Verordnung (EWG) Nr. 1696/80 der Kommission vom 30. Juni 1980 zur Festsetzung des Höchstbetrags, den die Zuckerhersteller im Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 bei Übertragungen von den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern als Beteiligung an den Lagerkosten fordern können Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1980 S. 0083 - 0084 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0102 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1696/80 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1980 zur Festsetzung des Hoechstbetrags, den die Zuckerhersteller im Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 bei Übertragungen von den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern als Beteiligung an den Lagerkosten fordern können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 (2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 748/68 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2829/71 (4), ist in Artikel 2 vorgesehen, daß der Zuckerhersteller von den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrverkäufern die Rückzahlung eines Teils der Lagerkosten bis zu einem Hoechstbetrag verlangen kann, der auf der Grundlage der Vergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.
3330/74 und der in Artikel 27 Absätze 4 und 5 derselben Verordnung genannten Hundertsätze zu berechnen ist. In der Verordnung (EWG) Nr. 1594/80 des Rates (5) wurden die Vergütung der Lagerkosten auf monatlich 0,46 ECU je 100 kg Weißzucker und die genannten Hundertsätze auf 60 festgesetzt. Ausserdem sind die herkömmlichen Kaufbedingungen für Zuckerrohr in den französischen Überseedepartements zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, den besagten Hoechstbetrag je Tonne Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt von 16 v.H. und einer angenommenen Ausbeute von 130 Kilogramm Weißzucker festzusetzen.
Für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt, der von dem der Standardqualität abweicht, sollen die gleichen Anpassungen vorgesehen werden wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2497/69 der Kommission vom 12. Dezember 1969 über die auf Zuckerrübenpreise anwendbaren Zu- und Abschläge (6) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2571/69 der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die in Italien anwendbaren Abschläge auf die Zuckerrübenpreise (7). Um eine Kontrolle der vorgesehenen Übertragungsregelung zu erleichtern, empfiehlt es sich, daß die Zuckerhersteller den Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
748/68 von den Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrverkäufern erhobenen Beträge mitteilen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 748/68 genannte Hoechstbetrag wird für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 während des in Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Zeitraums je Lagermonat festgesetzt auf: a) 0,359 ECU je Tonne Zuckerrüben mit einem Zukkergehalt von 16 v.H., b) 0,276 ECU für die für die Herstellung von 100 Kilogramm Zucker benötigte Menge Zuckerrohr.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Betrag wird für Zuckerrüben mit einem anderen Zuckergehalt als 16 v.H. berichtigt, indem auf diesen die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2497/69 und (EWG) Nr. 2571/69 genannten Hundertsätze angewandt werden. Artikel 2 Jeder Zuckerhersteller, der gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 einen Teil seiner Erzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr überträgt, unterrichtet vor dem 1. Juli dieses Wirtschaftsjahres den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich das betreffende Unternehmen befindet, über die Summe der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
748/68 von den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern erhaltenen Beträge. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. (2)ABl. Nr. L 170 vom 27.6.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. L 137 vom 21.6.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 65. (5)ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1980, S. 16. (6)ABl. Nr. L 316 vom 17.12.1969, S. 15. (7)ABl. Nr. L 321 vom 23.12.1969, S. 30. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident