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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2667/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 über bestimmte Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die nach der Gemeinschaft versandt werden

CELEX
31980R2667
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-10-17
In force since
1980-10-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2667/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 über bestimmte Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die nach der Gemeinschaft versandt werden Amtsblatt Nr. L 276 vom 20/10/1980 S. 0038 - 0038 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0104 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2667/80 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1980 über bestimmte Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die nach der Gemeinschaft versandt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors unterliegen ab 20. Oktober 1980 der in der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen Regelung. Von diesem Zeitpunkt an wird insbesondere die Regelung der Einfuhrabschöpfungen auf die Erzeugnisse anwendbar sein, die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt werden. Für die Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt nach der Gemeinschaft versendet werden, müssen Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vor dem 20. Oktober 1980 nach der Gemeinschaft versendeten und ab diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführten Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors unterliegen einer der folgenden Regelungen: a) die Erzeugnisse, denen die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2663/80 (2) und (EWG) Nr. 2664/80 (3) genannten Lizenzen für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft beigefügt sind, fallen unter die Vorschriften der genannten Verordnungen; b) die anderen Erzeugnisse fallen unter die vor Beginn der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.

1837/80 anwendbare Regelung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Oktober 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 183 vom 16.7.1980, S. 1. (2) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts. (3) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

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