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Verordnung (EWG) Nr. 1334/82 der Kommission vom 28. Mai 1982 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte geschweißte Rohre aus Stahl mit Ursprung in Rumänien, die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des vorläufigen Antidumpingzolls

CELEX
31982R1334
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1982-05-28
In force since
1982-06-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1334/82 der Kommission vom 28. Mai 1982 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte geschweißte Rohre aus Stahl mit Ursprung in Rumänien, die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des vorläufigen Antidumpingzolls Amtsblatt Nr. L 150 vom 29/05/1982 S. 0079 - 0080 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1334/82 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1982 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte geschweisste Rohre aus Stahl mit Ursprung in Rumänien, die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des vorläufigen Antidumpingzolls DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionnierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10, nach Konsultationen in dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Im August 1981 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens, der vom Verbindungsausschuß der Stahlrohrindustrie der Europäischen Gemeinschaft im Namen von Herstellern gestellt wurde, die den grössten Teil der Erzeugung von bestimmten geschweissten Stahlrohren (Gasrohren) in der Gemeinschaft auf sich vereinigen.

Da dieser Antrag genügend Beweismaterial über das Vorliegen von Dumpingpraktiken bei einer gleichartigen Ware mit Ursprung in Rumänien sowie einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung enthielt, gab die Kommission durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2), die Einleitung eines Verfahrens betreffend Einfuhren von bestimmten geschweissten Stahlrohren (Gasrohren) mit Ursprung in Rumänien bekannt und leitete die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Da die vorläufige Sachaufklärung zeigte, daß ein Dumping gegeben war und genügend Beweismittel für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft vorlagen, führte die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr.

250/82 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe von 25 % auf Einfuhren von bestimmten geschweissten Rohren aus Stahl mit Ursprung in Rumänien ein. In Artikel 2 dieser Verordnung gab die Kommission den betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des vorläufigen Zolls unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 ihren Standpunkt darzulegen und ihre mündliche Anhörung durch die Kommssion zu beantragen. Der Ausführer und einige der betroffenen Einführer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihren Standpunkt schriftlich und mündlich vorgetragen.

Die Kommission hat die vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft und keinen Anlaß gefunden, den vorläufig festgestellten, gewichteten Durchschnitt der Dumpingspanne zu ändern. Hinsichtlich der Schädigung hat die Kommission seit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 250/82 keine Informationen erhalten, die eine Revision ihrer in dieser Verordnung formulierten Schlußfolgerungen erfordern würden. Einige Einführer haben allerdings angeführt, daß die rumänischen Rohre teilweise als Gegenleistung für Exportgeschäfte nach Rumänien hereingenommen wurden und diese durch das Eingreifen der Kommission behindert werden.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die fraglichen Einfuhren zu Dumpingpreisen getätigt wurden. Nach Feststellung der Kommission wurden die gedumpten Rohre teilweise sogar mit Verlust weiterverkauft. Jedenfalls lagen die Preise für die rumänischen Rohre um bis zu 20 % unter dem Marktpreis der deutschen Hersteller. Angesichts der Bedeutung der dadurch bewirkten Schädigung und der schwierigen Situation der europäischen Röhrenhersteller ist die Kommission deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß die Interessen der Gemeinschaft Abwehrmaßnahmen erforderlich machen. Konfrontiert mit diesen Ergebnissen hat der rumänische Ausführer, Metalimport-export, Bukarest, der Kommission eine Verpflichtung angeboten, für seine Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland bestimmte Mindestpreise einzuhalten.

Die Kommission hält diese Verpflichtung für geeignet, die schädigende Auswirkung dieser Ausfuhren zu beseitigen. In dem durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 eingesetzten Beratenden Ausschusses wurden gegen diese Auffassung keinerlei Einwendungen erhoben. Unter dieser Bedingung kann die Verpflichtung angenommen, das Verfahren eingestellt und der vorläufige Zoll aufgehoben werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 wird durch diese Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des vorläufigen Zolls die endgültige Vereinnahmung der in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.

250/82 als vorläufiger Zoll geleisteten Sicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 nicht ausgeschlossen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission nimmt die Verpflichtung an, die von Metalimportexport im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von geschweissten Rohren aus Stahl, andere als verzinkt, mit kreisrundem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, und zwar für - Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), - andere Rohre, der Tarifstelle 73.18 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern ex 73.18-64 und ex 73.18-82), mit Ursprung in Rumänien angeboten worden ist.

Artikel 2 Das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von bestimmten geschweissten Rohren aus Stahl mit Ursprung in Rumänien wird eingestellt. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 250/82 vom 29. Januar 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte geschweisste Rohre aus Stahl mit Ursprung in Rumänien wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1982 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1) ABl.

Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 299 vom 18. 11. 1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 26 vom 3. 2. 1982, S. 5.

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