Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1238/80 des Rates vom 13. Mai 1980 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Amtsblatt Nr. L 127 vom 22/05/1980 S. 0004 - 0006 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0118 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0150 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0118 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0168 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0168 VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
1238/80 DES RATES vom 13. Mai 1980 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Errichtung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es obliegt dem Rat, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die mit Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr.
1860/76 (2) festgelegten Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu ändern. Angesichts der Verordnungen (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 (3) und Nr. 3085/78 (4) zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften erscheint es zweckmässig, einige der Vorschriften der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zu ändern. Es empfiehlt sich, vorrangig die Bestimmungen über die Wechselkurse und die Berichtigungsköffizienten zu behandeln, um so spätere Verzerrungen zu vermeiden.
Ferner ist es zweckmässig, einige Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen, insbesondere betreffend die Dienstbezuege, die Disziplin, die Dauer der Probezeit, den Mutterschaftsurlaub, die Reisetage und die Reisekosten, zu ändern, um sie an die für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen anzugleichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden gemäß den nachstehenden Artikeln geändert. Artikel 2 In Artikel 17 Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: "sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften oder die Sicherheitsvorschriften verstösst.".
Artikel 3 In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: "Dem Bediensteten, der vom Direktor der Stiftung im Rahmen der in Absatz 3 vorgesehenen beruflichen Fortbildung mit der Abhaltung von Kursen beauftragt wird, kann unter den in Artikel 9a des Anhangs IV festgelegten Bedingungen eine Vergütung gewährt werden.". Artikel 4 In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: "Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Einstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.".
Artikel 5 In Artikel 29 werden die Worte "acht Wochen" und "vierzehn Wochen" durch die Worte "zehn Wochen" und "sechzehn Wochen" ersetzt. Artikel 6 (1) Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei der Geburt des Kindes eines Bediensteten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 8 000 bfrs gezahlt. Die Zulage wird auch dem Bediensteten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist. Dieser Betrag entspricht dem in Artikel 74 Absatz 1 des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Betrag ; er wird mit diesem zusammen automatisch angepasst.".
(1)ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1976, S. 24. (3)ABl. Nr. L 119 vom 3.5.1978, S. 1. (4)ABl. Nr. L 369 vom 29.12.1978, S. 6. (2) Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Bedienstete der Stiftung, so wird die Zulage nur einmal gezahlt.". Artikel 7 (1) In Anhang II Artikel 1 Buchstabe a) werden die Worte "eine Stunde Freizeit" durch "eineinhalb Stunden Freizeit" und die Worte "eineinhalb Stunden Freizeit" durch "zwei Stunden Freizeit" ersetzt.
(2) In Anhang II Artikel 1 Buchstabe b) wird der Vomhundertsatz "0,72 v.H." durch "0,56 v.H." ersetzt. Artikel 8 In Anhang III Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: "Findet auf den Bediensteten Anhang IV Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Anwendung, so werden die aufgrund der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung berechneten Reisetage wie folgt festgesetzt: - bis zu 900 km : ein Tag für Hin- und Rückreise, - über 900 km : zwei Tage für Hin- und Rückreise.". Artikel 9 (1) Anhang IV Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Die Dienstbezuege der Bediensteten lauten auf belgische Franken.
Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezuege, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die nach Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf die Dienstbezuege anwendbar sind.". (2) In Anhang IV Artikel 5 wird folgender Satz gestrichen: "Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist befugt, diese Anpassungen auf die Tabelle der Grundgehälter sowie auf die Familienzulagen und die anderen Zulagen anzuwenden.".
(3) In Anhang IV Artikel 24 muß es statt "Die in den Abschnitten 2, 3 und 4 genannten Sätze" heissen "Die in Abschnitt 4 genannten Sätze". (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind mit Wirkung vom 1. April 1979 anwendbar. Artikel 10 In Anhang IV Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "250 000 bfrs jährlich" durch folgende Worte ersetzt : "das jährliche Grundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 unter Berücksichtigung des Berichtigungsköffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist,". Artikel 11 In Anhang IV erhält Artikel 8 Absatz 3 erster Gedankenstrich folgende Fassung: "- einen Bediensteten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist - von einer Europäischen Schule, oder - von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht;".
Artikel 12 In Anhang IV wird folgender Abschnitt eingefügt: "Abschnitt 2a ZULAGE FÜR DIE AUSÜBUNG EINER LEHRTÄTIGKEIT Artikel 9a Dem Bediensteten, der vom Direktor der Stiftung mit der Abhaltung von Kursen im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach Artikel 20 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen beauftragt wurde, kann eine Zulage in Höhe von 0,45 v.H. des Monatsgrundgehalts für jede Unterrichtsstunde gewährt werden, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeit erteilt wird. Die Zulage wird zusammen mit den Bezuegen für einen der Monate gezahlt, die auf den Monat folgen, in dem der Unterricht erteilt worden ist.".
Artikel 13 (1) In Anhang IV Artikel 10 Buchstabe a) erster Gedankenstrich wird das Wort "europäischen" gestrichen. (2) In Anhang IV werden dem Artikel 10 die beiden nachstehenden Absätze angefügt: "(2) Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfuellen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Bedienstete, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Bediensteten gleichgestellt.".
(3) Der bisherige Text des Artikels 10 des Anhangs IV wird Absatz 1 dieses Artikels. Artikel 14 In Anhang IV Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Wortlaut zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eingefügt: "Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise jedoch mindestens 800 km, so wird der Vergütung für die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D der Fahrpreis 1. Klasse zugrunde gelegt. Beträgt die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort mehr als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1.
Klasse liegenden Klasse.". Artikel 15 In Anhang IV Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort "unter" die Worte "der Luxusklasse oder" eingefügt. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1980. Im Namen des Rates Der Präsident A. BISAGLIA