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Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das Departement Lozère

CELEX
31981R1940
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1981-06-30
In force since
1981-07-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1940/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das Departement Lozère Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0009 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0170 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0167 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0170 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0167 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1940/81 DES RATES vom 30. Juni 1981 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das Departement Lozère DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Departement Lozère sind besonders ungünstig. Zur Verbesserung dieser Verhältnisse müssen alle verfügbaren Mittel und Maßnahmen im Hinblick auf eine integrierte Anwendung zum Einsatz gelangen. Die Gemeinschaft verfügt über Aktionsmittel, die insbesondere aus der Möglichkeit einer Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung resultieren. Angesichts der Situation in diesen Gebieten ist es angezeigt, diese Mittel durch die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (3), zu ergänzen. Zur Verwirklichung der gemeinsamen Maßnahme sollten die verschiedenen verfügbaren Mittel nach angemessenen Verfahren im Rahmen eines integrierten Entwicklungsprogramms kombiniert werden. Dieses Programm ist von der Französischen Republik aufzustellen. Für die Aufstellung und Durchführung des Programms auf der Ebene des genannten Gebiets ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlich. Es ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen für die Durchführung des integrierten Entwicklungsprogramms notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen, die in dem genannten Gebiet besonders mangelhaft sind, vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Departement Lozère wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 als Beitrag zur Durchführung eines integrierten Entwicklungsprogramms in diesem Gebiet vorgesehen. (2) Die gemeinsame Maßnahme erstreckt sich auf die finanzielle Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, im folgenden "Fonds" genannt, unter den Bedingungen und gemäß den Einzelheiten des Titels III an den in Titel II aufgeführten agrarwirtschaftlichen Maßnahmen, die zur Durchführung des integrierten Entwicklungsprogramms im Sinne des Titels I erforderlich sind, zu dem eine befürwortende Stellungnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorliegt.

(3) Die Bedingungen und Grenzen gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (5), sowie Artikel 15 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (6) sind auf die Maßnahmen, die Gegenstand der gemeinsamen Maßnahme sind, nicht anwendbar. (1) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 53. (2) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3) ABl.

Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87. (4) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (5) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts. (6) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. TITEL I Integriertes Entwicklungsprogramm Artikel 2 Das integrierte Entwicklungsprogramm, im folgenden "Programm" genannt, betrifft nicht nur Maßnahmen zur Verbesserung der Landwirtschaft und Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sondern auch Maßnahmen zur Infrastrukturverbesserung, zur Entwicklung des Fremdenverkehrs, des Handwerks und der Industrie sowie anderer ergänzender Tätigkeiten, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Gesamtlage des Gebietes unerläßlich sind.

Artikel 3 (1) Das Programm umfasst folgendes: - Beschreibung der gegenwärtigen Lage; - Beschreibung der zu erreichenden Ziele und Angabe der Prioritäten; - Beschreibung der in den einzelnen Bereichen bereits bestehenden Aktionen und Maßnahmen und Angabe der hierfür bereitgestellten Finanzmittel; - Beschreibung der zur Durchführung des Programms unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen; - Schätzung der Kosten und der erforderlichen Finanzmittel mit Angabe des Zeitplans für die vorgesehenen Ausgaben; - Angabe der Maßnahmen, die zur Gewährleistung des Einsatzes anderer gemeinschaftlicher Finanzierungsinstrumente mit struktureller Zielsetzung getroffen worden sind; - Angabe des voraussichtlichen Zeitraums für die Programmdurchführung, der grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten sollte.

(2) Die Gesamtheit der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen muß sich in den Rahmen des regionalen Entwicklungsprogramms einfügen, wenn die Französische Republik dieses der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 214/79 (2) der Kommission mitzuteilen hat. Artikel 4 (1) Das Programm wird der Kommission von der Französischen Republik übermittelt. (2) Auf Ersuchen der Kommission liefert die Französische Republik weitere Beurteilungseinzelheiten zu den gemäß Artikel 3 erforderlichen Angaben.

