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Verordnung (EWG) Nr. 3323/81 der Kommission vom 20. November 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor

CELEX
31981R3323
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1981-11-20
In force since
1981-11-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3323/81 der Kommission vom 20. November 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor Amtsblatt Nr. L 334 vom 21/11/1981 S. 0027 - 0028 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0186 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0186 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3323/81 DER KOMMISSION vom 20. November 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 25, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (4), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung Nr.

129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (6), insbesondere auf Artikel 3, nach Stellungnahme des Währungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2984/81 (8), legt in Artikel 8 Absatz 2 für den Vergleich der Angebote die Methode zur Umrechnung der Währungsausgleichsbeträge fest, die nach Artikel 17 Absatz 4 auch für die Umrechnung der Angebote in die Währung des Mitgliedstaats, der mit der Bezahlung beauftragt ist, angewandt wird.

Um klare Verhältnisse für die Verwaltung herzustellen und eine Annäherung an die wirtschaftliche Realität herbeizuführen, hat es sich als notwendig erwiesen, die betreffenden Vorschriften zu ändern und die letzte, vor dem letzten Tag der Einreichung der Angebote vorgenommene und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlichte Feststellung der Kreuzkurse zu verwenden. Hieraus ergibt sich auch eine Anpassung des Wortlauts von Artikel 17 Absatz 4 der genannten Verordnung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Währungsausgleichsbetrag wird erforderlichenfalls in die Währung des Mitgliedstaats umgerechnet, in dem die Ausschreibung durchgeführt wird. Hierzu wird - der Umrechnungskurs angewandt, der sich aus dem Leitkurs der betreffenden Währungen ergibt, falls diese in einem Hoechstabstand von 2,25 v.H. zueinander stehen, - in den anderen Fällen das Verhältnis zwischen den beiden betreffenden Währungen mit Hilfe der letzten Feststellung ihrer Kassawechselkurse hergestellt, die dem letzten Tag für die Einreichung der Angebote unmittelbar vorangeht und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht wurde." 2.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt, der mit der Zahlung beauftragt ist. Zu diesem Zweck wird der Betrag mit Hilfe der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Methode umgerechnet." (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 20.7.1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 89. (5) ABl. Nr. 106 vom 30.12.1962, S. 2553/62. (6) ABl. Nr. L 263 vom 19.9.1973, S. 1. (7) ABl. Nr. L 192 vom 26.7.1980, S. 11. (8) ABl. Nr. L 299 vom 20.10.1981, S. 6. Artikel 2 Diese Verordnung findet auf alle Nahrungsmittelhilfeaktionen Anwendung, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.

1974/80 durchzuführen sind, sofern die Frist für die Einreichung der Angebote noch nicht abgelaufen ist. Auf Antrag des Beteiligten können die Angebote, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht sind und für die die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, zurückgezogen werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. November 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission

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