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81/879/EWG: Empfehlung der Kommission vom 9. Oktober 1981 betreffend die grenzübergreifende Koordinierung im Bereich der Regionalentwicklung

CELEX
31981H0879
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1981-10-09
In force since
1981-10-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

81/879/EWG: Empfehlung der Kommission vom 9. Oktober 1981 betreffend die grenzübergreifende Koordinierung im Bereich der Regionalentwicklung Amtsblatt Nr. L 321 vom 10/11/1981 S. 0027 - 0028 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0054 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0054 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1981 betreffend die grenzuebergreifende Koordinierung im Bereich der Regionalentwicklung (81/879/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, gestützt auf den Beschluß 75/185/EWG des Rates vom 18.

März 1975 über die Einsetzung eines Ausschusses für Regionalpolitik (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 (3), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf das gemeinsame Schema der Regionalentwicklungsprogramme (4), das der Ausschuß für Regionalpolitik erstellt hat, gestützt auf die Empfehlung 79/535/EWG der Kommission vom 23. Mai 1979 betreffend die regionalen Entwicklungsprogramme (5), insbesondere auf Punkt 5, gestützt auf das grenzuebergreifende Ems-Dollart-Programm, das der Kommission von den Regierungen der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis gebracht und vom Ausschuß für Regionalpolitik am 15.

Februar 1979 diskutiert worden ist, in Erwägung nachstehender Gründe: Dieses gemeinsam vom Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland erstellte Ems-Dollart-Programm bildet einen ersten Versuch eines gemeinsamen, grenzuebergreifenden Programms, bei dem die spezifischen Probleme dieses Gebietes, besonders die aus der Verzögerung des Integrationsprozesses herrührenden Engpässe und die auf beiden Seiten der Grenze in Angriff genommenen Aktionen entsprechend dem gemeinsamen Schema herausgestellt werden. Dieses Programm verdient es, ausgehend von gemeinsamen Zielvorstellungen, im Hinblick auf eine verbesserte Koordinierung der Regionalentwicklungspolitiken auf beiden Seiten der Grenze noch weiter ausgebaut zu werden, wobei es vor allem auf die Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen ankommt.

Bei den Mitgliedstaaten bestehen noch weitere Zonen mit gemeinsamen Landgrenzen und mit spezifischen Problemen, für die grenzueberschreitende Programme in Vorbereitung sind. Ganz allgemein werfen bei der Koordinierung der Regionalentwicklungspolitiken die innergemeinschaftlichen Grenzregionen oft spezifische Probleme auf, insbesondere dann, wenn es sich um Entwicklungs- oder Umstellungsgebiete oder Teile von solchen handelt. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft tragen deshalb gegenüber diesen Gebieten und Gebietsteilen eine besondere Verantwortung. Wenn derartige spezifische Robleme auf beiden Seiten der Grenze auftreten, ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, in enger Zusammenarbeit eine sinnvolle Koordinierung der einzelstaatlichen Regionalpolitiken herbeizuführen.

In diesem Fall müssen die regionalen Entwicklungsprogramme im Sinne des Artikels 6 der EFRE-Verordnung für den Zeitraum 1981-1985 bei der sozialen und wirtschaftlichen Analyse der besonderen geographischen Lage dieser Regionen Rechnung tragen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit ihre Wirtschaften einander ergänzen. Es ist wünschenswert, daß eine solche Zusammenarbeit in den den Grenzen am nächsten liegenden Gebietsteilen zur Verwirklichung von Investitionsprogrammen führt, insbesondere von Infrastrukturmaßnahmen wirtschaftlicher und sozialer Art, und des Umweltschutzes.

Die Kommission ihrerseits erklärt ihre Absicht, einerseits die ihr gemäß Artikel 6 Absatz 3 der EFRE-Verordnung zur Kenntnis gebrachten Entwicklungsprogramme für Grenzgebiete im Lichte der nachstehenden Empfehlungen besonders aufmerksam zu prüfen, und andererseits der Finanzierung von Studien, die eine bessere Koordinierung bei der Aufstellung der regionalen Entwicklungsprogramme für Grenzgebiete versprechen, Vorrang einzuräumen - (1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 47. (2) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 349 vom 23.12.1980, S. 10. (4) ABl. Nr. C 69 vom 24.3.1976, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 143 vom 12.6.1979, S. 9. EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN: 1. Das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland setzen ihre Arbeiten einer grenzuebergreifenden Koordinierung mit dem Ziel fort, das bestehende grenzuebergreifende Ems-Dollart-Programm zu vertiefen. Sie stellen auch für die anderen Gebietsteile entlang der deutsch-holländischen Grenze grenzuebergreifende Entwicklungsprogramme auf. Ausgehend von gemeinsamen Zielvorstellungen befassen sich diese Programme mit der Harmonisierung der Regional- und Sektoralbeihilfen für private Investitionen ; sie geben die Engpässe sowie die zu realisierenden Maßnahmen insbesondere für die wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen an.

2. Die Mitgliedstaaten, die für aus dem EFRE förderungswürdigen Gebiete für den Zeitraum 1981-1985 regionale Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 6 der EFRE-Verordnung aufstellen, nehmen ganz allgemein, falls es sich um Gebiete handelt, die eine gemeinsame Grenze mit Gebieten eines anderen Mitgliedstaats haben, mit den zuständigen Behörden des angrenzenden Staates die geeigneten Kontakte auf, um eine Koordinierung insbesondere in folgenden Bereichen heerzustellen: - wirtschaftliche und soziale Analyse, insbesondere der mit den Grenzgängern verbundenen Beschäftigungsprobleme, - Entwickungsziele, - Entwicklungsaktionen.

3. Bei der Aufstellung dieser regionalen Entwicklungsprogramme achten die Mitgliedstaaten vor allem darauf, ein besseres Gleichgewicht bei den direkten und indirekten Beihilfen an die Unternehmen herzustellen, um die Gefahr des Überbietens, besonders in den den Grenzen am nächsten liegenden Gebietsteilen, zu vermeiden. 4. Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, ob für die den Grenzen am nächsten liegenden Gebietsteile gemeinsame grenzuebergreifende Programme aufgestellt werden können, insbesondere für Investitionen für wirtschaftliche und soziale. Infrastrukturen und des Umweltschutzes.

Brüssel, den 9. Oktober 1981 Für die Kommission Antonio GIOLITTI Mitglied der Kommission

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