Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Herrn Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I Amtsblatt Nr. C 282 vom 31/10/1980 S. 0001 - 0050 ++++ BERICHT über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 1 ) von Herrn Mario Giuliano , Professor an der Universität Mailand ( Verfasser der Einleitung und der Kommentare zu den Artikeln 1 , 3 bis 8 , 10 , 12 und 13 ) , und Herrn Paul Lagarde , Professor an der Universität Paris I ( Verfasser der Kommentare zu den Artikeln 2 , 9 , 11 , 14 bis 33 ) ( 1 ) Der Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr .
L 266 vom 9 . Oktober 1980 veröffentlicht . Das Übereinkommen wurde am 19 . Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt und an diesem Tag durch die Bevollmächtigten folgender sieben Mitgliedstaaten unterzeichnet : Belgien , Deutschland , Frankreich , Irland , Italien , Luxemburg und die Niederlande . INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG * Seite * 1 . Vorschlag der Regierungen der Benelux-Länder an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften * 4 * 2 . Prüfung des Vorschlags durch die Kommission und aufgrund dieser Prüfung ergriffene Maßnahmen * 4 * 3 . Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Erarbeitung einheitlicher Kollisionsnormen , Festlegung der Prioritäten für diese Arbeiten sowie Einsetzung der Arbeitsgruppe für die Prüfung und Festlegung dieser Normen * 5 * 4 .
Organisation , Fortgang und erste Ergebnisse der Arbeiten der Gruppe bis Ende 1972 * 6 * 5 . Überprüfung der Arbeiten der Gruppe im Lichte der Bemerkungen der Regierungen der ursprünglichen wie auch der neuen EWG-Mitgliedstaaten sowie bis Februar 1979 erzielte Ergebnisse * 7 * 6 . Endgültige Überarbeitung des Übereinkommens im Rahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften * 7 * 7 . Überblick über die innerstaatlichen Quellen und den Charakter der Vorschriften , die in den EWG-Mitgliedstaaten für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Geltung haben * 8 * 8 . Universelle Geltung der einheitlichen Vorschriften * 9 * 9 .
Über den normalerweise allgemeinen Charakter der einheitlichen Vorschriften des Übereinkommens und über ihre Bedeutung für die im Bereich des internationalen Privatrechts bereits in Angriff genommene Rechtsvereinheitlichung * 9 * TITEL I : Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften Artikel 1 : Anwendungsbereich * 10 * Artikel 2 : Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten * 13 * TITEL II : Einheitliche Bestimmungen Artikel 3 : Freie Rechtswahl * 15 * Artikel 4 : Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht * 19 * Artikel 5 : Verbraucherverträge * 23 * Artikel 6 : Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen * 25 * Artikel 7 :
Zwingende Vorschriften * 26 * Artikel 8 : Einigung und materielle Wirksamkeit * 28 * Artikel 9 : Form * 28 * Artikel 10 : Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts * 32 * Artikel 11 : Rechts - , Geschäfts - und Handlungsunfähigkeit * 34 * Artikel 12 : Übertragung der Forderung * 34 * Artikel 13 : Gesetzlicher Forderungsübergang * 35 * Artikel 14 : Beweis * 36 * Artikel 15 : Ausschluß der Rück - und Weiterverweisung * 37 * Artikel 16 : Öffentliche Ordnung * 38 * Artikel 17 : Ausschluß der Rückwirkung * 38 * Artikel 18 : Einheitliche Auslegung * 38 * Artikel 19 : Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung * 38 * Artikel 20 :
Vorrang des Gemeinschaftsrechts * 39 * Artikel 21 : Verhältnis zu anderen Übereinkommen * 39 * Artikel 22 : Vorbehalte * 39 * TITEL III : Schlußvorschriften Artikel 23 : Einseitige Verabschiedung einer neuen Kollisionsnorm durch einen Vertragsstaat * 40 * Artikel 24 und 25 : Neue Übereinkommen * 40 * Artikel 26 : Revision * 41 * Artikel 27 bis 33 : Übliche Schlußbestimmungen * 41 * Protokoll über Artikel 169 des dänischen Seerechtsgesetzes * 42 * ANMERKUNGEN * 43 * TEILNEHMERLISTE * 48 * EINLEITUNG 1 . Vorschlag der Regierungen der Benelux-Länder an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Am 8 .
September 1967 forderte der Ständige Vertreter Belgiens die Kommission im Namen seiner Regierung sowie der Regierungen des Königreichs der Niederlande und des Großherzogtums Luxemburg auf , zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertragsentwurfs im Bereich der Gemeinschaft eine Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts und eine Kodifizierung der Kollisionsnormen durchzuführen . Dieser Vorschlag ging auf den Wunsch zurück , die Nachteile zu beseitigen , die sich aus der Verschiedenheit der Kollisionsnormen , insbesondere im Bereich des Vertragsrechts , ergeben .
Hinzu kam " eine gewisse Eilbedürftigkeit " angesichts der Reformen , mit denen in bestimmten Mitgliedstaaten zu rechnen war , und des mit ihnen verbundenen " Risikos , daß die bestehenden Unterschiede noch ausgeprägter werden " . Der für Binnenmarkt und Rechtsangleichung zuständige Generaldirektor bei der Kommission , Herr Th . Vogelaar , erklärte in der Eröffnungsansprache , die er als Vorsitzender vor den vom 26 . bis 28 . Februar 1969 tagenden Regierungssachverständigen hielt , " dieser Vorschlag sollte normalerweise zur völligen Vereinheitlichung der Kollisionsnormen führen . In jedem unserer sechs Länder würden daher anstelle der gegenwärtigen Kollisionsregeln und mit Ausnahme der Fälle , in denen in dem einen oder anderen Mitgliedstaat bindende internationale Konventionen zur Anwendung kommen , indentische Kollisionsnormen in Kraft treten , die sowohl für Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten als auch für Rechtsbeziehungen zu den nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten gelten .
Diese Lösung würde zur Schaffung eines gemeinsamen Kerns einheitlicher Rechtsvorschriften für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führen . Der grosse Vorteil dieses Vorschlags bestuende ohne jeden Zweifel darin , daß der Grad der Rechtssicherheit erhöht , das Vertrauen in die Stabilität der Rechtsbeziehungen verstärkt , Gerichtsstandsvereinbarungen in Funktion des anwendbaren Rechts erleichtert und der Schutz erworbener Rechte im Bereich des gesamten Privatrechts vergrössert würden . Im Vergleich zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts erscheint die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen leichter durchführbar , vor allem im Bereich des Vermögensrechts , da die Kollisionsnormen nur diejenigen Rechtsbeziehungen betreffen , denen ein internationales Element innewohnt " ( 1 ) .
2 . Prüfung des Vorschlags durch die Kommission und aufgrund dieser Prüfung ergriffene Maßnahmen Bei der Prüfung des Vorschlags der Regierungen der Benelux-Länder gelangte die Kommission zu dem Schluß , daß eine Harmonisierung der Kollisionsnormen zumindest einiger Sonderbereiche des internationalen Privatrechts das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erleichtern würde . Die bereits erwähnte Ansprache von Herrn Vogelaar enthält einen Überblick über die Erwägungen , welche die Kommission zu dieser Schlußfolgerung veranlassten ; sie sollten deshalb hier wiedergegeben werden . " Nach dem Wortlaut und dem Geist des EWG-Vertrags hat die Angleichung der Rechtsvorschriften das Ziel , auf wirtschaftlichem Gebiet die Schaffung rechtlicher Voraussetzungen zu ermöglichen oder zu erleichtern , die denen eines Binnenmarktes ähnlich sind .
Über die genaue Abgrenzung zwischen Rechtsunterschieden , die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken , und Rechtsunterschieden , die eine derartige Wirkung nur indirekt entfalten , kann man natürlich verschiedener Meinung sein . Auf jeden Fall gibt es aber Rechtsgebiete , auf denen die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und das Fehlen einheitlicher Kollisionsnormen den Personen - , Waren - , Dienstleistungs - und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ohne jeden Zweifel beeinträchtigen . Manche werden die Harmonisierung oder Vereinheitlichung des materiellen Rechts einer Harmonisierung der Kollisionsnormen vorziehen .
Mit dem ersteren wurde bekanntlich schon in verschiedenen Bereichen begonnen . Es gelingt jedoch nicht immer , die Harmonisierung des materiellen Rechts im gleichen Tempo wie den Abbau der wirtschaftlichen Grenzen durchzuführen . Deshalb wird man , solange das materielle Recht noch nicht vereinheitlicht ist , immer wieder mit dem Problem des anzuwendenden Rechts konfrontiert . Und mit der Zunahme der privatrechtlichen Beziehungen über die Grenzen hinweg wächst die Zahl der Rechtsstreitigkeiten , bei denen die Frage des anzuwendenden Rechts zu lösen ist . Gleichzeitig nimmt auch die Zahl der Fälle zu , in denen die Gerichte ausländisches Recht anwenden müssen .
Das am 27 . September 1968 unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen regelt in einheitlicher Weise die internationale Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der Gemeinschaft . Es wird die Abwicklung von zahlreichen Zivilprozessen und Zwangsvollstreckungsverfahren erleichtern und beschleunigen . Darüber hinaus erlaubt es den Parteien auch , auf vielen Rechtsgebieten Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen oder zwischen mehreren Gerichtsständen zu wählen . Dies kann dazu führen , daß das Gericht eines Staates bevorzugt wird , dessen Recht einen günstigeren Prozessausgang zu versprechen scheint .
Um diesem " forum shopping " vorzubeugen und die Rechtssicherheit sowie die Voraussehbarkeit hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu erhöhen , erscheint es wünschenswert , das Kollisionsrecht auf den Gebieten , die wirtschaftlich von besonderer Bedeutung sind , zu vereinheitlichen , damit dasselbe Recht Anwendung findet , gleichgültig in welchem Staat das Urteil ergeht . Zusammenfassend lässt sich sagen , daß unser Vorschlag , die Kollisionsnormen für einige genau abgegrenzte Arten von Rechtsbeziehungen zu harmonisieren , von drei vorrangigen Erwägungen bestimmt wird . Die erste ergibt sich aus der Geschichte des internationalen Privatrechts : alles vereinheitlichen zu wollen , ist ein zu kühnes und allzu langwieriges Unterfangen .
Die zweite Erwägung gründet sich auf die Notwendigkeit , auf bestimmten wirtschaftlich sehr wichtigen Gebieten die Rechtssicherheit rasch zu erhöhen . Die dritte Erwägung wird durch den Wunsch bestimmt , einer weiteren Auseinanderentwicklung des internationalen Privatrechts der verschiedenen Mitgliedstaaten vorzubeugen ( 2 ) . " Diese Erwägungen veranlasster die Kommission , die Mitgliedstaaten zu einer Sachverständigentagung einzuladen , um einen vollständigen Überblick über den jetzigen Stand des Rechts in dieser Materie zu gewinnen und entscheiden zu können , ob und in welchem Masse eine Harmonisierung oder Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts innerhalb der Gemeinschaft angezeigt ist .
Der Einladung war ein Fragebogen beigefügt , der die Diskussion erleichtern sollte ( 3 ) . 3 . Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Erarbeitung einheitlicher Kollisionsnormen , Festlegung der Prioritäten für diese Arbeiten sowie Einsetzung der Arbeitsgruppe für die Prüfung und Festlegung dieser Normen Die erwähnte Sachverständigensitzung fand vom 26 . bis 28 . Februar 1969 statt . Sie ermöglichte einen ersten Überblick über die Aussichten und den möglichen Nutzen von Arbeiten , die eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zum Ziel haben ( 4 ) .
Die Regierungssachverständigen konnten sich jedoch erst auf der folgenden Sitzung vom 20 . bis 22 . Oktober 1969 genauer zur Zweckmässigkeit und zum Bereich der beabsichtigten Harmonisierung sowie zum Verfahren und zur Organisation der durchzuführenden Arbeiten äussern . Was die Frage der Zweckmässigkeit anbelangt , so hielten mit Ausnahme der deutschen Delegation alle Delegationen der Mitgliedstaaten eine Harmonisierung grundsätzlich für nützlich , um die Rechtssicherheit in der Gemeinschaft zu erhöhen . Die deutsche Delegation erklärte , daß zwar in wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen in dieser Hinsicht gewisse Bedenken bestuenden , diese ablehnende Haltung aber nicht von so grosser Bedeutung sei , daß sie im Augenblick Einfluß auf den Fortgang der Arbeiten habe .
Was den Bereich der Harmonisierung betrifft , so wurde festgestellt , daß es unbeschadet späterer Entwicklungen angebracht * ei , sich zunächst mit jenen Materien zu beschäftigen , die am engsten mit dem guten Funktionieren des gemeinsamen Marktes zusammenhängen . Dieser Charakter wurde insbesondere zugesprochen : 1 . dem auf körperliche und unkörperliche Gegenstände anzuwendenden Recht ; 2 . dem auf vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht ; 3 . dem auf die Form von Rechtsgeschäften und auf den Beweis anzuwendenden Recht ; 4 . den mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängenden allgemeinen Fragen ( Rück - und Weiterverweisung , Qualifikation , Anwendung ausländischen Rechts , erworbene Rechte , ordre public , Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit , Stellvertretung ) .
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Arbeiten waren die Delegationen einstimmig der Meinung . daß die beabsichtigte Harmonisierung , ohne ausdrücklich an Artikel 220 des EWG-Vertrags anzuknüpfen , doch als natürliche Fortsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen zu betrachten sei . Hinsichtlich des zu befolgenden Verfahrens vertraten schließlich alle Delegationen die Auffassung , daß es angebracht sei , dasselbe Verfahren zu befolgen wie bei den Arbeiten zu den bereits unterzeichneten oder noch in Ausarbeitung befindlichen Übereinkommen nach Artikel 220 und gleichzeitig nach den geeignetsten Mitteln zu suchen , um den Verlauf der Arbeiten zu beschleunigen ( 5 ) .
Die Generaldirektion Binnenmarkt und Rechtsangleichung legte der Kommission die Ergebnisse dieser Sitzung zusammen mit dem Vorschlag vor , die Zustimmung der Mitgliedstaaten zur Fortführung der Arbeiten und zur Vorbereitung des Vorentwurfs eines Übereinkommens einzuholen , das einheitliche Vorschriften für bestimmte Gebiete des internationalen Privatrechts enthält . Die Kommission folgte diesem Vorschlag . Auf seiner Tagung vom 15 . Januar 1970 erteilte der Ausschuß der Ständigen Vertreter der Gruppe ausdrücklich den Auftrag , ihre Arbeiten zur Harmonisierung der Vorschriften des internationalen Privatrechts fortzuführen , wobei davon ausgegangen wurde , daß der oder die auszuarbeitenden Vorentwürfe mit Vorrang den oben bezeichneten vier Bereichen gewidmet werden sollten .
Aufgrund der erwähnten Entscheidung des Ausschusses der Ständigen Vertreter wählte die Gruppe in ihrer Sitzung vom 2 . und 3 . Februar 1970 Herrn P . Jenard , Directeur d'administration im belgischen Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Aussenhandel , zu ihrem Vorsitzenden und Herrn Professor Miccio , Mitglied des italienischen Kassationshofes , zu ihrem stellvertretenden Vorsitzenden . Mit Rücksicht auf die auf der vorhergehenden Sitzung getroffene Entscheidung , die mit Vorrang zu untersuchenden Materien in vier Bereiche aufzuteilen , und zur Beschleunigung der Arbeiten beschloß die Gruppe , für jeden dieser vier Bereiche einen Berichterstatter einzusetzen ; die Benennung dieser Berichterstatter sollte erfolgen :
1 . für das auf körperliche und unkörperliche Gegenstände anwendbare Recht durch die deutsche Delegation ; 2 . für das auf vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht durch die italienische Delegation ; 3 . für das auf die Form von Rechtsgeschäften und auf den Beweis anwendbare Recht durch die französische Delegation ; 4 . für die allgemeinen Fragen durch die niederländische Delegation im Einvernehmen mit der belgischen und der luxemburgischen Delegation . Aufgrund der entsprechenden Benennungen setzte die Gruppe folgende Berichterstatter ein : Herrn Professor K .
Arndt , Oberlandesgerichtspräsident a.D . ; Herrn M . Giuliano , Professor an der Universität Mailand ; Herrn P . Lagarde , Professor an der Universität Paris I ; Herrn Th . van Sasse van Ysselt , Direktor im niederländischen Justizministerium . Im Verlauf derselben Sitzung wurden noch einige weitere Probleme angeschnitten . Es wurden insbesondere behandelt : die Natur des auszuarbeitenden Übereinkommens , wobei sich die grosse Mehrheit der Delegierten für ein Übereinkommen mit universellem Geltungsbereich ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit aussprach ; die Arbeitsmethode ; die Teilnahme von Beobachtern der Haager Konferenz für internationales Privatrecht und der Benelux-Kommission für Rechtsvereinheitlichung an den Arbeiten ( 6 ) .
4 . Organisation , Fortgang und erste Ergebnisse der Arbeiten der Gruppe bis Ende 1972 Den Ausgangspunkt der Arbeiten der Gruppe bildete die Prüfung und Erörterung der Fragebogen , die von den Berichterstattern Herrn Giuliano , Herrn Lagarde und Herrn van Sasse van Ysselt für ihren jeweiligen Sachbereich aufgestellt worden waren . Diese Erörterung fand auf einer Sitzung der Berichterstatter vom 1 . bis 4 . Juni 1970 unter dem Vorsitz von Herrn Jenard statt . Im Verlauf dieser Sitzung wurden die drei Fragebogen einer sehr eingehenden Prüfung unterzogen , die sich nicht nur auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Kraft befindlichen ( nationalen oder in Konventionen enthaltenen ) Kollisionsnormen bezog , sondern auch auf die neueren Entwicklungstendenzen , die sich bereits in Rechtsprechung und Lehre einiger Länder abzeichnen oder deren Berücksichtigung im Hinblick auf bestimmte in der heutigen Zeit bestehende Erfordernisse des internationalen Lebens angezeigt erschien .
Diese mündliche Prüfung wurde durch die schriftlichen Antworten ergänzt , die jeder Berichterstatter auf der Grundlage des geltenden Rechts , der Rechtsprechung und der Lehre seines eigenen Landes ( Herr van Sasse für die drei Benelux-Länder ) auf die von seinen Kollegen und von ihm selbst aufgestellten Fragebogen erteilt hatte ( 7 ) . Diese Vorarbeiten und das dabei gesammelte Material erlaubten es jedem Berichterstatter , einen Zwischenbericht und Artikelvorschläge zu seinem Sachbereich vorzulegen , die als Arbeitsgrundlage für die Sitzungen der Gruppe dienen sollten . Man kam überein , auf diesen Sitzungen den Bericht von Herrn Giuliano über das auf vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht sowie diejenigen in den Berichten von Herrn Lagarde und von Herrn van Sasse van Ysselt aufgegriffenen Fragen zu prüfen , die mit der von Herrn Giuliano behandelten Materie zusammenhängen .
Was den Bericht von Herrn Arndt über das auf körperliche und unkörperliche Gegenstände anwendbare Recht anbelangt , so wurde beschlossen , ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erörtern , da nach den Erklärungen von Herrn Arndt seinem Bericht eine vergleichende Studie über die wichtigsten Sicherungsrechte vorausgehen müsste , deren Notwendigkeit von der Gruppe grundsätzlich anerkannt wurde . Lässt man die Sitzung der Berichterstatter vom Juni 1970 unberücksichtigt , so ist festzustellen , daß sich die Gruppe in elf Vollsitzungen mit einer jeweiligen Durchschnittsdauer von fünf Tagen ausschließlich und intensiv den einschlägigen Arbeiten widmete ( 8 ) .
Auf ihrer Sitzung vom Juni 1972 beendete die Gruppe die Ausarbeitung des Vorentwurfs eines Übereinkommens über das auf vertragliche und ausservertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht und beschloß , diesen Entwurf zusammen mit den Berichten , die auf der Sitzung der Berichterstatter vom 27 . und 28 . September 1972 fertiggestellt worden waren , dem Ausschuß der Ständigen Vertreter zur Weiterleitung an die Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu übermitteln ( 9 ) . 5 . Überprüfung der Arbeiten der Gruppe im Lichte der Bemerkungen der Regierungen der ursprünglichen wie auch der neuen EWG-Mitgliedstaaten sowie bis Februar 1979 erzielte Ergebnisse Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht , erstreckte sich der Vorentwurf von 1972 nicht nur auf das auf die vertraglichen , sondern auch auf das auf die ausservertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht .
Er enthielt ausserdem Lösungen für das Recht , das auf die Form von Rechtsgeschäften und auf den Beweis anzuwenden ist , sowie Lösungen für Fragen der Auslegung der einheitlichen Vorschriften und ihres Verhältnisses zu anderen Kollisionsnormen internationalen Ursprungs ; dies selbstverständlich nur in dem Masse , in dem diese Fragen mit dem Gegenstand des Vorentwurfs zusammenhingen . Nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs , Dänemarks und Irlands zu den Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1973 erweiterte die Kommission die Gruppe durch Aufnahme von Regierungssachverständigen der neuen Mitgliedstaaten , und der Ausschuß der Ständigen Vertreter erteilte dieser erweiterten Gruppe den Auftrag , den Vorentwurf eines Übereinkommens , der ihm Ende 1972 von der Kommission zugeleitet worden war , im Lichte der Bemerkungen der Regierungen der alten wie auch der neuen EWG-Mitgliedstaaten zu überprüfen .
Die Gruppe wählte Herrn Professor Philip zum stellvertretenden Vorsitzenden . Diese Überprüfung konnte jedoch nicht sofort in Angriff genommen werden . Die Notwendigkeit , den Sachverständigen der neuen Mitgliedstaaten die unerläßliche Zeit für die Beratungen mit ihren Regierungen und den interessierten Kreisen einzuräumen , und der Zustand der poilitischen Unsicherheit , zu dem es im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit dessen Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften kam ( und dem erst durch das Referendum von 1975 ein Ende bereitet wurde ) , hatten zur Folge * daß die Arbeiten der Gruppe während eines Zeitraums von etwa drei Jahren beträchtlich eingeschrankt oder vollständig eingestellt wurden .
Die Gruppe konnte praktisch erst Ende 1975 ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und mit der Ausarbeitung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beginnen . Auf ihrer Sitzung vom März 1978 fasste die Gruppe nämlich den Beschluß , das vorliegende Übereinkommen ausschließlich auf vertragliche Schuldverhältnisse zu beschränken und im Anschluß an die Ausarbeitung dieses ersten Übereinkommens Verhandlungen über die Ausarbeitung eines zweiten Übereinkommens über ausservertragliche Schuldverhältnisse aufzunehmen . Die Mehrzahl der Delegationen hatte die Auffassung vertreten , daß es aus Zeitgründen besser sei , zunächst einmal den Teil über die vertraglichen Schuldverhältnisse fertigzustellen .
Die Überprüfung des ursprünglichen Vorentwurfs unter Beschränkung auf das söben genannte Gebiet wurde in 14 Vollsitzungen der Gruppe sowie in drei Sondersitzungen über die Probleme der Beförderungs - und Versicherungsverträge vorgenommen , wobei jede der Vollsitzungen eine Dauer von zwei bis fünf Tagen hatte ( 10 ) . Auf der Sitzung im Februar 1979 stellte die Gruppe den Übereinkommensentwurf fertig , legte das Verfahren für die Weiterleitung des Entwurfs an den Rat fest , die bis Ende April abgeschlossen sein sollte , und beauftragte die Professoren Giuliano und Lagarde , diesen Bericht zu erstellen , der dann auf einer Sitzung der Berichterstatter vom 18 . bis 20 .
Juni 1979 , an der für jede Delegation ein Sachverständiger teilnehmen konnte , überarbeitet und anschließend vom Vorsitzenden der Gruppe , Herrn Jenard , dem Rat und den Regierungen zugeleitet wurde . 6 . Endgültige Überarbeitung des Übereinkommens im Rahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Der Vorsitzende der Sachverständigengruppe , Herr Jenard , hat dem Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18 . Mai 1979 den Übereinkommensentwurf mit der Bitte übermittelt , daß die Regierungen bis zum Jahresende ihre Bemerkungen zu dem Entwurf unterbreiten , damit das Übereinkommen im Jahre 1980 geschlossen werden kann .
Am 20 . Juli 1979 übermittelte Herr Jenard dem Präsidenten des Rates den Entwurf eines Berichtes über das Übereinkommen , der eine Vorstufe zum vorliegenden Bericht darstellte . Beim Generalsekretariat des Rates gingen schriftliche Bemerkungen der belgischen , der niederländischen , der dänischen , der irischen , der deutschen , der luxemburgischen und der britischen Delegation ein . Ferner nahm die Kommission am 17 . März 1980 eine Stellungnahme zu dem Übereinkommensentwurf an , die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 94 vom 11 . April 1980 veröffentlicht worden ist .
Der Ausschuß der Ständigen Vertreter setzte am 16 . Januar 1980 eine Ad-hoc-Gruppe " Internationales Privatrecht " mit dem folgenden zweifachen Mandat ein : - Ausarbeitung des endgültigen Textes des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Regierungen der Mitgliedstaaten ; - Prüfung des Problems der Übertragung einer etwaigen Zuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und der Grenzen einer solchen Zuständigkeit . Die Ad-hoc-Gruppe hielt unter dem Vorsitz von Herrn Brancaccio vom italienischen Minsiterium der Justiz vom 24 . bis zum 28 .
März und vom 21 . bis 25 . April 1980 zwei Tagungen ab ( 11 ) . Die Gruppe gelangte anhand der schriftlichen Bemerkungen der Regierungen sowie weiterer Bemerkungen , die im Laufe der Beratungen mündlich vorgetragen wurden , zu einer globalen Einigung über die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens und über den Text des dazugehörigen Berichtes . Die einzigen Probleme , die auf der Ebene der Gruppe noch offenblieben , betrafen den Platz , den das Übereinkommen innerhalb des Rechtssystems der Gemeinschaft einnimmt . Diese Probleme stellten sich insbesondere bei der Festlegung der Anzahl der Ratifikationen , die für das Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlich sind , und bei der Abfassung einer Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Übertragung von Zuständigkeiten an den Gerichtshof .
Im Anschluß an eine Reihe von Beratungen im Ausschuß der Ständigen Vertreter , in denen schrittweise eine gewisse Annäherung der Standpunkte erreicht wurde , vertrat der Vorsitz des Rates die Ansicht , daß die politischen Voraussetzungen dafür gegeben seien , daß die Justizminister die noch strittigen Punkte mit guten Erfolgsaussichten auf einer besonderen Tagung des Rates am 19 . Juni 1980 in Rom erörtern könnten . Bei dieser Gelegenheit fanden letzte Verhandlungen statt , in denen eine Einigung darüber erzielt wurde , die Anzahl der Mitgliedstaaten , deren Ratifikation für das Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlich ist , auf sieben festzulegen .
Ferner wurde eine Einigung über den Text einer gemeinsamen Erklärung über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof erzielt ; dieser Text entspricht wörtlich der Erklärung , die die Regierungen der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beim Abschluß des Brüsseler Vollstreckungsübereinkommens vom 27 . September 1968 abgegeben haben . Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen beauftragten bei der Annahme der Erklärung ausserdem die beim Rat eingesetzte Ad-hoc-Gruppe " Internationales Privatrecht " , nach einer Lösung dafür zu suchen , wie die Nummer 1 der Erklärung durchgeführt werden kann , und ihren Bericht hierüber bis zum 30 .
Juni 1981 vorzulegen . Der amtierende Präsident des Rates , der italienische Justizminister Herr Tommaso Morlino , stellte im Anschluß an die erzielte Einigung fest , daß die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten damit einverstanden sind , - den Text des Übereinkommens und den Text der beiden beigefügten gemeinsamen Erklärungen anzunehmen , - das Übereinkommen ab 19 . Juni 1980 zur Unterzeichnung aufzulegen , - das Übereinkommen und den beigefügten Bericht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung zu veröffentlichen . Das Übereinkommen wurde noch am 19 .
Juni von den Bevollmächtigten Belgiens , der Bundesrepublik Deutschland , Frankreichs , Irlands , Italiens , Luxemburgs und der Niederlande unterzeichnet . 7 . Überblick über die innerstaatlichen Quellen und den Charakter der Vorschriften , die in den EWG-Mitgliedstaaten für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Geltung haben Das Hauptziel des vorliegenden Übereinkommens besteht darin , in das innerstaatliche Recht der EWG-Mitgliedstaaten einen Kern von einheitlichen Vorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie über bestimmte allgemeine Fragen des internationalen Privatrechts einzuführen , soweit diese mit der Materie der vertraglichen Schuldverhältnisse zusammenhängen .
Ohne auf Einzelheiten des positiven Rechts einzugehen und vorbehaltlich einer erneuten Behandlung im Rahmen der Kommentare zu den einheitlichen Vorschriften erscheint es angezeigt , schon hier einen kurzen Überblick über die innerstaatlichen Quellen und über den Charakter der Kollisionsnormen zu geben , die gegenwärtig in den Ländern der Gemeinschaft auf dem im Übereinkommen behandelten Gebiet Geltung haben . Dieser Überblick zeigt sowohl den Nutzen als auch die Schwierigkeiten der von der Gruppe in Angriff genommenen Rechtsvereinheitlichung , wobei das vorliegende Übereinkommen nur ein erstes Ergebnis dieser Bestrebungen darstellt .
