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Empfehlung Nr. 2797/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren und Weiterverkaufspreise bestimmter EGKS- Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern bei den Importeuren

CELEX
31980K2797
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1980-10-31
In force since
1981-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung Nr. 2797/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren und Weiterverkaufspreise bestimmter EGKS- Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern bei den Importeuren Amtsblatt Nr. L 291 vom 31/10/1980 S. 0034 - 0034 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0204 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0039 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0204 EMPFEHLUNG Nr. 2797/80/EGKS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1980 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren und Weiterverkaufspreise bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern bei den Importeuren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 86, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (1) ein System von Produktionsquoten eingeführt. Gleichzeitig wurden Vorschriften für die Überwachung dieser Quoten und über die Ahndung von Verstössen gegen die genannte Entscheidung erlassen. Daneben sollten flankierende Maßnahmen getroffen werden, um eine wirksamere Kontrolle der Einfuhrpreise von unter den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen als bisher zu gewährleisten. In der Empfehlung Nr. 587/80/EGKS der Kommission (2)ist unter anderem vorgesehen, die Einfuhrbedingungen bei bestimmten aus Drittländern stammenden EGKS-Erzeugnissen an den Gemeinschaftsgrenzen zu überwachen.

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 86 des EGKS-Vertrags geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfuellung der Verpflichtungen aus der Empfehlung Nr. 587/80/EGKS sicherzustellen und der Gemeinschaft die Durchführung ihrer Aufgaben zu erleichtern. In letzter Zeit ergab die Inspektion der Einfuhrpreise an der Grenze nur wenige und zudem relativ unbedeutende Fälle der Preisunterschreitung. Dies entspricht jedoch nicht der allgemeinen Preisabschwächung auf den Gemeinschaftsmärkten. Es muß daher bezweifelt werden, ob diese Grenzkontrollen der Einfuhrpreise schon ein vollständiges Bild geben.

Es empfiehlt sich deshalb, durch selektive Einsicht in die Unterlagen bei den Importeuren der bezahlten Preise und gegebenenfalls der für den Weiterverkauf der betreffenden Waren berechneten Preise weitere Informationen zu erhalten, um festzustellen, ob die aus diesen verschiedenen Quellen stammenden Informationen übereinstimmen - HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sich gegebenenfalls zu überzeugen, daß die in Anwendung der Empfehlung Nr. 587/80/EGKS eingegangenen Informationen mit denen übereinstimmen, die sie bei ihren Inspektionen der von den Importeuren geführten Aufzeichnungen erhalten haben, insbesondere was den für die fraglichen Waren bezahlten Preis und gegebenenfalls den für den Weiterverkauf der nicht weiterverarbeiteten Waren berechneten Preis betrifft.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über die getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Artikel 2 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Sie gilt ab 1. Januar 1981. Brüssel, den 31. Oktober 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. L 65 vom 11.3.1980, S. 5.

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