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81/1068/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 1981 zu dem Entwurf eines Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren

CELEX
31981A1068
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1981-12-10
In force since
1981-12-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

81/1068/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 1981 zu dem Entwurf eines Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1981 S. 0023 - 0028 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1981 zu dem Entwurf eines Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren (81/1068/EWG) I 1. Der Entwurf eines Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren (EuKÜ) ist im Einvernehmen mit Rat und Kommission von einem aus Sachverständigen der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebildeten Ausschuß ausgearbeitet worden.

Dieser Entwurf ergänzt das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) (1) sowie das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 (2). 2. Ebenso wie das EuGVÜ, welches Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren aus seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausschließt (Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2), ist auch der Entwurf des EuKÜ auf Artikel 220 EWG-Vertrag gestützt.

Der erste Entwurf des EuKÜ wurde im Jahr 1970 fertiggestellt und den Regierungen der Mitgliedstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Der Beitritt von drei neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft machte die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb eines erweiterten Ausschusses notwendig. Diese Arbeiten haben zu dem jetzigen Entwurf des EuKÜ geführt, der dem Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 23. Juni 1980 übermittelt worden ist und zu dem die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Kommission Stellung nehmen sollen. 3. Der Entwurf des EuKÜ erfasst nicht nur die eigentlichen Konkursverfahren, die zu dem Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners und zu der Verteilung der Masse an die Gläubiger führen, sondern auch die Verfahren, die der Abwendung des Konkurses und der Sanierung des Schuldners dienen.

Der Entwurf des EuKÜ bezweckt die Verbesserung der Lage der Gläubiger im Gemeinsamen Markt. Es sieht daher vor, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Eröffnung eines der erfassten Verfahren in den anderen Vertragsstaaten ohne weiteres wirksam werden. Daraus ergibt sich, daß der Konkursbeschlag das gesamte in der Gemeinschaft belegene Vermögen des Schuldners erfasst. Im übrigen äussert der Konkurs Dritten gegenüber alle seine Wirkungen vom achten auf die Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Tag an. Ausserdem verhindern die in einem Vertragsstaat eröffneten Verfahren in den anderen Vertragsstaaten die Eröffnung eines jeden anderen Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens.

Ebenso werden die Aufnahme und die Fortsetzung der Rechtsverfolgung seitens einzelner Gläubiger gegen den Schuldner verhindert. 4. Zur Durchführung dieser Grundsätze der Einheit und der Universalität des Konkurses - der Begriff des Konkurses steht im folgenden für alle erfassten Verfahren - und zur Vermeidung von Doppelverfahren waren u.a. einheitliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte aufzustellen. Nach dem Entwurf des EuKÜ sind für die Eröffnung des Konkurses ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem sich das Geschäftszentrum des Schuldners befindet.

Befindet sich das Geschäftszentrum ausserhalb der Gemeinschaft, sind ausschließlich zuständig die Gerichte der Vertragsstaaten, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet. Das innerstaatliche Recht des Konkurseröffnungsstaats regelt den Ablauf des Verfahrens und in der Regel die Wirkungen des Konkurses insbesondere gegenüber Dritten. Besondere Kollisionsnormen bestimmen die Ausnahmen von dem Grundsatz der Anwendung der "lex fori". Sie betreffen hauptsächlich die Wirkungen des Konkurses auf eintragungspflichtige Sachen und Rechte, Arbeitsverträge und Grundstückskaufverträge.

Andere Kollisionsnormen gelten für Grundlage, Umfang und Rang von Sicherheiten und Vorrechten. 5. Der Entwurf des EuKÜ enthält Vorschriften, welche seine Auslegung durch den Gerichtshof gewährleisten sollen. Die Schlußvorschriften sind denen des EuGVÜ ähnlich. Das EuKÜ tritt nach Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten in Kraft. Es fügt sich in die Reihe der anderen Gemeinschaftsübereinkommen ein. Es ergänzt das EuGVÜ und wird, soweit es gewisse kollisionsrechtliche Fragen nicht selber regelt, seinerseits ergänzt durch das (1) ABl. Nr. L 304 vom 30.10.1978, S. 77. (2) ABl. Nr. L 304 vom 30.10.1978, S.

1. Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse aufzuwendende Recht (EuIPRÜ) (1). II 6. Nach dem Entwurf wird das EuKÜ erst dann auf Versicherungsunternehmen anzuwenden sein, wenn die entsprechende Richtlinie zur Koordinierung der einzelstaatlichen Rechte in Kraft getreten ist und soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt (Artikel 1 Absatz 3). Dieser vorläufige Ausschluß der Unternehmen der Direktversicherung (Schadensversicherung und Lebensversicherung) rechtfertigt sich, weil bei Entzug der Zulassung wegen Insolvenz besondere Verfahren eröffnet werden müssen, die mehr oder weniger rein administrativer Natur sind und sich ausserhalb des Konkurses halten mit dem hauptsächlichen Ziel, den einheitlichen Schutz der Versicherungsgläubiger zu gewährleisten.

Die Kommission hofft, dem Rat in nächster Zeit einen Richtlinienvorschlag vorlegen zu können, damit Entwurf des EuKÜ und Richtlinie, soweit es geht, aufeinander abgestimmt werden können. 7. Aus dem Anwendungsbereich des Entwurfs des EuKÜ werden dagegen Kreditinstitute nicht ausgeschlossen, obwohl auch sie aufgrund eines Zulassungsverfahrens der staatlichen Aufsicht unterliegen. Der Entzug der Zulassung hat jedoch hier nicht die gleichen Folgen wie bei Versicherungsunternehmen. Dessen ungeachtet treffen die Behörden aller Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Einleger. Demselben Zweck dient der von der Kommission vorbereitete Richtlinienvorschlag zur Koordinierung der Aufgaben, die den Bankaufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang zufallen, und zur Koordinierung der Durchführung dieser Aufgaben.

Aus diesen Gründen und angesichts der Ähnlichkeit der Gegebenheiten erscheint es zweckmässig, für die Kreditinstitute eine ähnliche Lösung wie für die Versicherungsunternehmen vorzusehen und Artikel 1 durch einen 4. Absatz wie folgt zu ergänzen: "(4) Auf Kreditinstitute findet das Übereinkommen erst Anwendung nach dem Wirksamwerden der Richtlinie zur Koordinierung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörden in den in Artikel 1 Buchstaben a) und b) des Protokolls aufgeführten Verfahren sowie ihrer Zusammenarbeit bei Anwendung von Maßnahmen, welche die Interessen der Gläubiger der Kreditinstitute zu schützen bestimmt sind." Im übrigen muß die Möglichkeit künftiger Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Liquidation von Kreditinstituten ebenso wie auf anderen Gebieten offenbleiben.

Zu diesem Zweck sollte nach dem Vorbild von Artikel 20 des EuIPRÜ vom 19. Juni 1980 bestimmt werden: "Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung von Vorschriften, die in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen Recht enthalten sind oder enthalten sein werden." 8. Der Entwurf des EuKÜ bezieht in seinem Anwendungsbereich das in Irland und dem Vereinigten Königreich bestehende Verfahren des "compulsory winding-up" ein. Bei diesem Verfahren stellt sich ein Problem in bezug auf das EuGVÜ in der Fassung vom 9.

Oktober 1978. Der englische Wortlaut dieses Übereinkommens schließt aus seinem Anwendungsbereich lediglich aus "proceedings relating to the winding-up of insolvent companies or other legal persons". Das EuGVÜ bleibt also anwendbar insbesondere auf das Verfahren des "compulsory winding-up", sofern dieses Verfahren, was selten geschieht, nicht wegen Insolvenz, sondern wegen des Vorliegens einer anderen Voraussetzung eingeleitet worden ist. Der jetzige Wortlaut des Entwurfs des EuKÜ (Protokoll, Anlage zum Entwurf, Artikel 1 Buchstabe a)) unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Verfahrensvoraussetzungen.

Er erfasst also alle Fälle. Um Mißverständnissen vorzubeugen, die sich aus dem Vorhandensein zweier einander widersprechender Texte ergeben könnten, wäre es daher wünschenswert, Artikel 1 des genannten Protokolls zu ändern. Es müsste in diesem Artikel klargestellt werden, daß für Irland und das Vereinigte Königreich das dort erwähnte Verfahren des "compulsory winding-up" nur bei Insolvenz einbezogen wird. Diese Klarstellung ist auch wegen Artikel 57 EuGVÜ notwendig, wo es heisst : "Dieses Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln".

Das EuKÜ könnte nach dieser Bestimmung als "lex specialis" im Verhältnis zum EuGVÜ angesehen und damit auf alle Arten des "compulsory winding-up" angewandt werden. 9. Zum Zweck der Zentralisierung ist die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Konkurseröffnungsstaats u.a. ausgedehnt auf Haftungsklagen gegen Leiter einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft oder juristischen Person (Artikel 11 Buchstabe a)), wobei jedoch die aufgrund einer solchen Klage in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung in den anderen Vertragsstaaten nicht ohne weiteres, d.h. "ohne daß ein besonderes Verfahren vorgeschrieben wird" (Artikel 56), anerkannt und vollstreckt wird, wie dies bei den (1) ABl.

Nr. L 266 vom 9.10.1980, S. 1. Entscheidungen in Konkurssachen geschieht. Vielmehr stellt Artikel 67 klar, daß auf diese Entscheidungen das EuGVÜ anzuwenden ist. Diese Klarstellung beseitigt jeden Zweifel in bezug auf die Frage, nach welchem Übereinkommen Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken sind, die nach Maßgabe von Artikel 99 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1967 aufgrund einer Klage ergangen sind, mit welcher die Verurteilung ihres Leiters zum Ausgleich des Passivsaldos der insolventen Gesellschaft verfolgt wird. Es konnte zweifelhaft sein, ob diese Klagen zu den "ähnlichen Verfahren" gehören, die nach Artikel 1 Absatz 2 Nr.

2 EuGVÜ aus dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Nach Auffassung der Kommission sind diese Entscheidungen nicht als Konkurssachen im Sinne des Entwurfs des EuKÜ anzusehen, da sie aufgrund einer Klage ergangen sind, deren primäres Ziel die Feststellung der Haftung und der Haftungssumme ist, nicht aber die Einleitung eines Konkurses, eines Vergleichs oder eines ähnlichen, der kollektiven Befriedigung der Gläubiger des Beklagten dienenden Verfahrens. Daß diese Klage vor dem für den Konkurs der Gesellschaft zuständigen Gericht erhoben werden kann, geschieht zur Vereinfachung der Verfahren, beeinflusst jedoch nicht die materiellrechtliche Natur des verfolgten Anspruchs trotz Umkehrung der Beweislast (1).

10. Die Bekanntmachung der Konkurseröffnung und anderer Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt auf Betreiben des Konkursverwalters (Artikel 26). Wer die Kosten für Druck und Übersetzung zu tragen hat, ist im Entwurf nicht bestimmt. Da die Bekanntmachung im Interesse aller Gläubiger erfolgt, sollten die Kosten der Masse zur Last fallen. 11. Mehrere Konkursverwalter können nur bestellt werden, wenn das Recht des Konkurseröffnungsstaats dies zulässt (Artikel 29 Absatz 3). Der Entwurf sollte bestimmen, daß das Recht eines jeden Vertragsstaats dies zulässt. Muß nämlich der Konkursverwalter in mehreren Vertragsstaaten Vermögen verwerten und den daraus erzielten Erlös nach Titel IV Abschnitt VI auf die bevorrechtigten Gläubiger verteilen, so vermag er die zahlreichen und unterschiedlichen Bestimmungen der betreffenden Staaten nur zu beachten, wenn er sich durch fachkundige Kollegen aus diesen Staaten helfen lassen kann.

Im übrigen sollte das EuKÜ klarstellen, daß der Konkursverwalter auch in Drittstaaten, in denen sich Vermögen des Schuldners befindet, tätig werden darf, vorausgesetzt natürlich, daß das Recht des betreffenden Drittstaats ihm ein Tätigwerden gestattet. 12. In Zivil- und Handelssachen können Gläubiger - insbesondere die Arbeitnehmer - ihre vor Konkurseröffnung begründeten Forderungen nach dem Recht jedes Vertragsstaats in bezug auf das jeweils dort belegene Vermögen als Konkursforderungen mit allgemeinen Vorrechten, gegebenenfalls als Masseansprüche geltend machen. Dagegen können die Körperschaften, die Behörden und andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger eines Vertragsstaats für ihre vor Konkurseröffnung entstandenen Forderungen, insbesondere Steuerforderungen und Forderungen der sozialen Sicherheit, die ihnen nach dem Recht ihres Staates zustehenden allgemeinen Vorrechte nur in bezug auf das dort belegene Vermögen geltend machen.