In den neun Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hat nur der italienische Gesetzgeber eine Gesamtheit von Kollisionsnormen erlassen , welche das im Übereinkommen behandelte Rechtsgebiet fast vollständig abdecken . Diese Kollisionsnormen finden sich vor allem in den Artikeln 17 Absatz 2 , 25 , 26 , 30 und 31 der Einleitenden Bestimmungen zum Codice Civile von 1942 sowie in den Artikeln 9 und 10 des Schiffahrtsgesetzes von 1942 . In allen übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stützt sich dagegen die Gesamtheit der Kollisionsnormen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht lediglich auf Regeln des Gewohnheitsrechts oder auf aus der Rechtsprechung abgeleitete Regeln , zu deren Entwicklung und gegenseitigen Abstimmung die Lehre einen sehr grossen Beitrag geleistet hat .
Die söben geschilderte Lage hat sich weder durch den französischen Gesetzentwurf ( von 1967 ) zur Ergänzung des Code Civil im Bereich des internationalen Privatrechts noch durch den am 3 . Juli 1969 in Brüssel unterzeichneten Benelux-Vertrag über die Einführung von einheitlichen Vorschriften für das internationale Privatrecht grundlegend geändert . Zweifelsohne stellen diese beiden Texte eine beachtenswerte Bemühung um eine Kodifizierung der Kollisionsnormen und , im Falle der Benelux-Länder , auch um eine Vereinheitlichung dieser Normen auf zwischenstaatlicher Ebene dar , und die Gruppe hat es nicht versäumt , die Ergebnisse dieser Bemühungen bei ihren Arbeiten zu berücksichtigen .
Die Inkraftsetzung des Benelux-Vertrags ist jedoch nicht weiterbetrieben worden , und beim französischen Gesetzentwurf besteht offenbar wenig Aussicht , daß er in naher Zukunft angenommen wird . 8 . Universelle Geltung der einheitlichen Vorschriften Die Gruppe hat sich von Anbeginn ihrer Arbeiten an für einheitliche Vorschriften ausgesprochen , die sowohl auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und auf die innerhalb der Gemeinschaft wohnhaften oder ansässigen Personen als auch auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten und auf die in Drittstaaten wohnhaften oder ansässigen Personen anwendbar sind .
Diese universelle Geltung des Übereinkommens ist in seinem Artikel 2 vorgesehen . Die Gruppe war der Auffassung , daß das Ziel der Arbeiten vor allem darin bestehen müsse , allgemeine Vorschriften zu formulieren , wie sie in den gegenwärtig in Italien geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie im Benelux-Vertrag und in dem französischen Gesetzentwurf enthalten sind . Diese allgemeinen Vorschriften , die das allgemeine Kollisionsrecht jedes Mitgliedstaats bilden würden , stuenden einer Einzelregelung ganz bestimmter Fragen , die sich aus anderen Arbeiten , insbesondere den Arbeiten der Haager Konferenz für internationales Privatrecht , ergeben , nicht entgegen .
Die vorrangige Anwendung dieser Sonderkonventionen ist durch Artikel 21 sichergestellt . 9 . Über den normalerweise allgemeinen Charakter der einheitlichen Vorschriften des Übereinkommens und über ihre Bedeutung für die im Bereich des internationalen Privatrechts bereits in Angriff genommene Rechtsvereinheitlichung Die Gruppe sah sich ausserdem von Anbeginn ihrer Arbeiten an veranlasst , eine Entscheidung über den Charakter und die Tragweite der einheitlichen Kollisionsnormen zu treffen , die sie ausarbeiten wollte . Sollten diese Normen allgemeinen Charakter haben , das heisst sollten sie ohne Unterschied auf alle Verträge Anwendung finden , oder wäre es besser , die Kollisionsregeln für vertragliche Schuldverhältnisse in eine Serie von spezifischen Regeln für die verschiedenen Vertragskategorien zu unterteilen , oder wäre es schließlich noch günstiger , eine Zwischenlösung zu wählen , bei der eine Anzahl von allgemeinen Regeln durch einige besondere Regeln für bestimmte Vertragskategorien ergänzt wird ? Die zunächst vom Berichterstatter empfohlene Lösung ging von der letztgenannten Alternative aus .
Sie sah vor , daß bei Fehlen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl durch die Parteien der Vertrag , vorbehaltlich der Sondervorschriften für bestimmte Vertragskategorien , einem einzigen Recht unterliegt . Als die Gruppe die Frage erörterte , ob es zweckmässig sei , die allgemeinen Vorschriften für die Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts durch einige Sondervorschriften für bestimmte Vertragskategorien zu ergänzen , ergab sich klar , daß die Frage nicht mehr dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der ursprünglichen Vorschläge des Berichterstatters hatte . Die Fassung von Artikel 4 , auf die sich die Gruppe schließlich einigte , ermöglichte es nämlich , vor allem wegen ihrer Flexibilität , auch bei der Mehrzahl jener Verträge , für die der Berichterstatter besondere Kollisionsnormen vorgeschlagen hatte , zu befriedigenden L * gen zu gelangen .
Aus diesem Grunde sah die Gruppe nur einige wenige Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 4 vor , die vor allem in Artikel 5 und 6 enthalten sind und in den Fällen , in denen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Rechtswahl seitens der Parteien vorliegt , das auf bestimmte Verbraucherverträge bzw . auf Arbeitsverträge anzuwendende Recht bestimmen . Dieser normalerweise allgemeine Charakter der einheitlichen Vorschriften machte es notwendig , eine Reihe von Ausnahmen vorzusehen und dem Richter im Einzelfall einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen zu belassen .
Hierauf wird in Titel III dieses Berichtes bei der Kommentierung mehrerer Artikel nochmals eingegangen . Wie es in der Präambel heisst , streben die neun Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Abschluß des vorliegenden Übereinkommens das Ziel an , die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen . Die Frage des Beitritts von Drittstaaten wird im Übereinkommen nicht geregelt ( siehe Seite 41 ) .
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH DER EINHEITLICHEN VORSCHRIFTEN Artikel 1 Anwendungsbereich ( 1 ) Nach Artikel 1 Absatz 1 sind grundsätzlich die einheitlichen Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten , die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen , anzuwenden . Es ist wichtig darauf hinzuweisen , daß die einheitlichen Vorschriften des Übereinkommens auf die genannten Schuldverhältnisse nur " bei Sachverhalten , die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen " , anzuwenden sind . Mit dieser Klarstellung soll eine bessere Abgrenzung des eigentlichen Gegenstands der einheitlichen Vorschriften des Übereinkommens erreicht werden .
Bekanntlich ist das auf Verträge und die durch sie begründeten Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht immer das Recht des Landes , in dem sich das Problem ihrer Auslegung oder ihrer Erfuellung stellt . Es gibt Sachverhalte , bei denen dieses Recht nach Auffassung des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung nicht das geeignetste Recht zur Regelung des Vertrages und der durch ihn gegründeten Schuldverhältnisse darstellt . Es handelt sich um Sachverhalte , die im Verhältnis zum internen sozialen Leben eines Landes eine oder mehrere Auslandsberührungen aufweisen ( zum Beispiel die Tatsache , daß eine oder alle Vertragsparteien Ausländer oder im Ausland wohnhafte Personen sind , daß der Vertrag im Ausland abgeschlossen wurde , daß eine oder mehrere der Leistungen der Vertragsparteien im Ausland zu erbringen sind , usw . ) , so daß die Rechtssysteme mehrerer Länder angewandt werden könnten .
Gerade auf diese Sachverhalte sollen die einheitlichen Vorschriften Anwendung finden . Andererseits bedeutet der derzeitige Wortlaut des Absatzes 1 , daß die einheitlichen Vorschriften in allen Fällen anzuwenden sind , in denen die Rechtsstreitigkeit zu einer Kollision zwischen zwei oder mehr Rechtssystemen führen würde . Die einheitlichen Vorschriften finden auch dann Anwendung , wenn diese Rechtssysteme innerhalb ein und desselben Staates bestehen ( siehe Artikel 19 Absatz 1 ) . Die Frage , ob auf einen Vertrag das englische oder aber das schottische Recht anzuwenden ist , fällt daher - vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 - in den Anwendungsbereich des Übereinkommens .
( 2 ) Der in Absatz 1 aufgestellte Grundsatz unterliegt jedoch einer Reihe von Einschränkungen . Zunächst einmal fällt das Gebiet der dinglichen Rechte und der Immaterialgüterrechte natürlich nicht unter diese Vorschriften , da sich das Übereinkommen nur auf das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bezieht . Diese Klarstellung war ausdrücklich in einen Artikel des ursprünglichen Vorentwurfs aufgenommen worden . Die Gruppe hielt es jedoch für überfluessig , diese Klarstellung im vorliegenden Text zu wiederholen , um so mehr , als es in diesem Falle notwendig gewesen wäre , auf die zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehenden Unterschiede hinzuweisen .
( 3 ) Ferner gibt es die Einschränkungen , die in Artikel 1 Absatz 2 aufgezählt sind . Hierbei handelt es sich einerseits ( Buchstabe a ) ) - vorbehaltlich des Artikels 11 - um den Personenstand und um die Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen und andererseits ( Buchstabe b ) ) um die vertraglichen Schuldverhältnisse betreffend Testamente und das Gebiet des Erbrechts , die ehelichen Güterstände sowie die Rechte und Pflichten , die auf einem Familien - , Verwandtschafts - oder eherechtlichen Verhältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen , einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind .
Mit dieser Aufzählung wollte die Gruppe das gesamte Familienrecht aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausklammern . Bei den Unterhaltspflichten im Sinne des Artikels 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht war die Gruppe der Auffassung , daß der Ausschluß für Verträge gelten sollte , welche die - einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unterliegenden - Personen zur Erfuellung dieser Verpflichtung abschließen . Alle übrigen vertraglichen Verpflichtungen , auch solche , die den Unterhalt eines Familienangehörigen betreffen , dem gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht , fallen dagegen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens .
Im Gegensatz zu Artikel 1 Absatz 2 des ursprünglichen Vorentwurfs schließt die Fassung von Buchstabe b ) des Absatzes 2 die Materie der Schenkungen nicht generell aus . Die Mehrzahl der Delegationen sprach sich für die Einbeziehung der sich aus einem Vertrag ergebenden Schenkungen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens aus ; dies gilt auch für Schenkungen innerhalb der Familie , soweit diese nicht unter das Familienrecht fallen . Vom Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften ausgeschlossen bleiben daher nur jene vertraglichen Schenkungen , die dem Familienrecht , dem ehelichen Güterrecht oder dem Erbrecht unterstehen .
Die Gruppe vertrat einstimmig die Ansicht , daß Fragen der Personensorge für Kinder nicht zum Anwendungsbereich des Übereinkommens gehören , da sie in das Gebiet des Personenstands und der Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit der natürlichen Personen fallen . Die Gruppe hielt es jedoch nicht für angezeigt , diesen Ausschluß im Wortlaut des Übereinkommens selbst zu erwähnen , um eine Auslegung des Übereinkommens vom 27 . September 1968 durch Gegenschluß zu verhindern . Um jede Möglichkeit einer falschen Auslegung auszuschalten , wird im derzeitigen Wortlaut der Buchstaben a ) und b ) die gleiche Terminologie wie in dem Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen verwendet .
( 4 ) Durch Absatz 2 Buchstabe c ) werden aus dem Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften in der ersten Instanz Verpflichtungen aus Wechseln , Schecks und Eigenwechseln ausgeschlossen . Zur Rechtfertigung dieses Ausschlusses , der übrigens bereits im ursprünglichen Vorentwurf vorgesehen war , machte die Gruppe geltend , daß sich die Bestimmungen des Übereinkommens nicht für die Regelung dieser Art von Schuldverhältnissen eigneten . Ihre Einbeziehung hätte die Ausarbeitung von ziemlich komplizierten Sondervorschriften erfordert . Im übrigen ist der grösste Teil dieser Materie bereits in den Genfer Abkommen geregelt , denen mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören .
Schließlich betrachten einige Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diese Schuldverhältnisse als ausservertragliche Schuldverhältnisse . Durch Absatz 2 Buchstabe c ) werden ausserdem andere handelbare Wertpapiere ausgeschlossen , sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen . Ist ein Anspruch übertragbar , das Dokument , aus dem er sich ergibt , jedoch nicht handelbar , so fällt dieses Dokument nicht unter diesen Ausschluß . Daraus ergibt sich , daß Dokumente wie Konnossemente und ähnliche , in Verbindung mit Beförderungsverträgen ausgestellte Dokumente , Schuldverschreibungen , Schuldscheine , Bürgschaften , Indemnitätsbriefe , Hinterlegungsscheine , Lagerscheine und Lagerempfangsscheine nur soweit durch Buchstabe c ) ausgeschlossen werden , als sie als handelbare Papiere angesehen werden können ; ausserdem käme auch in diesem Fall der Ausschluß nur dann zum Tragen , wenn sich die Schuldverhältnisse aus der Handelbarkeit der Papiere ergeben .
Im übrigen sind weder Verträge , aufgrund derer dieses Papiere ausgestellt werden , nocht Verträge über den Kauf oder Verkauf solcher Papiere ausgeschlossen . Die Frage , ob ein Dokument als handelbares Papier einzustufen ist oder nicht , wird nicht durch dieses Übereinkommen geregelt , sondern hängt von dem am Gerichtsstand geltenden Recht ( einschließlich des dort geltenden internationalen Privatrechts ) ab . ( 5 ) Schieds - und Gerichtsstandsvereinbarungen sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ( Buchstabe d ) ) . Die Frage , ob die Gerichtsstandsvereinbarungen ausgeschlossen werden sollten oder nicht , wurde von der Gruppe lebhaft erörtert .
Die Mehrheit sprach sich schließlich aus folgenden Gründen für einen Ausschluß aus : Die Materie gehört zum Verfahrensrecht und fällt in den Aufgabenbereich der Justizverwaltung ( öffentliche Dienstleistung des Staates ) ; die Aufnahme einschlägiger Vorschriften hätte möglicherweise die Ratifizierung des Übereinkommens gefährden können . Es wurde ferner darauf hingewiesen , daß die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit zum Bereich des ordre public gehören und daß für die Parteiautonomie nur ein geringer Spielraum verbleibt . Jedes Gericht ist verpflichtet , die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt seines eigenen Rechts und nicht unter dem Gesichtspunkt des gewählten Rechts zu prüfen .
In Anbetracht des Charakters dieser Bestimmungen und ihrer materiellen Unterschiede kann keine Kollisionsnorm zu einer einheitlichen Lösung führen . Ausserdem wären derartige Vorschriften auf jeden Fall zum Scheitern verurteilt , wenn die Streitigkeiten vor das Gericht eines Drittstaates gebracht würden . Ausserdem wurde noch darauf hingewiesen , daß die Fragen , die für die innergemeinschaftlichen Beziehungen die grösste Bedeutung besitzen ( Zulässigkeit und Form der Gerichtsstandsvereinbarung ) , in Artikel 17 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 geregelt sind . Die dort noch nicht geregelten Probleme , vor allem die Probleme der Einigung , stellen sich praktisch nicht , da Artikel 17 für diese Vereinbarungen grundsätzlich die Schriftform vorschreibt .
Die Delegationen , die die Auffassung vertraten , daß die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen müssten , hoben hervor , daß die Frage der Rechtsgültigkeit derartiger Vereinbarungen häufig durch die Anwendung des Rechts geregelt werde , das für den übrigen Vertrag gelte , in dem die betreffende Vereinbarung enthalten sei , und daß demnach diese unter dasselbe Recht fallen müsste wie der Vertrag . In verschiedenen Rechtsordnungen gelte die Gerichtsstandsvereinbarung selber als ein Vertrag , und zur Bestimmung des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts werde auf die normalen Kollisionsnormen zurückgegriffen .
Was die Schiedsvereinbarungen anbelangt , so hatten einige Delegationen , vor allem die britische Delegation , vorgeschlagen , die Schiedsvereinbarung als solche nicht aus dem Übereinkommen auszuschließen . Dies wurde damit begründet , daß sich die Schiedsvereinbarung hinsichtlich ihrer vertragsrechtlichen Aspekte nicht von anderen Vereinbarungen unterscheide und daß einige internationale Übereinkommen die Frage des auf Schiedsvereinbarungen anzuwendenden Rechts überhaupt nicht regelten , während andere es nur in unzureichender Weise täten . Im übrigen seien die internationalen Übereinkommen nicht von allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ratifiziert worden , und selbst wenn dies der Fall wäre , wäre das Problem noch immer nicht gelöst , da diese Übereinkommen keine universelle Geltung hätten .
Ergänzend wurde bemerkt , daß innerhalb der Gemeinschaft in dieser für den internationalen Handel sehr wichtigen Frage keine Einheitlichkeit bestehe . Andere Delegationen , insbesondere die deutsche und die französische Delegation , lehnten den britischen Vorschlag ab , wobei sie vor allem folgendes vorbrachten : man müsse vermeiden , die Zahl der auf diesem Gebiet bestehenden Übereinkommen noch zu erhöhen ; die Aufspaltung des Vertrages sei nach dem Übereinkommensentwurf grundsätzlich zulässig , und die Schiedsklausel sei ein selbständiger Vertragsteil ; es sei schwierig , den Begriff " engere Verbindungen " auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden ; es sei schwierig , auf diesem Gebiet die verfahrensrechtlichen von den vertragsrechtlichen Aspekten zu trennen ; die Materie sei sehr komplex und die von den Sachverständigen gemachten Vorschläge sehr unterschiedlich ; da die Verfahrensfragen und die Fragen der Schiedsfähigkeit sowieso ausgeschlossen seien , verbleibe als einzige noch zu regelnde Frage die der Einigung ; die Internationale Handelskammer , deren grosse Erfahrung auf diesem Gebiet allgemein bekannt sei , habe eine weitergehende Regelung nicht für erforderlich gehalten .
Angesichts der Tatsache , daß die im allgemeinen für das Schiedsverfahren möglichen und vorgeschlagenen Lösungen sehr komplex und sehr unterschiedlich sind , schlug ein Delegierter vor , diese Materie getrennt zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Untersuchung in einem Protokoll festzuhalten . Die Gruppe machte sich diesen Vorschlag zu eigen und schloß daher die Schiedsvereinbarungen aus dem Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften aus , wobei sie sich jedoch vorbehielt , sich nach Fertigstellung des Übereinkommens diesen Problemen wie auch dem Problem der Gerichtsstandsvereinbarungen erneut zuzuwenden .
Der Ausschluß der Schiedsvereinbarungen betrifft nicht nur die verfahrensrechtlichen Aspekte , sondern auch das Zustandekommen , die Rechtsgültigkeit und die Wirkungen dieser Vereinbarungen . Ist die Schiedsklausel Bestandteil eines Vertrages , so erstreckt sich der Ausschluß nur auf die Klausel selbst und nicht auf den gesamten Vertrag . Dieser Ausschluß hindert nicht , die genannten Klauseln bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 zu berücksichtigen . ( 6 ) Nach Absatz 2 Buchstabe e ) gelten die einheitlichen Vorschriften nicht für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht , das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen , wie z.B . die Errichtung , die Rechts - und Handlungsfähigkeit , die innere Verfassung und die Auflösung von Gessellschaften , Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft , des Vereins oder der juristischen Person .
Dieser Ausschluß bedeutet keineswegs , daß die Wichtigkeit dieser Materie für das Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschätzt wird . Es handelt sich um eine Materie , die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und aufgrund des Rangs , den sie in mehreren Verschriften des EWG-Vertrags einnimmt , sicher alle Voraussetzungen dafür mitbringt , um bei den Arbeiten der Gemeinschaft zur Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts , vor allem bei Normenkollisionen im Bereich wirtschaftlicher Beziehungen , berücksichtigt zu werden . Die Gruppe hatte es jedoch , selbst bei ihrem ursprünglichen Vorentwurf , trotz der vorstehenden Erwägungen nicht für zweckmässig gehalten , das Rechtsgebiet der Gesellschaften , Vereine und juristischen Personen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einzubeziehen , vor allem wegen der Arbeiten , die hierüber im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften gegenwärtig im Gange sind ( 12 ) .
Zur Verdeutlichung dieses Ausschlusses stellte die Gruppe klar , daß er für alle jene sehr komplexen Rechtsakte ( Verträge , Verwaltungsakte , Registrierung ) gelte , die für die Errichtung einer Gesellschaft erforderlich sind oder ihre innere Verfassung oder ihre Auflösung regeln , das heiß für die unter das Gesellschaftsrecht fallenden Rechtshandlungen . Dagegen bleiben alle Rechtshandlungen oder Vorverträge , deren einziges Ziel in der Begründung von Verpflichtungen zwischen den interessierten Parteien ( den Gründern ) im Hinblick auf die Errichtung einer Gesellschaft besteht , von diesem Ausschluß unberührt .
Es kann sich hierbei um eine Gesellschaft oder um einen Verein mit oder ohne Rechtspersönlichkeit , mit oder ohne Erwerbszweck handeln . Angesichts der auf diesem Rechtsgebiet bestehenden Unterschiede könnte sich herausstellen , daß gewisse Rechtsbeziehungen in einigen Ländern zum Gesellschaftsrecht zählen oder den vom Gesellschaftsrecht beherrschten Rechtsbeziehungen gleichgestellt werden ( zum Beispiel : société de droit civil , nicht rechtsfähiger Verein , partnership , vennootschap onder firma usw . ) , in anderen dagegen nicht . Der Vorschrift wurde eine elastische Form gegeben , um der Unterschiedlichkeit der nationalen Rechte Rechnung zu tragen .
Zur " inneren Verfassung " einer Gesellschaft gehören beispielsweise die Einberufung von Gesellschaftsversammlungen , das Stimmrecht , die Beschlußfähigkeit , die Bestellung der Gesellschaftsorgane usw . Unter " Auflösung " ist entweder das in der Satzung oder im Gesellschaftsrecht geregelte Aufhören des Bestehens der Gesellschaft oder das Erlöschen der Gesellschaft durch Fusion oder durch einen anderen ähnlichen Vorgang zu verstehen . Auf Antrag der deutschen Delegation bezog die Gruppe in den Ausschluß des Buchstabens e ) auch die persönliche Haftung der Gesellschafter und Gesellschaftsorgane sowie die Rechts - und Handlungsfähigkeit der Gesellschaften ein .
Den Vorschlag , auch die Fusion und den Zusammenschluß von Gesellschaften ausdrücklich zu erwähnen , machte sich die Gruppe dagegen nicht zu eigen , da die Mehrzahl der Delegationen der Auffassung war , daß die Fusion und der Zusammenschluß von Gesellschaften bei der derzeitigen Formulierung bereits berücksichtigt seien . Was die Rechts - und Handlungsfähigkeit anbelangt , so ist darauf hinzuweisen , daß hier auf Einschränkungen Bezug genommen wird , die für die Gesellschaften vorgeschrieben sein können , zum Beispiel beim Erwerb von Grundvermögen . Es geht hier nicht um die Überschreitung der Befugnisse der Organe der Gesellschaft , die unter Buchstabe f ) fällt .
( 7 ) Absatz 2 Buchstabe f ) schließt aus dem Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften die Frage aus , ob ein Vertreter die Person , für deren Rechnung er vorgibt zu handeln , oder ob das Organ einer Gesellschaft , eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft , diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten binden kann . Dieser Ausschluß betrifft allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und etwaigen Dritten und insbesondere die Frage , ob der Vertretene durch die Rechtshandlungen , die der Vertreter in einem konkreten Falle vorgenommen hat , gegenüber Dritten gebunden werden konnte .
Er bezieht sich dagegen nicht auf die übrigen Teilbereiche der komplexen Materie der Stellvertretung , zu der auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertreter und Dritten gehören . Der Ausschluß lässt sich damit rechtfertigen , daß der Grundsatz der Parteiautonomie im vorliegenden Falle kaum anerkannt werden kann . Die Rechtsbeziehungen zwischen Vertretenem und Vertreter sowie zwischen Vertreter und Dritten weisen dagegen keinerlei Besonderheit gegenüber anderen Schuldverhältnissen auf und wurden deshalb in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einbezogen , soweit sie vertraglicher Natur sind .
( 8 ) Der in Absatz 2 Buchstabe g ) vorgesehene Ausschluß betrifft die " trusts " im Sinne der Common-Law-Länder . Es wurde absichtlich das englische Wort " trust " verwendet , um die Tragweite des Ausschlusses genau zu umreissen . Die gleichartigen Institutionen des kontinentalen Rechts fallen dagegen unter das Übereinkommen , da sie normalerweise vertraglichen Ursprungs sind . Der Richter hat allerdings die Möglichkeit , sie den Institutionen des Common Law gleichzustellen , soweit sie die gleichen Merkmale aufweisen . ( 9 ) Nach Absatz 2 Buchstabe h ) sind die einheitlichen Vorschriften vorbehaltlich des Artikels 14 nicht auf den Beweis und auf das Verfahren anwendbar .
Dieser Ausschluß bedarf wohl keiner Erläuterung . Seine Tragweite und das Ausmaß , in dem er Einschränkungen unterliegt , werden bei Artikel 14 behandelt . ( 10 ) Die Frage , ob die Materie der Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften einbezogen werden solle oder nicht , wurde von der Gruppe ausführlich erörtert . Die schließlich gewählte Lösung ist in Artikel 1 Absatz 3 enthalten . Nach diesem Absatz sind die Vorschriften des Übereinkommens nicht auf Versicherungsverträge anzuwenden , die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken .
Dieser Ausschluß trägt den Arbeiten Rechnung , die gegenwärtig in der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens im Gange sind . Die einheitlichen Vorschriften haben daher für jene Versicherungsverträge Geltung , die ausserhalb dieser Hoheitsgebiete belegene Risiken dekken . Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei , Vorschriften , die sich an die Vorschriften des Übereinkommens anlehnen , vorbehaltlich der Gemeinschaftsregelung , die getroffen werden soll , auch auf die in der Gemeinschaft belegenen Risiken anzuwenden . Versicherungsverträge können gegebenenfalls auch unter Artikel 5 des Übereinkommens fallen , soweit sie ausserhalb der Gemeinschaft belegene Risiken erfassen .
Die Frage , ob ein Risiko in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft belegen ist , entscheidet das Gericht nach dem letzten Satzteil des Absatzes 3 gemäß seinem innerstaatlichen Recht . Hierunter sind die im Lande des Gerichtes geltenden Rechtsnormen , unter Ausschluß derjenigen des internationalen Privatrechts , zu verstehen , wie in Artikel 15 des Übereinkommens klargestellt wird . ( 11 ) Nach Artikel 1 Absatz 4 gilt der Ausschluß des Absatzes 3 nicht für Rückversicherungsverträge . Diese Verträge werfen nämlich nicht die gleichen Probleme wie die Versicherungsverträge auf , bei denen notwendigerweise der erforderliche Schutz der Versicherten berücksichtigt werden muß .
Die einheitlichen Vorschriften sind daher auf Rückversicherungsverträge anwendbar . Artikel 2 Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten Dieser Artikel unterstreicht die universelle Natur der einheitlichen Vorschriften dieses Übereinkommens . Das Übereinkommen gilt nicht nur in Fällen , in denen Anknüpfungspunkte mit einem Vertragsstaat bestehen . Es hat universelle Geltung , da die in ihm verankerten Kollisionsnormen auch zur Anwendung des Rechts eines Staates führen können , der nicht Partei des Übereinkommens ist . So haben z.B . die Parteien eines Vertrages die Möglichkeit , nach Artikel 3 das Recht eines dritten Staates zu wählen , und dieses kann nach den Artikeln 4 und 5 auch bei Fehlen einer Rechtswahl auf den Vertrag Anwendung finden , falls der Vertrag mit diesem Staat die engsten Verbindungen aufweist .
Mit anderen Worten , dieses Übereinkommen stellt einheitliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts dar , die in den von ihnen erfassten Bereichen vorbehaltlich der anderen Übereinkommen , denen die Vertragsstaaten angehören ( vgl . Artikel 21 ) , an die Stelle der in jedem einzelnen Vertragsstaat geltenden Normen des internationalen Privatrechts treten . Dies entspricht der Lösung , die für die Mehrzahl der Haager Übereinkommen über Normenkollisionen ( stricto sensu ) gewählt wurde . Die Formulierung lehnt sich an die der Haager Übereinkommen an , die auf der 13 . Konferenz ausgearbeitet wurden ( Übereinkommen vom 14 .
März 1978 über das Ehegüterrecht , Artikel 2 , und über die Vertretung , Artikel 4 ) . TITEL II EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN Artikel 3 Freie Rechtswahl ( 1 ) Die in Artikel 3 Absatz 1 enthaltene Vorschrift , nach der der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt , stellt nur eine Bekräftigung einer Regel dar , die gegenwärtig im internationalen Privatrecht aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wie übrigens auch in den Rechtsordnungen der meisten anderen Länder verankert ist . Im französischen Recht beruht die Regel , die den Parteien dieses Recht ( oder , nach der üblichen Bezeichnung , die " Parteiautonomie " ) zugesteht , auf einer Rechtsprechung , die auf das am 5 .
Dezember 1910 vom französischen Kassationshof in der Rechtssache American Trading Company gegen Quebec Steamship Company Limited erlassene Urteil zurückgeht . Der französische Gesetzentwurf von 1967 zur Ergänzung des Code Civil im Bereich des internationalen Privatrechts bestätigt nur den Stand des französischen Rechts in dieser Materie , wenn er in Artikel 2312 Absatz 1 feststellt : " Der Vertrag internationalen Charakters und die sich aus ihm ergebenden Schuldverhältnisse unterliegen dem Recht , dem sich die Parteien unterstellt haben . " Die Durchsetzung dieses Prinzips in der französischen Rechtsprechung ging Hand in Hand mit einer entsprechenden Entwicklung in der Rechtslehre .
Die hervorragendsten zeitgenössischen Autoren befürworten grundsätzlich das Prinzip der Parteiautonomie , was die Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts oder - gemäß der Ansicht eines Teils der Rechtslehre ( 13 ) - die " Lokalisierung " des Vertrages in einer bestimmten Rechtssphäre anbelangt . Das gleiche gilt hinsichtlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland , wo die Materie der vertraglichen Schuldverhältnisse vom Gesetzgeber bei der endgültigen Formulierung des " Einführungsgesetzes " zum BGB vom Jahre 1896 nicht geregelt wurde . Der Grundsatz , nach dem die Parteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht selbst bestimmen können , ergibt sich jedoch aus einer Rechtsprechung , die sich trotz des Widerspruchs des überwiegenden Teils der früheren Rechtslehre im Laufe der letzten Jahrzehnte entwickelt und durchgesetzt hat .
Die heutige Lehre stimmt dagegen der von der Rechtsprechung gewählten Lösung voll und ganz zu ( 14 ) . Im Gegensatz zu der Entwicklung in Deutschland und Frankreich wurde das Prinzip der Parteiautonomie vom italienischen Gesetzgeber bereits 1865 ausdrücklich in den Einleitenden Bestimmungen zum Codice Civile verankert . Es findet sich heute in Artikel 25 Absatz 1 der Einleitenden Bestimmungen zum Codice Civile von 1942 , mit dem den Parteien ausdrücklich das Recht zugestanden wird , das auf ihren Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen , und in den Artikeln 9 und 10 des Schiffahrtsgesetzes , in denen vorgesehen ist , daß die Befugnis der Parteien zur Bestimmung des anwendbaren Rechts sich auch auf die Arbeitsverträge des Schiffspersonals und die Verträge über die Benutzung von Seeschiffen , Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen erstreckt .
Nach dem überwiegenden Teil der Lehre und nach der ständigen Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes richtet sich das auf den Vertrag anwendbare Recht in erster Linie nach dem von den Parteien in dieser Hinsicht bekundeten Willen ; nur wenn eine Rechtswahl seitens der Parteien fehlt , wird das auf den Vertrag anzuwendende Recht mit Hilfe der Anknüpfungsmerkmale bestimmt , die in den oben genannten Vorschriften vorgesehen sind ( 15 ) . Auch in Belgien , Luxemburg und den Niederlanden hat sich das Prinzip der Parteiautonomie bezueglich der Wahl des anwendbaren Rechts in Rechtsprechung und Rechtslehre durchgesetzt .
Der belgische Kassationshof hat in seinem Urteil vom 24 . Februar 1938 in der Rechtssache SA Antwerpia gegen Stadt Antwerpen mit einer Formulierung , die offenbar von dem französischen Urteil vom 5 . Dezember 1910 beeinflusst war , zum ersten Mal bestätigt , " daß Verträge ... hinsichtlich ihres Abschlusses , ihrer Bedingungen und ihrer Wirkungen dem Recht ( unterliegen ) , das von den Parteien gewählt wurde " ( 16 ) . Mehrere belgische Autoren haben ihrerseits zur theoretischen und praktischen Durchsetzung dieses Prinzips beigetragen ( 17 ) . In den Niederlanden hat der Oberste Gerichtshof der Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage mit seinem Urteil vom 13 .
Mai 1966 in der Rechtssache Alnati sozusagen den letzten Schliff gegeben . Bis dahin hätten die vorangegangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie die in der Lehre bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den genauen Geltungsbereich des Prinzips der Parteiautonomie es nicht erlaubt , den Stand des niederländischen Rechts in dieser Materie mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen ( 18 ) . Der Benelux-Vertrag von 1969 , der einheitliche Vorschriften für das internationale Privatrecht einführt , ist auf jeden Fall , auch wenn sein Inkrafttreten von den Unterzeichnerstaaten nicht weiterbetrieben worden ist , ein bedeutsamer Ausdruck ihrer gegenwärtigen Haltung in dieser Frage .
Denn Artikel 13 Absatz 1 dieser einheitlichen Vorschriften bestimmt : " Die Verträge unterliege sowohl hinsichtlich der zwingenden als auch hinsichtlich der dispositiven Vorschriften dem von den Parteien gewählten Recht . " Das englische Recht erkennt den Parteien eines Vertrages die Freiheit zu , das auf den Vertrag anzuwendende Recht zu wählen ( " the proper law of the contract " ) . Dieser Grundsatz der Wahlfreiheit stützt sich auf die Rechtsprechung ( 19 ) . Lord Wright hat in der Rechtssache Vita Food Products Inc . gegen Unus Shipping Co Ltd ( 20 ) erklärt , daß die Wahl der Parteien im guten Glauben und rechtmässig erfolgen muß und daß davon nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgewichen werden darf .
Auf verschiedenen Gebieten unterliegt die Wahlfreiheit der Parteien gesetzlichen Beschränkungen ( 20a ) , deren wichtigste die Freizeichnungsklauseln betreffen ( 20b ) . Das schottische Recht geht in dieselbe Richtung ( 20c ) , und auch das irische Recht lehnt sich an dieselben Grundsätze an wie die englische und die schottische Rechtsordnung . Nach englischem Recht ( im schottischen und im irischen Recht wird ähnlich verfahren ) prüft das Gericht , wenn die Parteien das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht nicht ausdrücklich angegeben haben ( 20d ) , ob sich dem Wortlaut des Vertrages entnehmen lässt , welches Recht die Parteien gewählt haben .
Der häufigste Fall , in dem sich das Gericht dazu veranlasst sehen kann , auf die Wahl des anzuwendenden Rechts zu schließen , ist der , daß der Vertrag eine Schiedsklausel oder eine Klausel über die gerichtliche Zuständigkeit enthält , in der ein bestimmtes Land als Sitz der Schieds - oder Gerichtsinstanz bezeichnet wird . Aufgrund einer derartigen Klausel kann geltend gemacht werden , daß das Recht des gewählten Landes als das auf den betreffenden Vertrag anzuwendende Recht gilt . Dieser Schluß ist jedoch nicht endgültig und lässt sich mittels jeder gegenteiligen Auslegung entkräften , die man den übrigen Bestimmungen des Vertrages und allen sonstigen damit zusammenhängenden maßgeblichen Faktoren geben kann ( 20e ) .
Was schließlich Dänemark anbelangt , so scheint der Grundsatz der Autonomie der Parteien hinsichtlich des auf ihren Vertrag anzuwendenden Rechts im Laufe dieses Jahrhunderts bereits die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in mehreren Fällen beeinflusst zu haben . Wie aus dem Urteil von 1957 in der Rechtssache Baltica gegen M . J . Vermaas Scheepvaartbedrijf hervorgeht , bestimmt dieser Grundsatz jedenfalls heute die Rechtsprechung dieses Landes , und zwar mit voller Zustimmung der Lehre ( 21 ) . ( 2 ) Das Prinzip der freien Rechtswahl wurde auch von der Rechtsprechung der Schiedsgerichte sowie in den internationalen Verträgen anerkannt , welche die Vereinheitlichung bestimmter Kollisionsnormen im Vertragsrecht zum Gegenstand haben .
Dieser Grundsatz , auf den sich der Ständige Internationale Schiedsgerichtshof bereits 1929 in seinem Urteil in der Rechtssache Brasilianische Anleihen berief ( 22 ) , liegt ganz eindeutig dem Urteil zugrunde , welches das Schiedsgericht am 29 . August 1958 in der Rechtssache Saudi Arabia gegen Arabian American Oil Company ( Aramco ) erlassen hat und in dem folgendes ausgeführt wird : " Die Grundsätze des internationalen Privatrechts , die für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts heranzuziehen sind , sind die der Parteiautonomie , nach denen bei einem Vertrag mit internationalem Charakter an erster Stelle das von den Parteien ausdrücklich gewählte Recht anzuwenden ist . " ( 23 ) .
Ebenso stellt der Einzelschiedsrichter , Herr Cavin , in dem am 15 . März 1963 in der Rechtssache Sapphire International Petroleums Limited gegen National Iranian Oil Company erlassenen Schiedsurteil fest , daß sich das auf Verträge anzuwendende Recht nach dem Willen der Parteien richte ( 24 ) . Dieser Grundsatz ist im übrigen von dem Einzelschiedsrichter , Herrn Dupuy , in dem Schiedsurteil bekräftigt worden , das er am 19 . Januar 1977 in der Rechtssache République Arabe de Libye gegen California Asiatic Oil Company und Texaco Overseas Petroleum Company fällte ( 25 ) . Was die internationalen Verträge anbelangt , so wurde der Grundsatz der Parteiautonomie in dem Übereinkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anzuwendende Recht anerkannt , das am 15 .
Juni 1955 in Den Haag abgeschlossen und am 1 . September 1964 in Kraft getreten ist . Artikel 2 dieses Übereinkommens , das zwischen mehreren europäischen Staaten Geltung hat , bestimmt folgendes : " Der Kauf unterliegt dem innerstaatlichen Recht des Staates , den die Vertragsparteien bestimmt haben . " Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit , das am 21 . April 1961 in Genf abgeschlossen und am 7 . Januar 1964 in Kraft getreten ist , bestimmt in seinem Artikel VIII : " Den Parteien steht es frei , das Recht zu vereinbaren , welches das Schiedsgericht in der Hauptsache anzuwenden hat . " Vom gleichen Grundsatz lässt sich auch das Übereinkommen von 1965 über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten leiten , das am 14 .
Oktober 1966 in Kraft getreten ist und in seinem Artikel 42 folgendes bestimmt : " Das Gericht entscheidet die Streitigkeit gemäß den von den Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften . " Das Haager Übereinkommen vom 14 . März 1978 über das auf die Vertretung anwendbare Recht bestimmt in seinem Artikel 5 : " Das vom Vertretenen und vom Vertreter gewählte innerstaatliche Recht regelt das Vertretungsverhältnis zwischen ihnen . " ( 26 ) . ( 3 ) Die Rechtswahl der Parteien muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben .
Diese Klarstellung , die sich aus dem zweiten Satzteil von Artikel 3 Absatz 1 ergibt , hat eine wichtige Auswirkung . Die Rechtswahl der Parteien geht häufig aus einer ausdrücklichen Klausel des Vertrages hervor , doch nach dem Übereinkommen besteht ausserdem die Möglichkeit , daß der Richter unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falles die Feststellung trifft , daß die Parteien eine echte Rechtswahl getroffen haben , selbst wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich erklärt wurde . So kann es sich beispielsweise um einen Formularvertrag handeln , der nach einem bestimmten Rechtssystem zu beurteilen ist , selbst wenn über diesen Punkt keine ausdrückliche Willenserklärung vorliegt : zum Beispiel eine Seeversicherungspolice von Lloyd's .
In anderen Fällen kann die Tatsache , daß bei einem früheren Vertrag zwischen den Vertragsparteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen worden ist , es dem Richter ermöglichen , sofern die vorliegenden Umstände keine Änderung der Haltung der Parteien erkennen lassen , auch bei Fehlen einer Rechtswahlklausel zweifelsfrei festzustellen , daß der Vertrag dem gleichen wie dem vormals gewählten Recht unterworfen werden soll . In anderen Fällen wiederum kann aus der Wahl des Gerichtsstandes in einem bestimmten Land mit Bestimmtheit hervorgehen , daß die Parteien den Vertrag dem Recht des Gerichtsortes unterwerfen wollten , vorausgesetzt , daß dies mit den übrigen Vorschriften des Vertrages bzw . mit der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles vereinbar ist .
Ebenso können in einem Vertrag enthaltene Hinweise auf bestimmte Artikel des französischen Code Civil den Richter in die Lage versetzen , zweifelsfrei festzustellen , daß die Parteien bewusst das französische Recht gewählt haben , selbst wenn diese Wahl nicht ausdrücklich vorgenommen wird . Von den übrigen Elementen , die den Richter zu der Schlußfolgerung veranlassen können , daß eine echte Rechtswahl stattgefunden hat , kann man noch die ausdrückliche Wahl des anzuwendenden Rechts bei Rechtsbeziehungen ähnlicher Art zwischen den gleichen Parteien oder aber die Wahl eines Ortes nennen , an dem etwaige Rechtsstreitigkeiten im Wege des Schiedsverfahrens beizulegen sind , sofern aus den Umständen der Wahl hervorgeht , daß der Schiedsrichter das an diesem Ort geltende Recht anwenden wird .
Auf jeden Fall steht fest , daß der söben erwähnte Satzteil den Richter in keiner Weise ermächtigt , eine Rechtswahl durch die Parteien zu unterstellen , sofern diese nicht die bestimmte Absicht der Vornahme einer solchen Rechtswahl hatten . In diesem Falle finden auf den Vertrag die Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Übereinkommens Anwendung . ( 4 ) Nach Artikel 3 Absatz 1 letzter Satzteil kann sich die Rechtswahl der Parteien auf den ganzen Vertrag oder nur auf einen Teil des Vertrages erstrecken . Zur Frage der Zulässigkeit einer Aufspaltung des Vertrages brachten mehrere Sachverständige vor , daß der Vertrag grundsätzlich nur einem einzigen Recht unterworfen werden dürfe , es sei denn , der - scheinbar einheitliche - Vertrag bestehe in Wirklichkeit aus mehreren Verträgen oder mehreren abtrennbaren und unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten voneinander unabhängigen Vertragsteilen .
Nach Ansicht dieser Sachverständigen hätte in den Wortlaut des Übereinkommens selbst kein Hinweis auf die Aufspaltung des Vertrages aufgenommen werden sollen . Nach Auffassung anderer Sachverständiger steht die Aufspaltung des Vertrages dagegen in direktem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Parteiautonomie und kann daher kaum verboten werden . Allerdings muß die Rechtswahl im Falle der Aufspaltung in sich sachgerecht sein , das heisst sie muß sich auf Elemente des Vertrages beziehen , die verschiedenen Rechten unterworfen werden können , ohne daß dies zu widersprüchlichen Ergebnissen führt .
So kann beispielsweise eine " Indexklausel " einem abweichenden Recht unterworfen werden ; dagegen könnte die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfuellung wohl nicht zwei verschiedenen Rechten , nämlich einem Recht für den Verkäufer und einem anderen Recht für den Käufer , unterworfen werden . Sofern sich die gewählten Rechte nicht sachgerecht miteinander vereinbaren lassen , muß auf Artikel 4 des Übereinkommens zurückgegriffen werden . Das Risiko , daß die Aufspaltung des Vertrages mit dem Ziel vorgenommen wird , bestimmte zwingende Vorschriften zu umgehen , lässt sich nach Ansicht jener Sachverständigen mit Hilfe von Artikel 7 ausschließen .
Die Sachverständigen machten ferner geltend , die Aufspaltung des Vertrages dürfe nicht auf die Fälle der ausdrücklichen Rechtswahl beschränkt werden . Es sind diese Erwägungen , die der in Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Lösung zugrunde liegen . Dagegen machte sich die Gruppe nicht den Vorschlag zu eigen , daß der Richter befugt sein solle , aus einer partiellen Rechtswahl eine Vermutung zugunsten eines einzigen , auf den ganzen Vertrag anwendbaren Rechts abzuleiten . Bei Sachverhalten , bei denen die Parteien sich nur über die Wahl des Rechts für einen bestimmten Einzelpunkt geeinigt haben , könnte dieser Vorschlag zu Irrtümern führen .
Im Falle einer partiellen Rechtswahl muß vielmehr auf Artikel 4 zurückgegriffen werden . ( 5 ) In seinem ersten Satz räumt Artikel 3 Absatz 2 den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtswahl die grösstmögliche Freiheit ein . Die Wahl des anwendbaren Rechts kann sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfolgen . In Absatz 2 Satz 2 wird den Parteien auch hinsichtlich der Änderung der von ihnen bereits vorgenommenen Rechtswahl die grösstmögliche Freiheit zuerkannt . Die von der Gruppe in Absatz 2 vorgesehene Lösung deckt sich nur teilweise mit dem , was der gegenwärtige Stand des Rechts der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in dieser Materie zu sein scheint .
Sowohl in Deutschland wie auch in Frankreich scheinen die Parteien durchaus auch noch nach Abschluß des Vertrages das anwendbare Recht bestimmen zu können , und die Gerichte leiten die Antwort auf die Frage des anwendbaren Rechts manchmal aus dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens ab , soweit sich diese in offensichtlicher Übereinstimmung auf ein bestimmtes Recht berufen . Das Recht der Parteien zur Änderung der Bestimmung des auf ihren Vertrag anzuwendenden Rechts scheint ebenfalls weitgehend anerkannt zu werden ( 27 ) . Auch die niederländische Rechtsprechung hat sich offenbar in die gleiche Richtung entwickelt ( 28 ) .
Dagegen hat in Italien der Kassationshof ( vereinigte Senate ) in seinem Urteil Nr . 1680 vom 28 . Juni 1966 in der Rechtssache Assäl Nissim gegen Crespi folgendes ausgeführt : " Eine Wahl des anwendbaren Rechts durch die Parteien ist nicht zulässig , soweit sie nach Abschluß des Vertrages erfolgt . " ( 29 ) . Nach dieser Schlußfolgerung , die nicht von der gesamten italienischen Rechtslehre gebilligt wird ( 30 ) , können die Parteien nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Rechtswahl treffen . Ist das anwendbare Recht einmal gewählt , dann haben die Parteien nicht mehr die Möglichkeit , sich über die Bestimmung eines anderen als des von ihnen bei Vertragsabschluß gewählten Rechts zu einigen .
Im englischen und walisischen sowie im schottischen , nordirischen und irischen Recht ist die Frage umstritten , nach welchem Recht zu beurteilen ist , ob eine Änderung der Rechtswahl zulässig ist . ( 6 ) Die von der Gruppe gewählte liberale Lösung dürfte durchaus sachgerecht sein . Erkennt man den Grundsatz der Parteiautonomie an und trägt man dem Umstand Rechnung , daß sich eine Rechtswahl durch die Parteien sowohl bei Abschluß des Vertrages als auch danach als notwendig erweisen kann , dann erscheint es völlig folgerichtig , die Befugnis der Parteien zur Wahl des anzuwendenden Rechts nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allein zu beschränken .
Das gleiche gilt für die Änderung des vorher gewählten Rechts durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien . Was die Art und Weise der Änderung der Rechtswahl anbelangt , so ist es nur natürlich , daß diese Änderung den gleichen Vorschriften wie die ursprüngliche Rechtswahl unterliegt . Erfolgt die Wahl oder die Änderung der Wahl des anzuwendenden Rechts während des Verfahrens , stellt sich die Frage , wie weit diese Wahl oder diese Änderung der Wahl vernünftigerweise geht . Diese Frage fällt in den Bereich des nationalen Verfahrensrechts und kann daher nur im Einklang mit diesem Recht beantwortet werden .
( 7 ) In Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 wird bestimmt , daß durch eine nach Vertragsabschluß erfolgende Änderung des anzuwendenden Rechts die Formgültigkeit des Vertrages im Sinne des Artikels 9 und Rechte Dritter nicht berührt werden . Durch diesen die Formgültigkeit des Vertrages betreffenden Vorbehalt soll vermieden werden , daß die Vereinbarung der Parteien , auf den Vertrag ein anderes Recht als das zuvor für ihn geltende anzuwenden , zu Zweifeln darüber führt , ob der Vertrag in der Zeit vor der Vereinbarung zwischen den Parteien rechtsgültig war . Der Vorbehalt zugunsten der Rechte Dritter dürfte voll gerechtfertigt sein .
Nach bestimmten Rechtsordnungen kann ein Dritter Rechte aufgrund eines Vertrages zwischen zwei anderen Personen erworben haben . Diese Rechte dürfen durch eine spätere Änderung der Wahl des anzuwendenden Rechts nicht beeinträchtigt werden . ( 8 ) Artikel 3 Absatz 3 sieht vor , daß die Wahl eines ausländischen Rechts durch die Parteien , sei sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts ergänzt oder nicht , in Fällen , in denen alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen sind , die Bestimmungen nicht berühren kann , von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann und die nachstehend " zwingende Bestimmungen " genannt werden .
Diese Lösung stellt das Ergebnis eines Kompromisses zwischen zwei entgegengesetzten Auffassungen innerhalb der Gruppe dar : einerseits wünschten einige Sachverständige , die in diesem Artikel verankerte freie Rechtswahl der Parteien durch einen Zusatz einzuengen , wonach die Wahl eines ausländischen Rechts für sich allein die Anwendung dieses Rechts nicht erlaubt , sofern nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl eine weitere Auslandsberührung aufweist ; andererseits äusserten andere Sachverständige , vor allem die britischen , die Befürchtung , daß ein solcher Zusatz die Freiheit der Parteien allzu sehr einengen könnte , selbst bei Sachverhalten , bei denen ihre Wahl gerechtfertigt erscheine , guten Glaubens erfolge und schutzwürdige Interessen wahren könne .
Diese Sachverständigen wiesen vor allem darauf hin , daß Ausnahmen vom Grundsatz der freien Rechtswahl der Parteien nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zulässig sein dürften , beispielsweise im Falle der Anwendung der zwingenden Vorschriften eines anderen als des von den Parteien gewählten Rechts ; sie führten auch mehrere Beispiele an , bei denen die Wahl eines ausländischen Rechts durch die Parteien voll und ganz gerechtfertigt war , obwohl der Sachverhalt offensichtlich keine weitere Auslandsberührung aufwies . Die Gruppe erkannte die Berechtigung der söben dargelegten Bedenken an , hielt jedoch an dem Grundsatz fest , daß die Wahl eines ausländischen Rechts durch die Parteien , soweit alle übrigen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt dieser Wahl in einem einzigen Staat belegen sind , die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Rechts dieses Staates nicht ausschließen darf .
( 9 ) Artikel 3 Absatz 4 beschränkt sich darauf , hinsichtlich der Fragen , die sich auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beziehen , auf die Artikel 8 , 9 und 11 zu verweisen . Wir werden diese Fragen daher bei der Kommentierung dieser beiden Artikel behandeln . Artikel 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht ( 1 ) Fehlt es an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl durch die Parteien , erfolgt die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenwärtig nicht einheitlich ( 31 ) .
Nach französischem und belgischem Recht wird nicht zwischen stillschweigendem und hypothetischem ( oder mutmaßlichem ) Parteiwillen unterschieden . Bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl versuchen die Gerichte , die verschiedenen Merkmale zu ermitteln , die eine Zuordnung des Vertrages zu einem bestimmten Staat ermöglichen . Diese Zuordnung wird verstanden entweder , subjektiv , als das , was wahrscheinlich dem Willen der Parteien , wäre er geäussert worden , entsprochen hätte oder , objektiv , als engste Verbindung des Rechtsgeschäftes mit einem Staat ( 32 ) . Die objective Lösung scheint mehr und mehr die Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung zu finden .
Dieser Auffassung schloß sich auch die Cour de Paris in ihrem Urteil vom 27 . Januar 1955 ( Soc . Jansen gegen Soc . Heurtey ) an , in dem sie ausführt , daß bei Fehlen eines von den Parteien bekundeten Willens das anzuwendende Recht " in objektiver Weise durch den Umstand ( bestimmt wird ) , daß der Vertrag seiner Struktur und seinem Wesen nach in einem bestimmten Staat belegen ist , wobei der Ort , zu dem die vertragliche Verpflichtung die engste Verbindung aufweist , der Ort ist , an dem in Erfuellung der für das Wesen des betreffenden Vertrages charakteristischen Verpflichtung die spezifische Leistung des Vertrages zu erbringen ist " ( 33 ) .
Die gleiche Auffassung von der Zuordnung des Vertrages wird - offensichtlich in Anlehnung an das vorgenannte Urteil - in Artikel 2313 Absatz 2 des französischen Gesetzentwurfs zur Ergänzung des Code Civil vertreten , in dem es heisst , daß der Vertrag bei Fehlen eines von den Parteien bekundeten Willens " dem Recht untersteht , zu dem er seinem Wesen und insbesondere seinem Haupterfuellungsort nach die engste Verbindung aufweist " . Im deutschen Recht beruht die Lösung , nach der die Gerichte bei Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien das für den Vertrag maßgebliche Recht bestimmen , ebenfalls weitgehend auf der Suche nach Merkmalen , die den " hypothetischen Parteiwillen " , den mutmaßlichen Willen der Parteien , erkennen lassen , wobei im Einzelfall die Interessenlage berücksichtigt wird .
Bleibt diese Suche ergebnislos , so richtet sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß der deutschen Rechtsprechung nach dem Erfuellungsort : genauer gesagt , nach dem Ort der Erfuellung jeder einzelnen der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen . Sind die einzelnen Vertragsverpflichtungen in verschiedenen Staaten zu erfuellen , unterliegt nach Ansicht der deutschen Gerichte jede Verpflichtung dem Recht des Staates , in dem sie zu erfuellen ist ( 34 ) . Nach englischem Recht ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht , wenn die Parteien nicht ausdrücklich das anzuwendende Recht gewählt haben oder keine Rechtswahl abgeleitet werden kann , die Rechtsordnung , zu der das Rechtsgeschäft " die engste wirkliche Verbndung aufweist " ( 35 ) .
In einem solchen Fall versucht das Gericht nicht , die tatsächlichen Absichten der Vertragsparteien mit Sicherheit zu ermitteln , da solche Absichten ja nicht bestehen ; es muß sich vielmehr bemühen , " anstelle der Parteien zu bestimmen , welches das maßgebliche Recht ist , das die gerecht und billig denkenden Personen hätten wählen müssen , wenn sie beim Abschluß des Vertrages an diese Frage gedacht hätten " ( 36 ) . Hierbei muß das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen . Kein Einzelaspekt ist für sich allein entscheidend . Es muß vielmehr eine ganze Reihe von Aspekten beachtet werden , so z.B . der Aufenthaltsort der Parteien oder der Ort ihrer beruflichen bzw . gewerblichen Tätigkeit , der Ort der Erfuellung des Vertrages , der Ort des Vertragsabchlusses sowie Art und Gegenstand des Vertrages .
Das schottische wie auch das irische Recht regelt diese Frage in ähnlicher Weise ( 36a ) . Im italienischen Recht , in dem der mutmaßliche Parteiwille keine Rolle spielt , hat der Gesatzgeber für das uns hier beschäftigende Problem eine direkte , ausdrückliche Lösung vorgesehen . Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen , so unterliegen die durch den Vertrag begründeten Schuldverhältnisse folgenden Rechten : a ) die Arbeitsverträge der Besatzungen ausländischer Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dem Heimatrecht des Schiffes oder Luftfahrzeugs ( Artikel 9 Schiffahrtsgesetz ) ; b ) die Miet - , Fracht - und Transportverträge in der See - und Binnenschiffahrt sowie in der Luftfahrt dem Heimatrecht des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ( Artikel 10 Schiffahrtsgesetz ) ; c ) alle übrigen Verträge dem Heimatrecht der Vertragschließenden , sofern es für beide dasselbe ist , andernfalls dem Recht des Ortes des Vertragsabschlusses ( Artikel 25 Absatz 1 der Einleitenden Bestimmungen zum Codice Civile ) .
Die oben erwähnten Rechte kommen nur subsidiär zur Anwendung , das heisst wenn es an einem von den Parteien bekundeten Willen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts fehlt . In diesem Sinne entscheidet auch die italienische Rechtsprechung , und den gleichen Standpunkt vertritt die Lehre ( 37 ) . Am Ende dieses kurzen Überblicks müssen nur noch die Vorschriften des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des noch nicht in Kraft getretenen Benelux-Vertrags von 1969 erwähnt werden . Nach Absatz 3 ist der Vertrag mangels einer Rechtswahl durch die Parteien " dem Recht des Staates unterworfen , zu dem er die engsten Verbindungen aufweist " .
Gemäß Absatz 4 ist der Vertrag , " wenn dieser Staat nicht bestimmt werden kann , dem Recht des Staates unterworfen , in dem er abgeschlossen worden ist " . In der niederländischen Rechtsprechung ist eine Tendenz zur Aufstellung von spezifischen Bezugsregeln für bestimmte Vertragsarten zu verzeichnen ( siehe " Journal du Droit Int . 1978 , S . 336 - 344 " und " Neth . Int . Law Rev . 1974 , S . 315 - 316 " ) . Hierbei handelt es sich insbesondere um Arbeits - , Makler - und Beförderungsverträge . Aus diesem vorstehenden Überblick geht hervor , daß es abgesehen von Italien , bei dem das subsidiär auf den Vertrag anzuwendende Recht stets durch feststehende , starre Anknüpfungsmerkmale bestimmt wird , alle anderen Staaten der Gemeinschaft vorgezogen haben und auch heute noch vorziehen , eine anpassungsfähigere Lösung zu wählen , die es dem Richter überlässt , im Einzelfall unter den verschiedenen Merkmalen des Vertrages und den Umständen des Einzelfalls jenes Anknüpfungsmerkmal auszuwählen , das im Hinblick auf die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts vorherrschend und ausschlaggebend ist .
( 2 ) Nachdem die Gruppe die Vor - und Nachteile der gegenwärtig von den Gesetzgebern und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewandten Lösungen geprüft und eine ganze Reihe von alternativen Begriffen und Formulierungen analysiert hatte , die vom Berichterstatter und mehreren Delegierten vorgelegt worden waren , einigte sie sich schließlich auf die in Artikel 4 enthaltene einheitliche Vorschrift . Nach Absatz 1 dieses Artikels unterliegt der Vertrag mangels einer Rechtswahl durch die Parteien dem Recht des Staates , mit dem er die engsten Verbindungen aufweist . Um festzustellen , zu welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist , können auch nach Vertragsabschluß eingetretene Umstände berücksichtigt werden .
Am Anfang von Absatz 1 ist nicht vom Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien die Rede , sondern es wird die Formulierung " soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist " verwendet . Die Begründung für diese Formulierung lässt sich der Nummer 4 des Kommentars zu Artikel 3 entnehmen . Die Anpassungsfähigkeit dieses in Absatz 1 aufgestellten allgemeinen Grundsatzes wird allerdings durch die Vermutungen der Absätze 2 , 3 und 4 sowie durch eine sehr begrenzte Zulassung der Aufspaltung des anzuwendenden Rechts ( Schluß des Absatzes ) erheblich abgeschwächt .
( 3 ) Nach Artikel 4 Absatz 2 wird vermutet , daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist , in dem die Partei , welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat , im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder , wenn es sich um eine Gesellschaft , einen Verein oder eine juristische Person handelt , ihre Hauptverwaltung hat . Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden , so wird vermutet , daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist , in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem , wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist , sich die andere Niederlassung befindet .
Die Vermutung nach Artikel 4 Absatz 2 kann durch Absatz 5 des gleichen Artikels ausgeschlossen sein . Die Gedankengänge , auf denen die Vorschrift des Absatzes 2 beruht , sind den Fachleuten sicher bekannt . Sie bringen eine Tendenz zum Abschluß , die sich im Laufe der letzten Jahrzehnte sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung zahlreicher Länder immer stärker durchgesetzt hat ( 38 ) . Wird nämlich der Vertrag bei Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien dem für die charakteristische Leistung maßgebenden Recht unterworfen , dann kann das Anknüpfungsmerkmal dem Vertrag selbst entnommen und muß nicht von aussen her durch Merkmale bestimmt werden , die nichts mit dem Wesen des Schuldverhältnisses zu tun haben , wie dies zum Beispiel für die Staatsangehörigkeit der Vertragschließenden oder den Ort des Vertragsabschlusses gilt .
Man kann den Begriff der charakteristischen Leistung im übrigen auf einen allgemeineren Gedankengang zurückführen , nämlich den , daß diese Leistungen die Funktion kennzeichnet , welche die in Frage stehende Rechtsbeziehung im wirtschaftlichen und sozialen Leben eines Staates ausübt . Der Begriff der charakteristischen Leistung ermöglicht es letzten Endes , den Vertrag an das sozio-ökonomische Milieu anzuknüpfen , in das er gehört . Bei einseitig verpflichtenden Verträgen wirft die Bestimmung der charakteristischen Leistung natürlich keine Probleme auf . Bei gegenseitigen ( synallagmatischen ) Verträgen , bei denen sich die Vertragschließenden zu in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehenden Leistungen verpflichten , besteht die Gegenleistung einer der Parteien in der modernen Wirtschaft dagegen normalerweise in Geld .
Diese Leistung ist also für den Vertrag nicht charakteristisch . Es ist vielmehr die Leistung , für die die Zahlung geschuldet wird ; sie kann bestehen je nach den verschiedenen Vertragsktegorien in der Übertragung von Eigentum , in der Lieferung von beweglichen Sachen , in der Überlassung einer Sache zum Gebrauch , in der Erbringung einer Dienstleistung , in der Durchführung einer Beförderung , in der Gewährung von Versicherungsschutz , in Bankdienstleistungen , in einer Bürgschaft usw . ; diese Leistung bildet den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung und entspricht ihrer sozio-ökonomischen Funktion .
Was die Lokalisierung der für den Vertrag charakteristischen Leistung anbelangt , so ist es nur natürlich , daß der Staat , in dem die Partei , die diese Leistung erbringen muß , ihren gewöhnlichen Aufenthalt , ihre Hauptverwaltung ( soweit es sich um eine Gesellschaft , einen Verein oder eine juristische Person handelt ) oder ihre Niederlassung hat - je nachdem , ob die Leistung in Ausübung einer Berufstätigkeit zu erbringen ist oder nicht - , den Vorrang gegenüber dem Staat der Erfuellung hat , soweit der letztere ein anderer Staat als der des gewöhnlichen Aufenthalts , der Hauptverwaltung oder der Niederlassung ist .
Denn bei der Konzeption , die der von der Gruppe gewählten Lösung zugrunde liegt , dürfte für die Lokalisierung des Vertrages nur der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung oder der Niederlassung der Partei ausschlaggebend sein , welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat . So wird zum Beispiel ein mit einer Bank abgeschlossener Vertrag normalerweise dem Recht des Staates unterstellt , in dem sich die Niederlassung der Bank befindet , mit der das Geschäft abgewickelt wurde . In gleicher Weise findet auf einen Vertrag über einen Handelskauf das Recht des Staates Anwendung , in dem sich die Niederlassung des Verkäufers befindet .
Dasselbe gilt , um noch ein weiteres Beispiel zu nennen , für einen in Frankreich zwischen einem belgischen Handelsvertreter und einer französischen Gesellschaft abgeschlossenen Vertretervertrag : Die charakteristische Leistung wird hier von dem Handelsvertreter erbracht , so daß für den Vertrag das belgische Recht maßgebend ist , wenn der Handelsvertreter seine Niederlassung in Belgien hat ( 39 ) . Abschließend ist also zu sagen , daß der an sich zu unbestimmte Begriff der " engsten Verbindungen " durch Artikel 4 Absatz 2 konkretisiert und objektiviert wird . Gleichzeitig erleichtert diese Vorschrift bei Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien in beträchtlichem Masse die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts .
Der Ort , an dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde , wird bedeutungslos . Es ist nicht mehr notwendig , den Abschlussort des Vertrages festzustellen , womit alle Schwierigkeiten und Qualifikationsprobleme wegfallen , die diese Feststellung in der Praxis aufwirft . Die Suche nach dem oder den verschiedenen Erfuellungsorten und ihre Qualifikation werden überfluessig . Bei sämtlichen Vertragskategorien ist die charakteristische Leistung grundsätzlich allein entscheidend bei der Vermutung im Hinblick auf die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts , selbst bei gewissen besonderen Verträgen wie zum Beispiel beim Bürgschaftsvertrag , bei dem die charakteristische Leistung immer die des Bürgen ist , gleichgültig , ob es sich um sein Verhältnis zum Hauptschuldner oder zum Gläubiger handelt .
Um die Gefahr einer aus einem " Statutenwechsel " resultierenden Normenkollision bei der Anwendung des Absatzes 2 auszuschließen , wurde klargestellt , daß der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts , der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der Partei , die die charakteristische Leistung zu erbringen hat , derjenige Staat ist , in dem diese Partei " im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses " ihren gewöhnlichen Aufenthalt , ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung hat . Nach dem letzten Satzteil des Absatzes 2 wird in dem Falle , in dem die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen Niederlassung als der Hauptniederlassung zu erbringen ist , vermutet , daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist , in dem sich diese andere Niederlassung befindet .
( 4 ) Nach Artikel 4 Absatz 3 findet die Vermutung des Absatzes 2 nicht auf Verträge Anwendung , die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben . Hier wird die Vermutung aufgestellt , daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist , in dem das Grundstück belegen ist . Es erscheint zweckmässig darauf hinzuweisen , daß die genannte Vorschrift lediglich eine Vermutung zugunsten des Rechts des Staates aufstellt , in dem das Grundstück belegen ist . Mit anderen Worten , es handelt sich nur um eine Vermutung , die - wie im übrigen auch die Vermutung des Absatzes 2 - widerlegt werden kann , wenn die Umstände des Einzelfalles dies erfordern .
Die erwähnte Vermutung ließe sich beispielsweise widerlegen , wenn zwei in Belgien ansässige Personen einen Vertrag über die Miete eines Ferienhauses auf der Insel Elba ( Italien ) abschließen . In diesem Falle könnte man die Auffassung vertreten , daß der Vertrag nicht zu Italien , sondern zu dem Aufenthaltsstaat der Vertragschließenden die engsten Verbindungen aufweist . Schließlich ist noch hervorzuheben , daß die Vorschrift des Absatzes 3 keine Geltung für Verträge haben soll , die die Errichtung oder Instandsetzung von Gebäuden zum Gegenstand haben . Hauptgegenstand dieser Verträge ist nämlich die Errichtung oder die Instandsetzung und nicht das Gebäude selbst .
( 5 ) Nach einer ausführlichen und lebhaften Erörterung beschloß die Gruppe , die Beförderungsverträge in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einzubeziehen . In Anbetracht der Besonderheiten der Güterbeförderung hielt es die Gruppe jedoch nicht für angezeigt , die Verträge über die Güterbeförderung der Vermutung des Absatzes 2 zu unterwerfen . Der Güterbeförderungsvertrag unterliegt daher der besonderen Vermutung des Absatzes 4 . Diese Vermutung kann durch Artikel 4 Absatz 5 ausgeschlossen sein . Nach Absatz 4 wird bei Güterbeförderungsverträgen vermutet , daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen , in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat , sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet .
Unter den Begriff " Absender " fallen im allgemeinen alle Personen , die dem Beförderer die Güter zuliefern ( afzender , aflader , verzender , mittente , caricatore usw . ) . Die Vermutung des Absatzes 4 gründet sich also auf eine Mehrheit von Anknüpfungsmerkmalen . Um bei Anwendung dieses Absatzes die Gefahr einer sich aus einem Statutenwechsel ergebenden Normenkollision auszuschließen , wurde im Text selbst bestimmt , daß es sich bei der Bezugnahme auf den Staat , in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung hat , um die Niederlassung des Beförderers " im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses " handelt .
Für die Anwendung dieses Absatzes gelten als Verlade - und Entladeort offensichtlich die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgesehenen Verlade - und Entladeorte . Andererseits kommt es bei Beförderungsverträgen häufig vor , daß jemand , der sich zur Beförderung von Gütern für einen anderen verpflichtet , diese Güter nicht selbst befördert , sondern von einem Dritten befördern lässt . Mit dem Ausdruck " Beförderer " in Artikel 4 Absatz 4 ist jener Vertragspartner gemeint , der sich zur Beförderung der Güter verpflichtet , gleichgültig , ob er diese selbst durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt .
Im dritten Satz des Absatzes 4 wird ferner klargestellt , daß für die Anwendung dieses Absatzes als Güterbeförderungsverträge auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge gelten , die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen . Mit dieser Formulierung des Absatzes 4 soll klargestellt werden , daß Charterverträge nur insoweit , als sie die Beförderung von Gütern zum Gegenstand haben , als Güterbeförderungsverträge anzusehen sind . ( 6 ) Verträge über die Beförderung von Fahrgästen bleiben infolgedessen der allgemeinen Vermutung , das heisst also der Vermutung von Artikel 4 Absatz 2 , unterworfen .
Diese Lösung wurde von der Gruppe durch Mehrheitsbeschluß angenommen . Einige Delegationen hatten sich zugunsten der in Absatz 4 vorgesehenen besonderen Vermutung ausgesprochen und geltend gemacht , daß es hier ebenso wie bei den übrigen Beförderungsarten notwendig sei , mehrere Anknüpfungsmerkmale zu kombinieren , da die alleinige Anknüpfung an den Ort , an dem sich der Sitz des Beförderers befindet , der die charakteristische Leistung erbringt , unter Umständen kein sachgerechtes Anknüpfungsmerkmal sei ; als Beispiel führten sie die Beförderung von französischen oder englischen Fahrgästen zwischen London und Paris durch eine amerikanische Luftfahrtgesellschaft an .
Es wurde ferner darauf hingewiesen , daß sich bei gemischten Beförderungsverträgen ( Personen und Güter ) das Problem der Anwendung von zwei verschiedenen Rechtsordnungen ergebe . Die übrigen Delegationen sprachen sich jedoch gegen die besondere Vermutung aus , wobei sie insbesondere folgende Gründe vorbrachten : die Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf die gleichen Fahrgäste führe zu ernsten Schwierigkeiten ; angesichts seines Aufbaus sei Absatz 4 so gut wie nie auf die Beförderung von Personen anwendbar , so daß man regelmässig auf Artikel 4 Absatz 1 zurückgreifen müsse , der dem Richter keine hinreichend genauen Entscheidungsmerkmale an die Hand gebe ; die Beförderungsverträge sähen normalerweise eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichtes am Sitz des Beförderers vor , und der Absatz 2 ermögliche es ja gerade , für eine Übereinstimmung von anzuwendendem Recht und zuständigem Gericht Sorge zu tragen .
In diesem Zusammenhang sollte jedenfalls darauf hingewiesen werden , daß das Gericht bei der Suche nach den Orten , zu denen der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist , den Staat , in dem der Beförderer seinen Sitz hat , nicht ausschließen kann . Schließlich ist noch daran zu erinnern , daß die Gruppe bei der Erörterung der Beförderungsprobleme mehrfach auf den Vorrang der einschlägigen internationalen Übereinkommen hingewiesen hat . ( 7 ) Kann die charakteristische Leistung nicht bestimmt werden , lässt sich Artikel 4 Absatz 2 nicht anwenden . Es gilt dann wieder Absatz 1 , das heisst , der Vertrag unterliegt dem Recht des Staates , zu dem er die engsten Verbindungen aufweist .
Genau dies ist in Artikel 4 Absatz 5 erster Satz vorgesehen . Dieser Absatz sieht jedoch ausserdem noch die Möglichkeit vor , die Vermutungen der Absätze 2 , 3 und 4 auszuschließen , wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt , daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist . Dann findet das Recht jenes anderen Staates Anwendung . Der Grund für die letztgenannte Vorschrift ist folgender : In Anbetracht des völlig allgemeinen Charakters der in Artikel 4 vorgesehenen Kollisionsnorm , von der es nur bei Verbraucherverträgen und bei Arbeitsverträgen Ausnahmen gibt , erschien es unerläßlich , in allen Fällen , in denen sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt , daß der Vertrag mit einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist , die Möglichkeit der Anwendung eines anderen Rechts als derjenigen Rechte vorzusehen , auf welche die Vermutungen der Absätze 2 , 3 und 4 verweisen .
Natürlich lässt die Vorschrift von Artikel 4 Absatz 5 dem Gericht einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung der Frage , ob im Einzelfall die Gesamtheit von Umständen gegeben ist , welche die Ausserachtlassung der Vermutungen der Absätze 2 , 3 und 4 rechtfertigt . Es handelt sich hier um die unerläßliche Gegenvorschrift zu einer Kollisionsnorm allgemeinen Charakters , die auf fast alle Vertragskategorien Anwendung finden soll . ( 8 ) Artikel 4 Absatz 1 lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufspaltung des Vertrages zu . Der letzte Satz dieses Absatzes sieht nämlich für den Fall , daß sich ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen lässt und dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist , die Möglichkeit vor , auf jenen Vertragsteil ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anzuwenden .
Bei der Erörterung dieser Frage in der Gruppe zeigte sich , daß keine der Delegationen die Vertragsaufspaltung fördern möchte . Die Mehrheit der Sachverständigen sprach sich jedoch dafür aus , weiterhin die Möglichkeit einer Aufspaltung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts durch das Gericht zu erlauben , sofern es dies nur ausnahmsweise sowie bei einem Teil des Vertrages tut , der gegenüber dem Vertrag - nicht gegenüber dem Streitgegenstand - autonom und abtrennbar ist und eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist ( z.B . Zusammenarbeitsverträge , sehr komplexe Verträge ) .
Bei der Frage , ob die Möglichkeit der Aufspaltung im Wortlaut des Übereinkommens selbst erwähnt werden solle oder nicht , sprach sich die Mehrheit der Delegationen für eine solche Erwähnung aus . Dies wurde insbesondere damit begründet , daß die blosse Erwähnung im Bericht nicht ausreiche , da es in einigen Staaten nicht üblich sei , den Bericht zu berücksichtigen . Ausserdem wurde darauf hingewiesen , daß eine Erwähnung im Übereinkommen selbst die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Übereinkommens in diesem Punkte verringere , da die Voraussetzungen für eine Aufspaltung des Vertrages im Wortlaut des Übereinkommens genau bestimmt seien .
Diesen Erwägungen trägt der Wortlaut des letzten Satzes von Absatz 1 Rechnung . Das Wort " ausnahmsweise " ist daher in dem Sinne auszulegen , daß der Richter so selten wie möglich eine Aufspaltung des Vertrages vornehmen soll . ( 9 ) Es sei darauf hingewiesen , daß die Vermutungen nach Artikel 4 Absätze 2 , 3 und 4 nur einfache Vermutungen sind . Artikel 5 Verbraucherverträge ( 1 ) Artikel 5 des Übereinkommens enthält eine besondere Kollisionsnorm für bestimmte von Verbrauchern abgeschlossene Verträge . Denn die Mehrheit der Sachverständigen , die sich seit 1973 an den Arbeiten der Gruppe beteiligt haben , war der Auffassung , daß der Schutz der Verbraucher - ein Ziel , das gegenwärtig von den Gesetzgebern mehrerer Staaten verfolgt wird - einmal eine Umkehrung des in Artikel 4 vorgesehenen Anknüpfungsmerkmals und zum anderen eine Änderung der freien Rechtswahl nach Artikel 3 zur Folge hätte .
Einerseits darf die Rechtswahl durch die Parteien nicht gegen die zwingenden Vorschriften des Staates verstossen , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ; andererseits muß bei dieser Kategorie von Verträgen das Recht des Käufers ( der schwächeren Partei ) normalerweise Vorrang vor dem des Verkäufers haben . ( 2 ) Die Definition des " Verbrauchervertrags " entspricht der des Artikels 13 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen . Diese Bestimmung sollte unter Berücksichtigung des angestrebten Ziels , nämlich des Schutzes der schwächeren Partei , und in Übereinstimmung mit anderen , das gleiche Ziel verfolgenden internationalen Übereinkünften , wie z.B . dem Vollstreckungsübereinkommen , ausgelegt werden .
Deshalb waren die meisten Delegationen der Ansicht , daß sie in der Regel nur zur Anwendung gelangen wird , wenn eine Person , die bewegliche Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt oder einen Kredit gewährt , im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt . Desgleichen gilt die Vorschrift nicht für Verträge , die von Kaufleuten , Industriellen oder freiberuflich tätigen Personen ( z.B . Ärzten ) abgeschlossen werden , welche für die Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen . Handelt eine solche Person zum Teil im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und zum Teil ausserhalb dieses Rahmens , so fällt dieser Sachverhalt nur dann unter Artikel 5 , wenn die Person im wesentlichen ausserhalb des Rahmens ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt .
Hat der Empfänger der beweglichen Sache , der Dienstleistung oder des Kredits tatsächlich im wesentlichen ausserhalb des Rahmens seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt , die andere Partei davon aber keine Kenntnis gehabt und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon auch keine Kenntnis haben können , so fällt der Sachverhalt nicht unter Artikel 5 . Wenn sich also der Empfänger der beweglichen Sache oder der Dienstleistung als Berufsangehöriger ausgibt und z.B . auf Papier mit entsprechendem Briefkopf Gegenstände bestellt , die tatsächlich zur Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen können , so ist der gute Glaube der anderen Partei gewahrt , und das Geschäft fällt nicht unter Artikel 5 .
Die Vorschrift erstreckt sich auf Kreditkäufe wie auch auf Barkäufe , nicht dagegen auf den Kauf von Wertpapieren . Die Gruppe hat es absichtlich vermieden , den " Verbrauchervertrag " genauer zu definieren , um nicht in Widerspruch zu den verschiedenen Definitionen zu geraten , die bereits von den Gesetzgebern der einzelnen Staaten festgelegt worden sind . Die Vorschrift gilt gleichermassen für die Erbringung von Dienstleistungen , wie z.B . Versicherungsleistungen , wie für Lieferung beweglicher Sachen . ( 3 ) In Absatz 2 ist der Grundsatz verankert , daß die Rechtswahl in einem Verbrauchervertrag nicht dazu führen darf , daß dem Verbraucher der Schutz durch das Recht des Staates , in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat , entzogen wird .
Dieser Grundsatz findet aber nur unter den Voraussetzungen Anwendung , die in den drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 aufgeführt sind . Der erste Gedankenstrich betrifft Fälle , in denen der Kaufmann Schritte unternommen hat , um seine beweglichen Sachen oder Dienstleistungen in dem Land zu verkaufen , in dem sich der Verbraucher aufhält . Dieser Gedankenstrich muß auch Versandgeschäfte und den Detailreisehandel umfassen . Der Kaufmann muß also bestimmte Handlungen vorgenommen haben wie beispielsweise Werbung in Presse , Rundfunk , Fernsehen oder Filmtheatern oder mittels speziell in das betreffende Land versandter Kataloge oder Abgabe persönlicher Verkaufsangebote über einen Handelsvertreter oder Reisenden .
Schließt beispielsweise ein Deutscher aufgrund einer Anzeige , die von einer französischen Gesellschaft in einer deutschen Zeitung veröffentlicht wurde , einen Vertrag ab , dann fällt dieser Vertrag unter diese Sondervorschrift . Antwortet dagegen ein Deutscher auf eine in einer amerikanischen Zeitung erschienene Anzeige , selbst wenn diese Zeitung in Deutschland verkauft wird , dann findet die genannte Vorschrift keine Anwendung , es sei denn , die Anzeige wäre in einer für die europäischen Länder bestimmten Sonderausgabe dieser Zeitung erschienen . Im letzteren Falle hätte der Verkäufer eine speziell für das Land des Käufers bestimmte Sonderwerbung durchgeführt .
Die Gruppe hat ausdrücklich die Worte " erforderliche Rechtshandlungen " gewählt , um das klassische Problem der Bestimmung des Ortes des Vertragsabschlusses zu umgehen . Diese Frage ist bei den hier behandelten Sachverhalten besonders schwierig , da es sich um normalerweise auf dem Briefwege geschlossene internationale Verträge handelt . Der Begriff " Rechtshandlung " umfasst insbesondere die Abgabe eine schriftlichen Erlärung oder eine sonstige Willensbekundung auf ein Angebot oder eine Werbung hin . Nach dem zweiten Gedankenstrich gilt Artikel 5 in allen Fällen , in denen der Kaufmann oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in dem Staat entgegengenommen hat , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .
Dies ist eine parallele Bestimmung zu Artikel 3 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1955 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . Der erste und der zweite Gedankenstrich überschneiden sich zum grossen Teil , jedoch nicht vollständig . Der zweite Gedankenstrich gilt zum Beispiel für Fälle , in denen sich der Verbraucher in seinem Heimatland selbst an den Stand einer ausländischen Firma auf einer Messe oder Ausstellung oder an eine in seinem Heimatland gelegene feste Filiale oder Agentur einer ausländischen Firma gewandt hat , selbst wenn die ausländische Firma im Heimatland des Verbrauchers keine Werbung im Sinne des ersten Gedankenstrichs betrieben hat .
Der Ausdruck " Vertreter " muß alle im Namen des Kaufmanns handelnden Personen erfassen . Der dritte Gedankenstrich betrifft einen recht spezifischen Fall , in dem jedoch nach Ansicht der meisten Delegationen der Verbraucher gemäß Artikel 5 eindeutig geschützt werden muß . Durch diesen Gedankenstrich werden Rechtsgeschäfte erfasst , die man als " Käufe im Rahmen von grenzueberschreitenden Ausfluegen " bezeichnen könnte ; es handelt sich hierbei zum Beispiel um den Fall , daß der Eigentümer eines Geschäftes im Lande A für Verbraucher eintägige Busreisen in das Land B mit dem Hauptziel veranstaltet , die Verbraucher zu Käufen in seinem Geschäft zu veranlassen .
Dies ist in gewissen Gebieten eine weit verbreitete Praxis . Ein solcher Fall wird nicht durch den ersten Gedankenstrich erfasst , nach dem der Verbraucher ja in seinem Heimatland von sich aus alle für den Vertragsabschluß notwendigen Schritte unternommen haben muß . Entgegen den sonstigen Bestimmungen des Absatzes 2 beschränkt sich der dritte Gedankenstrich auf Verträge über den Kauf beweglicher Sachen . Die Voraussetzung , daß der Verkäufer die Reise veranstaltet haben muß , darf nicht in dem engen Sinn verstanden werden , daß der Verkäufer unter Umständen selber für die Beförderung gesorgt haben muß .
Es genügt , daß er die Reise im Wege einer Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen organisiert hat . Bei der Beschreibung der Sachverhalte , bei denen Artikel 5 auf Verbraucherverträge Anwendung findet , ist die Gruppe nicht dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 des Vollstreckungsübereinkommens in der Fassung des Beitrittsübereinkommens gefolgt . Zum einen enthält Artikel 5 keine besonderen Bestimmungen über Abzahlungsgeschäfte . Zum anderen sieht Artikel 13 des Vollstreckungsübereinkommens keine Bestimmungen vor , die Artikel 5 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich entsprechen .
( 4 ) Artikel 5 Absatz 3 enthält eine Ausnahme von Artikel 4 des Übereinkommens . Mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 ist nach diesem Absatz abweichend von Artikel 4 für von einem Verbraucher abgeschlossene Verträge , " die unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind , das Recht des Staates maßgebend , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat " . Absatz 3 ist klar genug abgefasst und bedarf keiner zusätzlichen Erläuterungen . ( 5 ) Nach Artikel 5 Absatz 4 findet dieser Artikel keine Anwendung auf Beförderungsverträge ( a ) ) sowie auf Verträge über Dienstleistungen , die ausschließlich in einem anderen Land als dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers zu erbringen sind ( b ) ) .
Die Ausnahme der Beförderungsverträge findet ihre Rechtfertigung darin , daß sich die besonderen Schutzvorschriften des Artikels 5 für die Regelung dieser Art von Verträgen nicht eignen . Auch bei Verträgen über Dienstleistungen ( z.B . Hotelunterkunft oder Sprachkurs ) , die ausschließlich ausserhalb des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers erbracht werden , kann dieser billigerweise nicht erwarten , daß das Recht seines Heimatstaats in Abweichung von den allgemeinen Regeln der Artikel 3 und 4 Anwendung findet . Der Vertrag weist in den Fällen zu b ) engere Beziehungen zum Aufenthaltsstaat des anderen Vertragsteils auf , auch wenn dieser eine der in Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten ( z.B .
Werbeanzeige ) im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers entfaltet hat . ( 6 ) Durch Absatz 5 soll sichergestellt werden , daß Artikel 5 unbeschadet der Ausschlüsse nach Absatz 4 für Verträge über organisierte Reisen ( " package tours " ) gilt , d.h . für normale Verträge mit Reisenden , bei denen zu einem Pauschalpreis Beförderung und Unterbringung zusammen angeboten werden . Erfolgt im Rahmen einer solchen organisierten Reise die Beförderung auf der Hinreise von dem Land aus , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat , so wäre der Vertrag nach Absatz 4 nicht ausgeschlossen .
Folglich liegt der Sinn von Absatz 5 darin , die Anwendung von Artikel 5 auch in den Fällen zu gewährleisten , in denen die erste Dienstleistung im Rahmen einer organisierten Reise darin besteht , die Beförderung auf der Hinreise von einem anderen Land aus vorzunehmen . Artikel 5 gilt allerdings nur für organisierte Reisen , bei denen die allgemeinen Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfuellt werden , d.h . der betreffende Vertrag muß als ein " Verbrauchervertrag " angesehen werden können und unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen abgeschlossen worden sein . Bei der Abfassung von Absatz 5 hatte die Gruppe gewisse Schwierigkeiten bei der Definition des Ausdrucks " organisierte Reise " ( " package tour " ) .
Sie beschränkte sich auf eine Definition , die die Hauptzuege dieser in der Praxis wohlbekannten Vertragsart unterstreicht , und überlässt es den Gerichten , eventuelle Probleme bei der genauen Abgrenzung dieses Begriffes zu lösen . In der Regel muß die Unterbringung , die Bestandteil der organisierten Reise ist , von der Beförderung getrennt sein ; Absatz 5 würde somit nicht für die Bereitstellung eines Liege - oder Schlafwagenplatzes gelten . Artikel 6 Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen ( 1 ) Die nochmalige Überprüfung der besonderen Kollisionsnorm für Arbeitsverträge veranlasste die Gruppe , den vorliegenden Artikel , der ( als Artikel 5 ) bereits im ursprünglichen Vorentwurf enthalten war , völlig zu überarbeiten und seinen Aufbau dem des gegenwärtigen Artikels 5 anzunähern , der die Verbraucherverträge betrifft .
Es handelt sich in beiden Fällen darum , eine geeignetere Regelung für Sachverhalte zu finden , bei denen die Interessen der Vertragschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen , um damit jener Partei , die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist , einen angemesseneren Schutz zu gewähren . ( 2 ) Ausgehend von diesen Überlegungen wird in Artikel 6 Absatz 1 eine Einschränkung des in Artikel 3 des Übereinkommens aufgestellten Grundsatzes der freien Rechtswahl der Parteien vorgenommen ; denn nach diesem Absatz darf die freie Rechtswahl in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen " nicht dazu führen , daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird , der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird , das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre " .
Dieser Text besagt folgendes : Gewährt das nach Absatz 2 anwendbare Recht den Arbeitnehmern einen grösseren Schutz als das von den Parteien gewählte Recht , so bedeutet dies nicht , daß diese Rechtswahl insgesamt unwirksam ist . In diesem Fall bleibt das gewählte Recht vielmehr grundsätzlich anwendbar . Werden die Arbeitnehmer durch die Rechtsvorschriften , die aufgrund von Absatz 2 anwendbar sind , besser geschützt als durch das gewählte Recht , z.B . durch Gewährung einer längeren Kündigungsfrist , so schließen diese Rechtsvorschriften die entsprechenden Vorschriften des gewählten Rechts aus und gelten an deren Stelle .
Die zwingenden Bestimmungen , von denen die Parteien nicht abweichen dürfen , sind nicht nur die Bestimmungen über die eigentlichen Arbeitsverträge , sondern z.B . auch die Bestimmungen über Arbeitshygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz , die in manchen Mitgliedstaaten zum öffentlichen Recht gehören . Aus diesem Text geht insbesondere hervor , daß dem Arbeitnehmer , wenn das Recht des in Artikel 6 Absatz 2 genannten Staates für die Arbeitgeber in diesem Staat Tarifverträge für verbindlich erklärt , der ihm durch diese Tarifverträge gewährte Schutz nicht durch die Wahl des Rechts eines anderen Staates in dem Einzelarbeitsvertrag entzogen werden darf .
Artikel 6 gilt übrigens für Einzelarbeitsverträge und nicht für Tarifverträge . Daher können die Befugnisse , die eine Gewerkschaft aus den in ihrem Land gültigen Tarifverträgen ableiten könnte , nicht durch einen Arbeitsvertrag beeinträchtigt werden , der einem ausländischen Recht unterliegt . Im derzeitigen Wortlaut des Artikels 6 ( mit Ausnahme des deutschen Textes ) wird der Begriff " Arbeitsvertrag " und nicht wie im ursprünglichen Vorentwurf der Begriff " Arbeitsverhältnis " verwendet . In diesem Zusammenhang muß allerdings darauf hingewiesen werden , daß Artikel 6 auch auf nichtige Verträge sowie auf reine De-facto-Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist , insbesondere solche , bei denen die vom Gesetz zum Schutze der Arbeitnehmer vorgeschriebenen vertraglichen Bestimmungen nicht eingehalten werden .
( 3 ) Nach Artikel 6 Absatz 2 sind auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse mangels einer Rechtswahl durch die Parteien in Abweichung von Artikel 4 anzuwenden a ) das Recht des Staates , in dem der Arbeitnehmer in Erfuellung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet , selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist , oder b ) das Recht des Staates , in dem sich die Niederlassung befindet , die den Arbeitnehmer eingestellt hat , sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet . es sei denn , daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt , daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist ; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden .
Nach eingehender Prüfung der verschiedenen Fragen , die im Bereich des internationalen Privatrechts durch die Arbeitsverträge aufgeworfen werden , einer Prüfung , in die vor allem auch der von der EWG-Kommission erstellte Verordnungsvorschlag für dieses Gebiet und die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtslehre der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einbezogen wurden , entschied sich die Gruppe schließlich für die folgende Lösung : Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in einem einzigen Staat , so wird der Arbeitsvertrag dem Recht dieses Staates unterstellt , selbst wenn der Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird .
Diese Regel ist in Absatz 2 Buchstabe a ) enthalten . Verrichtet der Arbeitnehmer dagegen seine Arbeit gewöhnlich nicht in einem einzigen Staat , so ist für den Arbeitsvertrag das Recht des Staates maßgebend , in dem sich die Niederlassung befindet , die den Arbeitnehmer eingestellt hat . Diese Regel ist in Absatz 2 Buchstabe b ) enthalten . Es handelt sich hierbei natürlich um Lösungen , die stark von denen abweichen , die sich aus der Vermutung des Artikels 4 ergeben würden . Der letzte Satz von Artikel 6 Absatz 2 sieht allerdings vor , daß auf den Vertrag , sofern sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt , daß er engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist , das Recht dieses anderen Staates anzuwenden ist .
( 4 ) Wird die Arbeit ausserhalb einer staatlichen Gerichtsbarkeit verrichtet , dann kann nach Auffassung der Gruppe grundsätzlich Artikel 6 Anwendung finden . Bei Arbeiten , die auf einer Bohrinsel auf hoher See verrichtet werden , müsste das Recht des Staates des Unternehmens gelten , das den Arbeitnehmer eingestellt hat . Die Gruppe hat sich nicht um eine Sondervorschrift für die Arbeiten bemüht , die von den Besatzungsmitgliedern von Schiffen verrichtet werden . Artikel 7 Zwingende Vorschriften ( 1 ) Der Wortlaut des Artikels 7 , der bereits im ursprünglichen Vorentwurf enthalten war , ist im Zuge der erneuten Überprüfung , der die Gruppe den Übereinkommensentwurf seit 1973 unterzogen hat , beträchtlich verbessert worden , um seine Auslegung bei den verschiedenen Sachverhalten , auf die er Anwendung finden soll , zu erleichtern .
Wie die Gruppe noch bei ihrer letzten Sitzung klarstellte , bestätigt der Artikel 7 lediglich die Grundsätze , die bereits in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft enthalten sind . Der Grundsatz , wonach nationale Gerichte unter gewissen Voraussetzungen anderen zwingenden Bestimmungen als denen Wirkung verleihen können , die aufgrund der Rechtswahl der Parteien oder eines subsidiären Anknüpfungsmerkmals auf den Vertrag anzuwenden sind , ist seit einigen Jahren sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Rechtslehre einiger EG-Staaten sowie anderer Staaten anerkannt . Ein Beispiel hierfür ist das vom Obersten Gericht der Niederlande im Jahre 1966 erlassene Urteil in der Rechtssache Alnati ( siehe oben Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 ) , in dem das Gericht erklärt , daß das auf internationale Verträge anzuwendende Recht grundsätzlich nur das von den Parteien selbst gewählte Recht sein kann : " Es kann vorkommen , daß für einen ausländischen Staat die Beachtung mancher dieser Regeln auch ausserhalb seines Hoheitsgebiets von solcher Bedeutung ist , daß die Gerichte ( ... ) dies berücksichtigen müssen und sie ihnen daher den Vorzug vor dem Recht eines anderen Staates geben müssen , dem die Parteien ihren Vertrag unterstellt haben . " Dieses Urteil bildete die Vorlage für Artikel 13 Absatz 2 des noch nicht in Kraft getretenen Benelux-Vertrags von 1969 zur Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts ; dieser Artikel bestimmt : " Wenn der Vertrag eindeutig in einem ganz bestimmten Staat lokalisiert ist , dürfen die Bestimmungen des Rechts dieses Staates , deren besondere Natur und deren besonderer Zweck die Anwendung jedes anderen Rechts ausschließen , durch Vereinbarung der Parteien nicht abbedungen werden . " Die gleichen Gedankengänge liegen zweifellos auch Artikel 16 des Haager Übereinkommens vom 14 .
März 1978 über das auf die Vertretung anzuwendende Recht zugrunde , in dem es heisst , daß bei der Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates gemäß diesem Übereinkommen den zwingenden Bestimmungen jedes Staates , mit dem der Sachverhalt eine effektive Verbindung aufweist , Wirkung verliehen werden kann , wenn und soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates selbst dann anzuwenden sind , wenn auf den Vertrag ein fremdes Recht anwendbar wäre . Entgegen der Auffassung mancher Juristen muß festgestellt werden , daß sich in der britischen Rechtsprechung ( Ralli-Bros , gegen Sotay Aznar ;
Regazzoni gegen Sethia ; Rossano gegen Manufacturers Life Insurance Co . ) kein deutlicher Hinweis zugunsten des fraglichen Prinzips abzeichnet ( 40 ) . ( 2 ) Artikel 7 Absatz 1 schreibt nunmehr vor , daß bei Anwendung dieses Übereinkommens " den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates , mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist . Wirkung verliehen werden ( kann ) , soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Räcksicht darauf anzuwenden sind , welchem Recht der Vertrag unterliegt " . Im alten Wortlaut des Artikels war die Art der " Verbindung " nicht näher präzisiert , die zwischen dem Vertrag und einem anderen als dem Staat , dessen Recht anzuwenden ist , bestehen muß .
Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin , daß diese Lücke in bestimmten Fällen die Gerichte verpflichten könnte , eine grosse Zahl von verschiedenen und einander sogar widersprechenden Rechten zu berücksichtigen . Diese mangelnde Genauigkeit könne die Aufgabe der Gerichte erschweren , das Verfahren verlängern und Verschleppungsmanöver begünstigen . Die Gruppe pflichtete dieser Auffassung bei und entschied , es genüge nicht irgendeine beliebige Verbindung , sondern es müsse sich um eine echte Verbindung zu diesem anderen Staat handeln . Eine echte Verbindung liegt beispielsweise vor , wenn der Vertrag in dem anderen Staat erfuellt werden muß oder wenn eine Partei in diesem anderen Staat ihren Aufenthalt oder ihr Geschäftszentrum hat .
Unter mehreren Formulierungsvorschlägen , die gemacht wurden , entschied sich die Gruppe schließlich für das Wort " eng " , das ihr zur Qualifikation des Sachverhalts , den man bezeichnen wollte , am geeignetsten erschien . Die Verbindung , um die es hier geht , muß zwischen der Gesamtheit des Vertrages und einem anderen Staat als dem Staat bestehen , dessen Recht der Vertrag untersteht . Die Gruppe lehnte den von einer Delegation gemachten Vorschlag ab , eine Verbindung zwischen der Streitfrage und einem bestimmten Recht herzustellen . Dieser Vorschlag hätte nämlich zu einer bedauernswerten Aufspaltung des Vertrages und zu einer für die Parteien nicht vorhersehbaren Anwendung von zwingenden Bestimmungen geführt .
Die Gruppe zog es allerdings vor , den Ausdruck " die Verträge " durch den Ausdruck " der Sachverhalt " zu ersetzen . Da die alte Fassung des Artikels einigen Delegationen nicht klar genug erschien , beschloß die Gruppe , seinen Wortlaut zu verbessern . Sie machte daher in der neuen Fassung deutlich , daß die Rechtsordnung des Staates , in der diese zwingenden Bestimmungen eingebettet sind , daraufhin geprüft werden müsse , ob diese Bestimmungen im Einzelfall unter Ausschluß jedes anderen Rechts anzuwenden sind . Ferner wurde im französischen Text das Wort " loi " durch das Wort " droit " ersetzt , um jeden Zweifel an der Tragweite der Vorschrift auszuschließen , die nicht nur für die " gesetzlichen Vorschriften " aller anderen Staaten , sondern auch für die Bestimmungen des Common Law Geltung haben soll .
Nach langwierigen Erörterungen hielt es die Mehrheit der Gruppe unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedenken einiger Delegationen schließlich für besser , dem Gericht bei der Anwendung dieses Artikels einen Beurteilungsspielraum zu geben . ( 3 ) Bei der Entscheidung der Frage , ob den betreffenden zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist , sind - so heisst es in Artikel 7 Absatz 1 weiter - " ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen , die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden " . Die Anwendung der zwingenden Bestimmungen irgendeines anderen Staates muß also durch deren Natur und Gegenstand gerechtfertigt sein .
Eine Delegation hatte vorgeschlagen , diesen Ausdruck in der Weise zu präzisieren , daß die Natur und der Gegenstand der betreffenden Bestimmungen nach international anerkannten Kriterien gerechtfertigt sein müssten ( zum Beispiel gleichartige Rechtsvorschriften in anderen Staaten oder Rechtsvorschriften , die einem allgemein anerkannten Interesse dienen ) . Andere Sachverständige wiesen jedoch darauf hin , daß es keine solchen internationalen Kriterien gebe und daß man daher den Gerichten nur Schwierigkeiten bereiten würde . Ausserdem berühre diese Lösung das heikle Problem der Glaubwürdigkeit ausländischer Rechtsordnungen .
Ohne den Gedanken an sich zu verwerfen , machte sich die Gruppe daher diesen Redaktionsvorschlag nicht zu eigen . Bevor diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung verliehen wird , sind " die Folgen zu berücksichtigen , die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden " . Dieses neue Tatbestandsmerkmal , das im ursprünglichen Vorentwurf nicht enthalten war , bedeutet keineswegs eine Abschwächung dieser Vorschrift ; es macht sie vielmehr genauer deutlicher und strenger . Dem Gericht muß nämlich insbesondere dann eine Ermessensbefugnis zuerkannt werden , wenn einander widersprechende zwingende Bestimmungen zweier verschiedener Länder gleichzeitig auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und zwangsläufig zwischen ihnen entschieden werden muß .
Zur Vervollständigung des Kommentars zu Artikel 7 Absatz 1 ist noch darauf hinzuweisen , daß die Worte " Wirkung verleihen " den Richter vor die sehr schwierige Aufgabe stellen , die zwingenden Bestimmungen mit dem Recht in Einklang zu bringen , das bei dem gegebenen Sachverhalt normalerweise auf den Vertrag anzuwenden ist . Da es sich hier um eine neue Bestimmung handelt , die zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen könnte , haben einige Delegationen beantragt , daß gegen Artikel 7 Absatz 1 ein Vorbehalt eingelegt werden kann ( siehe Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) ) . ( 4 ) Artikel 7 Absatz 2 lautet : " Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen , die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln . " Dieser Absatz ist auf den Wunsch einiger Delegationen zurückzuführen , die Anwendung jener Bestimmungen des Rechts des Staates des angerufenen Gerichtes sicherzustellen , die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht zwingend regeln ( vor allem auf den Gebieten des Kartell - und Wettbewerbsrechts , des Rechts zur Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Praktiken , des Verbraucherschutzrechts und des Beförderungsrechts ) .
Absatz 2 macht daher die Auswirkung von zwingenden Vorschriften ( unmittelbar anwendbares Recht , leggi di applicazione necessaria usw . ) lediglich unter einem anderen Aspekt als dem des Absatzes 1 deutlich ( 40a ) . Artikel 8 Einigung und materielle Wirksamkeit ( 1 ) Nach Artikel 8 Absatz 1 beurteilen sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen nach dem Recht , das nach dem vorliegenden Übereinkommen anzuwenden wäre , wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre . Mit Absatz 1 sollen alle Aspekte des Abschlusses des Vertrages ausser der Formgültigkeit erfasst werden .
Wie wir bereits unter Nummer 9 des Kommentars zu Artikel 3 betonten , gilt diese Vorschrift auch für das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über die Wahl des anzuwendenden Rechts . Das Tatbestandsmerkmal " oder einer seiner Bestimmungen " wurde gewählt , um auch jene Fälle zu erfassen , bei denen die Rechtsgültigkeit einer Vertragsbestimmung ( Aufspaltung des Vertrages ) , z.B . einer Klausel über die Rechtswahl , angefochten wird . ( 2 ) In Abweichung von der allgemeinen Regel des Absatzes 1 enthält Absatz 2 eine Sonderregelung , die sich nur auf die Fragen des Zustandekommens der Einigung , nicht aber auf deren Wirksamkeit bezieht .
Nach dieser Sondervorschrift kann sich eine Partei für die Behauptung , sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt , auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen , sofern sich aus den Umständen ergibt , daß es nicht gerechtfertigt wäre , die Wirkung des Verhaltens dieser Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen . Die von der Gruppe gewählte Formulierung soll unter anderem die Frage der Bedeutung des Schweigens einer Partei für das Zustandekommen des Vertrages beantworten . Unter " Verhalten " ist sowohl eine aktive Haltung als auch eine passive Haltung der betreffenden Partei zu verstehen ; der Ausdruck bezieht sich also nicht nur auf das Schweigen .
Die Worte " Ergibt sich aus den Umständen " besagen , daß das Gericht alle Umstände des Sachverhalts berücksichtigen muß und nicht nur auf jene Umstände abstellen darf , unter denen die Partei gehandelt hat , die vorgibt , dem Vertrag nicht zugestimmt zu haben . Das Gericht muß dabei vor allem die von den Parteien befolgten Gepflogenheiten und ihre bisherigen Geschäftsbeziehungen berücksichtigen . Die Worte " eine Partei " können sich je nach dem Einzelfall sowohl auf die Partei , die einen Vertragsantrag gemacht hat , wie auch auf die Partei , die diesen Antrag erhalten hat , beziehen .
Die Anwendung des Absatzes 2 kann zu einer gerichtlichen Entscheidung führen , die eine Partei von dem Vertrag entbindet , an den sie nach Absatz 1 gebunden gewesen wäre ; sie kann jedoch niemals die gegenteilige Wirkung haben , das heisst zu einer Entscheidung führen , wonach ein Vertrag im Widerspruch zu dem für ihn maßgebenden Recht zustandegekommen sei . Artikel 9 Absatz 4 enthält eine besondere Bestimmung über Rechtsgeschäfte , wie sie in den Rechtsvorschriften vieler Länder vorgesehen sind , so z.B . das Angebot . Diese Rechtsgeschäfte sind in Artikel 8 nicht erwähnt . Trotzdem finden dessen Bestimmungen auf sie entsprechend Anwendung .
Artikel 9 Form Artikel 9 bezieht sich auf die Form von Verträgen und Rechtsgeschäften . Seine ersten vier Absätze enthalten Vorschriften , die auf sämtliche Verträge und Rechtsgeschäfte anzuwenden sind . Die letzten beiden Absätze enthalten dagegen Sondervorschriften für einzelne Verträge . I . Allgemeine Vorschriften ( Absätze 1 bis 4 ) Es erscheint angezeigt , zunächst den Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschriften zu umreissen , bevor die verschiedenen Rechte besprochen werden , die sie für anwendbar erklären . A . Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften 1 . Erfasste Rechtsgeschäfte Artikel 9 ist auf Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden .
Im Vorentwurf von 1972 wurde nur der Begriff " acte juridique " ( Rechtsgeschäft ) verwendet , der in der Terminologie lateinischen Ursprungs beide Kategorien umfasst . Die getrennte Erwähnung der Verträge und der einseitigen Rechtsgeschäfte in Artikel 9 entspricht ausschließlich dem Wunsch nach grösserer Klarheit , denn die für beide geltenden Vorschriften leiten sich in beiden Fällen aus den gleichen Grundsätzen her . Bei den unter diesen Artikel fallenden einseitigen Rechtsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte , die sich auf einen bereits abgeschlossenen oder auf einen noch abzuschließenden Vertrag beziehen .
Zu letzteren zählen beispielsweise der Vertragsantrag , die Vertragsannahme oder auch ein Vertragsversprechen ( Verkaufsversprechen ) . Die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenen Vertrag können sehr vielfältiger Art sein : Kündigung , Schulderlaß , Rücktritts - oder Auflösungserklärung usw . Das Rechtsgeschäft muß sich jedoch auf einen Vertrag beziehen . Eine nicht mit einem Vertrag zusammenhängende einseitige Verpflichtung wie zum Beispiel ein ausservertragliches Schuldanerkenntnis oder ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein dingliches Recht begründet , überträgt oder zum Erlöschen bringt , würde nicht unter Artikel 9 fallen , aber auch unter keine andere Vorschrift des Übereinkommens , da diese nur für vertragliche Schuldverhältnisse gilt .
Das Rechtsgeschäft muß natürlich auch einen Vertrag betreffen , der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt . Artikel 9 ist nicht auf die Form von Rechtsgeschäften anzuwenden , die sich auf Verträge beziehen , die nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind . Es gibt keine Vorschrift , die eine ausdrückliche Regelung für öffentliche Urkunden enthält . Dies geschah mit Absicht . Zunächst ist der Begriff der öffentlichen Urkunde nicht in allen Rechtsordnungen bekannt und könnte daher schwierige Qualifikationsprobleme aufwerfen .
Ausserdem dürfte es nicht zulässig sein , Sondervorschriften für die Regelung des Rechts vorzusehen , das auf die Form der Privaturkunden anwendbar ist , die von einem Urkundsbeamten beurkundet werden . Wie nämlich vor kurzem nachgewiesen wurde ( 41 ) , muß die Form der Urkunde , die der Urkundsbeamte beurkundet , nicht notwendigerweise dem Recht unterliegen , aus dem dieser Beamte seine Befugnisse herleitet , nur weil dieser nach keinem anderen Recht beurkunden kann . Wenn beispielsweise ein Notar gegen das Recht verstossen hat , aus dem er seine Befugnisse herleitet , kann der Vertrag , den er beurkundet hat , sicher nicht als öffentliche Urkunde gelten .
Er ist deswegen aber keineswegs nichtig , sofern das Recht , dem der Vertragsinhalt unterworfen ist ( und das nach Artikel 9 auch auf die Form angewandt werden kann ) , für die betreffende Vertragskategorie keine öffentliche Beurkundung vorschreibt . Die allgemeinen Vorschriften sind somit auch auf öffentliche Urkunden anwendbar , was unter anderem den Vorteil hat , daß auch Urkunden Gültigkeit besitzen , die von einem Urkundsbeamten errichtet werden , der es für zweckmässig gehalten hat , wie dies in den Niederlanden vorkommt , die Formen einzuhalten , die das auf den Inhalt der Urkunde anwendbare ausländische Recht vorsieht .
2 . In Artikel 9 wird nicht definiert , was unter der " Form " der Rechtsgeschäfte zu verstehen ist . Die Gruppe hielt es für wirklichkeitsnäher , zu diesem äusserst schwierigen Qualifikationsproblem nicht Stellung zu nehmen ; durch die Lösungen , die für das Anknüpfungsproblem vorgesehen wurden und bei denen eine ziemlich weitgehende Annäherung zwischen formellen und materiell-rechtlichen Erfordernissen vorgenommen wird , hat sich allerdings die Bedeutung dieses Problems etwas verringert . Es ist dessenungeachtet zulässig , jedes äussere Verhalten , das dem Autor einer rechtlich erheblichen Willenserklärung vorgeschrieben wird und ohne das diese Willenserklärung nicht voll wirksam ist , als eine Form im Sinne des Artikels 9 anzusehen ( 42 ) .
Diese Definition umfasst nicht die zum Schutz von Geschäftsunfähigen vorgesehenen besonderen Erfordernisse ; dies gilt z.B . für den Fall , daß im französischen Recht für ein Rechtsgeschäft im Namen eines Minderjährigen die Einwilligung des Familenrates eingeholt werden muß . Sie umfasst ferner nicht die besonderen Erfordernisse , die einzuhalten sind , damit ein Rechtsgeschäft gegenüber Dritten wirksam ist , z.B . im englischen Recht die Verpflichtung zur Mitteilung jeder gesetzlichen Abtretung eines nicht dinglichen Rechts . B . Anzuwendende Rechte 1 . Grundsatz der wahlweisen Anwendung der lex causä und der lex loci actus Die für Artikel 9 gewählte Lösung ist ein Kompromiß zwischen der favor negotii , die hinsichtlich der Form der Rechtsgeschäfte einen gewissen Liberalismus begünstigt , und dem Gebot zur Einhaltung der Formvorschriften , die zumeist nur Mittel zur Durchsetzung materiell-rechtlicher Erfordernisse sind .
Es erschien nicht möglich , im Sinne des erstgenannten Prinzips dem Beispiel des Haager Abkommens vom 5 . Oktober 1961 über Normenkollisionen hinsichtlich der Form von testamentarischen Verfügungen zu folgen . Die favor testamenti wird durch die Tatsache gerechtfertigt , daß das Testament eine Verfügung von Todes wegen ist , die nach dem Tod des Testators nicht neu getroffen werden kann , falls ihre Gültigkeit in Frage gestellt wird . Diese Erwägung hat dagegen keine Geltung für andere Rechtsgeschäfte , bei denen eine zu grosse Formfreiheit darauf hinauslaufen würde , die Erfordernisse , die von den verschiedenen Gesetzgebern in diesem Bereich aus oft sehr legitimen Gründen aufgestellt wurden , jeder Wirkung zu berauben .
Ausserdem lassen die Zusammenhänge , die zwischen Formfragen und Beweisfragen ( Artikel 14 ) bestehen , eine Beschränkung der Zahl der auf die Form anwendbaren Rechte wünschenswert erscheinen . Um jedoch zu vermeiden , daß die Parteien infolge eines Formfehlers , mit dem sie nicht gerechnet hatten , von einer Annullierung ihres Rechtsgeschäfts überrascht werden , sieht Artikel 9 dessenungeachtet eine hinreichend anpassungsfähige Lösung vor ; sie beruht in der wahlweisen Verweisung auf das Recht des Ortes des Vertragsabschlusses ( oder , bei einseitigen Rechtsgeschäften , auf das Recht des Staates , in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde ) oder auf das materiell anzuwendende Recht .
Da die Wahlmöglichkeit zwischen diesen Rechten ausreichend erschien , wurde eine Verweisung auf das Heimatrecht oder das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien nicht vorgesehen ( 43 ) . Im übrigen wurde auch keine Rangordnung zwischen der lex causä und der lex loci actus festgelegt . Es genügt , daß das Rechtsgeschäft nach einem dieser beiden Rechte gültig ist , damit die Formnichtigkeitsgründe des anderen unbeachtet bleiben können ( 44 ) . Von der Gruppe nicht geprüft wurde die Frage , welches der beiden Rechte bei einer Klage auf Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels anzuwenden ist , wenn der Vertrag nach beiden Rechten nichtig ist .
Ist beispielsweise die Ausschlußfrist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage wegen Formmangels in den beiden Rechtsordungen nicht dieselbe , dürfte es dem Geist dieses Artikels entsprechen , das Recht mit den kürzeren Ausschlußfristen anzuwenden , welches in dieser Hinsicht für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts günstiger als das andere Recht ist . Die Rück - und Weiterverweisung ist für den Bereich der Formgültigkeit in der gleichen Weise wie für alle anderen vom Übereinkommen geregelten Materien auszuschließen ( vgl . Artikel 15 ) . 2 . Probleme bei Anwendung der lex causä auf die Form des Rechtsgeschäfts Die grundsätzliche oder subsidiäre Anwendung der lex causä auf die Form des Rechtsgeschäfts ist im Recht der Mitgliedstaaten bereits anerkannt und durch den Sachzusammenhang zwischen Inhalt und Form des Rechtsgeschäfts voll gerechtfertigt ( 45 ) .
Die Bestimmung des auf den Vertragsinhalt anwendbaren Rechts muß durch Anwendung der Vorschriften der Artikel 3 , 4 und 6 des Übereinkommens erfolgen ( wegen der in Artikel 5 behandelten Verträge siehe II . Sondervorschriften für einzelne Verträge ) . Artikel 3 Absatz 2 regelt insbesondere die formalen Konsequenzen der von den Parteien freiwillig vorgenommenen Änderung des auf den Vertragsinhalt anwendbaren Rechts . Nach diesem Text genügt es im Falle des Statutenwechsels , daß der Vertrag nach dem zuerst oder dem später auf den Vertragsinhalt anwendbaren Recht formgültig ist . Zu Schwierigkeiten kommt es , wenn der Vertrag mehreren Rechten unterliegt , weil die Parteien entweder das anzuwendende Recht nur für einen Teil ihres Vertrages vereinbart haben ( Artikel 3 Absatz 1 ) oder weil das Gericht ausnahmsweise eine Aufspaltung des Vertrages vorgenommen hat ( Artikel 4 Absatz 1 ) .
Welches der für den Vertragsinhalt maßgebenden Rechte ist dann auf die Form des Vertrages anzuwenden ? Hier erscheint es vernünftig , dasjenige materielle Recht anzuwenden , das für den Vertragsteil gilt , zu dem das strittige Formerfordernis die engste Verbindung aufweist . Nach Artikel 8 Absatz 1 , der die Einigung und die materielle Wirksamkeit betrifft , beurteilen sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Recht , das anzuwenden wäre , wenn der Vertrag wirksam wäre . Mit dieser Bestimmung soll ein Teufelskreis durchbrochen werden , d.h . , wenn eine Rechtswahl existiert , so dürfte an sich erst nach Anerkennung der Wirksamkeit des Vertrages ein Recht als anwendbar erklärt werden .
Ein ähnliches Problem stellt sich in bezug auf die in Artikel 9 geregelte Formgültigkeit , und obwohl dies im Text nicht ausdrücklich gesagt wird , ist davon auszugehen , daß " das auf den Vertrag nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendende Recht " das Recht sein müsste , das bei Formgültigkeit des Vertrages auf diesen anzuwenden wäre . 3 . Probleme bei Anwendung der lex loci actus auf die Form des Rechtsgeschäfts Die Anwendung des Rechts des Staates , in dem der Vertrag geschlossen wurde , auf die Form des Vertrages , und des Rechts des Staates , in dem ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist , auf die Form dieses Rechtsgeschäfts ergibt sich aus der jahrhundertealten Maxime locus regit actum , die auch nach dem Recht jedes Mitgliedstaats , in den meisten Fällen als Hauptanknüpfungsmerkmal , anerkannt wird ( 46 ) .
Die Bestimmung des Staates , in dem der Vertrag abgeschlossen wurde , wirft jedoch eine klassische Schwierigkeit auf , sofern der Vertrag zwischen Personen geschlossen wurde , die sich in verschiedenen Staaten befinden . Will man diese Schwierigkeit überwinden , so muß zunächst bestimmt werden , was unter einem Vertrag zu verstehen ist , der zwischen im gleichen Staat oder in verschiedenen Staaten befindlichen Personen geschlossen wurde . Wird der Vertrag durch einen oder mehrere Vertreter geschlossen , so muß nach Artikel 9 Absatz 3 der Ort berücksichtigt werden , an dem sich die Vertreter bei Vertragsabschluß befinden .
Wenn die Vertreter der Parteien ( oder eine Partei und der Vertreter der anderen Partei ) in einem bestimmten Staat zusammenkommen und den Vertrag dort abschließen , so gilt der Vertrag nach Absatz 1 als ein Vertrag zwischen Personen , die sich in demselben Staat befinden , selbst wenn die vertretene(n ) Partei(en ) sich zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Staat befand(en ) . Desgleichen gilt der Vertrag nach Absatz 2 als ein Vertrag zwischen Personen , die sich in verschiedenen Staaten befinden , wenn die Vertreter der Parteien ( oder eine Partei und der Vertreter der anderen Partei ) sich bei Vertragsabschluß in verschiedenen Staaten befinden , selbst wenn sich die vertretenen Parteien in Wirklichkeit zu jenem Zeitpunkt in ein und demselben Staat befunden haben sollten .
Ausführlich ist von der Gruppe folgende Frage erörtert worden : Welches Recht gilt als Recht des Abschlussortes für die Form eines Vertrages , der in der söben beschriebenen Weise zwischen Personen in verschiedenen Staaten abgeschlossen wurde ? Die Lösungen , die darin bestehen , den Vertragsabschluß entweder am Ort des Vertragsantrags oder am Ort der Vertragsannahme zu lokalisieren , wurden als zu künstlich verworfen ( 47 ) . Die Möglichkeit , den Vertrag aufzuspalten und auf jede der Willenserklärungen das Recht des Staates anzuwenden , in dem die Erklärung abgegeben wurde - eine Lösung , die unmittelbar von Frankensteins Entwurf eines europäischen Gesetzbuchs des internationalen Privatrechts beeinflusst ist und die für den Vorentwurf von 1972 sowie den schweizerischen Entwurf für das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht von 1978 , Artikel 125 Absatz 2 , vorgesehen war - , wurde ebenfalls abgelehnt .
Es zeigte sich nämlich , daß zahlreiche Formvorschriften den Vertrag als Ganzes erfassen sollen und nicht nur die eine oder die andere Erklärung . Dies gilt zum Beispiel für das Erfordernis der doppelten Unterschrift oder der doppelten Ausfertigung . Die Gruppe hielt es daher für besser , keine Aufspaltung des auf die Form des Vertrages anzuwendenden Rechts vorzunehmen , sondern nach einem Recht zu suchen , das sich auf die Form des gesamten Vertrages anwenden lässt . Man konnte in diesem Falle zwischen einer liberalen Lösung , welche die wahlweise Anwendung des Rechts eines der beiden Staaten vorsieht , in denen sich die den Vertrag abschließenden Personen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befanden , und einer strengen Lösung wählen , die die kumulative Anwendung dieser verschiedenen Rechte vorsieht .
Die Gruppe wählte für Artikel 9 Absatz 2 die liberale Lösung . Für die Formgültigkeit eines Vertrages , der zwischen in verschiedenen Staaten befindlichen Personen geschlossen wurde , reicht es daher aus , daß er die Formerfordernisse des Rechts eines dieser Staaten oder die des auf den Vertragsinhalt anwendbaren Rechts erfuellt . 4 . Vorbehalt der zwingenden Vorschriften Artikel 7 des Übereinkommens , der den Vorbehalt der Anwendung der " zwingenden Vorschriften " enthält , kann zur Ausschaltung der liberalen Lösung des Artikels 9 führen , die auf der wahlweisen Anwendung der lex causä und der lex loci actus beruht .
Denn es kann vorkommen , daß bestimmte Formvorschriften des Rechts des Staates , zu dem der Vertrag oder das Rechtsgeschäft eine enge Verbindung aufweist , derart zwingender Natur sind , daß sie selbst dann Anwendung finden müssen , wenn das Recht des betreffenden Staates nicht eines der Rechte ist , die normalerweise nach Artikel 9 auf die Form anzuwenden sind . Als Beispiel wurden die Formvorschriften des Rechts des Staates , in dem ein Arbeitsvertrag zu erfuellen ist , und vor allem die Schriftform der Wettbewerbsverbotsklausel genannt , die auch dann eingehalten werden müssen , wenn nach dem Recht des Abschlussorts oder nach dem von den Parteien gewählten Recht mündliche Erklärungen zulässig sind .
Natürlich ist es in jedem Einzelfall Aufgabe des zuständigen Gerichts , im Einklang mit Artikel 7 zu entscheiden , ob diese zwingenden Vorschriften für anwendbar erklärt und damit die in Artikel 9 vorgesehenen Vorschriften ausgeschaltet werden sollen . II . Sondervorschriften für einzelne Verträge ( Absätze 5 und 6 ) Artikel 9 Absätze 5 und 6 enthält Sondervorschriften für die Form bestimmter , von den Verbrauchern abgeschlossener Verträge sowie für die Form von Verträgen , die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben .
Es wäre denkbar gewesen , sich bei diesen Verträgen mit der blossen Anwendung des Artikels 7 zu begnügen und zum Beispiel in Abweichung von Artikel 9 die Anwendung von bestimmten , den Verbraucher schützenden Formvorschriften , die das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers vorsieht , oder von gewissen zwingenden Formvorschriften zuzulassen , die das Recht des Belegenheitsstaats des Grundstücks enthält . In Anbetracht des Beurteilungsspielraums , den der Artikel 7 dem zuständigen Gericht belässt , wurde diese Lösung jedoch nicht für ausreichend gehalten , um die tatsächliche Anwendung dieser Rechte sicherzustellen .
Daher wurde beschlossen , bei diesen Vertragskategorien die Anwendung der ersten vier Absätze des Artikels 9 ganz und gar auszuschließen . Artikel 9 Absatz 5 bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Verträge , die unter den in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umständen unter Berücksichtigung der Absätze 4 und 5 des Artikels 5 abgeschlossen worden sind . So wie Artikel 5 den Verbraucher schützt , indem er trotz der im Vertrag getroffenen Rechtswahl die Anwendung der zwingenden materiell-rechtlichen Vorschriften des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts vorschreibt ( Artikel 5 Absatz 3 ) , so wird in Artikel 9 Absatz 5 die Anwendung der Formvorschriften des gleichen Staates vorgeschrieben .
Dies ist mit dem sehr engen Zusammenhang zu rechtfertigen , der im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen den zwingenden Formvorschriften und den materiell-rechtlichen Vorschriften besteht . Aus den gleichen Gründen hätte man erwarten können , daß auch für die Form der Arbeitsverträge eine zwingende Anknüpfung vorgesehen wird . Dieser zunächst erwogene Gedanke wurde schließlich wieder fallengelassen . Im Gegensatz zu Artikel 5 , der zwingend vorschreibt , daß die Verbraucherverträge bei fehlender Rechtswahl durch die Parteien hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Seite dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers zu unterwerfen sind , stellt nämlich Artikel 6 des Übereinkommens für die Anknüpfung der Arbeitsverträge nur widerlegbare Vermutungen auf , die nicht gelten , wenn sich aus den Umständen ergibt , daß der Arbeitsvertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist als zu dem Staat , für den diese Vermutungen sprechen .
Wäre daher beschlossen worden , auf die Form der Arbeitsverträge zwingend das Vertragsstatut anzuwenden , dann wäre es wegen der sich durch Artikel 6 ergebenden Unsicherheit unmöglich gewesen , bereits bei Abschluß des Vertrages das auf seine Form anzuwendende Recht zu bestimmen . Aus diesem Grunde wurde für die Form des Arbeitsvertrags keine Sondervorschrift vorgesehen , doch ist damit zu rechnen , daß dank des Artikels 7 häufig die zwingenden Formvorschriften des Rechts des Staates , in dem die Arbeit zu verrichten ist , angewandt werden müssen . Artikel 9 Absatz 6 bezieht sich auf Verträge , die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben .
Für diese Verträge ist keine zwingende materiell-rechtliche Anknüpfung vorgesehen , da sich Artikel 4 Absatz 3 damit begnügt , eine Vermutung zugunsten des Rechts des Staates aufzustellen , in dem das Grundstück liegt . Es hat sich jedoch gezeigt , daß etwaige zwingende Formvorschriften , die im Recht des Belegenheitsstaats des Grundstücks vorgesehen sind , auf den Vertrag angewandt werden müssen , allerdings nur in dem wahrscheinlich ziemlich seltenen Fall , in dem diese Formvorschriften nach diesem Recht selbst dann Anwendung finden müssen , wenn der Vertrag im Ausland abgeschlossen wurde und ausländischem Recht unterliegt .
Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist der gleiche wie der des Artikels 4 Absatz 3 . Artikel 10 Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts ( 1 ) Artikel 10 definiert den Geltungsbereich des Rechts , das nach dem vorliegenden Übereinkommen auf Verträge anzuwenden ist ( 48 ) . Der ursprüngliche Vorentwurf enthielt keine Sondervorschrift für diese Frage . Er beschränkte sich darauf , in seinem Artikel 15 zu bestimmen , daß das auf ein Schuldverhältnis anzuwendende Recht auch für die Bedingungen seiner Erfuellung , die verschiedenen Arten seines Erlöschens und die Folgen seiner Nichterfuellung maßgebend ist .
Währen Artikel 11 des Vorentwurfs eine ins einzelne gehende Regelung für den Geltungsbereich des auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts enthielt , ging es in Artikel 15 im wesentlichen um die Frage des Geltungsbereichs des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts . ( 2 ) In Artikel 10 Absatz 1 werden die Fragen aufgezählt , die zum Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts gehören . Es handelt sich dabei allerdings , wie das Wort " insbesondere " zeigt , nur um eine beispielhafte Aufzählung . Das nach dem vorliegenden Übereinkommen auf Verträge anzuwendende Recht regelt daher zunächst einmal ihre Auslegung ( Buchstabe a ) ) .
Das auf den Vertrag anzuwendende Recht regelt sodann die Erfuellung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen ( Buchstabe b ) ) . Der Ausdruck " Erfuellung " dürfte sich auf die Gesamtheit der aus dem geltenden Recht oder dem Vertrag resultierenden Bedingungen beziehen , unter denen die für die jeweilige Verpflichtung charakteristische Leistung zu erbringen ist , nicht dagegen auf die Art und Weise der Erfuellung ( soweit diese in Artikel 10 Absatz 2 geregelt ist ) , auf die Voraussetzungen der Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit der Personen , welche die Leistung zu erbringen haben ( da es sich hier um eine Materie handelt , die vorbehaltlich des Artikels 11 vom Anwendungsbereich der einheitlichen Vorschriften ausgenommen ist ) , und auf die Formerfordernisse des obligatorischen Rechtsgeschäfts , das gegebenenfalls zur Erfuellung der Leistungspflicht vorgenommen werden muß .
Unter Artikel 10 Absatz 1 fallen daher folgende Fragen : die Frage der Sorgfalt , mit der die Leistung erbracht werden muß ; die Bedingungen hinsichtlich Ort und Zeit der Erfuellung der Leistungspflicht ; die Frage , inwieweit die Erfuellung durch einen anderen als den Schuldner erfolgen kann ; die Bedingungen für die Erfuellung der Schuld sowohl ganz allgemein wie auch unter dem Gesichtspunkt bestimmter Arten von Schulden ( Gesamtschuld , Wahlschuld , teilbare und unteilbare Schulden , Geldverpflichtungen ) ; soweit die Leistung in der Zahlung einer Geldsumme besteht : die Vorschriften über die Befreiung des Schuldners , der Zahlung geleistet hat , über die Anrechnung von Zahlungen , die Quittung usw .
Das auf den Vertrag anzuwendende Recht regelt ferner innerhalb der Grenzen der Befugnisse , die dem Gericht durch sein Verfahrensrecht eingeräumt werden , die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfuellung dieser Verpflichtungen , einschließlich der Schadensbemessung , soweit hierfür Rechtsvorschriften bestehen . Die Frage der Schadensbemessung hat einige Schwierigkeiten aufgeworfen . Nach Auffassung einiger Delegationen stellt die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nämlich eine Sachfrage dar , die nicht in das Übereinkommen einbezogen werden sollte ; das Gericht ist verpflichtet , bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten seines Staates Rechnung zu tragen ; es gibt Fälle , in denen die Höhe des Schadenersatzes durch eine " Jury " festgesetzt wird ; einige Staaten wenden Berechnungsmethoden an , die von anderen Staaten möglicherweise nicht anerkannt werden .
Gegen die söben angeführten Argumente brachten die übrigen Delegationen jedoch folgendes vor : Es gibt in mehreren Rechtsordnungen Vorschriften über die Höhe des Schadenersatzes ; in einigen internationalen Übereinkommen sind Hoechstgrenzen für den Schadenersatz festgesetzt ( dies gilt zum Beispiel für die Übereinkommen auf dem Transportsektor ) ; in Verträgen wird häufig die Höhe des Schadenersatzes im Falle der Nichterfuellung festgelegt , und man würde den Parteien grosse Schwierigkeiten bereiten , wenn diese Beträge künftig vom angerufenen Gericht festgesetzt werden müssten .
Als Kompromiß beschloß die Gruppe schließlich , in Buchstabe c ) ausschließlich auf Rechtsvorschriften über die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes abzustellen , während vereinbart wurde , daß Sachfragen stets vom angerufenen Gericht entschieden werden müssen . Der Begriff " Folgen der Nichterfuellung " bezieht sich auf die Folgen , die das anzuwendende Recht oder aber der Vertrag für den Fall der Nichterfuellung einer vertraglichen Verpflichtung vorsehen , gleichgültig , ob es sich dabei um die Haftung der Partei handelt , welche die Nichterfuellung zu vertreten hat , oder um die Einrede des nicht erfuellten Vertrages und den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfuellung .
Die ( gegebenenfalls erforderliche ) Mahnung des Schuldners , die dessen Haftung erst begründet , gehört ebenfalls zu diesem Bereich . Nach Buchstabe d ) des Absatzes 1 regelt das auf den Vertrag anzuwendende Recht die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste , die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben . Dieser Artikel muß wegen der begrenzten Zulässigkeit der Aufspaltung nach den Artikeln 3 und 4 Anwendung finden . Nach Absatz 1 Buchstabe e ) sind auch die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht unterworfen .
Mit dieser Bestimmung verfolgte die Gruppe hauptsächlich das Ziel , daß das auf den Vertrag anwendbare Recht auch für die Erstattungen gilt , die die Parteien einander nach Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages zu gewähren haben . Einige Delegationen wandten sich gegen diese Lösung , weil nach ihren Rechtsordnungen die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages ausservertraglicher Art sind . Die meisten Delegationen sprachen sich allerdings dafür aus , daß diese Folgen in den Geltungsbereich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts einbezogen werden ; zur Berücksichtigung der vorgetragenen Einwände wurde jedoch vorgesehen , daß jeder Staat einen Vorbehalt zu diesem Punkt einlegen kann ( Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) ) .
( 3 ) Nach Artikel 10 Absatz 2 ist in bezug auf die Art und Weise der Erfuellung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfuellung zu treffenden Maßnahmen das Recht des Staates , in dem die Erfuellung erfolgt , zu berücksichtigen . Es handelt sich hier um eine Einschränkung , die im innerstaatlichen Recht mehrerer Staaten sowie in einigen internationalen Übereinkommen häufig vorgenommen wird . Für diese Einschränkung des Geltungsbereichs des Vertragsstatuts waren und sind mehrere Juristen , auch für den Fall , daß die Erfuellung der vertraglichen Verpflichtung in einem anderen Staat als dem Staat erfolgt , dessen Recht anzuwenden ist .
Was ist unter " Art und Weise der Erfuellung " eines Schuldverhältnisses überhaupt zu verstehen ? Dieser Begriff scheint tatsächlich in den verschiedenen Rechten und den verschiedenen in der Lehre vertretenen Auffassungen keinen einheitlichen und genauen Inhalt zu haben . Die Gruppe hat ihrerseits eine mehr oder weniger strenge Definition dieses Begriffes nicht aufstellen wollen . Die Qualifikation des Begriffes " Art und Weise der Erfuellung " einer Verpflichtung wird infolgedessen in Übereinstimmung mit der lex fori vorgenommen . Unter den Vorschriften , die normalerweise zur Kategorie der Erfuellungsmodalitäten gehören , wird man wohl auf jeden Fall die Regelung über die Feiertage und über die Modalitäten der Prüfung der Ware sowie die im Falle einer Zurückweisung der Ware zu treffenden Maßnahmen nennen können ( 49 ) .
Nach Artikel 10 Absatz 2 ist das Recht des Staates , in dem die Erfuellung erfolgt , zu berücksichtigen . Das bedeutet , daß das Gericht prüfen kann , ob dieses Recht für die Art und Weise der Vertragserfuellung maßgeblich ist , und daß es dieses Recht ganz oder teilweise bei der Rechtsprechung anwenden kann . Artikel 11 Rechts - , Geschäfts - und Handlungsunfähigkeit Die Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens ( Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a ) und e ) ) . Dieser Ausschluß bedeutet , daß jeder vertragschließende Staat die Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit weiterhin nach seinem eigenen internationalen Privatrecht beurteilen muß .
Bei natürlichen Personen ist dieser Ausschluß der Frage der Rechts - , Geschäfts - und Handlungsfähigkeit allerdings nicht absolut . Mit Artikel 11 wird versucht , die gutgläubige Partei zu schützen , die einen Vertrag mit einer geschäftsfähigen Person abzuschließen glaubte und der nach Vertragsabschluß die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners entgegengehalten wird . Dieses Bestreben , die gutgläubige Partei vor der Gefahr zu schützen , daß der Vertrag aufgrund der Anwendung eines anderen Rechts als das des Ortes , in dem der Vertrag geschlossen worden ist , wegen Geschäftsunfähigkeit der anderen Partei , annulliert wird , ist in den Staaten , welche die Geschäftsfähigkeit an das Recht der Staatsangehörigkeit anknüpfen , durchweg feststellbar ( 50 ) .
Eine ähnliche Regel dürfte auch in den Staaten notwendig sein , welche die Geschäftsfähigkeit dem Wohnsitzrecht unterwerfen . Nur jene Staaten könnten darauf verzichten , welche die Geschäftsfähigkeit dem Recht des Ortes des Vertragsabschlusses oder dem Vertragsstatut unterstellen . Artikel 11 macht den Schutz des Vertragspartners der geschäftsunfähigen Person von genau festgelegten Bedingungen abhängig . Es ist zunächst erforderlich , daß es sich um einen Vertrag handelt , der zwischen im gleichen Staat befindlichen Personen abgeschlossen wurde . Bei Distanzverträgen zwischen in verschiedenen Staaten befindlichen Personen will das Übereinkommen den Geschäftsunfähigen nicht des Schutzes berauben , auch dann nicht , wenn der Vertrag nach dem auf ihn anzuwendenden Recht als in dem Staat abgeschlossen gilt , in dem sich der geschäftsfähige Vertragspartner befindet .
Zweitens wird die Anwendung des Artikels 11 vom Vorliegen einer Normenkollission abhängig gemacht . Das Recht , dem die Geschäftsfähigkeit der angeblich geschäftsunfähigen Person nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichtes unterliegt , muß verschieden vom dem Recht des Staates sein , in dem der Vertrag abgeschlossen wurde . Drittens ist es notwendig , daß die Person , die sich auf ihre Geschäftsunfähigkeit beruft , nach dem Recht des Ortes des Vertragsabschlusses als geschäftsfähig gilt . Nur in diesem Fall nämlich kann sich die andere Partei auf den Anschein der Geschäftsfähigkeit berufen .
Sind diese drei Voraussetzungen erfuellt , so kann die geschäftsunfähige Person im Prinzip ihre Geschäftsunfähigkeit ihrem Vertragspartner nicht entgegenhalten . Die Rechtslage sieht jedoch anders aus , " wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts - , Geschäfts - und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte " . Dieser Wortlaut impliziert , daß die Beweislast bei der geschäftsunfähigen Person liegt . Sie muß nachweisen , daß ihr Vertragspartner ihre Rechts - , Geschäfts - und Handlungsunfähigkeit kannte oder durch eigenes Verschulden nicht kannte .
Artikel 12 Übertragung der Forderung ( 1 ) Artikel 12 regelt die Abtretung der Forderung . Artikel 12 Absatz 1 sieht vor , daß für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung das Recht maßgebend ist , das nach dem vorliegenden Übereinkommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist . Die Auslegung dieser Vorschrift bereitet keinerlei Schwierigkeiten . Die Beziehungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung unterliegen nach dieser Vorschrift eindeutig dem auf die Abtretungsvereinbarung anzuwendenden Recht . Wenn auch Sinn und Zweck der Vorschrift kaum einen Zweifel aufkommen lassen , könnte man doch die Frage aufwerfen , warum die Gruppe dieser Vorschrift nicht eine einfachere und elegantere Form gegeben hat .
Warum sagt man zum Beispiel nicht , daß bei Übertragung einer Forderung durch Vereinbarung die Beziehungen zwischen Zedent und Zessionar durch das auf diese Vereinbarung anzuwendende Recht geregelt werden ? Auf eine solche Formulierung hatte sich in der Tat zunächst die Mehrheit der Delegationen geeinigt . Diese Formulierung wurde aber später wegen der Auslegungsschwierigkeiten wieder aufgegeben , die sie im deutschen Recht hätte hervorrufen können , wo der Ausdruck " Übertragung " einer Forderung durch Vereinbarung die Wirkungen der Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner m * mfasst : durch Artikel 12 Absatz 2 wird dies dagegen ausdrücklich ausgeschlossen .
Die jetzige Fassung wurde schließlich deshalb gewählt , um in den Rechtssystemen , welche die Abtretung als Kausalgeschäft verstehen , die Annahme zu vermeiden , daß das auf die Abtretungsvereinbarung anzuwendende Recht auch die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber dem Schuldner bestimmt . ( 2 ) Nach dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 ist es vielmehr das Recht , dem die übertragene Forderung unterliegt , das ihre Übertragbarkeit , das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner , die Voraussetzungen , unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann , und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner bestimmt .
Die Worte " Voraussetzungen , unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann " , schließen die Voraussetzungen für die Übertragbarkeit der Forderung sowie die Modalitäten ein , die beachtet werden müssen , damit die Abtretung gegenüber dem Schuldner wirksam wird . Soweit es um die Beziehungen zwischen Zedent und Schuldner geht und soweit zwischen diesen beiden ein Vertrag besteht , werden unbeschadet der Vorschriften von Absatz 2 die in diesem Absatz geregelten Fragen - mit Ausnahme der Übertragbarkeit - durch das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht bestimmt , soweit der Vertrag diese Fragen behandelt .
Artikel 13 Gesetzlicher Forderungsübergang ( 1 ) Ein Gläubigerwechsel kann nicht nur aufgrund einer freiwilligen Forderungsübertragung ( oder Abtretung ) nach Artikel 12 eintreten , sondern auch aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs im Anschluß an die Zahlung durch einen anderen als den Schuldner . Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erwirbt jemand , der mit anderen oder für andere für eine Schuld haftet und folglich an ihrer Bezahlung ein Interesse hattte , kraft Gesetzes Gläubigerrechte . In diesem Sinne lauten der Artikel 1251 Absatz 3 des französischen Zivilgesetzbuchs und der Artikel 1203 Absatz 3 des italienischen Zivilgesetzbuchs .
Im Fall des Bürgschaftsvertrags beispielsweise wird der Bürge , der anstelle des Schuldner zahlt , kraft Gesetzes in die Rechte des Gläubigers eingesetzt . Das gleiche gilt im Fall der Zahlung durch einen der Gesamtschuldner oder im Fall einer unteilbaren Verbindlichkeit . Artikel 13 des Übereinkommens enthält nun auch eine Kollisionsnorm für den gesetzlichen Forderungsübergang , das heisst Eintritt eines Dritten in die Rechte des Gläubigers . Da sich das Übereinkommen nur auf das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bezieht , hat es die Gruppe für zweckmässig erachtet , die Anwendung der in Artikel 13 vorgesehenen Bestimmung nur auf die Übertragungen vertraglicher Forderungen zu beschränken .
Die genannte Bestimmung ist mithin nicht auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar , wenn die zu zahlende Schuld deliktischer Herkunft ist ( beispielsweise gesetzlicher Forderungsübergang der Rechte des Versicherungsnehmers gegen den Schadenverursacher auf den Schadenversicherer ) . ( 2 ) Nach dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 ist folgendes vorgesehen : " Hat eine Person , der Gläubiger , eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person , den Schuldner , und hat ein Dritter die Verpflichtung , den Gläubiger zu befriedigen , oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung , so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht , ob der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist . " Das auf die Verpflichtung des Dritten , den Gläubiger zu befriedigen , anzuwendende Recht ( beispielsweise das auf den Bürgschaftsvertrag anzuwendende Recht , wenn der Bürge anstatt des Schuldners gezahlt hat ) ist daher für die Entscheidung der Frage maßgebend , ob und in welchem Ausmaß der Dritte befugt ist , die Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen .
Bei der Ausarbeitung der Regel , die hier analysiert wird , hat die Gruppe nicht versäumt , die Fälle zu berücksichtigen , in denen eine Person eine Zahlung geleistet hat , ohne dazu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein , die daran jedoch ein gesetzlich anerkanntes wirtschaftliches Interesse hat , wie dies in Artikel 1251 Absatz 3 des französischen Zivilgesetzbuchs und in Artikel 1203 Absatz 3 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehen ist . Grundsätzlich gilt dieselbe Regel auch für diesen Sachverhalt , doch bleibt dem Gericht ein Beurteilungsspielraum . Die Möglichkeit eines teilweisen gesetzlichen Forderungsübergangs , wie er in Artikel 1252 des französischen Zivilgesetzbuchs und in Artikel 1205 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehen ist , dürfte nach dem auf den Forderungsübergang anzuwendenden Recht zu beurteilen sein .
Ferner hat die Gruppe bei der Ausarbeitung von Artikel 13 die Möglichkeit in Erwägung gezogen , daß die Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Schuldner durch Vertrag geregelt wird . Dieser Vertrag unterliegt selbstverständlich dem Recht , das nach diesem Übereinkommen anzuwenden ist . Artikel 13 des Übereinkommens betrifft in keiner Weise diesen Aspekt der Beziehung zwischen dem Dritten und dem Schuldner . ( 3 ) Artikel 13 Absatz 2 erweitert die Regel von Absatz 1 auf Fälle , in denen mehrere Personen dieselbe vertragliche Forderung zu erfuellen haben ( Gesamtschuldner ) und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist .
( 4 ) Ausser dem Problem der Übertragung der Forderung und des gesetzlichen Forderungsübergangs ( vgl . Artikel 12 und 13 ) gibt es auch das Problem der Schuldübernahme . Die Gruppe wollte dieses Problem jedoch nicht lösen , da es hierbei um ein neues Problem geht und da über seine etwaige Lösung noch viele Ungewißheiten bestehen . Artikel 14 Beweis Artikel 14 bestimmt das auf bestimmte Beweisfragen anzuwendende Recht . Für den Beweis im allgemeinen wurde keine grundsätzliche Regel aufgestellt . Mit Ausnahme der Beweislast unterliegen in den Rechtssystemen der Vertragsstaaten die Beweisfragen ( Beweis von Tatsachen und Rechtshandlungen sowie Beweis des anzuwendenden ausländischen Rechts ) in der Regel der lex fori .
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einigen Ausnahmen , die in allen Rechtsordnungen nicht dieselben sind . Nachdem beschlossen worden war , in Artikel 14 nur einige Beweisfragen zu regeln , zog man vor , die Auslegung der in dem Übereinkommen nicht geregelten Fragen , beispielsweise die Beibringung von Beweisen aus dem Ausland oder die Beweiskraft von Rechtshandlungen , nicht mit einer allgemeinen Bestimmung zu verknüpfen , mit der der Beweis der lex fori unterworfen wird . Um keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen , daß die Staaten in den vom Übereinkommen nicht geregelten Beweisfragen ihre Freiheit behalten , schließt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h ) vom Anwendungsbereich des Übereinkommens den Beweis und das Verfahren aus , jedoch vorbehaltlich Artikel 14 .
Zwei wichtige Fragen wurden geregelt , die jeweils in einem einzelnen Absatz behandelt werden . Es geht um den Beweisgegenstand und die Beweislast sowie um die Zulässigkeit der Beweisarten für Rechtsgeschäfte . Nach anfänglicher Unschlüssigkeit hat die Arbeitsgruppe beschlossen , das Problem der Beweiskraft nicht zu regeln . A . Beweisgegenstand und Beweislast Artikel 14 Absatz 1 sieht die Anwendung des für den Vertrag maßgebenden Rechts insoweit vor , als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt . Die gesetzlichen Vermutungen , bei denen derjenige keine Beweise erbringen muß , zugunsten dessen diese Vermutungen bestehen , sind in Wirklichkeit Sachnormen , die bei vertraglichen Schuldverhältnissen zur Präzisiserung der Verpflichtungen der Parteien beitragen und mithin nicht von dem für den Vertrag maßgebenden Recht getrennt werden können .
Wenn beispielsweise Artikel 1731 des französischen Zivilgesetzbuches bestimmt : " Ist keine Bestandsaufnahme der Mieträume durchgeführt worden , so wird vermutet , daß der Mieter die Mietsache , ohne daran Ausbesserungsarbeiten vornehmen zu müssen , in ordnungsgemässem Zustand erhalten hat und diese in einem solchen Zustand zurückzugeben hat , sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wird " , so legt er in Wirklichkeit die Pflicht des Mieters fest , die Mietsache zurückzugeben . Es wäre logisch , hier das für den Vertrag maßgebende Recht anzuwenden . Dieselbe Bemerkung gilt für die Regeln über die Verteilung der Beweislast .
Artikel 1147 des französischen Zivilgesetzbuchs bestimmt beispielsweise , daß der Schuldner , der seine Verpflichtung nicht erfuellt hat , zum Schadenersatz verurteilt wird , " wenn er nicht nachweist , daß die Nichterfuellung ( inexécution ) auf einem ihm nicht anzulastenden fremden Grund beruht " . Dieser Wortlaut verteilt die Beweislast zwischen den Parteien . Der Gläubiger muß die Nichterfuellung der Verpflichtung nachweisen , während der Schuldner den Beweis erbringen muß , daß diese Nichterfuellung auf einem fremden Grund beruht . Mit der Verteilung dieser Beweislast präzisiert der Wortlaut die Verpflichtungen des Schuldners jedoch in einem wichtigen Punkt , da der Schuldner auch dann zum Schadenersatz verpflichtet ist , wenn die Nichterfuellung nicht auf ein ihm anzulastendes nachweisliches Verschulden zurückzuführen ist .
Die Regel ist daher eine materiell-rechtliche Vorschrift , die nur von dem für den Vertrag maßgebenden Recht abhängen kann . Die Fassung von Artikel 14 Absatz 1 enthält jedoch eine Einschränkung . Die Beweislast unterliegt nicht global dem für den Vertrag maßgebenden Recht . Sie unterliegt ihm nur insoweit , als das für den Vertrag maßgebende Recht die Beweislast " für vertragliche Schuldverhältnisse " verteilt , das heisst nur in dem Masse , in dem die Beweislastregeln tatsächlich materiell-rechtliche Vorschriften sind . Dies ist nicht immer der Fall . In einigen Rechtsordnungen gibt es Beweislastregeln , die gelegentlich sogar als gesetzliche Vermutungen qualifiziert werden und die offensichtlich mit dem Verfahrensrecht verknüpft sind ; es wäre falsch , sie mit dem für den Vertrag maßgebenden Recht zu verknüpfen .
Dies gilt beispielsweise für die Regel , die bei Nichterscheinen eines Vertragsteils die Behauptung des anwesenden Vertragsteils für begründet hält , sowie für die Regel , die vermutet , daß das Schweigen einer Partei im Prozeß zu den von der anderen Partei behaupteten Tatsachen als Zustimmung zum Bestehen dieser Tatsachen gilt . Solche Regeln werden " für vertragliche Schuldverhältnisse " nicht festgesetzt und fallen mithin nicht unter die Kollisionsnorm des Artikels 14 Absatz 1 . B . Zulässigkeit der Beweisarten bei Rechtsgeschäften Artikel 14 Absatz 2 betrifft die Zulässigkeit der Beweisarten für Rechtsgeschäfte ( im Sinne rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ) .
Der Text sieht die alternative Anwendung des lex fori und des für die Form des Rechtsgeschäfts maßgebenden Rechts vor . Diese liberale Lösung , die zum Beweis des Rechtsgeschäfts äusserst günstig ist , gilt bereits in Frankreich und in den Benelux-Ländern ( 51 ) . Sie dürfte die einzige Lösung sein , die sowohl den Erfordernissen der lex fori wie dem Bemühen entspricht , die berechtigten Erwartungen der Parteien beim Abschluß ihres Rechtsgeschäfts zu beachten . Die lex fori ist normalerweise dazu berufen , die Beweisarten für das Rechtsgeschäft zu bestimmen . Wenn die lex fori beispielsweise den Nachweis eines Vertrages durch Zeugen zulässt , muß sie angewendet werden , ohne Rücksicht darauf , ob es in diesem Fall strengere Bestimmungen des Rechts gibt , das für das Rechtsgeschäft in materieller oder formeller Hinsicht maßgebend ist .
Begnügt sich hingegen im entgegengesetzten Fall das für die Form des Rechtsgeschäfts maßgebende Recht mit einer mündlichen Vereinbarung und lässt zu , daß der Beweis dieser Vereinbarung durch Zeugen erbracht werden kann , würden die Erwartungen der Parteien , die ihr Vertrauen in dieses Recht gesetzt haben , zunichte gemacht , wenn ihnen die Erbringung dieses Beweises allein mit der Begründung verwehrt würde , daß das Recht des befassten Gerichtes für alle Rechtsgeschäfte den Urkundenbeweis erfordert . Daher muß den Parteien gestattet werden , sich vor dem befassten Gericht auf die Beweisarten zu berufen , die von dem für die Form maßgebenden Recht zugelassen sind .
Diese liberale Regelung darf jedoch nicht dazu führen , daß dem befassten Richter Beweisarten vorgeschrieben werden , deren Benutzung sein Prozeßrecht nicht gestattet . Artikel 14 regelt nicht die Frage der Beweisaufnahme , die das Recht eines jeden Vertragsstaats dem Recht des befassten Richters unterstellt . Die zulässige Anwendung der Beweisarten eines anderen Rechts als der lex fori darf nicht dazu führen , daß die Regeln der lex fori über die Beweisaufnahme ausser Kraft gesetzt werden . So erklärt sich der Hinweis , der es dem Richter prinzipiell erlaubt , ohne sich dabei auf die öffentliche Ordnung zu berufen , die in seinem Prozeßrecht im allgemeinen nicht zugelassene Beweisarten abzulehnen , wie z.B . den Eid , die Zeugenaussage einer der Parteien oder den Beweis durch die öffentliche Meinung " commune renommée " .
Bedacht wurde ferner der Fall der Rechte , die der Eintragung in ein öffentliches Register bedürfen , wobei die Auffassung vertreten wurde , daß die mit der Führung dieses Registers beauftragte Behörde nach dieser Bestimmung nur die Beweisarten zulassen kann , die in ihrem eigenen Recht vorgesehen sind . Nach Annahme des allgemeinen Grundsatzes war es erforderlich , das auf die Form anwendbare Recht , das alternativ mit der lex fori gelten soll , näher zu bestimmen . Der Text bezieht sich auf " eines jener in Artikel 9 bezeichneten Rechte , nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist " .
Ist also das Rechtsgeschäft beispielsweise nach dem Recht rechtsgültig , das für das Rechtsgeschäft in materieller Hinsicht maßgeblich ist , nicht jedoch nach dem Recht des Ortes , an dem es vorgenommen wurde , können sich die Parteien nur auf die Beweisarten berufen , die im erstgenannten dieser beiden Rechte vorgesehen sind ; dies gilt auch , wenn das zweitgenannte Recht in der Frage der Beweiserbringung liberaler ist . Der in beweisrechtlicher Hinsicht dem für die Form maßgebenden Recht eingeräumte Platz setzt natürlich voraus , daß dieses für die Form maßgebende Recht eingehalten worden ist .
Ist das Rechtsgeschäft hingegen nach beiden Rechten ( lex causä und lex loci actus ) gemäß Artikel 9 formgültig , so können sich die Parteien auf die Beweisarten berufen , die in einem dieser Rechte vorgesehen sind . C . Keine Bestimmung bezieht sich auf die Beweiskraft der Rechtsgeschäfte . Der Vorentwurf von 1972 enthielt eine Bestimmung zur Regelung von zwei Fragen , die sich in den Ländern römischen Rechts auf den Begriff der Beweiskraft beziehen : die Frage , in welchem Masse eine Urkunde ein hinreichender Beweis für die darin enthaltenen Verpflichtungen ist , und die Frage der zulässigen Beweisarten gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer solchen Urkunde ( " outre ou contre le contenu " ) gemäß der alten Terminologie des Code Napoléon ( Artikel 1341 ) .
Trotz langwieriger Erörterungen konnte zwischen den Delegationen keine Einigung erzielt werden , und es wurde daher beschlossen , die Frage der Beweiskraft nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einzubeziehen . Artikel 15 Ausschluß der Rück - und Weiterverweisung Dieser Artikel schließt die Rück - und Weiterverweisung aus . Es liegt auf der Hand , daß die Rück - und Weiterverweisung bei vertraglichen Schuldverhältnissen keine Rolle spielen darf , wenn die Parteien das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht vereinbart haben . Haben sie die Wahl getroffen , so ist es ihre Absicht , daß das gewählte Recht in seinen materiellen Bestimmungen anwendbar ist .
Ihre Wahl schließt damit jede Rück - und Weiterverweisung auf ein anderes Recht aus ( 52 ) . Die Rück - und Weiterverweisung muß ebenfalls ausgeschlossen werden , wenn die Parteien das anzuwendende Recht nicht gewählt haben . In diesem Fall untersteht der Vertrag nach Artikel 4 Absatz 1 dem Recht des Staates , mit dem er die engsten Verbindungen aufweist . Absatz 2 enthält die Vermutung , daß es sich hierbei um den Staat handelt , in dem die Partei , welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat , ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat . Es wäre nicht logisch , wenn der Richter trotz dieser ausdrücklichen Standortbestimmung den Vertrag im Wege der Rück - und Weiterverweisung dem Recht eines anderen Staates nur deshalb unterwirft , weil die Kollisionsnorm des Staates , auf den der Vertrag lokalisiert wurde , andere Anknüpfungsmerkmale enthält .
Dies gilt auch , wenn Artikel 4 letzter Absatz Anwendung findet und der Richter den Vertrag mit Hilfe von Angaben , die er für ausschlaggebend hält , lokalisiert hat . Der Ausschluß der Rück - und Weiterverweisung ist im allgemeinen in internationalen Übereinkommen über Gesetzeskollisionen gerechtfertigt . Bemüht sich das Übereinkommen , das Rechtsverhältnis so gut wie möglich zu lokalisieren und den Staat zu bestimmen , mit dem es die engsten Verbindungen aufweist , so darf nicht zugelassen werden , daß das durch die Kollisionsnorm des Übereinkommens bezeichnete Recht diese Lokalisierung in Frage stellt .
Diese Lösung ist im übrigen in den seit 1951 geschlossenen Haager Übereinkommen vorgesehen . Artikel 16 Öffentliche Ordnung Artikel 16 gibt für den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung eine genaue und einschränkende Formulierung . Zunächst wird darauf hingewiesen , daß die öffentliche Ordnung weder abstrakt noch global gegenüber dem nach dem Übereinkommen bezeichneten Recht eingreift . Die öffentliche Ordnung greift nur ein , wenn die Anwendung einer bestimmten Vorschrift des bezeichneten Rechts im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt , das der öffentlichen Ordnung des befassten Gerichtes widerspricht .
Es kann mithin vorkommen , daß ein ausländisches Recht , das theoretisch als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des befassten Gerichtes angesehen werden könnte , dennoch angewendet wird , wenn das konkrete Ergebnis seiner Anwendung nicht selbst im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des befassten Gerichtes steht . Zweitens muß die Unvereinbarkeit des Ergebnisses mit der öffentlichen Ordnung " offensichtlich " sein . Diese in allen seit 1956 geschlossenen Haager Übereinkommen enthaltene Bedingung verpflichtet das Gericht , für das Vorliegen der Ausnahme eine besondere Begründung abzugeben ( 53 ) .
Artikel 16 bestimmt , daß die öffentliche Ordnung des befassten Gerichtes durch die Anwendung des bezeichneten Rechts beeinträchtigt sein muß . Es versteht sich von selbst , daß dieser Ausdruck die öffentliche Ordnung der Gemeinschaft mitumfasst , die Bestandteil der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden ist . Artikel 17 Ausschluß der Rückwirkung Artikel 17 bedeutet , daß das Übereinkommen auf die bereits geschlossenen Verträge keine rückwirkende Kraft hat . Das Übereinkommen findet nur auf Verträge Anwendung , die nach seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind ; doch muß dieses Inkrafttreten für jeden Staat einzeln beurteilt werden , da das Übereinkommen nicht gleichzeitig in allen Vertragsstaaten in Kraft tritt ( vgl .
Artikel 29 ) . Selbstverständlich hindert keine Bestimmung das Gericht eines Vertragsstaats , in dem das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist , daran , es im voraus als ratio scripta anzuwenden . Artikel 18 Einheitliche Auslegung Dieser Artikel geht auf eine Formulierung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht zurück . Der Entwurf zur Neufassung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf und der Vorentwurf eines Übereinkommens über die Verjährung und die Fristen beim internationalen Kauf enthielten in der Tat nachstehende Bestimmungen : " Bei der Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und dem Wunsch Rechnung zu tragen , seine einheitliche Auslegung und Anwendung zu erreichen . " Diese Bestimmung , deren Text leicht geändert worden ist , ist in das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen ( Artikel 7 ) , das am 11 .
April 1980 in Wien unterzeichnet worden ist , aufgenommen worden . Artikel 18 erinnert daran , daß bei der Auslegung eines internationalen Übereinkommens seinem internationalen Charakter Rechnung zu tragen ist und die Vorschriften des Übereinkommens folglich bei ihrer gerichtlichen Auslegung nicht mit rein innerstaatlichen Rechtsvorschriften gleichgesetzt werden können . Einer der Vorteile dieses Artikels könnte darin bestehen , daß sich die Prozessparteien vor Gericht auf in anderen Staaten ergangene Urteile berufen können . Das Problem der Qualifikation , für welche das Übereinkommen nach dem Vorbild des einheitlichen Benelux-Gesetzes , des französischen Entwurfs und zahlreicher Haager Übereinkommen keine besondere Regel vorsieht , ist im Sinne dieses Artikels zu lösen .
Dieser Artikel 18 bleibt von Bedeutung , selbst wenn im Anschluß an die gemeinsame Erklärung , die die Vertreter der Regierungen bei der Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung am 19 . Juni 1980 abgegeben haben , ein Protokoll ausgearbeitet wird , wonach für die Auslegung des Übereinkommens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist . Artikel 19 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung Dieser Artikel geht auf ähnliche in bestimmten Haager Übereinkommen enthaltene Vorschriften zurück ( siehe Artikel 17 und 18 des Übereinkommens über die ehelichen Güterstände und Artikel 19 und 20 des Übereinkommens über die Vertretung ) .
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten , von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat , so gilt nach Absatz 1 jede Gebietseinheit als Staat . Hat beispielsweise im Falle des Artikels 4 die Partie , die die charakteristische Leistung erbringt , ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland , so wird davon ausgegangen , daß der Vertrag mit dem schottischen Recht die engsten Verbindungen hat . In Absatz 2 , der insbesondere das Vereinigte Königreich betrifft , wird an die mögliche Situation gedacht , daß Verbindungen mit mehreren Gebietseinheiten desselben Staates , aber mit keinem anderen Staat bestehen .
In diesem Fall kommt es zu einer innerstaatlichen Rechtskollision , und der betreffende Staat ist folglich nicht verpflichtet , diese Kollision durch Anwendung des Übereinkommens zu lösen . Artikel 20 Vorrang des Gemeinschaftsrechts Durch diesen Artikel soll eine mögliche Kollision zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und den Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vermieden werden , indem letzteren der Vorrang eingeräumt wird . Dem Wortlaut des Artikels 20 liegt Artikel 52 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 in seiner durch das Beitrittsübereinkommen vom 9 . Oktober 1978 geänderten Fassung zugrunde .
Bei den Gemeinschaftsvorschriften , die Vorrang vor dem Übereinkommen haben , handelt es sich um Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse auf besonderen Gebieten . So wird die Verordnung über Kollisionsnormen für Arbeitsverträge , sobald sie verabschiedet ist , den Vorrang vor dem Übereinkommen erhalten . Dennoch aussern die Regierungen der Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen Erklärung den Wunsch , daß diese gemeinschaftlichen Rechtsakte mit den Vorschriften des Übereinkommens übereinstimmen . Im Sinne des Artikels 20 handelt es sich bei den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht nur um Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften , also im wesentlichen um Verordnungen und Richtlinien sowie Übereinkommen , die von den Gemeinschaften geschlossen worden sind , sondern auch um das in Ausführung dieser Akte harmonisierte innerstaatliche Recht .
Die von einem Staat zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie erlassene Rechts - oder Verwaltungsvorschrift hat gewissermassen Gemeinschaftscharakter , was ihren Vorrang über das vorliegende Übereinkommen begründet . Der in Artikel 20 vorgesehene Vorrang des Gemeinschaftsrechts gilt nicht für das bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltende Recht , sondern auch für alle nach Inkrafttreten des Übereinkommens verabschiedeten Rechtsakte der Gemeinschaft . Artikel 21 Verhältnis zu anderen Übereinkommen Dieser in Anlehnung an die Haager Übereinkommen über die ehelichen Güterstände ( Artikel 20 ) und die Vertretung ( Artikel 22 ) abgefasste Artikel besagt , daß das vorliegende Übereinkommen die Anwendung eines anderen bereits bestehenden oder künftigen internationalen Rechtsinstruments , dem ein Vertragsstaat beigetreten ist oder beitreten wird , z.B .
Übereinkommen auf dem Verkehrssektor , nicht berührt . Auf diese Weise ist eine stärkere internationale Vereinheitlichung des gesamten oder eines Teils des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens möglich . Durch diese Vorschrift werden natürlich nicht sämtliche Schwierigkeiten bei der gleichzeitigen Anwendung dieses und eines anderen Übereinkommens aus dem Wege geräumt , vor allem wenn letzteres eine Artikel 21 ähnliche Bestimmung vorsieht . Derartige Anwendungsschwierigkeiten müssen aber gelöst werden , ohne daß die Erfuellung der aus mehreren Übereinkommen resultierenden internationalen Verpflichtungen der Vertragspartner in Frage gestellt wird .
Im übrigen ist Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 24 und 25 zu sehen . Artikel 24 sieht vor , unter welchen Bedingungen ein Vertragsstaat einem neuen mehrseitigen Übereinkommen beitreten kann , nachdem das vorliegende Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist . Artikel 25 trifft Vorkehrungen für den Fall , daß der Abschluß anderer Übereinkommen die durch dieses Übereinkommen erzielte Rechtsvereinheitlichung gefährdet . Artikel 22 Vorbehalte In diesem Artikel ist angegeben , welche Vorbehalte zum Übereinkommen eingelegt werden können ; die Rechtfertigung dieser Vorbehalte ist in diesem Bericht im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e ) dargelegt .
Im vorliegenden Artikel wird in Anlehnung an die allgemein übliche Praxis ( siehe insbesondere die Haager Übereinkommen ) das Verfahren festgelegt , nach dem diese Vorbehalte eingelegt bzw . zurückgezogen werden können . TITEL III SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 23 Einseitige Verabschiedung einer neuen Kollisionsnorm durch einen Vertragsstaat Artikel 23 erstaunt insofern , als er den Vertragsstaaten unter gewissen Bedingungen eine einseitige Abweichung von den Vorschriften des Übereinkommens zugesteht . Die hieraus resultierende Schwächung des zwingenden Charakters des Übereinkommens war wegen seines sehr weiten Anwendungsbereiches und des meist sehr allgemeinen Inhalts seiner Vorschriften beabsichtigt .
Es wurde an den Fall gedacht , in dem sich ein Staat gezwungen sieht , aus politischen , wirtschaftlichen oder sozialen Gründen eine Kollisionsnorm zu ändern . Es wurde eine hinreichend elastische Lösung angestrebt , die es den Unterzeichnerstaaten ermöglicht , das Übereinkommen zu ratifizieren , ohne verpflichtet zu sein , es zu kündigen , wenn sie eines Tages gezwungen sind , in einem besonderen Punkt von seinen Vorschriften abzuweichen . Die Möglichkeit der einseitigen Abweichung von dem Übereinkommen unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen und Beschränkungen . Zunächst ist eine Abweichung nur möglich , wenn es um die Einführung einer neuen Kollisionsnorm für eine bestimmte Gruppe von Verträgen geht .
Ein Vertragsstaat dürfte zum Beispiel im Rahmen des Artikels 23 nicht von den Grundsätzen des Übereinkommens abweichen . Er könnte allerdings unter den Bedingungen des Artikels 23 eine besondere von dem Übereinkommen unterschiedliche Kollisionsnorm verabschieden , beispielsweise für Verträge von Reiseveranstaltern oder für Fernunterrichtsverträge , deren Besonderheit eine derartige Abweichung von der gemeinsamen Norm rechtfertigen könnte . Das Verfahren im Falle von Abweichungen wird den Staaten natürlich nur dann vorgeschrieben , wenn der Vertrag , für den sie eine neue Kollisionsnorm einführen wollen , in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt .
Ausserdem unterliegen Abweichungen einem bestimmten Verfahren . Der Staat , der von dem Übereinkommen abweichen will , muß die übrigen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichten . Der Generalsekretär leitet auf Antrag eines Staates Konsultationen mit den Unterzeichnerstaaten ein , um zu einem Einvernehmen zu gelangen . Hat innerhalb von zwei Jahren kein Staat Konsultationen beantragt oder haben solche zu keinem Einvernehmen geführt , so kann der betreffende Staat sein Recht in seinem Sinne ändern . Die Gruppe hat die Frage geprüft , ob dieses Verfahren anzuwenden wäre , wenn die Vertragsstaaten eine Vorschrift der in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehenen Art zu erlassen wünschen , d.h . eine zwingende Vorschrift , die ohne Rücksicht darauf anzuwenden ist , welchem Recht der Vertrag unterliegt .
Die Gruppe war der Ansicht , daß die Staaten nicht gezwungen werden dürften , sich vor Erlaß einer solchen Vorschrift dem Verfahren nach Artikel 23 zu unterwerfen . Damit jedoch Artikel 23 nicht angewendet zu werden braucht , muß die genannte Vorschrift den in Artikel 7 festgelegten Kriterien entsprechen und durch den zwingenden Charakter der durch sie geschaffenen materiellen Vorschrift gerechtfertigt werden können . Hierdurch soll den Vertragsstaaten nicht ermöglicht werden , sich den Bedingungen des Artikels 23 zu entziehen , indem sie eine Kollisionsnorm , die sich auf Fragen bezieht , bei denen nicht feststeht , daß sie absolut zwingend sind , als eine zwingende Vorschrift der in Artikel 7 genannten Art ausgeben .
Artikel 24 und 25 Neue Übereinkommen Das Konsultationsverfahren , das der von diesem Übereinkommen aufgrund einer Änderung seines innerstaatlichen Rechts abweichende Staat gemäß Artikel 23 zu befolgen hat , gilt auch für den Staat , der durch Unterzeichnung eines anderen Übereinkommens von diesem Übereinkommen abzuweichen gedenkt . Die Freiheit der Vertragsstaaten gilt nur bei Übereinkommen , deren Hauptziel oder eines deren Hauptziele eine internationale privatrechtliche Regelung auf einem der Gebiete dieses Übereinkommens ist . Demzufolge können die Vertragsstaaten ohne weiteres einem Übereinkommen zur Vereinheitlichung des materiellen Vertragsrechts in dem einen oder andern Bereich , zum Beispiel im Verkehrswesen , beitreten , das unter anderem eine internationale privatrechtliche Regelung enthält .
In dem so abgegrenzten Bereich findet das Konsultationsverfahren aber selbst auf die Übereinkommen Anwendung , die vor Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens zur Unterzeichnung aufgelegt worden sind . Durch Artikel 24 Absatz 2 wird die Verpflichtung der Vertragsstaaten noch weiter eingeengt , da das Verfahren des Absatzes 1 nicht gilt , 1 . wenn durch das neue Übereinkommen ein früheres Übereinkommen revidiert werden soll . Jede andere Lösung hätte nämlich zur Folge gehabt , die Anpassung bestehender Übereinkommen an die Entwicklung zu hemmen ; 2 . wenn ein oder mehrere Vertragsstaaten oder eine der Europäischen Gemeinschaften einem neuen Übereinkommen bereits beigetreten sind ;
3 . wenn das neue Übereinkommen im Rahmen der Europäischen Verträge geschlossen wird , insbesondere wenn es sich um ein mehrseitiges Übereinkommen handelt , dem eine der Gemeinschaften bereits angehört . Diese Vorschriften entsprechen dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 20 . In Artikel 24 wird also ein klarer Unterschied zwischen solchen Übereinkommen gemacht , denen die Vertragsstaaten ohne weiteres beitreten können , und solchen , denen sie nur nach einem Konsultationsverfahren beitreten können . Im ersten Fall beugt Artikel 25 der Möglichkeit vor , daß die durch dieses Übereinkommen erzielte Rechtsvereinheitlichung durch den Abschluß anderer Übereinkommen gefährdet würde .
Ist ein Vertragsstaat dieser Auffassung , kann er beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften die Eröffnung eines Konsultationsverfahrens beantragen . Dies setzt voraus , daß der Generalsekretär des Rates über eine gewisse Ermessensbefugnis verfügt . Die gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem vorliegenden Übereinkommen sieht sogar vor , daß si * die Staaten selbst vor Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens miteinander abstimmen , wenn einer von ihnen einem solchen Übereinkommen beitreten will . Im zweiten Fall entspricht das Konsultationsverfahren dem Verfahren des Artikels 23 .
Die dort zunächst vorgesehene Frist von zwei Jahren wurde allerdings auf ein Jahr begrenzt . Artikel 26 Revision Dieser Artikel sieht die Möglichkeit einer Revision des Übereinkommens vor . Er entspricht Artikel 67 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 . Artikel 27 bis 33 Übliche Schlußbestimmungen In Artikel 27 werden die Gebiete der Mitgliedstaaten genannt , in denen das Übereinkommen zur Anwendung gelangt ( vgl . Artikel 60 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 in revidierter Fassung ) . Die Artikel 28 und 29 betreffen die Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung und seine Ratifizierung .
Artikel 28 sieht nicht vor , wie die einzelnen Vertragsstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens in ihr innerstaatliches Recht zu übernehmen haben . Es handelt sich hierbei nämlich um eine Frage , deren Regelung nach den internationalen Gepflogenheiten in die Zuständigkeit der Staaten fällt . Jeder Vertragsstaat kann somit das vorliegende Übereinkommen in Kraft setzen , indem er ihm entweder unmittelbar Gesetzeskraft verleiht oder indem er dessen Bestimmungen in geeigneter Form in seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufnimmt . Besonders bemerkenswert ist die in Artikel 29 Absatz 1 enthaltene Vorschrift , derzufolge das Übereinkommen nach Hinterlegung der siebten Ratifizierungsurkunde in Kraft tritt .
Eine vorherige Ratifizierung durch alle neun Vertragsstaaten würde das Inkrafttreten des Übereinkommens zu lange hinauszögern . In Artikel 30 wird für das Übereinkommen eine Dauer von zehn Jahren festgesetzt , die sich stillschweigend jeweils um fünf Jahre verlängert . Für die Staaten , die das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifizieren , entspricht der in Betracht kommende Zeitraum von zehn bzw . fünf Jahren dem Zeitraum , der in bezug auf die Staaten gilt , für die das Übereinkommen zuerst in Kraft getreten ist ( Artikel 29 Absatz 1 ) . Artikel 30 Absatz 3 sieht eine ähnliche Möglichkeit der Kündigung wie in den Haager Übereinkommen vor ( siehe beispielsweise Artikel 28 des Vertreterübereinkommens ) .
Eine solche Kündigung wird nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren oder - je nach Lage des Falls - von fünf Jahren wirksam ( vgl . Artikel 30 Absatz 3 ) . Einen ähnlichen Artikel gibt es im Übereinkommen vom 27 . September 1968 nicht . Der Unterschied erklärt sich daraus , daß das vorliegende Übereinkommen im Gegensatz zu dem von 1968 nicht eindeutig auf Artikel 220 des Vertrages von Rom zurückgeht . Es handelt sich um ein von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ohne vertragliche Verpflichtung geschlossenes Übereinkommen . Gemäß den Artikeln 31 und 33 ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die Verwaltung des Übereinkommens zuständig ( Hinterlegung des Übereinkommens und Notifizierung an die Unterzeichnerstaaten ) .
Das Übereinkommen enthält keine Vorschrift über den Beitritt von Drittstaaten . Die Arbeitsgruppe hat sich mit dieser Frage befasst , konnte aber zu keiner Einigung gelangen . Würde ein Drittstaat den Beitritt zum Übereinkommen beantragen , so wäre unter den gegebenen Bedingungen eine Absprache zwischen den Mitgliedstaaten notwendig . Andererseits konnte aber eine Lösung für die Staaten gefunden werden , die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt beitreten werden . Die Arbeitsgruppe war jedoch der Auffassung , daß diese Frage nicht in diesem Übereinkommen , sondern vielmehr in dem Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geregelt werden muß .
