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Verordnung (EWG) Nr. 3020/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf

CELEX
31981R3020
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1981-10-19
In force since
1982-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3020/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf Amtsblatt Nr. L 302 vom 23/10/1981 S. 0006 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0091 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0091 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3020/81 DES RATES vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

3237/76 zur vorgreifenden Anwendung der technischen Anlagen sowie zur vorgreifenden Verwendung des Musters des Carnet TIR des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 (1) sind die technischen Anlagen des TIR-Übereinkommens vom 14. November 1975 sowie das Muster des Carnet TIR im Vorgriff anwendbar.

Diese technischen Anlagen sowie die Anleitung zur Verwendung des Carnet TIR wurden vor kurzem nach dem im Übereinkommen vorgesehenen Änderungsverfahren in einigen Punkten geändert. Im Interesse der Gemeinschaft empfiehlt es sich, diese Änderungen der technischen Anlagen zum TIR-Übereinkommen sowie der Anleitung zur Verwendung des Carnet TIR sobald wie möglich zu übernehmen. Zweck dieser Änderungen ist es insbesondere, zusätzlich zum Carnet TIR die Verwendung von Ladelisten zu ermöglichen, die nicht an die Stelle des Warenmanifests des Carnet TIR treten, sondern ihm einfach beigefügt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3237/76 wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 erhält Nummer 10 Buchstabe c) der "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" folgende Fassung: "c) Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten: i) Anzahl der Zusatzblätter (Feld 10), ii) Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 11 bis 13).";

2. In Anlage 2 erhält Artikel 3 Absatz 8 folgende Fassung: "(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch grösser sein - darf aber 300 mm nicht übersteigen - zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt ein." ; (1) ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1976, S. 1. 3. In Anlage 6: a) wird nach der Einleitung folgende Erläuterung eingefügt: "1. ANLAGE 1 1.10 c) Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR - Ladelisten als Anhang zum Warenmanifest Regel Nr.

10 Buchstabe c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c) erfuellt sind."; b) wird nach der Erläuterung 2.3.6 b) die folgende Erläuterung eingefügt: "2.3.8. Absatz 8 - Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von dem Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht und die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.".

Artikel 2 Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa über die in Artikel 1 festgelegten Bestimmungen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1981. Im Namen des Rates Der Präsident P. WALKER

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