Verordnung (EWG) Nr. 52/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge Amtsblatt Nr. L 004 vom 01/01/1981 S. 0030 - 0033 VERORDNUNG (EWG) Nr. 52/81 DER KOMMISSION vom 1. Januar 1981 über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8, sowie auf die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über Grundregeln für Ausgleichsbeträge für Agrarerzeugnisse oder für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Beitrittsakte sieht die Anwendung von Ausgleichsbeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewisse andere Waren vor, die folgenden Verordnungen unterliegen: - Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (2) und - Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden (3).
Ausgleichsbeträge werden bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt. Zum Zweck der Vereinheitlichung sollten die Verfahren für die Anwendung, soweit möglich, den geltenden zollrechtlichen Verfahren angepasst werden. Dabei sind insbesondere die Vorschriften der folgenden Verordnungen zu beachten - Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 des Rates vom 20. September 1977 über die Einführung einer gemeinschaftlichen Ausfuhranmeldung (4), - Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
902/80 (6), - Verordnung (EWG) Nr. 49/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit (7). Für ein Erzeugnis ist grundsätzlich nur dann ein Ausgleichsbetrag zu gewähren, wenn es zum Inlandsverbrauch auf den Markt des Bestimmungsmitgliedstaats gelangt. Die Prüfung einer solchen Bedingung würde jedoch ein sehr aufwendiges Kontrollverfahren erfordern. Der verfolgte Zweck wird auch dadurch erreicht, daß der Ausgleichsbetrag erst gewährt wird, nachdem das Erzeugnis den ausführenden Mitgliedstaat verlassen hat, und wenn sichergestellt wird, daß es nicht in den Genuß des Vorteils gelangt, falls es seine Bestimmung nicht erreicht.
In Fällen, in denen der Ausgleichsbetrag höher ist als der niedrigste Erstattungssatz, ist es notwendig, sich zu vergewissern, daß das Erzeugnis im Bestimmungsmitgliedstaat auf den Markt gelangt ist. Zu diesem Zweck sollte das Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2891/80 (9), Anwendung finden. Die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
983/79 (11), gestattet es Belgien, Luxemburg und den Niederlanden, auf die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Papiere die Abkommen anzuwenden, (1) ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 323 vom 29.11.1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 323 vom 29.11.1980, S. 27. (4) ABl. Nr. L 246 vom 27.9.1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 38 vom 9.2.1977, S. 20. (6) ABl. Nr. L 97 vom 15.4.1980, S. 20. (7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (8) ABl. Nr. L 317 vom 12.12.1979, S. 1. (9) ABl. Nr. L 299 vom 8.11.1980, S. 10. (10) ABl. Nr. L 38 vom 9.2.1977, S. 1. (11) ABl. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S.
1. welche sie untereinander geschlossen haben oder schließen, um die Grenzformalitäten zu vereinfachen oder zu beseitigen. Deshalb gelten diese Mitgliedstaaten für die Anwendung der vorliegenden Verordnung als ein einziger Mitgliedstaat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung regelt die Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge, nachstehend "Beitrittsausgleichsbeträge" genannt, das in den Artikeln 43 und 61 der Akte über den Beitritt Griechenlands vorgesehen ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten a) als "Erzeugnisse" - die unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und - Waren im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und Nr. 3035/80; b) als "Ausfuhranmeldung" entweder - die in der Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 genannte Ausfuhranmeldung oder - jede andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Anmeldung, die - unbeschadet besonderer Zollbestimmungen - den Zollstellen bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten zur Anwendung von Beitrittsausgleichsbeträgen vorzulegen ist. Artikel 2 (1) Bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, nach Griechenland werden Menge, Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge entsprechend den für Eingangsabgaben im Handel mit Drittländern geltenden Vorschriften festgestellt.
