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81/839/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,VIRTIS- Homogenizer, model 45" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

CELEX
31981D0839
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1981-10-08
In force since
1981-11-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

81/839/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,VIRTIS- Homogenizer, model 45" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/11/1981 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät "VIRTIS-Homogenizer, model 45" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/839/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 8. April 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "VIRTIS-Homogenizer, model 45", das zu Forschungszwecken bei der Untersuchung von durch Pilz- und Bakterienpathogenen verursachten Pflanzenkrankheiten und insbesondere zur Mazeration von Pflanzenproben oder Pflanzenkulturen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 9. Juli 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Gerät zur Homogenisierung handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden ; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Gerät "VIRTIS-Homogenizer, model 45", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 8. April 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Oktober 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.

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