13. Offen bleibt im Entwurf die Frage, ob Steuerforderungen und ihnen gleichgestellte Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseschulden gelten und daher aus dem in allen Vertragsstaaten belegenen Vermögen zu befriedigen sind oder ob sie nur aus dem Vermögen befriedigt werden dürfen, das sich in dem Staat ihrer Entstehung befindet (Artikel 44 Absätze 1 und 3). Es wäre sachgerecht, sie den Masseschulden gleichzustellen, denn ihre Entstehung ist an die im Interesse der Gläubiger angeordnete Fortführung des Gewerbebetriebs des Schuldners geknüpft. 14. In den Verfahren zur Abwendung des Konkurses, auf welche sich der Entwurf des EuKÜ bezieht, kann dem Schuldner Schuldnachlaß oder Zahlungsaufschub gewährt werden.

Artikel 54 bestimmt, daß diese Maßnahmen in jedem anderen Vertragsstaat als dem der Eröffnung des Verfahrens gegenüber den Gläubigern von Masseforderungen, von bevorrechtigten oder von dinglich gesicherten Forderungen unwirksam sind. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von den Grundsätzen "Einheit und Universalität des Konkurses" sowie "Gleichbehandlung der Gläubiger" dar. Diese Ausnahme lässt sich nicht damit rechtfertigen, daß man sagt, es handele sich hier nicht um Konkursverfahren im strengen Sinn, sondern um Verfahren zur Abwendung des Konkurses. Dieses Argument spricht vielmehr für die Beachtung der beiden genannten Grundsätze, denn ihre Anwendung wird die Abwendung des Konkurses erleichtern und allen Gläubigern nützen.

Aus diesen Gründen sollte Artikel 54 gestrichen werden. (1) Anders Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 H. Gourdin/F. Nadler, Sammlung der Rechtssprechung des Gerichtshofs 1979 - 2, S. 733. 15. Die Auslegung des EuKÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in verschiedenen Bestimmungen des Entwurfs vorgesehen (Artikel 70 bis 74). Sie sind im Unterschied zum EuGVÜ in das Übereinkommen selbst eingebaut und nicht in einem getrennten Protokoll enthalten. Im übrigen entsprechen diese Bestimmungen dem Protokoll vom 3. Juni 1971 (1), insbesondere in bezug auf das Vorabentscheidungsverfahren und die Auslegung im Interesse des Rechts.

Das Vorabentscheidungsverfahren lehnt sich zwar an Artikel 177 EWG-Vertrag an, weicht jedoch in einigen Punkten von ihm ab: Die zur Vorlage einer Auslegungsfrage an den Gerichtshof ermächtigten Gerichte sind ausdrücklich aufgeführt ; die Gerichte des ersten Rechtszuges haben diese Ermächtigung nicht ; die obersten Gerichtshöfe sind nur verpflichtet, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens zur Entscheidung vorzulegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten. Die Kommission bedauert diesen Mangel an Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Artikel 177 EWG-Vertrag.

Doch wird man einräumen müssen, daß die in bezug auf das Protokoll vom 3. Juni 1971 für die Abweichungen aufgeführten Gründe zu einem gewissen Grad auch für den Entwurf des EuKÜ gelten : Vermeidung einer Überlastung des Gerichtshofs und Erschwerung von Prozeßverschleppungen (2). Ausserdem können sich in einem Konkursverfahren Fragen zur Auslegung nicht nur des EuKÜ, sondern auch des EuGVÜ stellen. Das gilt insbesondere für die "Klagen aufgrund des Konkurses", bei denen die gerichtliche Zuständigkeit durch das EuKÜ, die Anerkennung und Vollstreckung der ergangenen Entscheidung dagegen durch das EuGVÜ geregelt werden.

Aus diesen Gründen ist es zweckmässig, für die Auslegung beider Übereinkommen die gleichen Bestimmungen vorzusehen. 16. Anlage I des Entwurfs des EuKÜ enthält ein Einheitsgesetz über den Gegenbeweis des Ehegatten (Artikel 1), die Aufrechnung (Artikel 2) und die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Eigentumsvorbehaltsklauseln gegenüber den Gläubigern des Käufers (Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 41 des Entwurfs). Diese Vorschriften sollten in das EuKÜ selbst eingebaut werden, zumal dies mit anderen einheitsrechtlichen Bestimmungen geschehen ist (z.B. Artikel 62). Damit würde Artikel 81, soweit er die Verpflichtung zur Einführung des Einheitsgesetzes enthält, überfluessig.

17. In bezug auf die Anerkennung von "einfachen Eigentumsvorbehaltsklauseln" im Konkurs des Käufers stellt der Entwurf verschiedene Lösungen zur Wahl (Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 3 des Einheitsgesetzes, Anlage I). Der Eigentumsvorbehalt in seinen verschiedenen Ausprägungen ist für den Verkäufer eines der wichtigsten Rechtsinstrumente zur Sicherung der Zahlung des Kaufpreises. Die Voraussetzungen, unter denen er im innergemeinschaftlichen Warenverkehr auch gegenüber den Gläubigern des Käufers wirksam ist, sollten für alle Fälle und nicht nur für den Fall des Konkurses des Käufers einheitlich festgelegt werden.

Aus diesem Grund wäre eine über die in Artikel 41 des Entwurfs zum EuKÜ hinausgehende Regelung mittels einer Richtlinie vorzuziehen. Der Entwurf könnte sich darauf beschränken, die Vertragsstaaten zu verpflichten, einfache Eigentumsvorbehaltsklauseln, welche die verkaufte Sache vetreffen und die Zahlung des Kaufpreises sichern, im Konkurs des Käufers anzuerkennen, wenn sie vor Lieferung der Sache vereinbart wurden. 18. In der dem Entwurf beigefügten Gemeinsamen Erklärung wird unter Ziffer 2 die Notwendigkeit betont, die Unvereinbarkeiten zu beseitigen, die zwischen dem EuKÜ und den früher mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen bestehen ;

Ziffer 3 spricht von der Notwendigkeit, im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Austausch von Informationen über die von den Gerichten der Vertragsstaaten erlassenen Entscheidungen einzurichten. Nach Auffassung der Kommission sind dies notwendige Voraussetzungen für die möglichst wirksame Anwendung des EuKÜ. Die eckigen Klammern, zwischen denen diese Erklärungen stehen, sollten daher gestrichen werden. III 19. Das mit dem Entwurf des EuKÜ begonnene Werk der Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Konkursrechts sollte durch die Angleichung anderer Bestimmungen ergänzt werden. So ist es empfehlenswert, die Voraussetzungen anzugleichen, unter denen ein Konkurs eröffnet werden kann.

Solange das nicht geschehen ist, kann die Eröffnung des Konkurses möglich sein oder nicht, je nachdem, ob sich das Geschäftszentrum in dem einen oder in dem anderen Vertragsstaat befindet. Dasselbe gilt für die modernen Sanierungsverfahren. Hier können die Gläubiger, insbesondere die Arbeitnehmer mit (1) Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof ; ABl. Nr. L 304 vom 30.10.1978, S. 97. (2) Vgl. Bericht von P.

Jenard über das Protokoll vom 3. Juni 1971, ABl. Nr. C 59 vom 5.3.1979, S. 68 und 69. einer sehr unterschiedlichen Behandlung rechnen, die sich danach richtet, in welchem Staat das Verfahren eröffnet worden ist. 20. Wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehen auch bei der Länge des Verdachtszeitraums. Damit ist der Zeitraum vor Konkurseröffnung gemeint, in dem Rechtshandlungen des Schuldners vorgenommen sein müssen, um angefochten werden zu können oder den Gläubigern gegenüber als unwirksam zu gelten. Einige Rechtsordnungen setzen den Beginn des Verdachtszeitraums gleich mit dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, die bei jedem Konkurs gerichtlich festgestellt wird.

Andere Rechtsordnungen legen dagegen den Verdachtszeitraum für bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners einheitlich fest und rechnen vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an zurück. Die Berechnung des Verdachtszeitraums und die Bestimmung der unwirksamen oder anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners wirken sich auf den Umfang der Teilungsmasse und damit auf den Anteil eines jeden Gläubigers aus. Nach Artikel 18 regelt das Recht des Konkurseröffnungsstaats den Ablauf des Verfahrens in allen Vertragsstaaten. Die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen können sich für die Gläubiger also finanziell auswirken.

Um die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten, Überraschungseffekte und ein "forum shopping" zu vermeiden, wenn sich das Geschäftszentrum ausserhalb der Gemeinschaft, jedoch Niederlassungen des Schuldners in mehreren Mitgliedstaaten befinden, sollten die innerstaatlichen Vorschriften über den Verdachtszeitraum angeglichen werden. IV Aus diesen Gründen gibt die Kommission, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, folgende Stellungnahme ab: a) Die Kommission meint, daß die Mitgliedstaaten in Durchführung von Artikel 220 vierter Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so bald wie möglich das Übereinkommen über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren unterzeichnen und ratifizieren sollten.

Sie unterstreicht die Bedeutung dieses Übereinkommens, daß es den Gläubigern - insbesondere den Gläubigern von Lohn- und Gehaltsforderungen - erlaubt, mittels eines einzigen Verfahrens das gesamte Vermögen des Schuldners in allen Mitgliedstaaten mit Beschlag zu belegen. b) Die Kommission meint, daß zu streichen sind: - Artikel 54, der die Wirkungen von Zahlungsaufschüben und Schuldnachlässen in Sanierungsverfahren begrenzt (siehe Nr. 14); - Artikel 1 bis 3 des Einheitsgesetzes unter Übernahme der Artikel 1 und 2 in den Entwurf, womit Artikel 81 gestrichen werden kann, soweit er die Aufnahme des Einheitsgesetzes in das innerstaatliche Recht betrifft (siehe Nr.

16); - die eckigen Klammern in der gemeinsamen Erklärung (siehe Nr. 18). Die Kommission ist der Auffassung, daß geändert werden müssen: - Artikel 1 durch Hinzufügung eines vierten Absatzes über den Aufschub der Anwendung des Übereinkommens auf Kreditinstitute bis zum Wirksamwerden einer Richtlinie des Rates über die Aufgaben der Bankaufsichtsbehörden (siehe Nr. 7); - Artikel 29 Absatz 3, damit die Ernennung mehrerer Konkursverwalter in allen Vertragsstaaten zugelassen wird (siehe Nr. 11); - Artikel I Buchstabe a) des beigefügten Protokolls, damit für Irland und das Vereinigte Königreich das Verfahren des "compulsory winding-up" präzisiert wird (siehe Nr.

8). Die Kommission denkt in bezug auf die in dem Entwurf enthaltenen Varianten an die Wahl folgender Lösungen: - in Artikel 41 sollte lediglich eine Bestimmung über die Anerkennung der "einfachen" Eigentumsvorbehaltsklauseln, die vor Lieferung vereinbart wurden, vorgesehen werden (siehe Nr. 17); - in Artikel 44 Absätze 1 und 3 sollten Steuerforderungen und ihnen gleichgestellte Forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, aus dem in allen Vertragsstaaten belegenen Vermögen befriedigt werden können (siehe Nr. 13). Im übrigen ist die Kommission der Auffassung, - daß die in Artikel 11 genannten Entscheidungen über die Haftung von Leitern einer in Konkurs geratenen Gesellschaft in Anwendung des EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden sollten (siehe Nr.

9); - daß die Kosten für die Bekanntmachung nach Artikel 26 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Masse zur Last fallen müssen (siehe Nr. 10). Schließlich hält es die Kommission für nützlich, einen neuen Artikel vorzusehen, der den Vorrang des künftigen Gemeinschaftsrechts gegenüber dem Übereinkommen bestätigt (siehe Nr. 7). c) Diese Stellungnahme ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission

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