(3) Die Kommission gibt zu dem Programm und dessen etwaigen Anpassungen eine Stellungnahme ab. TITEL II Agrarwirtschaftliche Maßnahmen Artikel 5 (1) Der Fonds finanziert die agrarwirtschaftlichen Maßnahmen, die zu dem in Artikel 2 genannten integrierten Entwicklungsprogramm gehören, und zwar - Boden- und Weidenverbesserung; - Flurbereinigung einschließlich Nebenarbeiten; - Anpassung und Verbesserung der Rinder- und Schafhaltungsstruktur mit Ausnahme der je Produktionseinheit gewährten Prämien; - Wiederaufforstung der Bestände an Edelkastanienbäumen zur Erzeugung von Edelkastanien; - Maßnahmen gegen die Isolierung landwirtschaftlicher Betriebe im Winter; - Maßnahmen betreffend Lichtungen, die für die strukturelle Verbesserung der Landwirtschaft erforderlich sind.

(2) Die Französische Republik übermittelt der Kommission eine ausführliche Beschreibung der vorgesehenen agrarwirtschaftlichen Maßnahmen, in der insbesondere folgendes angegeben ist: - die Bedingungen und Kriterien für die vorgesehenen Hilfemaßnahmen ; sind Investitionshilfemaßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehen, so dürfen sie nicht zu günstigeren Bedingungen als die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 72/159/EWG unter Berücksichtigung des Artikels 9 der Richtlinie 75/268/EWG gewährten Maßnahmen gewährt werden; - die für die agrarwirtschaftlichen Maßnahmen jährlich vorgesehenen Haushaltsmittel und die Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen.

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 35 vom 9.2.1979, S. 1. (3) Die Kommission entscheidet über die Genehmigung der agrarwirtschaftlichen Maßnahmen und seiner etwaigen Anpassungen gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 72/159/EWG, nachdem der Ständige Agrarstrukturausschuß über das Programm unterrichtet worden ist. TITEL III Finanzielle und allgemeine Bestimmungen Artikel 6 (1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme ist auf fünf Jahre beschränkt, gerechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellungnahme. (2) Im Laufe des vierten Jahres legt die Kommission einen Bericht über den Ablauf der gemeinsamen Maßnahme vor.

Vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, ob die Maßnahme verlängert werden soll. (3) Die zu Lasten des Fonds gehenden voraussichtlichen Kosten für die gemeinsame Maßnahme werden für den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraum auf 12 Millionen ECU geschätzt. (4) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 findet auf diese Verordnung Anwendung. Artikel 7 (1) Für eine Erstattung durch den Fonds kommen die Ausgaben, die die Französische Republik für Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 tätigt, bis zu einem Hoechstbetrag von 30 Millionen ECU (Lw) für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zeitraum in Betracht, davon höchstens 604 500 ECU (Lw) der tatsächlichen Kosten der Ausarbeitung des Programms mit Ausnahme der Kosten für das Verwaltungspersonal.

(2) Der Fonds erstattet der Französischen Republik 40 v.H. der erstattungsfähigen Ausgaben. (3) Ausgaben gemäß Absatz 1, für die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1361/78 (1), Nr. 1760/78 (2) und Nr. 269/79 (3) in Frage kommt oder für die eine Beihilfe im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährt wird, fallen nicht unter diese Verordnung. Artikel 8 Bei der Beurteilung des Programms legt die Kommission im Einvernehmen mit der Französischen Republik die Einzelheiten ihrer regelmässigen Unterrichtung über die Durchführung dieses Programms, insbesondere über die Durchführung der in dem Programm genannten Aktionen und Maßnahmen ausserhalb des Agrarbereichs, fest.

Zur gleichen Zeit bezeichnet die Französische Republik die mit der technischen Durchführung des Programms beauftragten Stellen. Artikel 9 (1) Die Erstattungsanträge beziehen sich auf die Ausgaben, die die Französische Republik im Laufe eines Kalenderjahres getätigt hat ; sie sind vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres mit den regelmässigen Informationen gemäß Artikel 8, aus denen hervorgeht, daß parallel dazu die im integrierten Programm vorgesehenen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen durchgeführt werden, an die Kommission zu richten. (2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 entschieden. (3) Der Fonds kann nach Maßgabe der von der Französischen Republik festgelegten Finanzierungsmodalitäten und entsprechend dem Stand der Durchführung der Vorhaben Vorschüsse gewähren. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1) ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 9. (2) ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 1. (3) ABl. Nr. L 38 vom 14.2.1979, S. 1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS

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