enthalten.

Tabelle 6 (m2/Person) | | Gebäude mit beweglichen Trennwänden | Gebäude mit fest eingebauten Trennwänden | Gesamtdurchschnitt | Kommission | 34 | 30 | 33 | Parlament | 23 | 51 | 25 | Rat | 22 | — | 22 | Gerichtshof | 40 | — | 40 | Wirtschafts- und Sozialausschuß | 21 | 21 | 21 | Globaldurchschnitt | 30 | 31 | 30 | 5.1.2. Der Hof war nicht in der Lage, eindeutige oder gemeinsame Kriterien festzustellen, die die Organe bei der Vorausplanung ihres Bedarfs verwenden könnten. Die größeren Organe haben ihre eigenen internen, aber unterschiedlichen Leitlinien, die — obwohl sie nicht mit Tabelle 6 vergleichbar sind — die Abweichungen aus einem anderen Blickwinkel aufzeigen.

Hierzu folgende Beispiele: Tabelle 7 | m2 (ohne Gänge, Flure usw.) je Raum oder Person | Kommission (Brüssel) | 24 je Raum | Parlament (Brüssel) | 16-17 je Raum | Rat (Brüssel) | 13 je Person | 6. WEITERE PLANUNG UND VORKEHRUNGEN 6.1. Allgemeine Entwicklung 6.1.1. Der künftige Unterbringungsbedarf der Gemeinschaften wird beeinflußt durch die ständige Erwei terung ihrer Tätigkeiten, die Zahl der Bediensteten (Tabelle 1 läßt eine steigende Tendenz erkennen), die Aufnahme der Tätigkeit eines größeren, direkt gewähl ten Parlaments, den zusätzlichen Beitritt weiterer Mit gliedstaaten sowie die derzeitigen Bemühungen der Gemeinschaften im Hinblick auf eine Europäische Währungseinheit.

Insbesondere in Verbindung mit den letztgenannten Punkten könnten sich in den allernäch sten Jahren erhebliche Verschiebungen hinsichtlich des Unterbringungsbedarfs ergeben. Das Haushaltssystem der Gemeinschaften ist indessen so angelegt, daß eine Änderung der Unterbringung normalerweise durch veränderte Arbeitsstrukturen gerechtfertigt ist. Eine Genehmigung der Änderung der Unterbringung erfolgt nur selten vor der Änderung der Arbeitsstrukturen. Aber selbst bei bereits genehmigten Tätigkeiten ändert sich der Unterbringungsbedarf, und die Organe haben z. Z. mehrere Vorhaben ins Auge gefaßt.

Der Hof hält es für wichtig, in diesem Bericht eine Zusammenfassung der Planung der einzelnen Organe hinsichtlich dieser Vorhaben aufzunehmen, obwohl die Verträge noch nicht in allen Fällen in endgültiger Form vorliegen. 6.1.2. Die Kommission berichtet dem Rat einmal im Jahr über die praktische Durchführung des in Absatz 2.2.1 genannten Beschlusses und insbesondere über die Unterbringung oder die Verlegung gewisser Gemein schaftseinrichtungen und Dienststellen in Luxemburg, und zwar sowohl über die augenblickliche Lage als auch über Entscheidungen, die noch getroffen werden könn ten.

Die Kommission hat de facto seit 1968 jedes Jahr einen Bericht vorgelegt. Wie gefordert, erstreckten sich diese Berichte in der Hauptsache auf die Lage hinsicht lich der Unterbringung aller Organe im vorangegange nen Jahr. Es war nicht gefordert — und sie enthielten auch keine — langfristigen Pläne für die Kommission allein oder für alle Organe zusammen. 6.2. Vorhaben in Brüssel 6.2.1. In dem Bemühen, eine längerfristige Vorausplanung einzuführen, hat die Kommission dem Rat im Jahr 1975 einen Fünfjahresplan für die Unterbringung vorgelegt [3], in dem die Anmietung von mehreren zusätzlichen Gebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft der bereits benutzten Gebäude vorgesehen war.

Damals hatte die Kommission 13 Bürogebäude in Brüssel gemietet. Obwohl der Rat nach Vorlage dieses Berichtes keine Empfehlung ausgesprochen hat, ist die Kommission de facto den hauptsächlichen Leitlinien dieser Planung im Rahmen der jährlich bewilligten Haushaltsmittel gefolgt. Am 1. Januar 1978 waren 14 Bürogebäude gemietet. 1978 kam das Gebäude Cortenberg VI hinzu, das für die Kommission offensichtlich von Interesse war, weil es an das Gebäude Archimède II grenzt und in unmittelbarer Nähe des Gebäudes Berlaymont und der anderen Gebäude liegt. Die vom Hof geprüften internen Arbeitsunterlagen der Kommission enthielten keinen Hinweis auf ein anderes Gebäude, das zu diesem Zeitpunkt in gleicher Lage zur Verfügung gestanden hätte; sie enthielten auch keine Aufzeichnungen über die Verhandlungen, die zu dem vereinbarten Mietpreis führten (3931 bfrs/m2 — siehe Tabelle 4 und 5).

1979 kamen bereits weitere 18000 m2 Büroraum am 8, Square de Meeûss hinzu. Dieses weniger günstig gelegene Gebäude wurde erst gewählt, nachdem mehrere andere Gebäude in Betracht gezogen worden waren. In beiden Fällen wurden überschlägige Berechnungen (auf der Grundlage von 1,1 oder 1,2 Fenstermodul je Bediensteten) angestellt, die den Bedarf an diesem Gebäude nachweisen; es wird erwartet, daß hierdurch der gegenwärtige und der Bedarf in den nächsten 12 Monaten gedeckt wird. 6.2.2. Längerfristig gesehen hofft die Kommission, ihre Unterbringung in gewissem Umfang konsolidieren zu können, indem sie von 1980 an mehrere neue, zweckentsprechend gebaute Gebäude mietet.

Weitere langfristige Planungen sind nicht vorgelegt worden, und in ihrem Bericht von 1977 an den Rat hat die Kommission darauf hingewiesen, daß in den nächsten Jahren mit einer weiteren Zersplitterung ihrer Dienststellen zu rechnen ist, bevor eine Rationalisierung erreicht werden könne. Der Hof geht jedoch davon aus, daß folgende Bauvorhaben durchgeführt oder in Betracht gezogen werden: Tabelle 8 Gebäude | Geschätzte Brutto m2 | Vorgesehene Fertigstellung | Größe | Fertigstellung des Gebäudedreiecks Joyeuse Entree/Cortenberg/Loi | 16000 | 1981 | 400 Bedienstete | Gebäude Rue de la Loi/Rue Joseph II (Etterbeek) | 30000 | 1981/82 | 1000 Bedienstete | Konferenzzentrum | 18000 | 1981 | 20 Sitzungssäle | Gebäude Rue Stevin/Ruejoseph II (Ilôt 4) | 25000 | 1981/82 | Übersetzung, Technische Dienste und Druckerei | Dabei gilt voraussichtlich die Option IV (Absatz 2.2.3); die Kommission verhandelt aber z.

Z. noch, um in alle Mietverträge eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Miete nach einer bestimmten Anzahl von Jahren herabgesetzt wird, wenn die Bau- und Finanzierungskosten als abgeschrieben betrachtet werden können. 6.2.3. Der Rat hat 1972 Studien zur Unterstützung seiner eigenen internen Unterbringungspolitik in Auf trag gegeben, durch die der Bedarf des Rates für eine Gemeinschaft von zunächst neun Staaten und dann von 12 Staaten gedeckt werden soll. Die Studien sollten von Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit privaten Bera tern — Bouwcentrum-Cegos — durchgeführt werden. Architektenwettbewerbe sollten 1973/74 folgen und dazu führen, daß das neue Ratsgebäude 1978/79 be zugsfertig gewesen wäre.

Aus verschiedenen Gründen (z. B. Probleme bei der Auswahl des Baugeländes und hinsichtlich der letztlich zu wählenden Finanzierung sowie die Frage des Rechtsanspruchs an dem Gebäude) verzögerte sich das Programm erheblich, und die Unterlagen mit einem Entwurf der Bedingungen für den Wettbewerb wurden dem Ausschuß der Ständigen Vertreter (COREPER) erst im Mai 1978 vorgelegt. Eine Entscheidung wurde noch nicht getroffen; die belgische Regierung hat jetzt folgendes vorgeschlagen: Wenn der Rat nicht Eigentümer des Gebäudes werden und nicht die Bauüberwachung übernehmen will, so könnten entweder der belgische Staat oder ein privates Unternehmen ein neues Gebäude bauen und finanzieren, um es an den Rat zu vermieten.

Der Rat hat kürzlich ein Baugelände, das dem Gebäude Berlaymont gegenüber liegt, einstweilen gebilligt, und die Pläne für das neue Gebäude, die als Ergebnis aus den Studien von 1972-1978 hervorgegangen sind, wurden der belgischen Regierung zur weiteren Ausarbeitung übermittelt. Die belgische Regierung hat kürzlich eine Bauausschreibung veröffentlicht und in einer Arbeitsunterlage dem Rat vorgeschlagen, daß das Gebäude nach Fertigstellung dem Rat entweder zur Miete (Option III) oder zum Mietkauf angeboten wird (Kombination der Optionen III und II). Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen.

In der neuesten Studie wird ein Gebäude vorgeschlagen, bei dem von einem veranschlagten Bedarf für 1995 ausgegangen wurde und das 150000 m2 mit 24 Sitzungssälen (25000 m2) sowie Büros für 2450 Bedienstete (65000 m2) umfaßt. 6.2.4. Das Parlament verhandelt z. Z. gesondert mit einem privaten Unternehmen über den Bau eines neuen Gebäudes in der Rue Belliard von 1980 an (Option IV). Es soll das Gebäude 3, bd de l'Empereür ersetzen und für die Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments zur Verfügung stehen. Es wird privat finanziert und zu nächst an die belgische Regierung vermietet, die das Gebäude dann an das Parlament weitervermietet.

Das Gebäude wird etwa 32000 m2 umfassen, wobei 15000 m2 als Büroräume für Bedienstete und Mitglieder sowie 5000 m2 für sieben Sitzungssäle vorgesehen sind. 6.3. Vorhaben in Luxemburg und Straßburg 6.3.1. Das wichtigste Bauvorhaben der Kommission in Luxemburg war die Errichtung des Jean-Monnet-Gebäudes; die Arbeit in bezug auf den dritten Bauabschnitt dürfte im Mai 1980 abgeschlossen sein, so daß eine Fläche von 36000 m2 hinzukommt (Option III). Der neue Bauabschnitt sollte für die Unterbringung des Personals der Kommission in Luxemburg für die abseh bare Zukunft ausreichen (hierbei war jedoch nicht die mögliche Erweiterung der Zahl der Mitgliedstaaten berücksichtigt worden).

Außerdem wird in diesem Abschnitt der neue ICL-Rechner installiert, der nicht im jetzigen Rechenzentrum untergebracht werden kann. Vorübergehend hatte sich die Kommission damit einver standen erklärt, daß das Gebäude des Rechenzentrums vom Gerichtshof übernommen werden könnte, da es für dessen vorhersehbaren Erweiterungsbedarf ausreichend erschien. Vor kurzem beschloß die Kommission jedoch, das Gebäude für eigene Zwecke zu behalten, so daß sich der Gerichtshof nun gezwungen sah, dringend andere Möglichkeiten zu prüfen, wobei eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes am wahrscheinlichsten ist.

6.3.2. Das Parlament ist nun soweit, daß es ein weite res Gebäude für die Unterbringung des infolge der Direktwahlen im Jahr 1979 erwarteten zusätzlichen Personals (300 bis 400, von denen 100 im Gebäude "Tour" untergebracht werden könnten) anmieten muß. Außerdem ist für die Sitzungen des erweiterten direkt gewählten Parlaments in Luxemburg der Bau eines neuen Plenarsaals erforderlich. Ursprünglich hatte die luxemburgische Regierung die Absicht, einen großen Neubau mit Büroräumen und einem Plenarsaal für das Parlament errichten zu lassen; eine Entscheidung hier über ist noch nicht getroffen worden.

Inzwischen ist mit dem Bau eines neuen Plenarsaals begonnen worden, der im Spätherbst 1979 fertiggestellt sein soll. In Straßburg wird der vorhandene Plenarsaal im "Palais de l'Europe" für die Unterbringung des direkt gewählten Parlaments erweitert, und die bereits in Angriff genommenen Umbauarbeiten sollen voraussichtlich Mitte 1979 abge schlossen sein. Außerdem wären weitere Büroräumlich keiten erforderlich, wobei die Stadt Straßburg die Be reitstellung eines neuen Gebäudes mit 35000 m2 zur Vermietung an das Parlament übernommen hat. 6.3.3. Die Organe planen ferner den Bau eines Frei zeitzentrums in Luxemburg und prüfen z.

Z. gemein sam, wie dieses Vorhaben am besten verwirklicht wer den könnte. TEIL II 7. BEMERKUNGEN DES RECHNUNGSHOFES ZU DEN UNTERBRINGUNGSVEREINBARUNGEN DER GEMEINSCHAFTEN 7.1. Allgemeines 7.1.1. Der Rechnungshof ist sich bewußt, daß es keine leichte Aufgabe ist, Vereinbarungen über die Bereitstel lung von Unterbringungsmöglichkeiten in der von den Organen benötigten Größenordnung einzugehen. Dem Hof sind durchaus die tatsächlichen Beschränkungen bekannt, die sich bei der Suche nach freien Räumlich keiten oder leeren Gebäuden in Städten ergeben, in denen starke Interessen von Privatfirmen bestehen.

7.1.2. Der Rechnungshof muß genauso wie die ande ren Organe den in Absatz 2.2.1 erwähnten Beschluß beachten. Er räumt ein, daß die weiterbestehende Ungewißheit über die ständige Unterbringung der Organe sowie die seit kurzem im Anschluß an die Er weiterung des Parlaments ggf. zu erwartenden Verände rungen notwendigerweise dem Erwerb von eigenen Gebäuden erheblich entgegengestanden haben. Eine Lösung dieser Probleme würde sicherlich eine bessere Voraussetzung für eine effizientere und wirtschaftlichere Unterbringungspolitik ergeben. 7.1.3. Dennoch stellt der Rechnungshof fest, daß die Gemeinschaften in Brüssel eine Fläche von 381994 m2 und in Luxemburg eine Fläche von 214519 m2 ange mietet haben und dafür insgesamt Jahresmieten von 1003 Millionen bfrs bzw.

