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Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1980, mit der festgestellt wird, daß das ,,Gerät ,,BECKMAN-Amino Acid Analyzer, model 121 M" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

CELEX
31980D1345
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1980-12-22
In force since
1980-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

80/1345/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1980, mit der festgestellt wird, daß das ,,Gerät ,,BECKMAN-Amino Acid Analyzer, model 121 M" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1980 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "BECKMAN-Amino Acid Analyzer, model 121 M" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (80/1345/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 21. Juni 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "BECKMAN-Amino Acid Analyzer, model 121 M", das zu Forschungszwecken bei der mengenmässigen Bestimmung des Gehalts an Aminosäuren im Plasma verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 4. Dezember 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um einen Aminosäure-Analysator handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Empfindlichkeit bei der Analyse sehr kleiner Aminosäuremengen sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt.

Dies gilt insbesondere für das Gerät "TSM-1" der Firma Technicon Ireland Ltd., Malahide Road, Swords, Co. Dublin/Ireland, das Gerät "Liquimat" der Firma Labotron Messtechnik GmbH, Lausitzer Strasse 8,8192 Geretsried 2, Bundesrepublik Deutschland, und für das Gerät "LC 6000 E" der Firma Biotronik wissenschaftliche Geräte GmbH, Borsigallee 22,6000 Frankfurt/M., Bundesrepublik Deutschland - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "BECKMAN-Amino Acid Analyzer, model 121 M", das Gegenstand des Antrags der italienischen Regierung vom 21. Juni 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.

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