Entscheidung Nr. 2795/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 über die Dokumente, welche die Stahlunternehmen den mit der Sammlung von Informationen und Nachprüfungen oder Kontrollen auf dem Gebiet der Produktion und der EGKS-Umlagen betrauten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission vorzulegen haben Amtsblatt Nr. L 291 vom 31/10/1980 S. 0030 - 0031 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0083 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0083 ENTSCHEIDUNG Nr. 2795/80/EGKS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1980 über die Dokumente, welche die Stahlunternehmen den mit der Sammlung von Informationen und Nachprüfungen oder Kontrollen auf dem Gebiet der Produktion und der EGKS-Umlagen betrauten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission vorzulegen haben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Erfuellung der ihr aus dem EGKS-Vertrag erwachsenden Aufgaben setzt die Kommission Umlagen auf die Kohle- und Stahlerzeugung der Unternehmen der Mitgliedstaaten fest. Mit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission (1) wurde ein System von Stahlproduktionsquoten eingeführt. Die Erhebung der Umlage und die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsquoten müssen aufgrund einheitlicher Dokumente erfolgen. Zu diesem Zweck sind alle umlagepflichtigen oder dem Stahlproduktionsquotensystem unterliegenden Stahlunternehmen zu verpflichten, den mit der Sammlung von Informationen und Nachprüfungen oder Kontrollaufgaben betrauten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission die gleichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung 74/618/EGKS der Kommission vom 4. Dezember 1974 über die Dokumente, welche die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie den mit Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der EGKS-Umlage betrauten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission vorzulegen haben (2), enthielt bereits entsprechende einschlägige Verpflichtungen. Es hat sich aber gezeigt, daß die verlangten Unterlagen für eine wirksame Kontrolle nicht ausreichen ; ausserdem hat es sich als notwendig erwiesen, sich auf einen längeren Zeitraum beziehende Dokumente prüfen zu können, so daß die Verpflichtungen der Unternehmen mit Bezug auf die Unterlagen noch ausgeweitet werden müssen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie sind verpflichtet, für die mit der Sammlung von Informationen, Nachprüfungen oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der EGKS-Umlage betrauten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission folgende technische Unterlagen und Buchungsunterlagen bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen: a) das Guß-Register oder die Guß-Bögen, vorschriftsmässig numeriert und datiert; b) die Rechnungen über die verschiedenen verbrauchten Stoffe, insbesondere Rohstoffe, Strom, Gas, Brennstoff und Sauerstoff; c) das Belegschaftsbuch; d) die täglichen Produktionsberichte nach Werkzeug, Posten und Produkt; e) das Register der Bestandsveränderungen.
Artikel 2 Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie müssen in der Lage sein, den mit Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Umlage und der Produktion betrauten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission die in Artikel 1 genannten Dokumente für das laufende Kalenderjahr und für die sechs vorhergehenden Kalenderjahre vorzulegen. Artikel 3 Gegen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, die sich den ihnen gemäß dieser Entscheidung obliegenden Pflichten entziehen, können die in Artikel 47 Absatz 3 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. Artikel 4 Die Entscheidung 74/618/EGKS wird aufgehoben.
Artikel 5 Diese Entscheidung tritt am 1. November 1980 in Kraft. (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. L 340 vom 19.12.1974, S. 14. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission