Entschließung des Rates vom 18. Februar 1980 betreffend den Beratenden Programmausschuß im Bereich der Forschung "Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle" Amtsblatt Nr. C 051 vom 29/02/1980 S. 0004 - 0004 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0209 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0209 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18 . Februar 1980 betreffend den Beratenden Programmausschuß im Bereich der Forschung " Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle " DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : 1 . Der Beratende Programmausschuß im Bereich der Forschung " Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle " erhält neben den Aufgaben , die in den Nummern 2 bis 6 der Entschließung vom 18 .
Juli 1977 über die Beratenden Programmausschüsse im Bereich der Forschung vorgesehen sind , die zusätzliche Aufgabe , die Kommission bei der Ausführung des vom Rat in seiner Entschließung vom 18 . Februar 1980 gebilligten " Aktionsplans der Gemeinschaft auf dem Gebiet der radioaktiven Abfallstoffe " zu beraten . 2 . Der Ausschuß gibt in bezug auf die Ausführung des Plans Stellungnahmen ab , die von den in der Entschließung vom 18 . Juli 1977 vorgesehenen Stellungnahmen zu unterscheiden sind ; diese Stellungnahmen werden vom Sekretariat ausgearbeitet und dem Ausschuß zur Genehmigung vorgelegt .
Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen , daß seine Auffassung in diese Stellungnahmen aufgenommen wird . Diese Stellungnahmen werden der Kommission übermittelt ; eine Kopie davon geht an den Rat . 3 . Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Kommission können , wenn sie es für zweckmässig erachten , zur Erfuellung der Aufgabe im Sinne der Nummer 1 der vorliegenden Entschließung und abweichend von Nummer 7 der Entschließung vom 18 . Juli 1977 je Delegation bis zu zwei Sachverständige benennen , die die im Rahmen der Verwaltung des Forschungsprogramms ernannten Mitglieder ersetzen .
4 . Der Beratende Programmausschuß im Bereich der Forschung " Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle " erfuellt nach den angegebenen Modalitäten die in dieser Entschließung vorgesehene zusätzliche Aufgabe während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans der Gemeinschaft auf dem Gebiet der radioaktiven Abfallstoffe , auch wenn seine ursprüngliche Aufgabe beendet ist . 5 . Durch diese Entschließung wird die Entschließung vom 18 . Juli 1977 ergänzt .