Kodifizierte Fassungen der Verfahrensordnung, der zusätzlichen Verfahrensordnung und der Dienstanweisung für den Kanzler /* KODIFIZIERTE FASSUNG */ Amtsblatt Nr. C 039 vom 15/02/1982 S. 0001 - 0030 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0125 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0125 ++++ Kodifizierte Fassungen der Verfahrensordnung , der Zusätzlichen Verfahrensordnung und der Dienstanweisung für den Kanzler In der vorliegenden Ausgabe sind - die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 4 . Dezember 1974 ( Amtsblatt Nr . L 350 vom 28 . Dezember 1974 , S .
1 ) , - die Zusätzliche Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 4 . Dezember 1974 ( Amtsblatt Nr . L 350 vom 28 . Dezember 1974 , S . 29 ) , - die Dienstanweisung für den Kanzler vom 4 . Dezember 1974 ( Amtsblatt Nr . L 350 vom 28 . Dezember 1974 , S . 33 ) und die Änderungen aufgrund nachstehender Rechtsakte : 1 . Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12 . September 1979 ( Amtsblatt Nr . L 238 vom 21 . September 1979 , S . 1 ) , 2 . Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27 .
Mai 1981 ( Amtsblatt Nr . L 199 vom 20 . Juli 1981 , S . 1 ) , 3 . Beschluß des Gerichtshofes vom 11 . März 1981 zur Änderung der Anlagen I und II zur Verfahrensordnung ( Amtsblatt Nr . L 199 vom 20 . Juli 1981 , S . 3 ) , 4 . Änderung der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16 . September 1981 ( Amtsblatt Nr . L 282 vom 5 . Oktober 1981 , S . 1 ) zusammengestellt . Diese-Ausgabe ist nicht rechtsverbindlich . Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind daher weggelassen . Die Zahlen in Klammern neben einigen Bestimmungen entsprechen der Numerierung der vorstehend aufgeführten Rechtsakte , auf die sie verweisen .
VERFAHRENSORDNUNG INHALT * Seite * Eingangsbestimmung ( Artikel 1 ) * 3 * Erster Titel-Aufbau des Gerichtshofes Erstes Kapitel - Die Richter und Generalanwälte ( Artikel 2-6 ) * 4 * Zweites Kapitel - Der Präsident des Gerichtshofes und die Bildung der Kammern ( Artikel 7-11 ) * 4 * Drittes Kapitel - Die Kanzlei * 5 * Erster Abschnitt - Kanzler und Hilfskanzler ( Artikel 12-19 ) * 5 * Zweiter Abschnitt - Sonstige Dienststellen ( Artikel 20-23 ) * 7 * Viertes Kapitel - Die Hilfsberichterstatter ( Artikel 24 ) * 7 * Fünftes Kapitel - Geschäftsgang des Gerichtshofes ( Artikel 25-28 ) * 7 * Sechstes Kapitel - Sprachenregelung ( Artikel 29-31 ) * 9 * Siebentes Kapitel - Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten , Beistände und Anwälte ( Artikel 32-36 ) * 10 * Zweiter Titel-Allgemeine Verfahrensvorschriften Erstes Kapitel - Schriftliches Verfahren ( Artikel 37-44 ) * 11 * Zweites Kapitel - Beweisaufnahme * 13 * Erster Abschnitt - Allegemeine Bestimmungen ( Artikel 45-46 ) * 13 * Zweiter Abschnitt - Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ( Artikel 47-53 ) * 13 * Dritter Abschnitt - Abschluß der Beweisaufnahme ( Artikel 54 ) * 15 * Drittes Kapitel - Mündliche Verhandlung ( Artikel 55-62 ) * 15 * Viertes Kapitel - Urteile ( Artikel 63-68 ) * 16 * Fünftes Kapitel - Prozeßkosten ( Artikel 69-75 ) * 17 * Sechstes Kapitel - Armenrecht ( Artikel 76 ) * 18 * Siebentes Kapitel - Aussergerichtliche Erledigung und Klagerücknahme ( Artikel 77-78 ) * 19 * Achtes Kapitel - Zustellungen ( Artikel 79 ) * 19 * Neuntes Kapitel - Fristen ( Artikel 80-82 ) * 19 * Dritter Titel-Besondere Verfahrensarten Erstes Kapitel - Aussetzung des Vollzugs oder der Zwangsvollstreckung und sonstige einstweilige Anordnungen ( Artikel 83-90 ) * 20 * Zweites Kapitel - Prozeßhindernde Einreden und Zwischenstreit ( Artikel 91-92 ) * 21 * Drittes Kapitel - Streithilfe ( Artikel 93 ) * 22 * Viertes Kapitel - Versäumnisurteil und Widerspruch ( Artikel 94 ) * 22 * Fünftes Kapitel - Verweisung von Rechtssachen an die Kammern ( Artikel 95-96 ) * 23 * Sechstes Kapitel - Ausserordentliche Rechtsbehelfe * 24 * Erster Abschnitt - Drittwiderspruchsklage ( Artikel 97 ) * 24 * Zweiter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens ( Artikel 98-100 ) * 24 * Siebentes Kapitel - Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses ( Artikel 101 ) * 25 * Achtes Kapitel - Auslegung von Urteilen ( Artikel 102 ) * 25 * Neuntes Kapitel - Vorlagen zur Vorabentscheidung und andere Auslegungsanträge ( Artikel 103-104 ) * 25 * Zehntes Kapitel - Verfahren gemäß Artikel 103 bis 105 des EAG-Vertrags ( Artikel 105-106 ) * 26 * Elftes Kapitel - Gutachten ( Artikel 107-109 ) * 27 * Schlußbestimmungen ( Artikel 110-113 ) * 27 * Anlage I - Beschluß über die gesetzlichen Feiertage * 29 * Anlage II - Beschluß über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung * 30 * EINGANGSBESTIMMUNG Artikel 1 In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet : - der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als * " EGKS-Vertrag " * - das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als * " EGKS-Satzung " * - der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als * " EWG-Vertrag " * - das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als * " EWG-Satzung " * - der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als * " EAG-Vertrag " * - das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft als * " EAG-Satzung " * In dieser Verfahrensordnung umfasst der Ausdruck " Organ " die Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie die Europäische Investitionsbank .
