Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie zur Änderung der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG Amtsblatt Nr. L 131 vom 13/05/1982 S. 0024 - 0026 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0016 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0003 ***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13. April 1982 zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie zur Änderung der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG (82/287/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a, gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG, insbesondere auf Artikel 20a, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sind in den Anlagen I und II der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG aus den nachstehenden Gründen Änderungen vorzunehmen. Die Anforderungen, denen die Bestände und das Saatgut genügen müssen, einschließlich der Normen für die Sortenreinheit, sind abzuändern, um ihre Übereinstimmung mit den Systemen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) für die Sortenzertifizierung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut sicherzustellen.
Infolgedessen sind die Daten für das Inkraftsetzen, die unter dem zweiten Gedankenstrich des Artikels 2 der Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG, bzw. unter dem ersten Gedankenstrich des Artikels 2 der Richtlinie 78/388/EWG der Kommission 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG, vorgesehen sind, der neuesten Entwicklung anzupassen.
In der gegenwärtigen Lage ist es nicht möglich gewesen, innerhalb der Gemeinschaft eine Harmonisierung in bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Normen für eine Mindestsortenreinheit vorzusehen, denen die Bestände oder das Saatgut im Falle der Sonnenblumenhybriden entsprechen müssen. Vor dem 1. Juli 1983 muß jedoch ein Versuch zur Festlegung dieser Normen durchgeführt werden, damit eine Harmonisierung erreicht wird. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Die Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert 1. Unter Ziffer 4 zweiter und dritter Satz werden nach den Worten »Pisum sativum" die Worte »Vicia faba" eingefügt. 2. Unter Ziffer 4 zweiter und dritter Satz werden die Worte »Raphanus sativus ssp. oleifera" gestrichen. Artikel 2 Die Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 1 des Teils I erhält folgende Fassung: »Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: Die Mindestsortenreinheit (in v.
H.) beträgt: - Poa spp., apomiktische Einklon-Sorten: 98 - Pisum sativum, Vicia faba, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea conv. acephala: - zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung: 99 - zertifiziertes Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrung: 98 Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft." 2. Ziffer 1 des Teils II erhält folgende Fassung: »Das Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea conv. acephala, Vicia faba und den apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp. genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen.
Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 v. H. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft." Artikel 3 Die Anlage I der Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: Ziffer 3 erhält folgende Fassung: »Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Die Bestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carum carvi und Gossypium sp. genügen insbesondere folgenden Voraussetzungen: Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht - 1 je 30 m2 des Bestandes bei der Erzeugung von Basissaatgut, - 1 je 10 m2 des Bestandes bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut." Artikel 4 Die Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert:
Ziffer 1 des Teils I erhält folgende Fassung: »Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten den folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: 1.2 // // // Art und Kategorie // Mindest- sorten- reinheit (v. H.) // // // 1 // 2 // // // Arachis hypogäa: // // - Basissaatgut // 99,7 // - Zertifiziertes Saatgut // 99,5 // Brassica napus ssp. oleifera, ausser den Sorten zu Futterzwecken, Brassica rapa, ausser den Sorten zu Futterzwecken: // // - Basissaatgut // 99,9 // - Zertifiziertes Saatgut // 99,7 // Brassica napus ssp. oleifera, Sorten zu Futterzwecken, Brassica rapa, Sorten zu Futterzwecken, Helianthus annuus ausser den Hybridsorten, einschließlich ihrer Bestandteile, Sinapis alba: // // - Basissaatgut // 99,7 // - Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung // 99 // - Zertifiziertes Saatgut der zweiten und der folgenden Vermehrung // 98 // Linum usitatissimum: // // - Basissaatgut // 99,7 // - Zertifziertes Saatgut der ersten Vermehrung // 98 // - Zertifiziertes Saatgut der zweiten und dritten Vermehrung // 97,5 // Papaver somniferum: // // - Basissaatgut // 99 // - Zertifiziertes Saatgut // 98 // Glycine max: // // - Basissaatgut // 97 // - Zertifiziertes Saatgut // 95 // // Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft." Artikel 5 In Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 78/386/EWG werden die Worte »zum 1.
Januar 1982" ersetzt durch die Worte »zu einem später zu bestimmenden Zeitpunkt". Artikel 6 In Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 78/388/EWG werden die Worte »zum 1. Januar 1982" ersetzt durch die Worte »zu einem später zu bestimmenden Zeitpunkt". Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Wirkung zum 1. Januar 1982, - den Bestimmungen des Artikels 2 hinsichtlich Poa spp. bis zum 1. Januar 1983, - den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1983 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut aus Gründen der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. April 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36. (3) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (4) ABl. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 1. (5) ABl. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 20.