507 Millionen bfrs zahlen. 229 Millionen ERE [4] sind zu Lasten des Haushaltspo stens der Gemeinschaften für Mieten verbucht worden, seit der obengenannte Beschluß 1965 angenommen wurde. Am 31. Dezember 1978 waren die Gemeinschaf ten jedoch nur Eigentümer der in Absatz 3.1.1 bis 3.1.3 aufgeführten sieben kleineren Immobilien; die gegen wärtigen Verkehrswerte sind nicht bekannt. Der Rech nungshof trägt daher folgende Bemerkungen zur Erwägung vor. 7.2. Langfristige Planung 7.2.1. Wie in Absatz 6.2.1 erwähnt, hat die Kommission 1975 ihren Fünfjahresplan für die Unterbringung vorgelegt, der sich im allgemeinen schließlich als realistisch erwiesen hat.

In ähnlicher Weise enthielt der Versuch einer Vorausplanung des Bedarfs durch den Rat (siehe Absatz 6.2.3) eine Vorausschätzung sogar bis zum Jahre 1995. Keine dieser Vorausschätzungen wurde von den Haushaltsbehörden formell erörtert und gebilligt oder in regelmäßigen Zeitabständen überprüft. Das Parlament hat bisher noch keine mittel- oder langfristigen Pläne für seinen künftigen Bedarf vorgelegt, obwohl von seiner Seite vor kurzem eine zweckdienliche Übersicht über alle bekannten Projekte aufgestellt wurde [5]. 7.2.2. Der Rechnungshof ist sich der Tatsache bewußt, daß die in Absatz 7.1.1 und 7.1.2 erwähnten Probleme sowie der Zeitplan für die Haushaltskontrollen, insbesondere im Zusammenhang mit Neueinstellungen von Personal, Schwierigkeiten bei dem Bemühen aufwerfen, den künftigen Bedarf im voraus zu schätzen.

Dennoch ist der Rechnungshof der Ansicht, daß es für die Organe äußerst schwierig sein dürfte, eine angemessene und wirtschaftliche Erfüllung ihres Bedarfs zu gewährleisten, wenn keine zuverlässigen Schätzungen vorliegen. Der Hof ist daher der Auffassung, daß eine wirtschaftlichere Haushaltsführung zu erwarten wäre, wenn die Organe gemeinsam mit den Haushaltsbehörden jährlich fortzuschreibende Vorausschätzungen in bezug auf den Raumbedarf für zumindest die nächsten fünf Jahre vereinbaren würden. Derartige Vorausschätzungen sollten sich auf sämtliche zu diesem Zeitpunkt bekannten oder zu erwartenden Faktoren stützen, wobei die jährliche Fortschreibung eine Berücksichtigung der Veränderungen ermöglichen sollte, die sich aus der Arbeit oder aus Beschlüssen über die Unterbringung ergeben.

7.3. Normen Nach Ansicht des Rechnungshofes sollten für die Bedarfsermittlung und die Planung von Büroräumlichkeiten abgestimmte, für alle Organe gemeinsame Normen gelten. Die Bauweise, das Vorhandensein festeingebauter Trennwände und die Ausstattung des Gebäudes, z. B. Raumtiefe, Fenstergröße, Einbauschränke und Teppichboden, beeinflussen selbstverständlich die praktische Nutzbarkeit. Inwieweit diese Faktoren oder das Fehlen einer gemeinsamen Norm für die in Absatz 5.1.1 beschriebenen Unterschiede verantwortlich sind, läßt sich nicht beurteilen. Der Rechnungshof ist jedoch der Ansicht, daß sich die Organe bemühen sollten, Extremfälle zu eliminieren und insbesondere gegebenenfalls bestehende Normen anzugleichen.

Obwohl eingeräumt wird, daß eine strikte Anwendung in der Praxis nicht erreicht werden kann und gewisse Dienstposten für Fachkräfte größere Anforderungen mit sich bringen, empfiehlt der Rechnungshof, daß die Organe die Möglichkeit prüfen, sowohl für die Flächen (ausgedrückt in Quadratmeter je Beamten, gegebenenfalls nach Besoldungsgruppen abgestuft) als auch für die tatsächliche Ausstattung der Büros abgestimmte gemeinsame Normen festzulegen. 7.4. Koordinierung und Rationalisierung 7.4.1. Der Rechnungshof hat zur Kenntnis genommen, daß zwischen den Organen für Fragen der Unterbringungsplanung kein offizieller regelmäßiger Informationsaustausch — wie z.

B. die "Groupe d'harmonisation d'achats" für die Koordinierung des Einkaufs — besteht. Informelle Kontakte finden von Zeit zu Zeit, insbesondere in Luxemburg, statt, wo die Konzentration von Gebäuden auf dem Plateau de Kirchberg offensichtlich eine rationelle Nutzung des verfügbaren Baulands erforderlich macht. Ferner würde kein Organ ohne Rücksprache mit den anderen Organen ein Gebäude freigeben, und auch die Abgabe eines Gebäudes an ein anderes Organ ist nicht ungewöhnlich. In Brüssel hat jedoch der Mangel an Gebäuden oder an Baugelände in der Nähe der Kommission und der derzeitigen Büros des Rates zu getrenntem Vorgehen und vielleicht sogar zum Wettbewerb zwischen den Organen geführt.

7.4.2. Obwohl ein Beschluß über die ständige Unterbringung der Organe noch aussteht, ist der Rechnungshof der Auffassung, daß die Vorlage von regelmäßigen Vorausschätzungen eine Hilfe bei der Ermittlung des Raumbedarfs darstellen würde, der zweckmäßigerweise zusammengefaßt werden könnte, und daß sich hieraus eine bessere Koordinierung zwischen den Organen ergeben könnte, um eine optimale Nutzung von Einrichtungen zu gewährleisten, die sonst doppelt zur Verfügung stehen könnten; hierzu gehören z. B. Sitzungssäle, Restaurants und Cafeterias, Lager, Magazine und Einkaufsmöglichkeiten, die gegenwärtig von den meisten Organen an einigen Unterbringungsorten getrennt unterhalten werden.

7.4.3. Als Beispiel für derartige Möglichkeiten möchte der Rechnungshof bemerken, daß keine Beweise ermittelt werden konnten, aus denen hervorgeht, daß ein Austausch von Plänen stattfindet, obwohl die Kommission, der Rat und das Parlament beabsichtigen, die in Absatz 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.4 aufgeführten neuen Gebäude (oder Erweiterungsbauten) errichten zu lassen. In allen Fällen sind insbesondere Sitzungssäle vorgesehen, wobei aber die Möglichkeit eines gemeinsamen Konferenzzentrums in Brüssel offenbar nicht geprüft worden ist. In Tabelle 9 ist die Zahl der z. Z. jedem Organ in Brüssel und Luxemburg zur Verfügung stehenden Sitzungssäle mit Simultandolmetscheinrichtung (und Zahl der Sitzplätze) aufgeführt.

Tabelle 9 | Zahl der Sitzplätze | Säle insgesamt | Höchstzahl der Sitzplätze | 0–50 | 51–100 | 101–150 | 151–200 | 200 + | Brüssel | | | | | | | | Kommission | 4 | 10 | 2 | 2 | — | 18 | 1413 | Parlament | — | 3 | — | — | — | 3 | 195 | Rat | 1 | 10 | 2 | — | 1 | 14 | 1300 | Wirtschafts- und Sozialausschuß | 3 | 1 | 1 | — | 1 | 6 | 487 | Insgesamt | 8 | 24 | 5 | 2 | 2 | 41 | 3395 | Luxemburg | | | | | | | | Kommission | — | 5 | 1 | — | — | 6 | 520 | Parlament | 6 | 1 | — | — | 1 | 8 | 500 | Gerichtshof | 2 | 2 | — | 1 | — | 5 | 413 | Insgesamt | 8 | 8 | 1 | 1 | 1 | 19 | 1433 | 7.4.4.

Der Rechnungshof würde es für zweckmäßig erachten, wenn die Organe einen Ausschuß einsetzten, um zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten oder Einrichtungen unter Umständen eine brauchbare und tragfähige Lösung darstellen könnte, wobei als eine der ersten Aufgaben die Möglichkeit gemeinsamer Sitzungseinrichtungen zu prüfen wäre. Darüber hinaus empfiehlt der Hof, daß ein derartiger Ausschuß in seiner koordinierenden Funktion bei allen künftigen Vereinbarungen über die Unterbringung gehört wird. 7.5. Wirtschaftlichkeit der Mietpolitik 7.5.1. Angesichts der Lage der Organe als Großnutzer von Büroräumen hat der Rechnungshof mit Überraschung festgestellt, wie wenig Informationen über den Kapitalaufwand für Gebäude vorlagen.

Nur in zwei der 48 bestehenden Mietverträge, die geprüft wurden, waren Hinweise darauf enthalten, daß eine Beziehung zwischen den Mieten und dem Kapitalaufwand besteht. Selbst in diesen Fällen wurden die Einzelberechnungen von den Bauherrn oder Vermietern durchgeführt, wobei der Rechnungshof in diesen oder in anderen Fällen keine Hinweise dafür feststellen konnte, daß die Organe ihre Mieten in Beziehung zu dem Kapitalaufwand setzen konnten. Zur Veranschaulichung der Kosten der Mietpolitik für die Gemeinschaften hat der Rechnungshof in Tabelle 10 für einige der größeren Gebäude folgendes ausgewiesen:

Die insgesamt gezahlten Mieten seit der Errichtung entsprechend dem Preisindex des Baujahres (ausgehend von den Lebenshaltungskostenindizes in Belgien oder Luxemburg) bezogen auf die geschätzten Baukosten (Berechnungen siehe Anlage V). Tabelle 10 Gebäude | Jahr der Fertigstellung | Insgesamt gezahlte Mieten bezogen auf den Index des Baujahres (Millionen bfrs) | Zahl der dem Kapitalaufwand ohne Zinsen entsprechenden Jahresmieten (siehe Anlage V) | Gebäudekomplex Joyeuse Entrée — Brüssel | 1962 | 821 | 13 | Gebäude Charlemagne — Brüssel | 1965 | 821 | 11 | Gebäude Berlaymont — Brüssel | 1966 | 1263 | 11 | Gebäude "Tour" — Luxemburg | 1966 | 274 | 11 | Gebäude Schuman — Luxemburg | 1973 | 318 | 12 | Die aufgeführten Zahlen beruhen auf mehreren Schätzungen und lassen einige wesentliche sowohl positive als auch negative Faktoren unberücksichtigt, so daß sie nicht ausreichend zuverlässig sind, um als Grundlage für eine endgültige Überprüfung der Mietpolitik verwendet zu werden.

Sie tragen jedoch mit zur Stützung der Ansicht bei, daß eine unmittelbare Finanzierung gemäß Option I — wenn auch nur im Sinne der jährlichen Ausgaben — als wirtschaftliche Alternative zur Mietpraxis ernsthaft erwogen werden sollte, selbst wenn dabei nicht berücksichtigt würde, daß die Organe bei diesem Vorgehen noch sehr erhebliche Vermögenswerte erwerben würden. So hat der Hof zum Beispiel erfahren, daß die Vertragsbedingungen für das Konferenzzentrum (6.2.2) eine Klausel enthalten, die eine Mietsenkung nach 12 Jahren vorsieht, während in den Vertragsbedingungen für den dritten Abschnitt des Jean-Monnet-Gebäudes (6.3.1) die Eigentumsübertragung auf den Staat nach 12 Jahren vorgesehen ist.

Es erscheint berechtigt, hieraus zu schließen, daß der Kapitalaufwand und die Finanzierungskosten für die Errichtung nach Ablauf der jeweiligen Anlaufzeit wieder voll eingebracht sein werden. 7.5.2. Weitere Faktoren, die bei einer eingehenderen Untersuchung der wirtschaftlichen Aspekte der verschiedenen Optionen in bezug auf Erwerb, Errichtung oder Anmietung zu berücksichtigen wären, sind folgende: i) Der auf die Kapitalkosten zu berechnende Zinssatz — In einem laufenden Vertrag ist ein Zinssatz von 71/2 % angegeben, der von dem als Vermieter auftretenden Finanzierungsunternehmen berechnet wird, während in einem anderen Fall bis zu 10 % erwähnt werden.

Die Organe könnten wahrscheinlich in den Genuß günstigerer Bedingungen von seiten der Mitgliedstaaten oder auf dem Kapitalmarkt gelangen. Sie könnten sogar zinslose oder zinsbegünstigte Mittel aus Mitgliedstaaten entweder über die Haushalte oder als Anleihe erhalten. ii) Die Kosten für den Bau durch Wirtschaftsunternehmen, die als Vermieter auftreten, enthalten die Mehrwertsteuer; diese Tatsache kommt zur Zeit in den von den Organen gezahlten Mieten zum Ausdruck. Wären die Organe oder ein Mitgliedstaat Auftraggeber bei einem Bauvorhaben, so würden sie wahrscheinlich auch in den Genuß der Mehrwertsteuerbefreiung gelangen, auf die die Gemeinschaften Anspruch haben. iii) Die praktischen Nachteile der Anmietung — z.

Z. übernehmen die Organe — selbst als Mieter — manchmal die finanzielle Verantwortung für das Einziehen von Trennwänden, die Installation von Anlagen sowie für größere und kleinere Verbesserungen. Beim Auszug lassen sie entweder diese Einbauten zurück oder es entstehen zusätzliche Kosten für den Wiederausbau. Im Fall der Eigentümerschaft würden diese Einbauten den Wert des Vermögensgegenstands ggf. erhöhen. iv) Größere Auswahlmöglichkeiten in bezug auf Planung und Bedingungen durch Errichtung eines eigenen Gebäudes, wodurch unter Umständen die schwache Verhandlungsposition der Organe gegenüber den Eigentümern vermieden würde, die günstig gelegene, bereits bestehende Gebäude anbieten (wie es wahrscheinlich bei der in Absatz 6.2.1 erwähnten Anmietung des Gebäudes Cortenberg VI der Fall gewesen ist).