ERSTER TITEL AUFBAU DES GERICHTSHOFES Erstes Kapitel DIE RICHTER UND GENERALANWÄLTE Artikel 2 Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag . In Ermangelung einer solchen Bestimmung beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Urkunde . Artikel 3 § 1 Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der ersten öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes , an der sie nach ihrer Ernennung teilnehmen , folgenden Eid : " Ich schwöre , daß ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde . " § 2 Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung , in der sie die feierliche Verpflichtung übernehmen , während ihrer Amtszeit und nach deren Beendigung die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen , insbesondere die Pflicht , bei der Übernahme gewisser Tätigkeiten und der Annahme von Vorteilen nach Beendigung ihrer Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein .
Artikel 4 Hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden , ob ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt , so fordert der Präsident den Betroffenen auf , sich hierzu vor dem Gerichtshof zu äussern ; dieser tagt hierbei in nichtöffentlicher Sitzung , an der der Kanzler nicht teilnimmt . Artikel 5 Die Artikel 2 , 3 und 4 finden auf die Generalanwälte entsprechende Anwendung . Artikel 6 Die Rangordnung der Richter und Generalanwälte bestimmt sich ohne Unterschied nach ihrem Dienstalter .
Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangordnung nach dem Lebensalter . Ausscheidende Richter und Generalanwälte , die wiederernannt werden , behalten ihren bisherigen Rang . Zweites Kapitel DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES UND DIE BILDUNG DER KAMMERN Artikel 7 § 1 Sogleich nach der Neubesetzung von Richterstellen gemäß den Artikeln 32b des EGKS-Vertrags , 167 des EWG-Vertrags und 139 des EAG-Vertrags wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes auf drei Jahre . § 2 Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichtshofes vor ihrem regelmässigen Ablauf , so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt . § 3 Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim .
Gewählt ist der Richter , der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält . Erreicht keiner der Richter die absolute Mehrheit , so findet ein zweiter Wahlgang statt , in dem gewählt ist , wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt . Bei Stimmengleichheit gilt der an Lebensjahren Älteste als gewählt . Artikel 8 Der Präsident leiter die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes ; er führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen . Artikel 9 ( 1 ) § 1 Der Gerichtshof bildet gemäß den Vorschriften der Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags , 165 Absatz 2 des EWG-Vertrags und 137 Absatz 2 des EAG-Vertrags Kammern und teilt ihnen die Richter zu .
Die Besetzung der Kammern wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . § 2 Sogleich nach Eingang der Klageschrift weist der Präsident des Gerichtshofes die Rechtssache zu etwaigen Beweiserhebungen einer Kammer zu und bestimmt aus ihrer Mitte den Berichterstatter . § 3 Der Gerichtshof legt Kriterien fest , nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern in der Regel richtet . § 4 Für das Verfahren vor den Kammern gelten die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung entsprechend . In den Rechtssachen , für deren Entscheidung die Kammern zuständig sind , übt der Kammerpräsident die Befugnisse des Präsidenten des Gerichtshofes aus .
Artikel 10 ( 1 ) § 1 Der Gerichtshof wählt jeweils auf ein Jahr die Kammerpräsidenten und einen Ersten Generalanwalt . Die Bestimmungen des Artikels 7 §§ 2 und 3 gelten entsprechend . Das Ergebnis der Wahlen nach diesem Paragraphen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . § 2 Der Erste Generalanwalt entscheidet sogleich nach der Bestimmung des Berichterstatters durch den Präsidenten über die Zuweisung der Rechtssachen an die Generalanwälte . Er trifft bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Generalanwalts die erforderlichen Maßnahmen . Artikel 11 Ist der Präsident des Gerichtshofes abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt , so werden seine Aufgaben gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der Kammerpräsidenten wahrgenommen .
Sind der Präsident des Gerichtshofes und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder ihre Ämter gleichzeitig unbesetzt , so werden die Aufgaben des Präsidenten gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der übrigen Richter wahrgenommen . Drittes Kapitel DIE KANZLEI Erster Abschnitt-Kanzler und Hilfskanzler Artikel 12 § 1 Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler . Der Präsident bringt den Mitgliedern des Gerichtshofes zwei Wochen vor dem für die Ernennung vorgesehenen Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur Kenntnis . § 2 Die Bewerbungen müssen genaue Angaben über Alter , Staatsangehörigkeit , akademische Grade , Sprachkenntnisse , gegenwärtige und frühere Tätigkeit sowie über die etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrungen der Bewerber enthalten . § 3 Auf die Ernennung des Kanzlers findet Artikel 7 § 3 entsprechende Anwendung . § 4 Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt .
Wiederernennung ist zulässig . § 5 Auf die Beeidigung des Kanzlers findet Artikel 3 entsprechende Anwendung . § 6 Der Kanzler kann seines Amts nur enthoben werden , wenn er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt ; der Gerichtshof entscheidet , nachdem er dem Kanzler Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat . § 7 Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmässigen Ablauf , so ernennt der Gerichtshof einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren . Artikel 13 Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Hilfskanzler ernennen , die den Kanzler unterstützen und ihn nach Maßgabe der in Artikel 15 bezeichneten Dienstanweisung vertreten ; die für die Ernennung des Kanzlers geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .
Artikel 14 Sind der Kanzler und die Hilfskanzler abwesend oder verhindert oder ihre Stellen gleichzeitig unbesetzt , so beauftragt der Präsident einen Beamten mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers . Artikel 15 Der Gerichtshof erlässt auf Vorschlag des Präsidenten die Dienstanweisung für den Kanzler . Artikel 16 ( 1 ) § 1 Die Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Register , das der Präsident mit seinem Namenszug versieht ; in das Register sind alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen fortlaufend einzutragen , und zwar in der Reihenfolge , in der sie anfallen . § 2 Der Kanzler vermerkt die Eintragung im Register auf der Urschrift und , wenn die Parteien dies beantragen , auf den vorgelegten Abschriften . § 3 Die Eintragung im Register und die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Vermerke stellen öffentliche Urkunden dar . § 4 Die Vorschriften über die Registerführung werden in der in Artikel 15 bezeichneten Dienstanweisung festgelegt . § 5 Jeder , der hieran Interesse hat , kann das Register bei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe einer vom Gerichtshof auf Vorschlag des Kanzlers zu erlassenden Gebührenordnung Abschriften oder Auszuege erhalten .
Jede Partei kann ausserdem nach Maßgabe der Gebührenordnung Abschriften von Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen erhalten . § 6 Über jede Klage wird eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht , die den Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register , Namen und Wohnsitz der Parteien , den Streitgegenstand und den Klageantrag sowie die Angabe der geltend gemachten Klagegründe und die wesentlichen Argumente enthält . § 7 Sind der Rat oder die Kommission nicht Partei einer Rechtssache , so übermittelt ihnen der Gerichtshof eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen , damit das betreffende Organ feststellen kann , ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne des Artikels 36 Absatz 3 des EGKS-Vertrags , des Artikels 184 des EWG-Vertrags oder des Artikels 156 des EAG-Vertrags geltend gemacht wird .
