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Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft

CELEX
31980R3308
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-12-16
In force since
1981-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 345 vom 20/12/1980 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0007 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0007 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0007 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0081 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0081 VERORDNUNG (EWG, EURATOM) Nr. 3308/80 DES RATES vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 (3) wurde eine neue, als "ECU" bezeichnete Rechnungseinheit definiert. Es empfiehlt sich, die von den Gemeinschaften verwendeten Rechnungseinheiten zu vereinheitlichen ; infolgedessen ist in allen Rechtsakten der Gemeinschaft die Europäische Rechnungseinheit (ERE) durch die ECU zu ersetzen. Es ist eine Bestimmung vorzusehen, nach der die auf Europäische Rechnungseinheiten lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten nach der Ersetzung der ERE durch die ECU bestehen bleiben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In allen bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft wird der Ausdruck "Europäische Rechnungseinheit" durch den Ausdruck "ECU" ersetzt.

Artikel 2 Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten, die in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückt sind, gilt weiterhin die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültige Definition der Europäischen Rechnungseinheit. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident Colette FLESCH (1) ABl. Nr. C 55 vom 5.3.1980, S. 13. (2) ABl. Nr. C 147 vom 16.6.1980, S.

134. (3) ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1.

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