(2) Bei der Ausfuhr aus Griechenland nach Drittländern werden Menge, Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse, soweit für die Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge erforderlich, entsprechend den für die Ausfuhrerstattungen geltenden Vorschriften festgestellt. Artikel 3 (1) Beitrittsausgleichsbeträge werden gewährt bei der Ausfuhr - aus der Neunergemeinschaft nach Griechenland für Erzeugnisse, die nach Artikel 4 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 49/81 oder - aus Griechenland nach der Neunergemeinschaft für Erzeugnisse, die nach Artikel 4 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich der gleichen Verordnung mit einem Versandpapier T2 GR oder einem Dokument gleicher Wirkung befördert werden.
(2) Beitrittsausgleichsbeträge werden erhoben bei der Einfuhr - in die Neunergemeinschaft für Erzeugnisse, die mit einem Versandschein T2 GR oder mit einem Zollpapier gleicher Wirkung oder - nach Griechenland für Erzeugnisse, die mit einem Versandschein T2, T2 GR oder mit einem Zollpapier gleicher Wirkung befördert werden. Ausserdem werden bei Anwendung von Artikel 12 Beitrittsausgleichsbeträge erhoben. (3) Die für den Handel mit Drittländern geltenden zollrechtlichen Bestimmungen sind auf die zu erhebenden Beitrittsausgleichsbeträge anwendbar. Artikel 4 Artikel 5 bis 11 sind auf die Gewährung von Beitrittsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 anwendbar.
Artikel 5 (1) Ausser im Fall der Vorausfestsetzung gilt als zu gewährender Beitrittsausgleichsbetrag der Betrag, der an dem Tag anwendbar ist, an dem die Zollstelle die Ausfuhranmeldung mit der Willenserklärung des Ausführers, die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme der Beitrittsausgleichsbeträge auszuführen, annimmt. Dieser Tag ist auch maßgebend für die Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit der auszuführenden Erzeugnisse. (2) Bei der Annahme der Ausfuhranmeldung werden die Erzeugnisse so lange der Zollkontrolle unterstellt, bis sie den ausführenden Mitgliedstaat verlassen haben.
(3) Ein Beitrittsausgleichsbetrag wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität oder wenn sie zur menschlichen Ernährung bestimmt sind und ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist. Artikel 6 Die bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung des Beitrittsausgleichsbetrags vorgelegte Ausfuhranmeldung muß alle für die Berechnung des Beitrittsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben enthalten ; hierzu gehören insbesondere a) die entsprechende Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs; b) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Beitrittsausgleichsbeträge verwendeten Nomenklatur, c) das Eigengewicht der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung des Beitrittsausgleichsbetrags für jede Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigenden Mengeneinheiten; d) die Zusammensetzung der Erzeugnisse, soweit zur Festsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags erforderlich.
Artikel 7 (1) Auf dem gemeinschaftlichen Versandpapier, das für Erzeugnisse verwendet wird, für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Beitrittsausgleichsbeträgen erfuellt worden sind, ist eine der nachstehenden Angaben in das Feld "Warenbezeichnung" einzutragen: >PIC FILE= "T0020127"> >PIC FILE= "T0020128"> (2) Wird ein gemeinschaftliches Versandpapier durch ein neues Versandpapier ersetzt, so muß dieses in dem Feld "Warenbezeichnung" alle in dem entsprechenden Feld des vorherigen Versandpapiers enthaltenen Angaben aufweisen. Artikel 8 (1) Werden Erzeugnisse bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Beförderung nach einem Bahnhof oder an einen Empfänger des Bestimmungsmitgliedstaats zu einem in Titel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr.
223/77 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so bringt die Abgangszollstelle auf der Ausfuhranmeldung folgenden Vermerk an: "Verlassen des geographischen Gebietes von (Abgangsmitgliedstaaten) im vereinfachten gemeinschaftlichen Eisenbahn/Großbehälterversandverfahren." (2) Die Abgangszollstelle darf einer Änderung des Frachtvertrags, die die Beendigung der Beförderung innerhalb des Abgangsmitgliedstaats zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist, - daß ein bereits ausgezahlter Beitrittsausgleichsbetrag zurückgezahlt worden ist oder - daß die beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen ergriffen haben, damit der Beitrittsausgleichsbetrag nicht ausgezahlt wird.