Artikel 17 § 1 Der Kanzler hat im Auftrag des Präsidenten alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen und sie zu übermitteln oder aufzubewahren sowie für die Zustellungen zu sorgen , die diese Verfahrensordnung vorsieht . § 2 Der Kanzler steht dem Gerichtshof , den Kammern , dem Präsidenten und den übrigen Richtern bei allen Amtshandlungen zur Seite . Artikel 18 Der Kanzler verwahrt die Siegel . Er ist für das Archiv verantwortlich und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichtshofes . Artikel 19 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 27 ist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichtshofes und der Kammern zugegen .
Zweiter Abschnitt-Sonstige Dienststellen Artikel 20 § 1 Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichtshofes werden nach den Vorschriften über die Rechtsstellung des Personals ernannt . § 2 Die Beamten leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Präsidenten in Gegenwart des Kanzlers folgenden Eid : " Ich schwöre , daß ich das mir vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anvertraute Amt pflichtgetreu , ve * wiegen und gewissenhaft ausüben werde . " Artikel 21 Der Gerichtshof legt auf Vorschlag des Kanzlers den Aufbau seiner Dienststellen fest und ändert ihn gegebenenfalls ab .
Artikel 22 Der Gerichtshof richtet einen Sprachendienst ein , dessen Angehörige eine angemessene juristische Ausbildung und gründliche Kenntnisse in mehreren Amtssprachen des Gerichtshofes aufweisen müssen . Artikel 23 Die allgemeine Verwaltung des Gerichtshofes einschließlich der Finanzverwaltung und der Buchfuhrung wird im Auftrag des Präsidenten vom Kanzler wahrgenommen , dem ein leitender Verwaltungsbeamter zur Seite steht . Viertes Kapitel DIE HILFSBERICHTERSTATTER Artikel 24 § 1 Der Gerichtshof schlägt gemäß Artikel 16 der EGKS-Satzung und 12 der EWG - und EAG-Satzungen die Ernennung von Hilfsberichterstattern vor , wenn ihm dies für die Bearbeitung der anhängigen Rechtssachen notwendig erscheint . § 2 Den Hilfsberichterstattern obliegt es insbesondere , den Präsidenten im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen und die Berichterstatter bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstützen . § 3 Sie unterstehen bei der Ausübung ihres Amtes dem Präsidenten des Gerichtshofes , dem Präsidenten einer Kammer oder einem Berichterstatter . § 4 Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit leisten die Hilfsberichterstatter vor dem Gerichtshof den in Artikel 3 vorgesehenen Eid .
Fünftes Kapitel GESCHÄFTSGANG DES GERICHTSHOFES Artikel 25 § 1 Der Präsident bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichtshofes . § 2 Die Kammerpräsidenten bestimmen den Termin für die Sitzungen ihrer Kammer . § 3 Der Gerichtshof und die Kammern können einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Gerichtshofes abhalten . Artikel 26 ( 1 ) § 1 Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern , so nimmt der Richter , der das niedrigste Dienstalter im Sinne von Artikel 6 hat , an den Beratungen nicht teil . § 2 Stellt sich nach Einberufung des Gerichtshofes heraus , daß die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von sieben Richtern nicht erreicht wird , so vertagt der Präsident die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt , zu dem der Gerichtshof beschlußfähig ist . § 3 Wird in einer Kammer die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von drei Richtern nicht erreicht , so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichtshofes ; dieser bestimmt einen anderen Richter , durch den die Kammer ergänzt wird .
Artikel 27 § 1 Die Beratungen des Gerichtshofes und der Kammern sind nicht öffentlich . § 2 An der Beratung nehmen nur die Richter teil , die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren , sowie gegebenenfalls der Hilfsberichterstatter , der mit der Bearbeitung der Rechtssache beauftragt ist . § 3 Jeder Richter , der an der Beratung teilnimmt , trägt seine Auffassung vor und begründet sie . § 4 Auf Antrag eines Richters wird jede Frage , bevor sie zur Abstimmung gelangt , in einer von ihm gewünschten Sprache niedergelegt und dem Gerichtshof oder der Kammer schriftlich übermittelt . § 5 Die Meinung , auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat , ist für die Entscheidung des Gerichtshofes maßgebend .
Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung ab . § 6 Meinungsverschiedenheiten über Gegenstand , Fassung und Reihenfolge der Fragen oder die Auslegang der Abstimmung entscheidet der Gerichtshof oder die Kammer . § 7 An Sitzungen des Gerichtshofes über Verwaltungsfragen nehmen die Generalanwälte mit beschließender Stimme teil . Der Kanzler ist zugegen , sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt . § 8 Tagt der Gerichtshof in Abwesenheit des Kanzlers , so wird ein etwa erforderliches Protokoll von dem Richter aufgenommen , der das niedrigste Dienstalter im Sinne von Artikel 6 hat ; das Protokoll wird vom Präsidenten und von dem betreffenden Richter unterzeichnet .
Artikel 28 § 1 Vorbehaltlich einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofes werden die Gerichtsferien wie folgt festgesetzt : - vom 18 . Dezember bis zum 10 . Januar ; - vom Sonntag vor Ostern bis zum zweiten Sonntag nach Ostern ; - vom 15 . Juli bis zum 15 . September . Das Amt des Präsidenten wird während der Gerichtsferien am Sitz des Gerichtshofes in der Weise wahrgenommen , daß der Präsident mit dem Kanzler in Verbindung bleibt oder daß er einen Kammerpräsidenten oder einen anderen Richter mit seiner Vertretung beauftragt . § 2 In dringenden Fällen kann der Präsident die Richter und Generalanwälte während der Gerichtsferien einberufen . § 3 Der Gerichtshof hält die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein . § 4 Der Gerichtshof kann den Richtern und Generalanwälten in begründeten Fällen Urlaub gewähren .
Sechstes Kapitel SPRACHENREGELUNG Artikel 29 ( 1 ) ( 2 ) § 1 Die Verfahrenssprachen sind Dänisch , Deutsch , Englisch , Französisch , Griechisch , Irisch , Italienisch und Niederländisch . § 2 Der Kläger wählt die Verfahrenssprache , soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen : a ) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet , die einem Mitgliedstaat angehört , so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache ; bestehen mehrere Amtssprachen , so ist der Kläger berechtigt , eine von ihnen zu wählen . b ) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann der Gerichtshof für das ganze Verfahren oder einen Teil desselben eine andere der in Absatz 1 genannten Sprachen als Verfahrenssprache zulassen . c ) Auf Antrag einer Partei kann der Gerichtshof nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a ) und b ) eine andere der in Absatz 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen ; der Antrag kann nicht von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften gestellt werden .
In den in Artikel 103 bezeichneten Fällen ist die Sprache des innerstaatlichen Gerichts , welches den Gerichtshof anruft , Verfahrenssprache . § 3 Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichtshofes anzuwenden . Urkunden , die in einer anderen Sprache abgefasst sind , ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben . Bei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszuege beschränkt werden . Der Gerichtshof oder die Kammer kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen .
Abweichend von diesen Bestimmungen dürfen sich die Mitgliedstaaten ihrer eigenen Amtssprache bedienen , wenn sie einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten oder sich an einem der in Artikel 103 bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren beteiligen . Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen . Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache . § 4 Erklären Zeugen oder Sachverständige , daß sie sich nicht hinlänglich in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen ausdrücken können , so kann ihnen der Gerichtshof oder die Kammer gestatten , ihre Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben .
Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache . § 5 Der Präsident des Gerichtshofes und die Kammerpräsidenten können sich bei der Leitung der Verhandlung statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Absatz 1 genannten Sprachen bedienen ; die gleiche Befugnis haben der Berichterstatter hinsichtlich des Vorberichts und des Sitzungsberichts , die Richter und Generalanwälte für ihre Fragen in der mündlichen Verhandlung und der Generalanwalt für seine Schlussanträge . Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache . Artikel 30 § 1 Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei veranlasst der Kanzler , daß die vor dem Gerichtshof oder der Kammer abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Äusserungen in die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Sprachen , die gewünscht werden , übersetzt werden . § 2 Die Veröffentlichungen des Gerichtshofes erscheinen in den in Artikel 1 der Verordnung Nr .
1 des Rates genannten Sprachen . Artikel 31 ( 1 ) Verbindlich ist die Fassung in der Verfahrenssprache oder , falls der Gerichtshof gemäß Artikel 29 eine andere Sprache zugelassen hat , die Fassung in dieser Sprache . Siebentes Kapitel RECHTE UND PELICHTEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN , BEISTÄNDE UND ANWÄLTE Artikel 32 § 1 Die Bevollmächtigten der Staaten oder Organe sowie die Beistände und Anwälte , die vor dem Gerichtshof oder vor einer von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gerichtsbehörde auftreten , können wegen mündlicher und schriftlicher Äusserungen , die sich auf die Rechtssache oder auf die Parteien beziehen , nicht gerichtlich verfolgt werden . § 2 Bevollmächtigte , Beistände und Anwälte genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen : a ) Schriftstücke und Urkunden , die sich auf das Verfahren beziehen , dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden .
Im Streitfall können die Zoll - oder Polizeibeamten derartige Schriftstücke und Urkunden versiegeln ; diese werden unverzueglich dem Gerichtshof übermittelt und in Gegenwart des Kanzlers und des Beteiligten untersucht . b ) Bevollmächtigte , Beistände und Anwälte haben Anspruch auf die Zuteilung ausländischer Zahlungsmittel , die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendig sind . c ) Bei Reisen , die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind , unterliegen sie keinerlei Beschränkungen . Artikel 33 Die im vorhergehenden Artikel genannten Vergünstigungen kommen den Berechtigten nur dann zugute , wenn sie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben ; diesen Nachweis erbringen a ) die Bevollmächtigten durch eine von dem vertretenen Staat oder Organ ausgestellte Urkunde ; der Staat oder das Organ übermittelt dem Kanzler unverzueglich eine Abschrift dieser Urkunde ; b ) die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler unterschriebenen Ausweis .
Die Gültigkeit dieses Ausweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt ; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden . Artikel 34 Die in Artikel 32 genannten Vergünstigungen werden ausschließlich im Interesse der geordneten Durchführung des Verfahrens gewährt . Der Gerichtshof kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben , wenn der Fortgang des Verfahrens nach seiner Auffassung hierdurch nicht beeinträchtigt wird . Artikel 35 § 1 Verletzt ein Beistand oder Anwalt die Würde des Gerichtshofes durch sein Verhalten gegenüber dem Gerichtshof , einer Kammer , einem Richter , einem Generalanwalt oder dem Kanzler oder mißbraucht er seine Befugnisse , so kann er jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß des Gerichtshofes oder der Kammer vom Verfahren ausgeschlossen werden ; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Verteidigung zu geben .
Der Beschluß ist sofort vollstreckbar . § 2 Wird ein Beistand oder Anwalt ausgeschlossen , so setzt der Präsident der betroffenen Partei eine Frist zur Bestellung eines anderen Beistands oder Anwalts ; bis zum Ablauf dieser Frist tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein . § 3 Die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden . Artikel 36 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Universitätsprofessoren , die gemäß Artikel 20 der EGKS-Satzung und 17 der EWG - und EAG-Satzungen das Recht haben , vor dem Gerichtshof aufzutreten .
ZWEITER TITEL ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Erstes Kapitel SCHRIFTLICHES VERFAHREN Artikel 37 ( 1 ) § 1 Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen . Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für den Gerichtshof und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht . Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften . § 2 Die Organe haben innerhalb der vom Gerichtshof festgesetzten Fristen von jedem Schriftsatz Übersetzungen in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr .
1 des Rates genannten Sprachen vorzulegen . Paragraph 1 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung . § 3 Jeder Schriftsatz ist mit Datum zu versehen . Für die Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend . § 4 Mit jedem Schriftsatz ist gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen , das die Urkunden , auf die sich die Partei beruft , sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält . § 5 Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszuege vorgelegt , so ist die Urkunde oder eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu hinterlegen .
Artikel 38 § 1 Die in Artikel 22 der EGKS-Satzung und 19 der EWG - und EAG-Satzungen bezeichnete Klageschrift muß enthalten : a ) Namen und Wohnsitz des Klägers ; b ) die Bezeichnung des Beklagten ; c ) den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe ; d ) die Anträge des Klägers ; e ) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel . § 2 In der Klageschrift ist ferner für die Zwecke des Verfahrens eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes anzugeben . Hierbei ist eine Person zu benennen , die ermächtigt ist und sich bereit erklärt hat , die Zustellungen entgegenzunehmen . § 3 Der Anwalt , der als Beistand oder Vertreter einer Parte auftritt , hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen , aus der hervorgeht , daß er in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist . § 4 Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 22 Absatz 2 der EGKS-Satzung und 19 Absatz 2 der EWG - und EAG-Satzungen bezeichneten Unterlagen einzureichen . § 5 Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner a ) ihre Satzung einzureichen ; b ) den Nachweis vorzulegen , daß die Prozeßvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist . § 6 Wird eine Klage gemäß Artikel 42 und 89 des EGKS-Vertrags , 181 und 182 des EWG-Vertrags oder 153 und 154 des EAG-Vertrags erhoben , so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung der Schiedsklausel des von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Vertrages oder des zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten abgeschlossenen Schiedsvertrags einzureichen . § 7 Entspricht die Klageschrift nicht den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 , so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen .
Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach , so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts , ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat . Artikel 39 Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt . In dem in Artikel 38 § 7 bezeichneten Fall erfolgt die Zustellung nach Behebung des Mangels oder nach Feststellung des Gerichtshofes , daß die Klage nicht wegen Verletzung der Vorschriften des genannten Artikels unzulässig ist . Artikel 40 § 1 Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen .
Diese muß enthalten : a ) Namen und Wohnsitz des Beklagten ; b ) die tatsächliche und rechtliche Begründung ; c ) die Anträge des Beklagten ; d ) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel . Artikel 38 §§ 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung . § 2 Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Präsident die in § 1 bezeichnete Frist verlängern . Artikel 41 § 1 Klageschrift und Klagebeantwortung können durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden . § 2 Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze . Artikel 42 § 1 Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen .
Sie haben die Verspätung zu begründen . § 2 Im übrigen können neue Angriffs - und Verteidigungsmittei im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden , es sei denn , daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden , die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind . Macht eine Partei im Laufe des schriftlichen Verfahrens derartige Angriffs - und Verteidigungsmittel geltend , so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen aufgrund eines Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen .
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten . Artikel 43 Der Gerichtshof kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Verbindung mehrerer anhängiger Rechtssachen für die Zwecke des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens oder einer gemeinsamen Entschließung beschließen , wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen . Er kann die Verbindung wieder aufheben . Artikel 44 ( 1 ) § 1 Nach Eingan * der in Artikel 41 § 1 bezeichneten Gegenerwiderung bestimmt der Präsident den Zeitpunkt , bis zu dem der Berichterstatter einen Vorbericht abzugeben hat .
Der Bericht enthält Vorschläge zu der Frage , ob Beweiserhebungen oder andere vorbereitende Maßnahmen erforderlich sind , sowie zur etwaigen Verweisung der Rechtssache an die gemäß Artikel 9 § 2 bestimmte Kammer . Der Gerichtshof entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts . Das gleiche gilt : a ) wenn die Erwiderung oder Gegenerwiderung nicht bis zum Ablauf der in Artikel 41 § 2 bezeichneten Frist eingereicht wird ; b ) wenn die betreffende Partei erklärt , daß sie auf die Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung verzichtet . § 2 Ordnet der Gerichtshof eine Beweisaufnahme an , die nicht vor ihm selbst stattfinden soll , so beauftragt er die Kammer mit ihrer Durchführung .
Beschließt der Gerichtshof , von einer Beweisaufnahme abzusehen , so bestimmt der Präsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung . Zweites Kapitel BEWEISAUFNAHME Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen Artikel 45 § 1 Der Gerichtshof bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen . Der Beschluß wird den Parteien zugestellt . § 2 Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 24 und 25 der EGKS-Satzung , 21 und 22 der EWG-Satzung sowie 22 und 23 der EAG-Satzung sind folgende Beweismittel zulässig : a ) persönliches Erscheinen der Parteien ; b ) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden ; c ) Vernehmung von Zeugen ; d ) Begutachtung durch Sachverständige ; e ) Einnahme des Augenscheins . § 3 Der Gerichtshof kann die von ihm angeordneten Beweiserhebungen selbst vornehmen oder den Berichterstatter mit ihrer Durchführung beauftragen .
Der Generalanwalt nimmt an der Beweisaufnahme teil . § 4 Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts bleiben vorbehalten . Artikel 46 § 1 Die Kammer , die mit der Beweisaufnahme beauftragt ist , hat die dem Gerichtshof gemäß Artikel 45 und 47 bis 53 zustehenden Befugnisse ; die Befugnisse des Präsidenten des Gerichtshofes werden in diesem Falle vom Kammerpräsidenten ausgeuebt . § 2 Artikel 56 und 57 finden auf das Verfahren vor der Kammer entsprechende Anwendung . § 3 Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen . Zweiter Abschnitt - Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Artikel 47 ( 1 ) § 1 Der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung des Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen .
Die Tatsachen sind in dem Beschluß aufzuführen . Der Gerichtshof lädt die Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder des Generalanwalts . Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen , über die die Vernehmung stattfinden soll , und die Gründe anzugeben , welche die Vernehmung rechtfertigen . § 2 Die Zeugen werden aufgrund eines Beschlusses des Gerichtshofes geladen ; dieser Beschluß muß folgende Angaben enthalten : a ) Namen , Vornamen , Stellung und Anschrift der Zeugen ; b ) die Bezeichnung der Tatsachen , über welche die Zeugen zu vernehmen sind ; c ) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnungen des Gerichtshofes über die Erstattung der den Zeugen entstehenden Kosten sowie auf die Strafen , die gegen ausbleibende Zeugen verhängt werden können .
Der Beschluß ist den Parteien und den Zeugen zuzustellen . § 3 Der Gerichtshof kann die Ladung von Zeugen , deren Vernehmung von einer Partei beantragt wird , davon abhängig machen , daß die Partei bei der Gerichtskasse einen Vorschuß in bestimmter Höhe zur Deckung der voraussichtlichen Kosten hinterlegt . Zeugen , die von Amts wegen geladen werden , erhalten von der Gerichtskasse die erforderlichen Vorschüsse . § 4 Der Präsident weist die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität darauf hin , daß sie die Richtigkeit ihrer Aussagen nach den Vorschriften dieser Verfahrensordnung zu versichern haben .
Die Zeugen werden vom Gerichtshof vernommen ; die Parteien sind hierzu zu laden . Der Präsident kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendigung der Aussage Fragen an die Zeugen richten . Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu . Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an die Zeugen richten . § 5 Der Zeuge leistet nach Beendigung seiner Aussage folgenden Eid : " Ich schwöre , daß ich die Wahrheit , die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt habe . " Der Gerichtshof kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Zeugen verzichten . § 6 Der Kanzler erstellt ein Protokoll , das die Zeugenaussagen wiedergibt .
