Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder Amtsblatt Nr. L 173 vom 19/06/1982 S. 0018 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0041 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0201 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0041 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0201 ***** RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (82/400/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (5), ist die Laufzeit der Aktion auf drei Jahre begrenzt worden. Angesichts der Ergebnisse und des zufriedenstellenden Verlaufs der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme ist es angezeigt, eine ergänzende Maßnahme von zwei Jahren vorzusehen und ihre Finanzierung zu ermöglichen, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13.
Dezember 1977, zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (6) bestimmt, daß die ursprünglich vorgesehene Durchführungsfrist von drei Jahren zu dem Zeitpunkt beginnt, der von der Kommission in ihrer Genehmigung der einzelstaatlichen Bekämpfungspläne festgesetzt wird. Infolgedessen laufen die ursprünglichen Pläne der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Italiens und Griechenlands, in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahre 1981 ab.
Unter Berücksichtigung der notwendigen Fristen für die technische und finanzielle Anpassung einer neuen Maßnahme empfiehlt es sich, die Laufzeit der ursprünglichen, 1981 ablaufenden Pläne bis zum 31. Dezember 1981 zu verlängern. Um die ursprünglichen Pläne an die epizootische Entwicklung der betreffenden Krankheiten anzupassen und so die eingeleiteten Maßnahmen erfolgreich abzuschließen, müssen die Mitgliedstaaten neue Pläne ausarbeiten. Die Durchführungsfrist für diese neuen Pläne ist so zu bemessen, daß sich die Maßnahme insgesamt, d. h. der ursprüngliche und der neue Plan, auf eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren erstreckt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 An Artikel 6 der Richtlinie 77/391/EWG wird folgender Absatz angefügt: »(3) Für die Mitgliedstaaten, deren Dreijahrespläne 1981 ablaufen, wird die dreijährige Frist jedoch bis zum 31. Dezember 1981 verlängert." Artikel 2 (1) Es wird eine Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt, um die Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und Leukose der Rinder zum Abschluß zu bringen. (2) Die Laufzeit dieser ergänzenden Maßnahme wird so festgesetzt, daß die Gesamtlaufzeit der mit der Richtlinie 77/391/EWG eingeleiteten und der ergänzenden Maßnahme fünf Jahre beträgt. (3) Die Gemeinschaft übernimmt einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der ergänzenden Maßnahme.
Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten arbeiten neue Pläne zur beschleunigten Tilgung gemäß Artikel 2, 3 und 4 der Richtlinie 77/391/EWG aus, die den Kriterien der Richtlinie 78/52/EWG entsprechen, um die Kontinuität der mit ihren ursprünglichen Plänen eingeleiteten Maßnahmen unter Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse und der notwendigen Anpassungen sicherzustellen. (2) Für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich werden die neuen Pläne der Kommission spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, und für Italien und Griechenland vor dem 1.
Januar 1983 mitgeteilt. Artikel 4 (1) Die Kommission prüft die gemäß Artikel 3 Absatz 2 mitgeteilten neuen Pläne, um anhand der Richtlinien 77/391/EWG und 78/52/EWG und der vorliegenden Richtlinie sowie den Zielsetzungen dieser Richtlinien festzustellen, ob die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. (2) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Pläne legt die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend »Ausschuß" genannt, den Entwurf einer Entscheidung vor. Der Ausschuß nimmt nach dem Verfahren des Artikels 8 Stellung. (3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die in Artikel 3 genannten und gemäß Absatz 2 genehmigten neuen Pläne zur beschleunigten Tilgung bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen, der von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Pläne festgesetzt wurde.
Artikel 5 (1) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zur Durchführung der in Artikel 3 genannten Pläne werden von der Gemeinschaft innerhalb der in Absatz 3 und in Artikel 2 angegebenen Grenzen erstattet. (2) Die Gemeinschaft erstattet den Mitgliedstaaten 72,5 ECU je Kuh und 36,25 ECU je anderes Rind, die im Rahmen von Maßnahmen nach Kapitel I der Richtlinie 77/391/EWG geschlachtet worden sind. (3) Der voraussichtliche Beitrag zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft im Kapitel der Ausgaben für die Landwirtschaft wird für die Dauer der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme auf 35 Millionen ECU veranschlagt.
(4) Für die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft nur dann geleistet, wenn die diesbezueglichen Bestimmungen durch eine Entscheidung gemäß Artikel 4 befürwortet worden sind. Artikel 6 (1) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) gilt für die Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung dieser Maßnahme. (2) Die Anträge auf Erstattung beziehen sich auf Schlachtungen, die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Jahres vorgenommen wurden, und sind der Kommission bis zum 1.
Juli des folgenden Jahres vorzulegen. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgelegten Verfahren erlassen. Artikel 7 (1) Die tierärztliche Kontrolle bei der Durchführung der Pläne wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 77/391/EWG durchgeführt. (2) Nach Abschluß aller Tilgungspläne legt die Kommission dem Rat einen Gesamtbericht über die Ergebnisse vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge zur Weiterführung der Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorbeugemaßnahmen beifügt. Artikel 8 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so wird der Ausschuß unverzueglich von seinem Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst.
(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der anstehenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande. (4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und setzt sie sofort in Kraft, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen und sofort in Kraft gesetzt, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. C 289 vom 11. 11. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. C 40 vom 15. 2. 1982, S. 26. (3) ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1982, S. 8. (4) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44. (5) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20. (6) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.