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Seqlense EUR-Lex

81/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest

CELEX
31981D0400
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1981-05-15
In force since
1981-06-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

81/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1981 S. 0037 - 0037 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0091 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0035 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0091 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (81/400/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit über einem Jahr wurde in Dänemark, in Irland, im Vereinigten Königreich und in Luxemburg kein Fall von klassischer Schweinepest festgestellt. In diesen Mitgliedstaaten ist die Impfung gegen die Schweinepest seit über einem Jahr verboten. Gegen die klassische Schweinepest geimpfte Tiere sind in den Betrieben nicht zugelassen. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland erfuellen die vorgeschriebenen Bedingungen nicht oder nur teilweise. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Dänemark, Irland, das Vereinigte Königreich und Luxemburg gelten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie 80/1095/EWG als amtlich frei von der klassischen Schweinepest. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland legen gemäß Artikel 3 und 4 der vorgenannten Richtlinie einen Plan zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest vor. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Mai 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 1.

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