Richtlinie 80/754/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen Amtsblatt Nr. L 207 vom 09/08/1980 S. 0036 - 0036 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0286 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0286 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0084 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0084 RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen (80/754/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist es erforderlich, die Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG aus den folgenden Gründen zu ändern. Die Anforderungen hinsichtlich des Hoechstgehalts der Anzahl an Rumexkörnern spp. sollten der normalerweise erreichbaren Beschaffenheit angepasst werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Teil I Punkt 2 A erhält die Überschrift von Spalte 14 folgende Fassung: "Sonstige Rumex spp. ausser von Rumex acetosella und Rumex maritimus". 2. In Teil I Punkt 2 B erhält Buchstabe n) folgende Fassung: "Die zahlenmässige Bestimmung von Körnern von Rumex spp. ausser von Rumex acetosella und Rumex maritimus ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 14 erfuellt sind". 3. In Teil II Punkt 2 A erhält die Überschrift der Spalte 4 folgende Fassung: "Rumex spp. ausser von Rumex acetosella und Rumex maritimus".
Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1980 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut von Futterpflanzen keinen Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterliegt. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 1.