Verordnung (EWG) Nr. 21/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 zur Festsetzung des in Griechenland geltenden Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen Amtsblatt Nr. L 002 vom 01/01/1981 S. 0013 - 0013 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0164 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0164 VERORDNUNG (EWG) Nr. 21/81 DER KOMMISSION vom 1. Januar 1981 zur Festsetzung des in Griechenland geltenden Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Zugrundelegung der in Griechenland unter der früheren einzelstaatlichen Regelung gezahlten Preise für zur Verarbeitung bestimmte Zitronen würde zur Festlegung eines über dem gemeinsamen Preis liegenden Mindestpreises führen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates ist für Griechenland endgültig der gemeinsame Mindestpreis heranzuziehen. Somit gilt in Griechenland der gleiche finanzielle Ausgleich für Verarbeitungserzeugnisse aus Zitronen wie in der Neunergemeinschaft.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für in Griechenland erzeugte Zitronen ist der Mindestankaufspreis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 der gemeinsame Mindestpreis. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Januar 1981 Für die Kommission Der Präsident Roy JENKINS (1) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17. (2) ABl. Nr.
L 1 vom 1.1.1981, S. 17.