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80/122/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Genehmigung der von Italien vorgelegten Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (Nur der italienische Text ist verbindlich)

CELEX
31980D0122
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1979-12-21
In force since
1980-02-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

80/122/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Genehmigung der von Italien vorgelegten Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 029 vom 06/02/1980 S. 0027 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1979 zur Genehmigung der von Italien vorgelegten Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/122/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17.

Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 79/110/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben (2), insbesondere auf die Artikel 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 23. März 1979 hat Italien der Kommission einen Plan zur beschleunigten Tilgung der Brucellose sowie einen Plan zur beschleunigten Tilgung der Tuberkulose übermittelt.

Italien hat den vorgeschlagenen Plan zur beschleunigten Tilgung der Tuberkulose und Brucellose in der Weise ergänzt, daß seine Durchführung mit der Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (3) und insbesondere Artikel 3 Nr. 2 vereinbar ist. Italien hat sich dabei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die im Einzelfall tatsächlich gezahlte Entschädigung einen angemessenen Ausgleich darstellt, damit der Plan zur beschleunigten Tilgung gelingen kann.

Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie der Richtlinie 77/391/EWG entsprechen und somit die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der Ausschuß des EAGFL ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien vorgelegten Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose werden genehmigt. Artikel 2 Italien setzt spätestens zum 31. Dezember 1979 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Pläne in Kraft.

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1979. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44. (2)ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1979, S. 24. (3)ABl. Nr. L 15 vom 19.1.1978, S. 34.

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