Daher hat sie sich damit begnügt , eine gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten auszuarbeiten , in der die Ansicht vertreten wird , daß die neuen Mitgliedstaaten dem vorliegenden Übereinkommen ebenfalls beitreten müssten . Protokoll über Artikel 169 des dänischen Seerechtsgesetzes Das dänische Seerechtsgesetz ist ein Gesetz mit gemeinsamen einheitlichen Rechtsvorschriften der skandinavischen Länder . Aufgrund der von den skandinavischen Ländern eingeführten Methoden der rechtlichen Zusammenarbeit beruht dieses Gesetz nicht auf einem Übereinkommen , sondern resultiert aus der gleichzeitigen Verabschiedung identischer Gesetze durch die Parlamente dieser Länder .
Artikel 169 des dänischen Gesetzes enthält eine Reihe von Bestimmungen über die Wahl der anwendbaren Rechtsvorschriften . Diese Bestimmungen beruhen zum Teil auf dem internationalen Übereinkommen von 1924 zur einheitlichen Festlegung von Regeln über Konnossemente in der durch das Protokoll von 1968 geänderten Fassung ( Regeln von Den Haag und Visby ) . Soweit dies der Fall ist , werden diese Regeln aufgrund des Artikels 21 des vorliegenden Übereinkommens selbst nach dessen Ratifizierung durch Dänemark beibehalten . Artikel 169 sieht jedoch einige ergänzende Bestimmungen über die Wahl der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der Beförderungsverträge im Seeverkehr vor .
Dänemark hätte diese Bestimmungen gemäß Artikel 21 beibehalten können , wenn sich die Zusammenarbeit zwischen den skandinavischen Ländern durch die Annahme von Übereinkommen konkretisieren würde . Es ist vereinbart worden , daß Dänemark durch den Umstand , daß eine andere Methode der Zusammenarbeit gewählt worden ist , nicht daran gehindert wird , diese Bestimmungen , die sich aus der Zusammenarbeit zwischen den skandinavischen Ländern im Bereich der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften ergeben , beizubehalten . Die Bestimmung des Protokolls , wonach Artikel 169 revidiert werden kann , ohne daß dabei das Verfahren nach Artikel 23 angewandt zu werden braucht , entspricht der in Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltenen Bestimmung betreffend die Revision der anderen Übereinkommen , denen die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ebenfalls angehören .
ANMERKUNGEN zum Bericht zum Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 1 ) Bericht über die Sitzung vom 26 . bis 28 . Februar 1969 . ( 2 ) Bericht über die Sitzung vom 26 . bis 28 . Februar 1969 , S . 3 , 4 und 9 . ( 3 ) Dokument der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr . 12.665/XIV/68 . ( 4 ) Bericht über die Sitzung vom 26 . bis 28 . Februar 1969 . ( 5 ) Bericht über die Sitzung vom 20 . bis 22 . Oktober 1969 . ( 6 ) Bericht über die Sitzung vom 2 . und 3 . Februar 1970 . ( 7 ) Siehe folgende Dokumente der Kommission : Nr . 12.153/XIV/70 ( Der von Herrn Giuliano erstellte Fragebogen und die Antworten der Berichterstatter ) ;
Nr . 6.975/XIV/70 ( Der von Herrn von Sasse van Ysselt erstellte Fragebogen und die Antworten der Berichterstatter ) ; Nr . 15.393/XIV/70 ( Der von Herrn Lagarde erstellte Fragebogen und die Antworten der Berichterstatter ) . ( 8 ) Daten der Sitzungen : 28 . September bis 2 . Oktober 1970 ; 16 . bis 20 . November 1970 ; 15 . bis 19 . Februar 1971 ; 15 . bis 19 . März 1971 ; 28 . Juni bis 2 . Juli 1971 ; 4 . bis 8 . Oktober 1971 ; 29 . November bis 3 . Dezember 1971 ; 31 . Januar bis 3 . Februar 1972 ; 20 . bis 24 . März 1972 ; 29 . bis 31 . Mai 1972 ; 21 . bis 23 . Juni 1972 . ( 9 ) Bericht über die Sitzung vom 21 . bis 23 .
Juni 1972 , S . 29 ff . ( 10 ) Daten der Sitzungen : 22 . und 23 . September 1975 ; 17 . bis 19 . Dezember 1975 ; 1 . bis 5 . März 1976 ; 23 . bis 30 . Juni 1976 ; 16 . und 17 . Dezember 1976 ; 21 . bis 23 . Februar 1977 ; 3 . bis 6 . Mai 1977 ; 27 . und 28 . Juni 1977 ; 19 . bis 23 . September 1977 ; 12 . bis 15 . Dezember 1977 ; 6 . bis 10 . März 1978 ; 5 . bis 9 . Juni 1978 ; 25 . bis 28 . September 1978 ; 6 . bis 10 . November 1978 ; 15 . bis 16 . Januar 1979 ; 19 . bis 23 . Februar 1979 . ( 11 ) Das Verzeichnis der Regierungssachverständigen , die an den Arbeiten der Adhoc-Gruppe oder der unter dem Vorsitz von Herrn Jenard tagenden Gruppe teilgenommen haben , ist diesem Bericht als Anlage beigefügt .
( 12 ) Die Arbeiten , die im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts durchgeführt werden , gliedern sich in drei Kategorien . Zunächst handelt es sich um die in Artikel 54 Absatz 3 g des EWG-Vertrags vorgesehenen Richtlinien . Vier dieser Richtlinien sind bereits in Kraft getreten . Die erste , vom 9 . März 1968 ( ABl . Nr . L 65 vom 14 . 3 . 1968 ) , betrifft die Offenlegung , die Gültigkeit der von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen und die Nichtigkeit der Gesellschaft im Falle der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung .
Die zweite , vom 13 . Dezember 1976 ( ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977 ) , betrifft die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals . Die dritte , vom 9 . Oktober 1978 ( ABl . Nr . L 295 vom 20 . 10 . 1978 ) , betrifft die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die vierte , vom 25 . Juli 1978 ( ABl . Nr . L 222 vom 14 . 8 . 1978 ) , den Jahresabschluß . Vier weitere Richtlinien-Vorschläge der Kommission liegen gegenwärtig dem Rat vor . Sie betreffen die Struktur der Aktiengesellschaft ( ABl . Nr . C 131 vom 13 . 12 . 1972 ) , die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse ( ABl .
Nr . C 131 vom 13 . 12 . 1972 ) , den Konzernabschluß ( ABl . Nr . C 121 vom 2 . 6 . 1971 ) sowie die Mindestvoraussetzungen , welche die mit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften beauftragten Personen erfuellen müssen ( ABl . Nr . C 112 vom 13 . 5 . 1978 ) . Sodann handelt es sich um die in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen . Eines dieser Übereinkommen betrifft die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften und juristischen Personen . Es ist am 29 . Februar 1968 in Brüssel unterzeichnet worden ( der Text wurde in der Sonderbeilage zum Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr .
2 vom Jahre 1969 veröffentlicht ) . Der Entwurf eines zweiten Übereinkommens , das die internationalen Verschmelzungen betrifft , soll dem Rat vorgelegt werden . Schließlich sind Arbeiten durchgeführt worden , die auf die Schaffung eines Status europäischer Gesellschaften abzielen . Sie führten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über das Statut der europäischen Aktiengesellschaften vom 30 . Juni 1970 ( ABl . Nr . C 124 vom 10 . 10 . 1970 ) . ( 13 ) Text des Urteils siehe Rev . crit . , 1911 , S . 395 : Journal dr . int . privé , 1912 , S . 1156 . Zur Doktrin siehe Batiffol und Lagarde , Droit international privé ( 2 Bände ) , sechste Auflage , Paris , 1974 bis 1976 , II , Nrn .
567-573 , S . 229-241 . ( 14 ) Kegel , Internationales Privatrecht . Ein Studienbuch , dritte Auflage , München-Berlin , 1971 , Paragraph 18 , S . 253-257 ; Kegel , Das IPR im Einführungsgesetz zum BGB , in Sörgel-Siebert Kommentar zum BGB ( Band 7 ) , zehnte Auflage , 1970 , Randbemerkungen 220-225 ; Reithmann , Internationales Vertragsrecht . Das internationale Privatrecht der Schuldverträge , dritte Auflage , Köln , 1980 , Randbemerkungen 5 und 6 ; Drobnig , American-German Private International Law , zweite Auflage , New York , 1972 , S . 225-232 . ( 15 ) Morelli , Elementi di diritto internazionale privato italiano , zehnte Auflage , Neapel , 1971 , Nrn .
97-98 , S . 154-157 ; Vitta , Op . cit . , III , S . 229-290 . ( 16 ) Rev . crit . , 1938 , S . 661 . ( 17 ) Fréderic , La vente en droit international privé , in Recüil des Cours de l'Ac . de La Haye , Band 93 ( 1958-I ) , S . 30-48 ; Rigaux , Droit international privé , Brüssel , 1968 , Nrn . 348-349 ; Vander Elst , Droit international privé . Règles générales des conflits de lois dans les différentes matières de droit privé , Brüssel , 1977 , Nr . 56 , S . 100 ff . ( 18 ) Der Text des Urteils in der Rechtssache Alnati ist in der Nederlandse Jurisprudentie 1967 , S . 3 und in französischer Sprache in Rev . crit . , 1967 , S .
522 ( Struykken , Anmerkung zum Urteil " Alnati " ) abgedruckt . Wegen der Doktrin siehe J.E.J . Th . Deelen , Rechtskeuze in het Nederlands internationaal contractenrecht , Amsterdam , 1965 ; W.L.G . Lemaire , Nederlands internationaal privaatrecht , 1968 , S . 242 ff . ; Jessurun d'Oliviera , Kotting , Bervöts en De Bör , Partij-invlöd in het Internationaal Privaatrecht , Amsterdam , 1974 . ( 19 ) Der Grundsatz der Wahlfreiheit ist in England seit mindestens 1976 anerkannt : vgl . Gienar gegen Mieyer ( 1976 ) , 2 Hy . Bl . 603 . ( 20 ) ( 1939 ) A.C . 277 , S . 290 . ( 20a ) Vgl . beispielsweise das Gesetz von 1978 über den Arbeitsschutz ( Konsolidierungsgesetz ) ( Employment Protection ( Consolidation ) Act 1978 ) , sect .
153 ( 5 ) und das Gesetz von 1974 über die Gewerkschaften und die Arbeitsverhältnisse ( Trade Union and Labour Relations Act 1974 ) , sect . 30 ( 6 ) . ( 20b ) Gesetz von 1977 über unbillige Vertragsbestimmungen ( Unfair Contract Terms Act 1977 ) , sect . 27 ( 2 ) . ( 20c ) Anton , Private International Law , S . 187-192 . ( 20d ) Einschließlich der Fälle , in denen die Parteien versucht haben , eine ausdrückliche Wahl zu treffen , dies aber nicht klar genug getan haben . ( 20e ) Rechtssache Compagnie d'Armement Maritime S.A . gegen Compagnie Tunisienne de Navigation SA ( 1971 ) A.C . 572 , S .
584 , 587-591 , 596-600 und 604-607 . ( 21 ) Lando , Contracts , in International Encyclopedia of Comparative Law , Band III , Private International Law ( Lipstein , Chief editor ) , Abschnitte 51 und 54 , S . 28-29 ; Philip , Dansk International Privat - og Procesret , zweite Auflage , Kopenhagen , 1972 , S . 291 . ( 22 ) C.P.J.I . , Publications , Série A , Nrn . 20-21 , S . 122 . ( 23 ) International Law Reports , Band 27 , S . 117-233 , S . 165 ; Riv . dir . int . , 1963 , S . 230-249 , S . 244 . ( 24 ) Zusammenfassung dieses Urteils , mit ausführlichen Zitaten : Lalive , Un récent arbitrage suisse entre un organisme d'Etat et une société privée étrangère , in Annuaire suisse de dr . int . , 1963 , S .
273-302 , speziell S . 284-288 . ( 25 ) Int . Legal Mat . , 1979 , S . 3-37 , S . 11 ; Riv . dir . int . , 1978 , S . 514-517 , S . 518 . ( 26 ) Das erste Übereinkommen war zum 1 . Oktober 1976 zwischen folgenden acht europäischen Ländern in Kraft : Belgien , Dänemark , Finnland , Frankreich , Italien , Norwegen , Schweden und Schweiz . Die Republik Niger ist ihm ebenfalls beigetreten . Zum Text des zweiten und dritten Übereinkommens siehe : Associazione Italiana per l'Arbitrato , Conventions multilatérales et autres instruments en matière d'arbitrage , Rom . 1974 , S . 86-114 . Zum Text des vierten Übereinkommens siehe :
Conf . de La Haye de droit international privé , Recüil des conventions ( 1951-1977 ) , S . 252 . Zum Stand der diesbezueglichen Ratifizierungen und Beitritte zum 1 . Februar 1976 siehe : Giuliano , Pocar und Treves , Codice delle convenzioni di diritto internazionale privato e processuale , Mailand , 1977 , S . 1404 , 1466 ff . , 1497 ff . ( 27 ) Kegel , Das IPR cit . , Randbemerkungen 269-273 und Anmerkungen 1 und 3 ; Batiffol und Lagarde , Droit international privé , cit . , II , Nr . 592 , S . 243 ; Urteil des französischen Kassationsgerichtshofes vom 18 . November 1959 in der Rechtssache Soc .
Deckardt gegen Etabl . Moatti , in Rev . crit . , 1960 , S . 83 . ( 28 ) Vgl . Trib . Rotterdam , 2 . April 1963 , S § S 1963 , 53 ; Kollewijn , De rechtskeuze achteraf , Neth . Int . Law Rev . 1964 , 225 , Lemaire Nederlands Internationaal Privaatrecht , 1968 , 265 . ( 29 ) Riv . dir . int . priv . proc . , 1967 , S . 126 ff . ( 30 ) Siehe Treves T . , Sulla volontà delle parti di cui all'art . 25 delle preleggi e sul momento del suo sorgere , in Riv . dir . int . priv . proc . , 1967 , S . 315 ff . ( 31 ) Vergleichende Übersicht siehe Rabel , The Conflict of Laws . A comparative study , II , zweite Auflage , Ann Arbor , 1960 , Kapitel 30 , S .
432-486 . ( 32 ) Batiffol und Lagarde , Droit international privé , cit . , II , Nrn . 572 ff . , S . 236 ff . sowie Essay von Batiffol , Subjectivisme et objectivisme dans le droit international privé des contrats , abgedruckt in einer von seinen Freunden zusammengestellten Auswahl von Artikeln , Paris , 1976 , S . 249-263 . ( 33 ) Rev . crit . , 1955 , S . 330 . ( 34 ) Nach der deutschen Rechtsprechung versteht man unter " hypothetischem Parteiwillen " nicht die Suche nach den mutmaßlichen Absichten der Parteien , sondern - zur Ermittlung des anwendbaren Rechts - eine vernünftige und billige Beurteilung der betreffenden Interessen auf objektiver Grundlage ( BGH vom 14 .
April 1953 , in IPRspr . , 1952-1953 , Nr . 40 , S . 151 ff . ) . In einem anderen Urteil heisst es : " Bei dieser Beurteilung der betreffenden Interessen geht es im wesentlichen darum , wo der Schwerpunkt des betrachteten Vertragsverhältnisses liegt ( BGH vom 14 . Juli 1955 , in IPRspr . , 1954-1955 , Nummer 67 , S . 206 ff . ) . Näheres zu diesem Begriff : Kegel , Internationales Privatrecht , cit . , § 18 , S . 257 ff . ; Kegel , Das IPR , cit . , Nrn . 240-268 , sowie die zahlreichen Bezugnahmen auf die Rechtspraxis in den Anmerkungen ; Reithmann , Internationales Vertragsrecht , cit . , S .
42 ff . ( 35 ) Vgl . Bonython gegen Commonwealth of Australia ( 1951 ) A.C . 201 , S . 219 ; Tomkinson gegen First Pennsylvania Banking and Trust Co . ( 1961 ) A.C . 1007 , S . 1068 , 1081-1082 , James Miller and Partners Ltd gegen Whitworth Street Estates ( Manchester ) Ltd ( 1970 ) A.C . 583 , S . 603 , 605-606 und 601-611 ; Compagnie d'Armement Maritime SA gegen Compagnie Tunisienne de Navigation S.A . ( 1971 ) A.C . 572 , S . 583 , 587 , 603 ; Coast Lines Ltd gegen Hudig and Veder Chartering NV ( 1972 ) 2 Q.B . 34 , S . 44 , 46 und 50 . ( 36 ) Mount Albert Borough Council gegen Australian Temperance and General Mutual Life Assurance Society ( 1938 ) A.C .
224 , S . 240 , von Lord Wright ; The Assunzione ( 1974 ) S . 150 , S . 175 - 179 , von Singleton L.J . ( 36a ) Anton , Private International Law , S . 192 - 197 . ( 37 ) In diesem Sinne : Kassationsgerichtshof , Urteil vom 28 . März 1953 ( Nr . 827 ) , vorerwähnt ; Kassationsgerichtshof ( in seiner Gesamtheit ) , Urteil vom 28 . Juni 1966 , ( Nr . 1680 ) , vorerwähnt ; Kassationsgerichtshof , Urteil vom 30 . April 1969 ( Nr . 1403 ) in der Rechtssache Officina Musso gegen Société Sevplant , Riv . dir . int . priv . proc . , 1970 , S . 332 ff . Zur Rechtslehre : Morelli , Elementi di diritto internazionale privato , cit . , Nr .
97 , S . 155 ; Vitta , Dir . intern . privato ( 3 V ) , Turin , 1972-1975 , III , S . 229-290 . ( 38 ) Siehe insbesondere Vischer , Internationales Vertragsrecht , Bern . 1962 , speziell S . 89-144 . Auf das vorgenannte Werk sei auch wegen einer Übersicht über die diesbezuegliche Rechtsprechung verwiesen . Adde das Urteil des Berufungsgerichts von Amsterdam vom 1 . April 1970 in der Rechtssache NAP NV gegen Christophery . ( 39 ) Für diese Lösung haben sich der Gerichtshof von Limoges in seinem Urteil vom 10 . November 1970 sowie das Pariser Tribunal de commerce in seinem Urteil vom 4 . Dezember 1970 entschieden ( Rev . crit . , 1971 , S .
703 ff . ) . Von der gleichen Lösung lässt sich der Kassationsgerichtshof der Niederlande in seinem Urteil vom 6 . April 1973 leiten ( N.I . 1973 N . 371 ) . Siehe auch Artikel 6 des Haager Übereinkommens vom 14 . März 1978 über das auf Vermittlerverträge und die Vertretung anzuwendende Recht . ( 40 ) Zu den im Text genannten Urteilen siehe : Rev . crit . 1967 , S . 521-523 ; ( 1920 ) 2 A.B . 287 ; ( 1958 ) A.C . 301 ; ( 1963 ) 2 Q.B . 352 und aus jüngster Zeit : R . van Rooij , De positie van de publiekrechtelijke regels op het terrein van het internationaal privaatrecht , 1976 , S . 236 ff . ;
L . Strikwerda , Semipubliekrecht in het conflictenrecht , 1978 , S . 76 ff . ( 40a ) Bezueglich der Rechtslehre zu diesem Artikel siehe die Überlegungen von Vischer , The antagonism between legal security and search of justice in the field of contract , in Recüil de l'Académie de La Haye , Band 142 ( 1974 II ) , S . 21-30 ; Lando op . cit . , Nrn . 200-203 , S . 106-110 ; Segre ( T ) , Il diritto comunitario della concorrenza come legge d'applicazione necessaria , in Riv . dir . int . priv . proc . , 1979 , S . 75-79 ; Drobnig , Comments on article 7 of the draft convention in European Private International Law of Obligations , edited by Lando , von Hoffman-Siehr , Tübingen , 1975 , S .
88 ff . ( 41 ) Siehe Delaporte , Recherches sur la forme des actes juridiques en droit international privé , Thèse Paris I , 1974 , vervielfältigt , Nrn . 123 ff . ( 42 ) Siehe Delaporte , op . cit . , Nr . III . ( 43 ) Die Anwendung des den Parteien gemeinsamen Rechts ist in Artikel 26 der Eingangsbestimmungen zum italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich vorgesehen . Siehe auch Artikel 2315 des französischen Entwurfs von 1967 . ( 44 ) Die gewählte Lösung ist beeinflusst durch die Lösung , die in grösserem Rahmen , durch Caß . ital . vom 30 . April 1969 angenommen wurde , Riv . dir . int . priv . proc . , 1970 , S .
332 ff . Sie widerspricht der Lösung des französischen Kassationsgerichtshofes vom 10 . Dezember 1974 , Rev . crit . dr . int . pr . , 1975 , 474 , Anmerkung A.P . Die Alternativlösung herrscht auch im Vereinigten Königreich vor ; Van Grutten v . Digby ( 1862 ) , 31 Beav . 561 , siehe Cheshire und North , P.I.L . , zehnte Auflage , S . 220 . ( 45 ) Diese Lösung steht in Deutschland an erster Stelle , Artikel 11 EGBGB ; sie steht an zweiter Stelle in Italien ( Artikel 26 der Eingangsbestimmungen ) und Frankreich ( Caß . 26 . Mai 1963 , Rev . crit . dr . int . pr . , 1964 , 513 , Anmerkung Loussouarn ;
10 . Dezember 1974 , supra , Anmerkung 44 ) ; implizit zulässig nach dem Benelux-Entwurf ( Artikel 19 ) . ( 46 ) Siehe Nachweise in vorstehender Anmerkung . ( 47 ) Siehe beispielsweise Artikel 13 Absatz 4 des noch nicht in Kraft getretenen Benelux-Vertrags von 1969 . ( 48 ) Wegen einer vergleichenden Übersicht hierüber siehe : Toubiana : Le domaine de la loi du contrat en droit international privé ( contrats internationaux et dirigisme économique ) , Paris 1972 , insbesondere S . 1-146 ; Lando , Contracts in International Encyclopedia of Comparative Law , Band III , Private international law ( Lipstein , Chief Editor ) , Abschnitte 199-231 , S .
106-125 . ( 49 ) Siehe hierzu Artikel 4 des Haager Übereinkommens vom Jahre 1955 über das auf internationale Verkäufe von beweglichen körperlichen Gegenständen anzuwendende Recht . ( 50 ) Siehe den noch nicht in Kraft getretenen Benelux-Vertrag von 1969 ( Artikel 2 ) , Eingangsbestimmungen zum italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch ( Artikel 1 ) , Einführungsgesetz zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ( Artikel 7 ) und französische Rechtsprechung ; Req . 16 . Januar 1861 , Lizardi , D.P . 1861 . 1 . 193 , S . 1861 . 1 . 305 . ( 51 ) Siehe Artikel 20 Absatz 3 des noch nicht in Kraft getretenen Benelux-Vertrags von 1969 und in Frankreich Caß .
24 . Februar 1959 ( Isaac ) , D . 1959 J . 485 ; 12 . Februar 1963 ( Ruffini gegen Sylvestre ) , Rev . crit . dr . int . pr . , 1964 , S . 121 . ( 52 ) Siehe Kedgel , IPR , vierte Auflage , S . 173 ; Batiffol und Lagarde , sechste Auflage , S . 394 ; Artikel 2 des Übereinkommens vom 15 . Juni 1955 über das auf internationale Verkäufe von beweglichen körperlichen Gegenständen anzuwendende Recht ; Artikel 5 des Übereinkommens vom 14 . März 1978 über das auf Vermittlerverträge und die Vertretung anzuwendende Recht ; Dicey and Morris , neunte Auflage , S . 723-724 . ( 53 ) Siehe Actes et Documents de la Conférence de La Haye , IX .
Tagung , Band III , Testaments ( 1961 ) , erläuternder Bericht , S . 170 . TEILNEHMERLISTE ( 1 ) Arbeiten unter der Ägide der Kommission Vorsitzender Herr P . Jenard Directeur d'administration , Ministère des Affaires étrangères et du Commerce extérieur , Brüssel . Arbeiten unter der Ägide des Rates Vorsitzender Herr A . Brancaccio Ministero di Grazia e Giustizia , Rom . BELGIEN Herr M . Hanotiau Chef de service , Ministère de la Justice , Brüssel . Herr P . Gothot Professeur à la Faculté de droit à l'Université de Liège . Herr R . Vander Elst Professeur , Université libre de Bruxelles .
DÄNEMARK Herr A . Philip Professor , Justitsministeriet , Kopenhagen . Herr P . Blok Professor , Justitsministeriet , Kopenhagen . Herr H . C . Abildtrup Attaché ( Justitsministeriet ) Danmarks faste Repräsentation , Brüssel . Herr N . Waage Attaché ( Justitsministeriet ) Danmarks faste Repräsentation , Brüssel . Herr H . Wendler-Pedersen Fuldmägtig , Justitsministeriet , Kopenhagen . DEUTSCHLAND Herr Prof . Dr . Arndt OLG Präsident I.R . , Sachverständiger , Bremen . Herr Dr . B . Klingsporn Ministerialrat , Bundesministerium der Justiz , Bonn . Herr E . Rebmann Regierungsdirektor , Bundesministerium der Justiz , Bonn .
Herr W . Hantke Regierungsrat , Bundesministerium für Wirtschaft , Bonn . Herr H . König Richter AG , Bundesministerium der Justiz , Bonn . FRANKREICH Herr H . Batiffol Doyen honoraire , Prof . à la Faculté de Droit à Paris . Herr P . Lagarde Professeur à l'Université de Paris I . Herr T . Cathala Conseiller à la Cour d'Appel , Paris . IRLAND The Hon . J . B . Walsh Senior Ordinary Judge of the Supreme Court of Ireland Law Reform Commission . Herr E . Hanley Legal Adviser , EEC-Division , Department of Justice , Dublin . Herr J . Brennan Assistant Legal Adviser , EEC-Division , Department of Justice , Dublin .
Herr M.G . Gleeson Administrative Officer , Department of Justice , EEC-Division , Dublin . Herr L . Cahill Administrative Officer , Department of Justice , EEC-Division , Dublin . Frau M . Gleeson Assistant Principal Officer , Department of Tourism and Transport , Dublin . ITALIEN Herr M . Giuliano Esperto , Professore all'Università di Milano . Herr L . Battaglini Magistrato di cassazione Ministero degli Affari Esteri - Rom . Herr L . Giampaolino Vice-Capo di Cabinetto , Ministero del Lavoro , Rom . Herr F . Di Filippis Magistrato administrativo , Ministero dell'Industria , del Commercio e del'Artigianato , Rom .
Herr L . Rovelli Magistrato Tribunale , Ministero die Grazia e Giustizia , Rom . Herr De Renzis Magistrato , Ministero dell'industria . Herr G . Fienga Ministero dell'Industria . LUXEMBURG Herr A . Huß Procureur Général d'Etat Honoraire , Ministère de la Justice , Luxemburg . Herr A . Weitzel Conseiller à la Cour Supérieure de Justice , Ministère de la Justice , Luxemburg . Herr R . Heiderscheid Président Honoraire de Tribunal , Luxemburg . Herr C . Wampach Conseiller à la Cour Supérieure de Justice , Ministère de la Justice , Luxemburg . NIEDERLANDE Herr J . van Rijn van Alkemade Raadadviseur , Ministerie van Justitie , 's Gravenhage .
Herr R . van Rooy Administrateur , Ministerie van Justitie , Den Haag . Herr J . C . Schultsz Hoogleraar , Ministerie van Justitie , Den Haag . Herr J . G . Sauveplanne Hoogleraar , Fakulteit van Rechtsgeleerdheid , Utrecht . Herr A . J . van Duyne-Strobosch Administrateur , Ministerie van Justitie , Den Haag . VEREINIGTES KÖNIGREICH The Hon . Lord P . Maxwell Judge , Court of Session , Edinburg . Herr A . L . Diamond Director , Institute of Advanced Legal Studies , London . Herr K . M . Newmann Under-Secretary , Lord Chacellors' Office , London . Herr P . M . North Law Commissioner , Law Commission , London .
Herr A . Akbar Senior Legal Assistant , Law Commission , London . HAAGER KONFERENZ Herr M . H . van Hoogstraten Secrétaire Général de la Conférence de La Haye de Droit International Privé , 's Gravenhage . BENELUX-KOMMISSION Frau M . Weser Professeur , Membre de la Commission Benelux pour l'unification du droit , Brüssel . KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft ( GD III ) Herr Hauschild Abteilungsleiter . Herr G . Di Marco Hauptverwaltungsrat . Herr O . Czerny Verwaltungsamtsrat . Juristischer Dienst Herr P . Leleux Juristischer Berater .
Herr A . McClellan Juristischer Berater . Herr J . Seche Juristischer Berater . Generaldirektion Beschäftigungsfragen und soziale Angelegenheiten ( GD V ) Herr H . Ollenhauer Abteilungsleiter . Herr K . M . Schilz Hauptverwaltungsrat . Generaldirektion Finanzinstitute und Steuerfragen ( GD XV ) Herr G . Imbert Direktor . Herr H . Schlude Verwaltungsrat . ALS SACHVERSTÄNDIGE DER KOMMISSION Verkehr Herr F . Berlingieri Professor an der Universität Genua . Herr E . Selvig Professor an der Universität Oslo . Arbeitsverträge Herr G . Schnorr Professor an der Universität Innsbruck . GENERALSEKRETARIAT DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Herr R .
Fornasier Direktor , Juristischer Dienst . Herr V . Scordamaglia Abteilungsleiter , GD Binnenmarkt . Herr O . Petersen Verwaltungsrat , GD Binnenmarkt . Herr J.-F . Faure Verwaltungsrat , GD Binnenmarkt .