Verordnung (EWG) Nr. 3245/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit Amtsblatt Nr. L 328 vom 16/11/1981 S. 0001 - 0004 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0061 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0033 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0061 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0033 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3245/81 DES RATES vom 26. Oktober 1981 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern, insbesondere den AKP-Staaten, hat die Kommission überseeische Delegationen eingesetzt, die über Personal verfügen. Ausserdem stellt sie den Empfängerländern der Gemeinschaftshilfe direkt Personal zur Verfügung. Damit die finanzielle und technische Zusammenarbeit effizient durchgeführt werden kann, ist es Aufgabe der Kommission, das Personal einzustellen und verwaltungsmässig zu betreuen, für das örtliche Personal Regeln der verwaltungsmässigen Betreuung festzulegen und Ausbildungsaktionen für die Angehörigen der Entwicklungsländer zu organisieren.
Um der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, empfiehlt es sich, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften eine Europäische Agentur für Zusammenarbeit zu errichten, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht tätig wird. Es ist zweckmässig festzulegen, unter welchen Bedingungen bestimmte Vorschriften von allgemeiner Tragweite Anwendung finden. Dieses Vorgehen der Gemeinschaft ist zur Erreichung des obengenannten Zieles notwendig ; doch sind die hierfür erforderlichen spezifischen Handlungsbefugnisse im Vertrag nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird eine Europäische Agentur für Zusammenarbeit - nachstehend "Agentur" genannt - errichtet.
Artikel 2 (1) Die Agentur verfolgt keinen Erwerbszweck. Sie erhält in den Mitgliedstaaten die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen zuerkannt wird. (2) Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel. Artikel 3 Die Agentur hat die Aufgabe, die Kommission bei folgendem zu unterstützen: 1. Einstellung, Einsetzung und verwaltungsmässige Betreuung des Personals, a) das den Delegationen der Kommission zur Verfügung gestellt wird, die in den durch globale und präferentielle Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft verbundenen Entwicklungsländern eingerichtet wurden und die Kommission bei der Durchführung dieser Abkommen zu unterstützen haben, oder b) das die Aufgaben im Bereich der technischen Hilfe oder Zusammenarbeit wahrnehmen soll, die die Gemeinschaft zugunsten der in Buchstabe a) genannten Entwicklungsländer finanziert;
2. Festlegung der Regeln für die verwaltungsmässige Betreuung des Personals, das für die in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Delegationen oder im Rahmen der in Nummer 1 Buchstabe b) genannten Aufgaben örtlich eingestellt wird; (1) ABl. Nr. C 129 vom 3.6.1978, S. 4. (2) ABl. Nr. C 140 vom 5.6.1979, S. 142. 3. Beteiligung an der Durchführung der für Staatsangehörige der in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Entwicklungsländer veranstalteten Stipendien- und Praktikantenprogramme, im Bereich der die Ausbildung begleitenden Betreuung und auf sozialer Ebene. Artikel 4 Die Agentur wird von einem Verwaltungsrat und einem Direktor geleitet.
Artikel 5 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern, die von der Kommission innerhalb ihrer Dienststellen nach Maßgabe der dort von ihnen wahrgenommenen Aufgaben ausgewählt und von ihr bestellt werden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres Ausscheidens bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederbestellt oder ersetzt worden sind. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Geschäftsführer sowie einen Sekretär.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Artikel 6 (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden so oft zusammen, wie dies im Interesse der Agentur erforderlich ist, zumindest aber einmal jährlich. (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann sich durch ein eigens für die betreffende Sitzung bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied des Verwaltungsrats darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. (3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird der Vorsitz im Verwaltungsrat vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem Geschäftsführer wahrgenommen.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Artikel 7 (1) Der Verwaltungsrat leitet die Agentur. (2) Er entscheidet über die Annahme aller Legate, Schenkungen und Zuschüsse aus anderen Quellen der Gemeinschaft. Artikel 8 (1) Der Direktor der Agentur wird von der Kommission auf der Grundlage einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Kandidatenliste ernannt. (2) Der Direktor wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren ernannt.
Seine Wiederbestellung ist zulässig. Artikel 9 (1) Der Direktor führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch und ist für die laufende Verwaltung der Agentur verantwortlich. Er vertritt die Agentur rechtlich. (2) Der Direktor sorgt für die Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Verwaltungsrats. Er nimmt mit beratender Stimme an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil. (3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über die Durchführung seines Mandats Rechenschaft ab. Artikel 10 (1) Der Direktor bereitet spätestens zum 31. März jedes Jahres einen Gesamtbericht über die Tätigkeiten, die Finanzlage und die Aussichten der Agentur vor und unterbreitet ihn dem Verwaltungsrat.
(2) Nach Billigung durch den Verwaltungsrat wird der Bericht der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausschusses zugeleitet. Artikel 11 Die Einnahmen der Agentur bestehen aus 1. den Zuschüssen, die als besondere Haushaltslinien in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt sind, 2. den von der Kommission bewilligten Zuschüssen aus den Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds und 3. allen anderen etwaigen Einnahmen. Artikel 12 (1) Der Verwaltungsrat legt der Kommission für jedes Kalenderjahr den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur vor.
Dieser Voranschlagentwurf muß ausgeglichen sein. Dem Voranschlagentwurf wird ein Stellenplan des beauftragten Personals der in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a) genannten Delegationen beigefügt. (2) Die Kommission unterbreitet diesen Voranschlagentwurf dem Ausschuß für den EEF und den entsprechenden Ausschüssen für die Vorgänge, bei denen ein Tätigwerden der Agentur notwendig ist oder sein wird. Zur Prüfung des Voranschlagentwurfs konstituieren sich diese Ausschüsse als ein einziger Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.
Bei der Prüfung des Voranschlagentwurfs findet in dem Ausschuß auch ein Informations- und Meinungsaustausch über die Agentur betreffende allgemeine Fragen statt. Über die Prüfung des Voranschlagentwurfs sowie über den Informations- und Meinungsaustausch werden Berichte erstellt, in denen die wichtigsten Schlußfolgerungen des Ausschusses und die wesentlichen Standpunkte der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. (3) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des Berichtes über die Prüfung des Voranschlagentwurfs durch den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausschuß den Entwurf der Einnahmen- und Ausgabenansätze der Agentur fest und übermittelt ihn, zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und dem vorgenannten Bericht, der Haushaltsbehörde, um die Prüfung im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu ermöglichen.
(4) Die Kommission stellt vor Beginn des Haushaltsjahres die Einnahmen- und Ausgabenansätze der Agentur fest, indem sie sie den von der Haushaltsbehörde gewährten Zuschüssen anpasst. (5) Der Vorsitzende kann den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausschuß auf Veranlassung eines Mitgliedstaats oder der Kommission im Verlauf eines Jahres einberufen, wenn sich hinsichtlich der die Agentur betreffenden allgemeinen Fragen neue Tatsachen ergeben haben. Artikel 13 (1) Im Rahmen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der anderen geltenden Finanzregelungen werden die Beziehungen zwischen der Agentur und der Kommission sowie die interne Verwaltungs- und Finanzordnung der Agentur durch Durchführungsbestimmungen der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, geregelt.
(2) In den in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen werden insbesondere die Grundsätze des Finanzgebarens und der Ausführung der Einnahmen- und Ausgabenansätze, die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die Auftragsvergabe sowie die Führung der Bücher und des Verzeichnisses des beweglichen und unbeweglichen Vermögens festgelegt. Artikel 14 Die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen sowie die allgemeine Regelung der Dienstbezuege, Vergütungen und Zulagen des in Artikel 3 Nummer 1 genannten Personals und des Personals am Sitz der Agentur werden durch besondere Bestimmungen geregelt, die die Kommission nach Stellungnahme des in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausschusses festlegt.
Artikel 15 (1) Spätestens am 31. März jedes Jahres legt der Verwaltungsrat der Kommission und dem Rechnungshof die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über sämtliche Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie die Übersicht über die Vermögenslage der Agentur vor. Der Rechnungshof prüft sie gemäß Artikel 206a des Vertrages. (2) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juli die Bemerkungen, die ihm zur Aufnahme in den in Artikel 206a des Vertrages vorgesehenen Jahresbericht geeignet erscheinen. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Stellungnahme spätestens am 31.
Oktober. Der Rechnungshof übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens am 30. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Entlastung für die Haushaltsführung der Agentur wird dem Verwaltungsrat nach dem in Artikel 206b des Vertrages vorgesehenen Verfahren erteilt. (3) Die Kontrolle der Mittelbindung und Zahlung aller Ausgaben und die Kontrolle der Feststellung und Einziehung aller Einnahmen der Agentur werden vom Finanzkontrolleur der Kommission ausgeuebt.
Artikel 16 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Personals sowie alle Personen, die an der Tätigkeit der Agentur teilnehmen, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Artikel 17 Der Agentur und dem Personal der Agentur werden Vorrechte und Befreiungen gewährt, die denjenigen entsprechen, die in den Kapiteln I und V des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind. Artikel 18 (1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitsachen zwischen der Agentur und ihrem Personal innerhalb der Grenzen und nach den Bedingungen zuständig, die in den Statutsregeln für dieses Personal festgelegt sind. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitsachen über den Schadenersatz zuständig.
Artikel 19 (1) Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur kann durch jeden Mitgliedstaat, jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder jeden unmittelbar und persönlich betroffenen Dritten der Kommission zur Kontrolle unterbreitet werden. (2) Die Kommission muß binnen dreissig Tagen von dem Zeitpunkt an, an dem der Betreffende von der angefochtenen Handlung Kenntnis erhalten hat, befasst werden. (3) Wird eine der Kommission unterbreitete Handlung der Agentur auf Antrag eines Mitgliedstaats parallel dazu vom Ausschuß nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 geprüft, so trifft die Kommission erst dann eine Entscheidung, wenn der Ausschuß Stellung genommen hat.
Der Ausschuß nimmt binnen neunzig Tagen nach seiner Befassung Stellung. Die Kommission unterrichtet den Betreffenden unverzueglich von dem Zeitpunkt der Befassung des Ausschusses und von dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuß Stellung genommen hat oder hätte Stellung nehmen müssen. (4) Die Kommission entscheidet binnen dreissig Tagen, vom Zeitpunkt ihrer Befassung bzw. von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausschuß Stellung genommen hat oder hätte Stellung nehmen müssen. (5) Ergeht innerhalb von dreissig Tagen keine Entscheidung der Kommission, so gilt der Antrag als stillschweigend abgelehnt.
Artikel 20 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1981. Im Namen des Rates Der Präsident CARRINGTON