Verordnung (EWG) Nr. 1224/81 der Kommission vom 7. Mai 1981 über eine Sondermaßnahme im Rahmen der Ausschreibungen für die Lieferung von Milcherzeugnissen als Nahrungsmittelhilfe nach der Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark Amtsblatt Nr. L 124 vom 08/05/1981 S. 0011 - 0012 Verordnung (EWG) Nr. 1224/81 Der Kommission vom 7. Mai 1981 über eine Sondermaßnahme im Rahmen der Ausschreibungen für die Lieferung von Milcherzeugnissen als Nahrungsmittelhilfe nach der Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 850/81 [2], insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe : Durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik [3] anwendbar. In bestimmten Fällen sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 vor, daß jeder Interessent, der für ein bestimmtes Geschäft einen Vertrag mit einer Interventionsstelle abgeschlossen hat, auf Antrag die Anullierung seiner Verpflichtung erhält.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 gilt Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 jedoch nur, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Kurse eine Benachteiligung bewirkt. Dieser Artikel sieht darüber hinaus vor, daß die Benachteiligung durch eine geeignete Maßnahme ausgeglichen werden kann. Die Anwendung dieser Vorschriften auf die Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 303/77 der Kommission [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3474/80 [5], noch durchzuführen sind und für die der Zuschlag vor dem 6.
April 1981 erteilt worden ist, ergibt für die Zuschlagsempfänger, die ihr Angebot bei der deutschen Interventionsstelle eingereicht haben, die Möglichkeit, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen annulieren zu lassen. Eine massive Inanspruchnahme dieser Möglichkeit würde einerseits die Einhaltung der Verpflichtungen in Frage stellen, die die Gemeinschaft gegenüber den Empfängern der betreffenden Nahrungsmittelhilfelieferungen eingegangen ist. Andererseits schützt diese Möglichkeit allein die Zuschlagsempfänger nicht immer gegen jede bestehende oder sich aus der Annullierung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft ergebende Benachteiligung, insbesondere wenn sie bereits andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Lieferung eingegangen sind.
Unter diesen Umständen sollte zur Vermeidung jeglicher Benachteiligung als geeignetste Maßnahme vorgesehen werden, daß die ursprünglich zwischen den Interessenten und der deutschen Interventionsstelle vereinbarten und in Deutscher Mark ausgedrückten Beträge von der Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark unberührt bleiben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.
1134/68 vorgesehenen Möglichkeit der Annullierung findet auf Antrag des Interessenten der vor dem 6. April 1981 geltende repräsentative Kurs der Deutschen Mark weiterhin auf die Lieferungen der Nahrungsmittelhilfe Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 303/77 durchgeführt werden, sofern der Interessent, der von der obengenannten Möglichkeit nicht Gebrauch macht, vor dem 6. April 1981 von der deutschen Interventionsstelle den Zuschlag erhalten hat. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 1981 Für die Kommission Poul Dalsager Mitglied der Kommission [1] ABI. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27. [2] ABI. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 1. [3] ABI. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1. [4] ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1977, S. 1. [5] ABI. Nr. L 363 vom 31. 12. 1980, S. 50. --------------------------------------------------