Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut beziehungsweise Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/1981 S. 0036 - 0037 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0051 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0051 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0023 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0023 RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 16.
Februar 1981 zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut beziehungsweise Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG (81/126/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/754/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/692/EWG (4), insbesondere auf Artikel 21a, gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/304/EWG (6), insbesondere auf Artikel 20a, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sind aus den nachstehend dargelegten Gründen die Anlage I und II der Richtlinie 66/401/EWG, die Anlage III der Richtlinie 66/402/EWG und die Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG zu ändern.
Es ist angebracht, die Voraussetzungen einschließlich der Normen für die Sortenreinheit, denen der Feldbestand und das Saatgut genügen müssen, in Übereinstimmung zu halten mit denjenigen, die in den Systemen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) für die sortengemässige Zertifizierung von Saatgut festgelegt sind, das für den internationalen Handel bestimmt ist. Es empfiehlt sich daher, die Daten im ersten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (7) und im ersten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/388/EWG der Kommission vom 18.
April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (8) zu ändern. Es empfiehlt sich, die Voraussetzungen für die Durchführung der Saatgutprüfung im Hinblick auf die zahlenmässige Bestimmung von Körnern von Rumex für "Zertifiziertes Saatgut" einiger weiterer Futterpflanzenarten zu lockern, es sei denn, daß Zweifel bestehen, ob die in der Richtlinie 66/401/EWG festgelegten Normen erfuellt sind. Um den Voraussetzungen für die amtliche Saatgutprüfung nach international üblichen Methoden zu genügen, ist es erforderlich, die Vorschriften der Richtlinie 66/402/EWG betreffend das Hoechstgewicht einer Partie von Saatgut von Zea mays neu zu fassen.
Es ist zweckmässig, die Normen betreffend den zahlenmässigen Hoechstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in Hanfsaat an die Entwicklung der Saatgutqualität anzupassen, die normalerweise erreicht wird. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Nr. 4 werden die Worte "von anderen Arten oder Sorten als Pisum sativum oder den apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp." ersetzt durch die Worte "von anderen Arten als Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Raphanus sativus spp. oleifera oder von anderen als apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp." (1) ABl.
Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 207 vom 9.8.1980, S. 36. (3) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (4) ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 1. (5) ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (6) ABl. Nr. L 68 vom 14.3.1980, S. 33. (7) ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 1. (8) ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 20. 2. In Nr. 4 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Arten Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Raphanus sativus spp. oleifera und der apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp. gilt nur Satz 1." Artikel 2 Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:
In Teil I Nr. 2 A, Spalte 14, wird bei allen Arten des Abschnitts "GRAMINEÄ", ausgenommen Phleum bertolinii und Phleum pratense, der Buchstabe (n) eingefügt. Artikel 3 Anlage III der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: In Spalte 2 der Tabelle wird bei Zea mays die Zahl "20" durch die Zahl "40" ersetzt. Artikel 4 Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: In Teil I Nr. 2 A, Spalte 5, wird bei Cannabis sativa die Zahl "10" durch die Zahl "30" ersetzt. Artikel 5 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/386/EWG erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: " - den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 hinsichtlich der Anlage I 3 und 4 zum 1.
Januar 1981, - den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 hinsichtlich der Anlage II. I. 1 sowie der Anlage II. II. 1 zum 1. Januar 1982, ". Artikel 6 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/388/EWG erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: "- den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 hinsichtlich der Anlage I, 3 und von Artikel 1 Absatz 2 hinsichtlich der Anlage II. I. 1 zum 1. Januar 1982." Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - den Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 und Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1981, - den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1.
Juli 1982 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut keinen Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich unterliegt. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Februar 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission