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82/825/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31982D0825
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1982-11-23
In force since
1982-12-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

82/825/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 347 vom 07/12/1982 S. 0023 - 0023 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (82/825/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11.

November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 82/112/EWG der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bundesrepublik Deutschland führt den Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest auf regionaler Grundlage aus. Durch die Entscheidung 82/351/EWG (3) sind bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt worden.

Seitdem haben auch andere Gebiete die gestellten Bedingungen erfuellt; es ist notwendig, diese Gebiete den in Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets hinzuzufügen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der in Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG genannten Gebiete wird durch folgende Gebiete ergänzt: » . . . . . Lüneburg, Hannover, Braunschweig, Gießen". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. November 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 45 vom 17. 2. 1982, S. 27. (3) ABl. Nr. L 157 vom 8. 6. 1982, S. 26.

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