7.5.3. Der Rechnungshof stieß auf Schwierigkeiten bei der Erfassung zuverlässiger Daten über die zahlreichen Faktoren, die bei einer Entscheidung in dieser Frage wichtig sein würden. Aufgrund der verfügbaren Unter lagen ist der Rechnungshof jedoch der Auffassung, daß unter gewissen Umständen der Erwerb von Eigentum eine wirtschaftliche Alternative darstellen könnte. Der Rechnungshof empfiehlt daher, daß die Organe weiter untersuchen, ob ihre z. Z. offensichtliche Präferenz für Mietvereinbarungen nach wie vor einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entspricht oder ob der Erwerb von Eigentum nicht vorteilhafter wäre.

Die in Absatz 7.2.2 empfohlenen Vorausschätzungen würden für die Beur teilung der in dieser Hinsicht von den Organen zu ver folgenden Politik nützlich sein. 7.5.4. In diesem Zusammenhang möchte der Rech nungshof als mögliche Alternative zum Alleineigentum die Einführung einer Klausel durch die Kommission erwähnen, durch die der Mieter letztlich im Wege einer Mietsenkung einen gewissen Vorteil aus der langfristi gen Zahlung von Mieten erlangt, wobei gleichzeitig gewährleistet ist, daß die Finanzierungsgesellschaft die Kosten und Zinsen voll zurückerhält. Eine Klausel die ser Art war in den Überlegungen der anderen Organe nicht enthalten.

Der Rechnungshof empfiehlt, daß die Kommission weiter ihre Absicht verfolgt, die Möglich keit der Einführung dieser Bedingungen in künftige Mietverträge zu prüfen, wobei er vorschlägt, daß alle Organe untersuchen, ob ähnliche Vereinbarungen mit dem Endziel geringerer Mieten in gegenwärtig beste henden Mietverträgen ausgehandelt und in künftige Mietverträge aufgenommen werden können. 7.5.5. Ferner schlägt der Rechnungshof vor, daß die Organe gemeinsame Normbedingungen für Miet- oder Bauverträge festlegen, die bei sämtlichen Verhandlungen als Grundlage verwendet werden könnten.

7.6. Zahlungen von staatlichen Steuern und Indexbindung Der Rechnungshof weist ferner auf drei weitere Einzelheiten in den laufenden finanziellen Vereinbarungen hin: a) "Précompte immobilier" (Grundsteuer) In Belgien sind die Eigentümer von Gebäuden gesetzlich verpflichtet, die belgische Grundsteuer ("Précompte immobilier") zu zahlen. Die Mietverträge der Organe, die in Gebäuden untergebracht sind, die sich in Privatbesitz befinden (Normalfall), sehen vor, daß der Mieter die Verantwortung für die Zahlung der genannten Steuer trägt, und die Organe haben entsprechende Zahlungen geleistet.

Tabelle 11 weist die von den Organen im Jahre 1978 für diese Steuer überwiesenen Beträge aus. Tabelle 11 | In 1000 bfrs | Kommission | 33205 | Parlament | 1563 | Rat | 15224 | Wirtschafts- und Sozialausschuß | 1781 | | 51773 | Aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Organe von der Zahlung der staatlichen oder kommunalen Steuer befreit, und es stellt sich die Frage, ob unter den beschriebenen Umständen von ihnen zu Recht die Zahlung der "Précompte immobilier" (Grundsteuer) verlangt werden kann. Im Fall der von den Organen benutzten Gebäude, die Eigentum der belgischen Regierung sind, ist die Rechtslage jedoch anders, da die Regierung nicht verpflichtet ist, die von ihr erhobenen Steuern zu zahlen und daher auch nichts auf die Mieter übergewälzt werden kann.

Bereits 1960 vertrat der Juristische Dienst der Kommission die Ansicht, daß die Organe nicht zur Zahlung der "Précompte immobilier" (Grundsteuer) verpflichtet seien, aber, obwohl die Organe weiterhin über die gezahlten Steuern Buch führen, laufen zur Zeit keine Verhandlungen mit den belgischen Steuerbehörden zur Lösung dieses Problems. Allerdings hat die belgische Regierung in den in Absatz 6.2.3 erwähnten Vorschlägen in bezug auf das neue Gebäude für den Rat erklärt, daß der Rat von direkten oder indirekten Steuern jeder Art befreit sein werde, selbst wenn das Gebäude von einem Privatunternehmer gebaut und anschließend vom Rat gekauft oder gemietet würde.

Der Rechnungshof empfiehlt, daß die Organe zusammen, mit den belgischen Behörden prüfen, ob eine Befreiung von dieser Steuer oder eine Rückerstattung künftig geleisteter Zahlungen erreicht werden kann und ob bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden. b) Mehrwertsteuer Wie bereits in Absatz 7.5.2 bemerkt, zahlen die Gemeinschaften mit den von gewerbsmäßigen Vermietern eingezogenen Mieten den Anteil der in den Baukosten enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese Steuer unterliegt ebenfalls den Bedingungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen. Die Gemeinschaften erhalten normalerweise entweder eine direkte Zahlungsbefreiung oder beantragen die Rückerstattung nach der Zahlung.

Bei den Mieten ist jedoch der Steueranteil nicht offen zu erkennen, und der Rechnungshof empfiehlt daher, daß die Organe zusammen mit den belgischen und luxemburgischen Behörden prüfen, wie die Befreiung in diesen Fällen anzuwenden ist. Der Rechnungshof stellt erneut fest, daß im Fall der Errichtung des neuen Ratsgebäudes (Absatz 6.2.3) durch die belgische Regierung oder durch ein Privatunternehmen weder die Miete noch der Verkaufspreis direkte oder indirekte Steuern irgend einer Art enthalten würden. c) Indexbindung Wie in Absatz 4.2 dieses Berichtes bereits erwähnt wurde, unterliegen eine große Anzahl der von den Organen gezahlten Mieten der Indexbindung.

Obwohl Mieterhöhungen dieser Art nur gezahlt worden sind, wenn sie den Mietbedingungen entsprachen, stellt der Rechnungshof in Frage, ob sie in allen diesen Fällen überhaupt wirtschaftlich zu rechtfertigen sind. Zum Beispiel erfolgt in den Fällen, in denen der Besitzer (Vermieter) nur finanzielle Interessen verfolgt und der Rechtstitel beim Eigentümer verbleibt, die Finanzierung gewöhnlich in Form einer zu festen Zinssätzen aufgenommenen langfristigen Anleihe oder Hypothek auf die Kapitalkosten für die Errichtung. In derartigen Fällen vertritt der Rechnungshof die Ansicht, daß der für eine solche Anleihe üblicherweise geltende Zinssatz bereits ausreichenden Spielraum für eine Geldwertminderung über die gesamte Laufzeit enthält.

Es kann daher die Auffassung vertreten werden, daß mit der Indexbindung eine zusätzliche Vergütung hinzukommt. Um die Gültigkeit dieser Auffassung in jedem Einzelfall festzustellen, müßte der Finanzierungsplan des Besitzers (Vermieters) geprüft werden. Diese Tatsachen waren den Organen offensichtlich nicht bekannt, und der Rechnungshof empfiehlt daher, daß jedes Organ im Lichte dieser Bemerkung und ggf. in Verbindung mit den Vermietern prüft, ob die Angleichungen im Rahmen der Indexbindung wirtschaftlich angemessen sind. Der Rechnungshof erwartet, daß die Organe diesen Aspekt insbesondere im Hinblick auf weitere, ggf. noch zu schließende Mietverträge und bei der Überprüfung bestehender Verträge besonders berücksichtigen werden.

8. WEITERE ALLGEMEINE BEMERKUNGEN DES RECHNUNGSHOFES 8.1. Der Rechnungshof hat als allgemeinen Grundsatz festgelegt, daß sich seine Rechnungsprüfungstätigkeit zum großen Teil auf die Prüfung von Systemen und Verfahren konzentrieren soll. Die Bedeutung des Systemansatzes besteht darin, daß er sich in der Haupt sache auf Grundsatzfragen erstreckt und die Gelegenheit für eine Gesamtbeurteilung der Rechnungsführung und der damit verbundenen Transaktionen zu annehmbaren Kosten im Rahmen der für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehenden Mittel bietet. Der Rechnungshof befaßt sich natürlich auch mit Einzelfehlern, und zwar sowohl was die finanziellen Auswirkungen des Falles selbst betrifft, aber insbesondere auch insoweit diese Fälle eine Schwäche in den Systemen und Verfahren aufzeigen, wodurch die Gefahr der Wiederholung mit entsprechenden zusätzlichen Kosten besteht.

8.2. Der Beschluß des Rechnungshofes, die Frage der Unterbringungspolitik der Organe schon jetzt zu prüfen, wurde nicht unter dem Aspekt, diese Politik zu kritisie ren, bzw. ohne die volle Würdigung der Gründe für diese Politik gefaßt. Die Ungewissheit über den weiteren Verbleib der Organe an den gegenwärtigen Unterbrin gungsorten war einer Erwerbspolitik nicht förderlich. Eine langfristige Planung der Unterbringungspolitik wurde dadurch beeinträchtigt, und die Auswahl der Gebäude wurde infolgedessen fast ausschließlich durch die Verfügbarkeit von Gebäuden an den gewünschten Unterbringungsorten bestimmt.

Infolgedessen wurden Fragen, wie z. B. die Festlegung einheitlicher Normen für die Unterbringung von Personal sowie die Koordinierung der Verhandlungsstrategien und der Mietbedingungen, nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit behandelt. 8.3. Der Rechnungshof hat daher beschlossen, den vorliegenden Sonderbericht zu diesem Zeitpunkt und in der gegenwärtigen Form in der Hoffnung herauszugeben, daß die darin enthaltenen Tatsachen und Empfehlungen den Anstoß zu einer genauer definierten Unterbringungspolitik geben. Der Rechnungshof dürfte zu gegebener Zeit weitere Rechnungsprüfungen in diesem Bereich, insbesondere in bezug auf einzelne Gebäude oder Vereinbarungen und die darin enthaltenen Bedingungen vornehmen; er vertraut darauf, daß die Organe bei diesen Prüfungen weiterhin Einsicht in sämtliche Verhandlungsprotokolle gewähren werden, die letztlich zu Beschlüssen oder Entscheidungen führen.

Der Hof ist jedoch der Ansicht, daß diese eingehenderen Prüfungen effizienter durchgeführt werden können, wenn die Organe eine stabilere Basis — auf die alle Empfehlungen des Rechnungshofes abzielen — gefunden haben und wenn insbesondere die in den Empfehlungen des Rechnungshofes in den Absätzen 7.3, 7.4.4 und 7.5.3 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsstudien und die einheitlichen Normen von den Organen vorgelegt worden sind. Angenommen am 21. Juni 1979. Michael N. Murphy Präsident des Rechnungshofes [1] Ohne Personal im Rahmen der Forschungs- und Investitionstätigkeit. [2] Einschließlich der Kraftfahrzeugstellplätze, wenn sie Teil des Gebäudes sind. [3] Kom.

(75) 194. [4] Tatsächliche Zahlungen, einschließlich Außenbüros. [5] Dok. PE 55 550/QUÄST./rev. -------------------------------------------------- ANLAGE I BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 152 vom 13. Juli 1967, S. 18) DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN — gestützt auf Artikel 37 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in der Erwägung, daß unbeschadet der Anwendung des Artikels 77 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 216 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Artikels 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank bei der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg als vorläufiger Arbeitsort bestimmter Organe und Dienststellen Luxemburg festzulegen ist — BESCHLIESSEN:

Artikel 1 Luxemburg, Brüssel und Straßburg bleiben vorläufige Arbeitsorte der Organe der Gemeinschaften. Artikel 2 Der Rat hält seine Tagungen in den Monaten April, Juni und Oktober in Luxemburg ab. Artikel 3 Der Gerichtshof bleibt in Luxemburg. Die Organe mit richterlichen und quasi-richterlichen Aufgaben, einschließlich der für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständigen Stellen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen WirtSchaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder aufgrund von Übereinkünften im Rahmen der Gemeinschaften zwischen Mitgliedstaaten oder mit dritten Ländern bestehen oder noch einzurichten sind, werden ebenfalls in Luxemburg untergebracht.

Artikel 4 Das Generalsekretaritat des Europäischen Parlaments und seine Dienststellen bleiben in Luxemburg. Artikel 5 Die Europäische Investitionsbank wird in Luxemburg untergebracht, wo ihre leitenden Organe zusammentreten und ihre gesamte Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung der derzeitigen, namentlich der in Artikel 130 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft umschriebenen Tätigkeit, für eine etwaige Ausdehnung dieser Tätigkeit auf andere Gebiete und für neue Aufgaben, die der Bank gegebenenfalls übertragen werden. In Luxemburg wird eine Verbindungsstelle zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank eingerichtet, insbesondere um die Geschäfte des Europäischen Entwicklungsfonds zu erleichtern.

Artikel 6 Der Währungsausschuß tritt in Luxemburg und in Brüssel zusammen. Artikel 7 Die für finanzielle Interventionen zuständigen Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden in Luxemburg untergebracht. Diese Dienststellen umfassen die Generaldirektion Kredit und Investitionen sowie die mit der Erhebung der Umlage betraute Dienststelle und die dazugehörigen Buchhaltungen. Artikel 8 Ein Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften, dem eine gemeinsame Vertriebsstelle und eine Dienststelle für mittel- und langfristig zu erledigende Übersetzungen angegliedert werden, wird in Luxemburg untergebracht.

Artikel 9 Ferner werden folgende Dienststellen der Kommission in Luxemburg untergebracht: a) das Statistische Amt und die Dienststelle Rechenzentrum; b) die Dienststellen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für Gesundheitsschutz und Betriebssicherheit; c) die Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse, die Direktion Gesundheitsschutz, die Direktion Sicherheitskontrolle der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die erforderlichen Verwaltungs- und technischen Einrichtungen. Artikel 10 Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind bereit, andere Gemeinschaftseinrichtungen und -dienststeilen, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzen, in Luxemburg unterzubringen oder dorthin zu verlegen, vorausgesetzt, daß ein reibungsloses Funktionieren dieser Einrichtungen und Dienststellen gewährleistet ist.

Zu diesem Zweck fordern sie die Kommission auf, ihnen alljährlich einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Unterbringung der Gemeinschaftseinrichtungen und -dienststellen und über die Möglichkeiten für neue Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer reibungslosen Tätigkeit der Gemeinschaften vorzulegen. Artikel 11 Um eine reibungslose Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gewährleisten, wird die Kommission aufgefordert, für eine schrittweise und koordinierte Verlegung der Dienststellen zu sorgen und dabei die Dienststellen für die Verwaltung des Kohleund Stahlmarktes zuletzt zu verlegen.

Artikel 12 Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen werden die sich aus früheren Beschlüssen der Regierungen ergebenden vorläufigen Arbeitsorte der Organe und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie die durch die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission bedingte Neugruppierung der Dienststellen von diesem Beschluß nicht berührt. Artikel 13 Dieser Beschluß tritt am gleichen Tage in Kraft wie der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

Paul-Henri Spaak Kurt Schmücker Maurice Couve de Murville Amintore Fanfani Pierre Werner J. H. A. H. Luns -------------------------------------------------- ANLAGE II GEBÄUDE DER GEMEINSCHAFTEN IN BRÜSSEL A = bewegliche Trennwände. B = fest eingebaute Trennwände. Anmerkung : Markelbach Garage und 17, rue Archimède sind in dieser Aufstellung nicht enthalten (es soll sich um kleine Flächen handeln). Gebäude | Organ | Fläche (m2) | Jahresmiete [3] (1978) (in 1000 bfrs) | Personal (1. Vierteljahr 1979) | | brutto | nutzbar | Bürogebäude | | | | | | | | Berlaymont | | Kommission | 99957 [4] | 83736 | 284370 | 2838 | A | Komplex Joyeuse Entrée/Cortenberg/Loi | | Kommission | 62726 | 44132 | 123590 | 1552 | B | Archimède I und II | | Kommission | 11643 | 9041 | 29361 | 345 | B | 3 R-P.

R Schuman | | Kommission | 4520 | 4250 | 12181 | 155 | B | 6 R-P. R Schuman | | Kommission | 7355 | 5855 | 26361 | 209 | B | 120, rue de la Loi | | Kommission | 9604 | 7648 | 34516 | 211 | A | 84-86, rue de la Loi | | Kommission | 17804 | 14124 | 67977 | 362 | A | 1, L'Astronomie | | Kommission | 4738 | 4738 | 14198 | 123 | A | 3, 5, 7, rue Archimède | | Kommission | 3111 | 3111 | 7690 | 120 | B | Archimède 25 | | Kommission | 6531 | 6531 | 15811 | 120 | B | 13-31, av. des Nerviens | | Kommission | 11088 | 11088 | 35202 | 262 | A | 10/12, rue Guimard | | Kommission | 10795 | 10795 [1] | 38200 | 270 | A | 73, rue Archimède | | Kommission | 1711 | 1711 [1] | 4124 | 12 | B | Cortenberg VI (IMCO) | | Kommission | 6411 | 6411 [1] | 25200 | 194 | A | Manhattan Centre (Konferenzzentrum) | | Kommission | 8250 | 8250 [1] | 31500 | [2] | B | 5, bd de l'Empereur | } | Europäisches Parlament | 6515 | 4570 | 9870 | 89 | B | 4, rue St.

Jean | 7445 | B | Charlemagne | | Rat | 65127 | 28332 | 144220 | 1353 | A | Joseph II | | Rat | 7779 | 4043 | 24015 | 112 | A | 2, rue Ravenstein 6, Coudenberg 11, Mont des Arts | } | Wirtschafts-und Sozial-ausschuß | 12958 | 6864 | 23143 | 320 | A | Bürogebäude insgesamt | 358623 | 265230 | 958974 | 8647 | | Soziale Einrichtungen | | | | | | | | 75-79, bd Clovis | | Kommission | 3250 | [2] | 7121 | [2] | | Lager/Magazine | | | | | | | | Zaventem | | Kommission | 18278 | [2] | 34690 | [2] | | Overijse | | Rat | 1843 | [2] | 2301 | [2] | | Lager/Magazine insgesamt | 20121 | | 36991 | | | [1] Geschätzt, da keine Angaben vorliegen. [2] Entfällt. [3] Die oben angegebenen Jahresmieten stellen die letzten, zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren Zahlen dar.

Durch die Indexbindung kann es zu späteren Berichtigungen der endgültigen Zahlen für 1978 gekommen sein. [4] Ausschließlich 90000 m2 Kellergeschoß, Tiefgarage usw., für die die Kommission nur eine nominelle Miete von 50 bfrs zahlt. -------------------------------------------------- ANLAGE III GEBÄUDE DER GEMEINSCHAFTEN IN LUXEMBURG A = bewegliche Trennwände B = fest eingebaute Trennwände. Gebäude | Organ | | Fläche (m2) | |ahresmiete [3] (1978) (in 1000 bfrs) | Personal (1. Vierteljahr 1979) | | brutto | nutzbar | Bürogebäude | | | | | | | | Jean Monnet | | Kommission | | 82220 | 45821 | 216966 | 1129 | A | Rechenzentrum | | Kommission | | 8845 | 6669 | 25087 | 123 | A | 231-233, Val des Bons Malades | | Kommission | | 1873 | 1873 | 2201 | 48 | B | 20, av Pasteur | | Kommission | | 1542 | 1542 | 4114 | 42 | B | Centre europeen (Anbau) [4] | | Kommission | | 1013 | 848 | 3337 | — | A | Handelskammer | | Kommission | | 1233 | 889 | 2716 | 110 [1] | A | 76, av de la Liberté | | Kommission | | 820 | 820 | 2460 | 8 [1] | B | 5, rue de Commerce (Euroffice) | | Kommission | | 16270 | 6947 | 33814 | 226 | A | Robert Schuman | } | Europäisches{ Parlament | { | 41633 | 20992 | 103000 | 976 | A | Centre européen (Turm) | 23260 | 20000 [1] | 52000 | 788 | A | Gerichtshof | | | | 24712 | 11869 | 50673 | 297 | A | Bürogebäude insgesamt | 203421 | 118270 | 496368 | 3747 | | Soziale Einrichtungen | | | | | | | | 41, rue Notre Dame | | Kommission | | 1517 | [2] | 1456 | [2] | | 4, rue Auguste Neyen | | Kommission | | 338 | [2] | 240 | [2] | | 107, av du 10 septembre | | Kommission | | 157 | [2] | 275 | [2] | | 109, av du 10 septembre | | Kommission | | 157 | [2] | 284 | [2] | | 46, rue des Roses | | Kommission | | 226 | [2] | 276 | [2] | | 13/15, av Pasteur | } | Europäisches Parlament | { | 448 | [2] | 572 | [2] | | 9, rue Pierre d'Aspelt | 510 | [2] | 653 | [2] | | 2, rue Marguerite de Brabant | 150 | [2] | 211 | [2] | | Sozialeinrichtungen insgesamt | 3503 | | 3967 | | | Lager/Magazine | | | | | | | | 13, rue de Bouillon | | Kommission | | 5105 | [2] | 4055 | [2] | | 55, rue de Bouillon | } | Europäisches{ Parlament | { | 1100 | [2] | 1243 | [2] | | 145, rue de Cessange | 940 | [2] | 1052 | [2] | | 6, rue de Plaetis/rue M.

