Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluß des Rates der Gouverneure vom 13. Mai 1981 über die Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Einführung des Ecu als Rechnungseinheit der Bank

CELEX
31981D1030(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1981-05-13
In force since
1981-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß des Rates der Gouverneure vom 13. Mai 1981 über die Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Einführung des Ecu als Rechnungseinheit der Bank Amtsblatt Nr. L 311 vom 30/10/1981 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0087 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0087 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 13. Mai 1981 über die Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Einführung der ECU als Rechnungseinheit der Bank DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK - in der Erwägung, daß der Rat der Gouverneure gemäß dem am 10.

Juli 1975 unterzeichneten Vertrag zur Änderung verschiedener Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch einstimmigen Beschluß die Definition der Rechnungseinheit und die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern kann, gestützt auf seinen Beschluß vom 30. Dezember 1977, gestützt auf die Artikel 4 und 7 der Satzung, gestützt auf den Vorschlag des Verwaltungsrats vom 31. März 1981 - FASST EINSTIMMIG FOLGENDEN BESCHLUSS: 1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Satzung der Bank, der die Rechnungseinheit definiert, wird wie folgt abgeändert: "Die Rechnungseinheit wird in der gleichen Weise wie die von den Europäischen Gemeinschaften verwendete ECU definiert." 2.

Die in dem Beschluß des Rates der Gouverneure vom 30. Dezember 1977 enthaltene Regelung für die Berechnung der Rechnungseinheit der Bank wird aufgehoben. 3. Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. 4. Dieser Beschluß lässt etwaige Beschlüsse, die der Rat der Gouverneure gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 4 der Satzung der Bank fassen wird, unberührt. Im Namen des Rates der Gouverneure Der Präsident G. FITZGERALD Der Sekretär E. GREPPI

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions