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Verordnung (EWG) Nr. 797/80 der Kommission vom 31. März 1980 zur Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

CELEX
31980R0797
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-03-31
In force since
1980-04-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 797/80 der Kommission vom 31. März 1980 zur Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor Amtsblatt Nr. L 087 vom 01/04/1980 S. 0039 - 0041 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0012 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0083 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0012 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0205 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0205 VERORDNUNG (EWG) Nr. 797/80 DER KOMMISSION vom 31. März 1980 zur Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 19 Absätze 2 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1489/76 (4), bestimmt folgendes: Wenn sich dem Zeitraum zwischen - dem Tag der Vorlage des Antrags der Ausfuhrlizenz zusammen mit dem Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung oder - dem Tag der Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten, wenn es sich um eine aufgrund von Ausschreibungen festgesetzte Erstattung handelt, und dem Tag der Ausfuhr die gemäß Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 festgesetzten Zucker- oder Melassepreise ändern, kann der Erstattungsbetrag angepasst werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 561/80 der Kommission vom 5. März 1980 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzukker (5) können Abschöpfungen bei der Ausfuhr ebenfalls im voraus festgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher, die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 vorgesehene Möglichkeit auch auf diese Abschöpfungen auszudehnen. Es ist damit zu rechnen, daß sich die Zuckerpreise und die Lagerkostenabgabe ab 1.

Juli 1980 erhöhen und daß zahlreiche Ausfuhrlizenzen, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden und mit denen eine Erstattung oder eine Abschöpfung bei der Ausfuhr im voraus festgesetzt wurde, erst nach diesem Zeitpunkt verwendet werden. Die Ausführer dürften wohl kaum die Möglichkeit haben, sich jetzt schon verfügbaren Zucker zu Preisen des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres für die Lieferung ab 1. Juli 1980 zu beschaffen. Somit empfiehlt es sich, von der Möglichkeit zur Berichtigung der Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Zucker, die vor dem 1. Juli 1980 im voraus festgesetzt wurden, Gebrauch zu machen, sofern für die Ausfuhr dieses Zuckers die Zollförmlichkeiten nach diesem Zeitpunkt erfuellt werden.

Die genannten Erstattungen und Abschöpfungen werden entsprechend der Differenz zwischen dem für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 und dem für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 geltenden Interventionspreis angepasst, wobei jeder dieser Preise um die jeweilige Lagerkostenabgabe erhöht wird. Artikel 5 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

707/78 (7), bestimmt, daß der im voraus festgesetzte Erstattungssatz nach den gleichen Vorschriften angepasst wird, die für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für die im unverarbeiteten Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten. In diesem Fall ist also die betreffende Berichtigung vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Soweit die Voraussetzungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 erfuellt sind, werden die vor dem 1. Juli 1980 im voraus festgesetzten Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr für die Erzeugnisse im Anhang dieser Verordnung, die nach diesem Zeitpunkt ausgeführt werden, auf Antrag der Interessenten gemäß Absatz 2 angepasst.

(1)ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. (2)ABl. Nr. L 170 vom 28.3.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. L 143 vom 25.6.1968, S. 6. (4)ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1976, S. 13. (5)ABl. Nr. L 61 vom 6.3.1980, S. 18. (6)ABl. Nr. L 289 vom 27.12.1972, S. 13. (7)ABl. Nr. L 94 vom 8.4.1978, S. 7. (2) Für die Anpassung gemäß Absatz 1 wird die Erstattung bei der Ausfuhr bzw. die Abschöpfung bei der Ausfuhr um die Differenz zwischen dem ab 1. Juli 1980 geltenden Interventionspreis für das Hauptüberschußgebiet des betreffenden Erzeugnisses und dem am 30. Juni 1980 für dasselbe Gebiet geltenden Interventionspreis desselben Erzeugnisses, ausgedrückt in ECU je 100 kg, erhöht bzw. vermindert.

Zur Errechnung der Differenz gemäß dem vorstehenden Unterabsatz werden diese Interventionspreise um die entsprechende Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 erhöht. Falls bei Rohzucker der Rendementwert von demjenigen der Definition der Standardqualität gemäß Verordnung (EWG) Nr. 431/68 (1) abweicht, wird der Anpassungsbetrag gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 (2) berichtigt. Artikel 2 Artikel 1 gilt auch für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Form von in den Anhängen zur Verordnung (EWG) Nr.

2682/72 aufgeführten Waren ausgeführt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1980. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 3. (2)ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 42. ANHANG >PIC FILE= "T0014372">

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