Welter | 450 | [2] | 236 | [2] | | Lager/Magazine insgesamt | 7595 | | 6586 | | | [1] Geschätzt, da keine Angaben vorliegen. [2] Entfällt. [3] Die oben angegebenen Jahresmieten stellen die letzten, zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren Zahlen dar. Durch die Indexbindung kann es zu späteren Berichtigungen der endgültigen Zahlen für 1978 gekommen sein. [4] Die vom Rat im Centre européen (Anbau) gemieteten Büroräume sind nicht auf Jahresbasis gemietet worden; sie sind deshalb aus dieser Aufstellung ausgeklammert worden. -------------------------------------------------- ANLAGE IV BÜROS DER GEMEINSCHAFTEN AUSSERHALB DER VORLÄUFIGEN UNTERBRINGUNGSORTE Stadt | Bruttoflache (m2) | Jahresmiete (1978) (in ERE) | Kommission | | | Ankara | 424 (gemietet) | 9598 | Athen | 906 (gemietet) | 37250 | Berlin | 350 (gemietet) | 22543 | Bonn | 852 (gemietet) | 41655 | Kopenhagen | 890 (gemietet) | 48624 | Dublin | 641 (gemietet) | 16890 | Genf | 2020 (gemietet) | 147221 | Den Haag | 520 (gemietet) | 46798 | Caracas | 667 (gemietet) | 40973 | London | 600 (Erbpacht) | 952 | Cardiff | 235 (gemietet) | 11945 | Edinburgh | 186 (gemietet) | 7807 | New York | 984 (gemietet) | 98955 | Ottawa | 1088 (gemietet) | 54469 | Ottawa (Dienstwohnung) | 3966 (Eigentum) | — | Paris | 1000 (Eigentum) | 3800 (Miete für Kfz.-Stellplätze) | Montevideo | 300 (Eigentum) | — | Rom | 1260 (gemietet) | 45195 | Santiago | 750 (gemietet) | 30211 | Tokio | 1090 (gemietet) | 194099 | Washington | 2100 (gemietet) | 161635 | Washington (Dienstwohnung) | 506 (von der EGKS gemietet) | 45000 | | 21335 | 1065620 | Europäisches Parlament | | | Kopenhagen | 55 (gemietet) | 10333 | Paris | 150 (gemietet) | 13124 | Bonn | 245 (gemietet) | 11280 | Den Haag | 30 (gemietet) | 4863 | | 480 | 39600 | (In Dublin, London und Rom benutzt das Parlament die Bünos gemeinsam mit der Kommission) | Rat | | | Genf | 1180 (gemietet) | 185851 | -------------------------------------------------- ANLAGE V GESCHÄTZTE BAUKOSTEN 1.

Für die Aufstellung der Tabelle 10 wurden die Kosten für das Schuman-Gebäude dem vom Europäischen Parlament unterzeichneten Mietvertrag entnommen. Für die weiteren vier, in Tabelle 10 aufgeführten Gebäude wurden Schätzkosten verwendet, die sich auf folgende Unterlagen stützen: Brüssel i) Den Bericht der Beratungsfirma Bouwcentrum vom März 1977 über die beabsichtigte Errichtung eines neuen Ratsgebäudes. Der Bericht enthält eine Aufschlüsselung der Rohbaukosten, aus der ein Preis je Quadratmeter Bruttofläche abgeleitet werden konnte (30700 bfrs/m2 zu Preisen von 1977). ii) Auf Schätzungen, die auf Ersuchen des Rechnungshofes von dem Beratenden Architekten mehrerer Organe, Herrn Paul Noël, ausgearbeitet wurden und die Kosten für Baugelände und Errichtung je Quadratmeter für ein Gebäude ohne und mit Ausbau betreffen (30900 bis 33400 bfrs/m2 bzw.

37900 bis 40400 bfrs/m2). Luxemburg iii) Die Preisangebote an den Rechnungshof für sein eigenes Bauvorhaben, aus denen ein Preis von 28280 bfrs/m2 für ein fertig ausgebautes Gebäude einschließlich Grundstück abgeleitet wurde. iv) Den Preis für die Errichtung des Schuman-Gebäudes ohne Ausbau im Jahre 1973, woraus sich für 1978 ein fortgeschriebener Preis von 29170 bfrs/m2 ergab. ALLGEMEINES 2. Weitere Erörterungen wurden mit privaten und staatlich angestellten Architekten geführt. 3. Für die vorliegende Aufgabe — und da zuverlässigere Angaben fehlten — hat der Rech nungshof beschlossen, gerundete Kostensätze für fertig ausgebaute Gebäude zu verwen den und sich auf vorsichtige Schätzungen zu stützen.

So wurde für Brüssel ein Satz von 40000 bfrs/m2 Bruttofläche und für Luxemburg von 30000 bfrs verwendet. In bezug auf die Gründe für diesen Kostenunterschied wurde dem Hof keine Erklärung gegeben; er wird jedoch durch den Unterschied in den Baukostenindizes bestätigt (siehe unten). 4. Die Baukosten zum Zeitpunkt der Gebäudefertigstellung in Tabelle 10 wurden daher wie folgt ermittelt: a) Schumann-Gebäude entsprechend dem Mietvertrag; b) sonstige Gebäude entsprechend der folgenden Tabelle. | Jahr der Gebäudefertigstellung | Kosten pro m2 | Bruttofläche | Geschätzte Baukosten | (in bfrs) | in m2 | (in Millionen bfrs) | Komplex Joyeuse Entrée | 1962 | 10145 | 62726 | 636,4 | Charlemagne | 1965 | 11595 | 65127 | 755,1 | Berlaymont | 1966 | 12315 | 99957 | 1231,0 | Gebäude "Tour" | 1966 | 10699 | 23260 | 248,9 | Gebäude Schuman | 1973 | Tatsächliche Kosten | 742 | Der Hof ist sich der Tatsache bewußt, daß die in der obigen Tabelle und in der Tabelle 10 ausgewiesenen Bruttoflächen Tiefgaragen, Kellergeschosse usw. einschließen, die erheblich weniger als die beiden zugrunde gelegten Kostensätze gekostet haben.

Die geschätzten Kosten und folglich die Zahl der Jahresmieten, die zum Ausgleich der entstandenen Kosten erforderlich sind, wurden aufgrund vorsichtiger Schätzungen berechnet. Die Umrechnung der z. Z. gültigen Baupreise in die zum Zeitpunkt der Fertigstellung gültigen Preise erfolgte auf der Grundlage folgender Indizes: | Belgien | Luxemburg | Baukostenindex [1] | bfrs/m2 | Baukostenindex [1] | bfrs/m2 | Baukosten | | | | | 1978 | 394,3 | 40000 | 347,4 | 30000 | 1977 | 358,6 | 36378 | 335,2 | 28946 | 1976 | 321,4 | 32604 | 317,3 | 27401 | 1975 | 287,1 | 29125 | 293,9 | 25380 | 1974 | 255,7 | 25939 | 255,6 | 22073 | 1973 | 202,9 | 20583 | 216,4 | 18687 | 1972 | 185,7 | 18838 | 198,6 | 17150 | 1971 | 170,0 | 17246 | 187,3 | 16174 | 1970 | 151,4 | 15359 | 166,1 | 14344 | 1969 | 137,1 | 13908 | 140,4 | 12124 | 1968 | 132,9 | 13482 | 132,6 | 11451 | 1967 | 128,6 | 13046 | 124,4 | 10743 | 1966 | 121,4 | 12315 | 123,9 | 10699 | 1965 | 114,3 | 11595 | 117,2 | 10121 | 1964 | 110,0 | 11159 | 112,6 | 9724 | 1963 | 104,3 | 10581 | 106,7 | 9214 | 1962 | 100 | 10145 | 100 | 8636 | [1] Basisjahr 1962. --------------------------------------------------

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