Ist der Beitrittsausgleichsbetrag in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 jedoch bereits ausgezahlt worden und hat das Erzeugnis den Abgangsmitgliedstaat nicht verlassen, so benachrichtigt die Abgangszollstelle die mit der Zahlung des Beitrittsausgleichsbetrags zuständige Stelle hiervon und übermittelt ihr unverzueglich alle notwendigen Angaben. In diesem Fall gilt der Beitrittsausgleichsbetrag als zu Unrecht gezahlt. Artikel 9 (1) Der zu gewährende Beitrittsausgleichsbetrag wird nur bei Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhranmeldung gezahlt, auf der die in Artikel 6 genannten Angaben sowie der Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle vermerkt sein müssen.
Ferner ist in der Ausfertigung der Ausfuhranmeldung entweder der in Artikel 8 Absatz 1 genannte Vermerk anzugeben oder nachzuweisen, daß die Ware den Ausfuhrmitgliedstaat verlassen hat. Ein solcher Nachweis ist entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Die zuständige Stelle kann auch eine beglaubigte Ablichtung oder ein nach nationalen Vorschriften erstelltes Duplikat der Ausfuhranmeldung annehmen, wenn die Ausfertigung der Ausfuhranmeldung nicht vorgelegt werden kann. (2) Ist der Beitrittsausgleichsbetrag höher als die niedrigste in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr.
2730/79 genannte Ausfuhrerstattung, die für dieses Erzeugnis am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gilt, oder wurde für dieses Erzeugnis keine Ausfuhrerstattung festgesetzt, so ist die Zahlung ausser von den in Absatz 1 genannten Nachweisen zusätzlich von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, für den der Beitrittsausgleichsbetrag vorgeschrieben ist. Der Nachweis ist nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 zu erbringen. (3) Der in Absatz 2 genannte zusätzliche Nachweis ist ausserdem zu verlangen, - wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse bestehen oder - wenn der Antragsteller offensichtlich nicht gewährleisten kann, daß die Ausfuhr nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird.
(4) Ferner muß der Ausführer in allen Fällen, für die Absatz 2 oder 3 gilt, eine Ausfertigung des Beförderungspapiers vorlegen. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen, in denen die Erzeugnisse nach Verlassen des ausführenden Mitgliedstaats durch höhere Gewalt unwiederbringlich verlorengegangen sind. Artikel 10 (1) Der Beitrittsausgleichsbetrag wird nur auf schriftlichen Antrag des Beteiligten von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt wurden, ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können hierzu einen besonderen Vordruck vorschreiben. (2) Ausser in Fällen höherer Gewalt wird ein Antrag auf Zahlung des Beitrittsausgleichsbetrags zurückgewiesen, wenn die betreffenden Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Zollstelle die in Artikel 5 genannte Ausfuhranmeldung angenommen hat.
(3) Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats können die Übersetzung aller Schriftstücke, die den Anspruch auf Zahlung der Beitrittsausgleichsbeträge begründen, in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen. Artikel 11 Für die Anwendung dieser Verordnung gelten Belgien, die Niederlande und Luxemburg als ein einziger Mitgliedstaat. Artikel 12 Werden Erzeugnisse, die mit einem gemeinschaftlichen Versandpapier mit dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vermerk befördert werden, in einen Mitgliedstaat verbracht, der bei der Einfuhr derartiger Erzeugnisse einen Beitrittsausgleichsbetrag erhebt, so wird ein Betrag in gleicher Höhe wie der in Landeswährung ausgedrückte und an dem im Vermerk genannten Tag geltende Beitrittsausgleichsbetrag von der zuständigen Stelle des Einfuhrmitgliedstaats erhoben.
Der so erhobene Betrag gilt als Rückzahlung des gewährten Beitrittsausgleichsbetrags. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Januar 1981 Für die Kommission Der Präsident Roy JENKINS