Das Protokoll wird von dem Zeugen und vom Kanzler unterzeichnet . Es stellt eine öffentliche Urkunde dar . Artikel 48 § 1 Zeugen , die ordnungsgemäß geladen sind , haben der Ladung Folge zu leisten . § 2 Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht , so kann der Gerichtshof ihn zu einer Geldstrafe bis zu 250 EWA-Rechnungseinheiten verurteilen und die erneute Ladung auf Kosten des Zeugen anordnen . Die gleiche Strafe kann gegen einen Zeugen verhängt werden , der ohne berechtigten Grund die Aussage , die Eidesleistung oder gegebenenfalls die feierliche Versicherung an Eides Statt verweigert . § 3 Die Strafe kann nur aufgehoben werden , wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt . § 4 Auf die Vollstreckung der nach diesem Artikel verhängten Strafen oder sonstigen Maßnahmen finden Artikel 44 und 92 des EGKS-Vertrags , 187 und 192 des EWG-Vertrags sowie 159 und 164 des EAG-Vertrags entsprechende Anwendung .
Artikel 49 § 1 Der Gerichtshof kann die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnen . In dem Beschluß ist der Sachverständige zu benennen , sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen . § 2 Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfuellung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen . Er untersteht dem Berichterstatter , der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem laufenden zu halten ist . § 3 Auf Antrag des Sachverständigen kann der Gerichtshof die Vernehmung von Zeugen anordnen ;
Artikel 47 findet entsprechende Anwendung . § 4 Der Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu äussern , die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet . § 5 Nach Eingang des Gutachtens kann der Gerichtshof die Anhörung des Sachverständigen anordnen ; die Parteien sind hierzu zu laden . Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an den Sachverständigen richten . § 6 Nach Erstattung des Gutachtens leistet der Sachverständige vor dem Gerichtshof folgenden Eid : " Ich schwöre , daß ich meinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erfuellt habe . " Der Gerichtshof kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Sachverständigen verzichten .
Artikel 50 § 1 Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit , Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage , die Eidesleistung oder die feierliche Versicherung an Eides Statt , so entscheidet der Gerichtshof . § 2 Die Ablehnung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses , durch den der Zeuge g * den oder der Sachverständige ernannt worden ist , zu * klären ; die Erklärung muß die Ablehnungsgründe und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten . Artikel 51 § 1 Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise - und Aufenthaltskosten .
Die Gerichtskasse kann ihnen einen Vorschuß auf diese Kosten gewähren . § 2 Zeugen haben ferner Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall , Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit . Die Gerichtskasse zahlt die Entschädigung oder Vergütungaus , nachdem der Zeuge oder Sachverständige seiner Pflicht genügt hat . Artikel 52 Der Gerichtshof kann nach Maßgabe der in Artikel 111 bezeichneten zusätzlichen Verfahrensordnung auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Ersuchen um Rechtshilfe bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ergehen lassen . Artikel 53 § 1 Der Kanzler nimmt über jede Sitzung ein Protokoll auf .
Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet . Es stellt eine öffentliche Urkunde dar . § 2 Die Parteien können die Protokolle und Sachverständigengutachten bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten . Dritter Abschnitt - Abschluß der Beweisaufnahme Artikel 54 Nach Abschluß der Beweisaufnahme bestimmt der Präsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung , es sei denn , daß der Gerichtshof beschließt , den Parteien zuvor eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen . Ist eine solche Frist gesetzt , so erfolgt die Terminbestimmung nach deren Ablauf .
Drittes Kapitel MÜNDLI * VERHANDLUNG Artikel 55 § 1 Unbeschadet des Vorrangs der gemäß Artikel 85 zu erlassenden Entscheidungen erkennt der Gerichtshof über die bei ihm anhängigen Rechtssachen jeweils in der Reihenfolge , in der die Beweisaufnahme abgeschlossen wird . Bei gleichzeitigem Abschluß der Beweisaufnahme für mehrere Rechtssachen bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Tag der Eintragung der Klageschriften in das Register . In besonderen Fällen kann der Präsident anordnen , daß eine Rechtssache mit Vorrang entschieden wird . § 2 Der Präsident kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien anordnen , daß eine Rechtssache , in der die Beweisaufnahme abgeschlossen ist , zurückgestellt wird .
Fehlt es an einer Übereinstimmung der Parteien , so legt der Präsident dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor . Artikel 56 § 1 Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung ; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung . § 2 Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen , so darf der Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht veröffentlicht werden . Artikel 57 Der Präsident kann in der Verhandlung Fragen an die Bevollmächtigten , Beistände oder Anwälte der Parteien richten . Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu . Artikel 58 Die Parteien können nur durch Bevollmächtigte , Beistände oder Anwälte verhandeln .
Artikel 59 § 1 Am Schluß der mündlichen Verhandlung stellt der Generalanwalt seine Schlussanträge und begründet sie . § 2 Nach den Schlussanträgen erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen . Artikel 60 Der Gerichtshof kann jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts eine Beweisaufnahme oder die Wiederholung und Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen . Er kann mit der Ausführung die Kammer oder den Berichterstatter beauftragen . Artikel 61 Der Gerichtshof kann nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen .
Artikel 62 § 1 Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf . Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet . Es stellt eine öffentliche Urkunde dar . § 2 Die Parteien können die Protokolle bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten . Viertes Kapitel URTEILE Artikel 63 Das Urteil enthält : - die Feststellung , daß es vom Gerichtshof erlassen ist ; - den Tag der Verkündung ; - die Namen des Präsidenten und der übrigen Richter , die bei der Entscheidung mitgewirkt haben ; - den Namen des Generalanwalts ; - den Namen des Kanzlers ; - die Bezeichnung der Parteien ; - die Namen der Bevollmächtigten , Beistände oder Anwälte ; - die Anträge der Parteien ; - die Feststellung , daß der Generalanwalt gehört worden ist ; - eine kurze Darstellung des Sachverhalts ; - die Entscheidungsgründe ; - die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten .
Artikel 64 § 1 Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet ; die Parteien sind hierzu zu laden . § 2 Der Präsident , die übrigen Richter , die an der Beratung teilgenommen haben , und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils , die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird ; den Parteien wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt . § 3 Der Kanzler vermerkt auf der Urschrift des Urteils den Tag der Verkündung . Artikel 65 Das Urteil wird mit dem Tage seiner Verkündung rechtskräftig . Artikel 66 § 1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung von Urteilen kann der Gerichtshof Schreib - und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei binnen zwei Wochen nach Urteilsverkündung berichtigen . § 2 Der Kanzler benachrichtigt die Parteien , die innerhalb einer vom Präsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen können . § 3 Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung . § 4 Die Urschrift des Beschlusses , der die Berichtigung ausspricht , wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden .
Ein Hinweis auf den Beschluß ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen . Artikel 67 Hat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung übergangen , so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen . Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt ; der Präsident setzt dieser eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme . Nach Eingang dieser Stellungnahme und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof darüber , ob der Antrag zulässig und begründet ist . Artikel 68 Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung einer Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes .
Fünftes Kapitel PROZESSKOSTEN Artikel 69 § 1 Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß , der das Verfahren beendet . § 2 Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen , so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten . § 3 Der Gerichtshof kann die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben , wenn jede Partei teils obsiegt , teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist . Der Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen , die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat . § 4 Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück , so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt , es sei denn , daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist .
Stellt die andere Partei keinen entsprechenden Antrag , so werden die Kosten gegeneinander aufgehoben . § 5 Erklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt , so entscheidet er über die Kosten nach freiem Ermessen . Artikel 70 ( 1 ) In den Verfahren nach Artikel 95 § 3 tragen die Organe ihre Kosten selbst ; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt . Artikel 71 Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten ; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates , in dem die Vollstreckung stattfindet . Artikel 72 Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei , soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist : a ) Der Gerichtshof kann nach Anhörung des Generalanwalts Kosten , die vermeidbar gewesen wären , der Partei auferlegen , die sie veranlasst hat . b ) Kosten für Schreib - und Übersetzungsarbeiten , die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten , hat die Partei , die diese Arbeiten beantragt hat , nach Maßgabe der in Artikel 16 § 5 bezeichneten Gebührenordnung zu erstatten .
Artikel 73 Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels gelten als erstattungsfähige Kosten : a ) Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 51 ; b ) Aufwendungen der Parteien , die für das Verfahren notwendig waren , insbesondere Reise - und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten , Beistände oder Anwälte . Artikel 74 § 1 Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet die mit der Rechtssache befasste Kammer auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei sowie des Generalanwalts durch unanfechtbaren Beschluß . § 2 Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zwecke der Vollstreckung beantragen .
Artikel 75 § 1 Die Zahlungen der Gerichtskasse werden in der Währung des Landes geleistet , in dem der Gerichtshof seinen Sitz hat . Auf Antrag des Berechtigten werden die Zahlungen in der Währung des Landes geleistet , in dem die zu erstattenden Auslagen entstanden oder die Handlungen vorgenommen worden sind , in Ansehung derer die Zahlung geschuldet wird . § 2 Sonstige Schuldner leisten ihre Zahlungen in der Währung ihres Heimatstaats . § 3 Allen Umrechnungen ist der amtliche Wechselkurs zugrunde zu legen , der am Zahlungstag in dem Land gilt , in welchem der Gerichtshof seinen Sitz hat .
Sechstes Kapitel ARMENRECHT Artikel 76 § 1 Ist eine Partei ausserstande , die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten , so kann ihr auf Antrag jederzeit das Armenrecht bewilligt werden . Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen , aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt , insbesondere ein Armutszeugnis der zuständigen Behörde . § 2 Wird der Antrag vor der Klage eingereicht , die der Antragsteller erheben will , so ist deren Gegenstand kurz darzulegen . Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang . § 3 Der Präsident bestimmt den Berichterstatter . Die Kammer , der dieser angehört , entscheidet nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei sowie nach Anhörung des Generalanwalts , ob das Armenrecht zu versagen oder ganz oder teilweise zu bewilligen ist .
Das Armenrecht ist zu versagen , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist . Die Entscheidung ergeht ohne Angabe von Gründen durch unanfechtbaren Beschluß . § 4 Die Kammer kann das Armenrecht jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag entziehen , wenn sich die Voraussetzungen , unter denen es bewilligt wurde , im Laufe des Verfahrens ändern . § 5 Wird das Armenrecht bewilligt , so streckt die Gerichtskasse die Kosten vor . In der Kostenentscheidung des Endurteils kann die Einziehung aufgrund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckter Beträge zugunsten der Gerichtskasse angeordnet werden .
Der Kanzler treibt diese Beträge von der Partei ein , die zu ihrer Erstattung verurteilt worden ist . Siebentes Kapitel AUSSERGERICHTLICHE ERLEDIGUNG UND KLAGERÜCKNAHME Artikel 77 Einigen sich die Parteien über die streitigen Fragen , bevor der Gerichtshof entschieden hat , und erklären sie , daß sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten , so ordnet der Gerichtshof die Streichung der Rechtssache im Register an . Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne von Artikel 33 und 35 des EGKS-Vertrags , 173 und 175 des EWG-Vertrags sowie 146 und 148 des EAG-Vertrags .
Artikel 78 Nimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gerichtshof die Klage zurück , so ordnet der Gerichtshof die Streichung der Rechtssache im Register an . Achtes Kapitel ZUSTELLUNGEN Artikel 79 § 1 Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden vom Kanzler in der Weise veranlasst , daß dem Zustellungsbevollmächtigten des Empfängers eine Abschrift des betreffenden Schriftstücks entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben wird . Die Abschriften werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt , es sei denn , daß sie gemäß Artikel 37 § 1 von den Parteien eingereicht werden . § 2 Der Aufgabe - und der Rückschein oder die Quittung sind mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks zu verbinden .
Neuntes Kapitel FRISTEN Artikel 80 § 1 Die im EGKS - , EWG - und EAG-Vertrag , in den Satzungen des Gerichtshofes und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen , auf den das Ereignis fällt , mit dem die Frist beginnt . Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt . § 2 Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag , so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags . Der Gerichtshof stellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage auf , das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist .
Artikel 81 § 1 Die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe beginnen am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen oder , wenn die Maßnahme veröffentlicht wird , am fünfzehnten Tag nach ihrem Erscheinen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften . § 2 Der Gerichtshof setzt mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung zusätzliche Verfahrensfristen fest ; diese Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Artikel 82 Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden .
DRITTER TITEL BESONDERE VERFAHRENSARTEN Erstes Kapitel AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ODER DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN Artikel 83 § 1 Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne der Artikel 39 Absatz 2 des EGKS-Vertrags , 185 des EWG-Vertrags und 157 des EAG-Vertrags sind nur zulässig , wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat . Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 39 Absatz 3 des EGKS-Vertrags , 186 des EWG-Vertrags und 158 des EAG-Vertrags sind nur zulässig , wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen . § 2 Die in § 1 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen , aus denen sich die Dringlichkeit ergibt ; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen . § 3 Der Antrag ist mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muß den Vorschriften der Artikel 37 und 38 entsprechen .
Artikel 84 § 1 Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt ; der Präsident setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme . § 2 Der Präsident kann eine Beweisaufnahme anordnen . Er kann dem Antrag stattgeben , bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht . Diese Entscheidung kann später auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden . Artikel 85 Der Präsident entscheidet selbst oder überträgt die Entscheidung dem Gerichtshof . Ist der Präsident abwesend oder verhindert , so findet Artikel 11 en sprechende Anwendung . Wird die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen , so erkennt dieser unter Zurückstellung aller anderen Rechtssachen und nach Anhörung des Generalanwalts , Artikel 84 findet entsprechende Anwendung .
Artikel 86 § 1 Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß , der mit Gründen zu versehen ist . Der Beschluß wird den Parteien unverzueglich zugestellt . § 2 Die Vollstreckung des Beschlusses kann davon abhängig gemacht werden , daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet , deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind . § 3 Die einstweilige Anordnung kann befristet werden . In Ermangelung einer ausdrücklichen Befristung tritt sie mit der Verkündung des Endurteils ausser Kraft . § 4 Der Beschluß stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache nicht vor .
Artikel 87 Auf Antrag einer Partei kann der Beschluß jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden . Artikel 88 Die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht , einen weiteren , auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen . Artikel 89 Die Vorschriften dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Anträge , die gemäß Artikel 44 und 92 des EGKS-Vertrags , 187 und 192 des EWG Vertrags sowie 159 und 164 des EAG-Vertrags gestellt werden und auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofes oder von Maßnahmen anderer Organe gerichtet sind .
In dem Beschluß , der dem Antrag stattgibt , wird der Zeitpunkt festgesetzt , zu dem die einstweilige Anordnung ausser Kraft * ritt . Artikel 90 § 1 Anträge gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 des EAG-Vertrags müssen a ) Namen und Wohnsitz der Personen oder Unternehmen angeben , die der Überwachungsmaßnahme unterworfen werden sollen ; b ) Gegenstand und Zweck der Überwachungsmaßnahme bezeichnen . § 2 Der Präsident entscheidet durch Verfügung . Artikel 86 findet entsprechende Anwendung . Ist der Präsident abwesend oder verhindert , so findet Artikel 11 entsprechende Anwendung . Zweites Kapitel PROZESSHINDERNDE EINREDEN UND ZWISCHENSTREIT Artikel 91 § 1 Will eine Partei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über eine prozeßhindernde Einrede oder einen Zwischenstreit herbeiführen , so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen .
Der Schriftsatz muß ausser dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten ; Unterlagen , auf die sich die Partei beruft , sind beizufügen . § 2 Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist , innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und zu begründen hat . § 3 Über den Antrag wird mündlich verhandelt , sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt . § 4 Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor . Verwirft der Gerichtshof den Antrag oder behält er die Entscheidung dem Endurteil vor , so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens .
Artikel 92 ( 1 ) § 1 Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig , so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen . Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen . § 2 Der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen päfen , ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen ; er entscheidet hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 . Drittes Kapitel STREITHILFE Artikel 93 ( 1 ) § 1 Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der in Artikel 16 § 6 bezeichneten Mitteilung gestellt werden . § 2 Der Antrag muß enthalten : a ) die Bezeichnung der Rechtssache ; b ) die Bezeichnung der Parteien ; c ) Namen und Wohnsitz des Antragstellers ; d ) die Gründe , aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits ergibt ;
Artikel 37 der EWG-Satzung und 38 der EAG-Satzung bleiben unberührt ; e ) die Anträge , die der Unterstützung oder Bekampfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind ; f ) die Bezeichnung der Beweismittel sowie die Unterlagen , auf die sich der Antragsteller beruft ; g ) die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichtssitzes . Für die Vertretung des Streithelfers gelten Artikel 20 Absätze 1 und 2 der EGKS Satzung und 17 der EWG-und EAG-Satzungen . Artikel 37 und 38 dieser Verfahrensordnung finden entsprechende Anwendung . § 3 Der Antrag wird den Parteien des Hauptverfahrens zugestellt .
Der Gerichtshof gibt diesen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme und entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß . § 4 Gibt der Gerichtshof dem Antrag statt , so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln . Der Gerichtshof kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen . § 5 Der Streithelfer muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen , in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet . Der Präsident setzt dem Streithelfer eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge .
Viertes Kapitel VERSAUMNISURTEIL UND WIDERSPRUCH Artikel 94 § 1 Reicht der Beklagte , gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist , seine Klagebeantwortung nicht form - und fristgerecht ein , so kann der Kläger Versäumnisurteil beantragen . Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt . Der Präsident bestimmt den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung . § 2 Vor Erlaß eines Versäumnisurteils prüft der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts , ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen . Er kann eine Beweisaufnahme anordnen . § 3 Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar .
Der Gerichtshof kann die Vollstreckung aussetzen , bis über einen gemäß § 4 erhobenen Widerspruch entschieden ist , oder sie davon abhängig machen , daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet , deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind ; wird kein Widerspruch erhoben oder wird der Widerspruch verworfen , so ist die Sicherheit freizugeben . § 4 Gegen das Versäumnisurteil kann Widerspruch erhoben werden . Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben ; Artikel 37 und 38 finden entsprechende Anwendung . § 5 Nach der Zustellung des Widerspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme .
Auf das weitere Verfahren finden Artikel 44 ff . entsprechende Anwendung . § 6 Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil , gegen das weiterer Widerspruch nicht zulässig ist . Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des Versaumnisurteils anzubringen . Fünftes Kapitel VERWEISUNG VON RECHTSSACHEN AN DIE KAMMERN Artikel 95 ( 1 ) § 1 Der Gerichtshof kann die ihm gemäß Artikel 103 vorgelegten Vorabentscheidungssachen an die Kammern verweisen , sofern nicht die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände eine Entscheidung des Gerichtshofes in Vollsitzung erfordern ; das gleiche gilt für Klagen natürlicher oder juristischer Personen , die diese gemäß Artikel 33 Absatz 2 , Artikel 34 Absatz 2 , Artikel 35 , Artikel 36 Absatz 2 , Artikel 40 Absätze 1 und 2 und Artikel 42 des EGKS-Vertrags , Artikel 172 , Artikel 173 Absatz 2 , Artikel 175 Absatz 3 , Artikel 178 und Artikel 181 des EWG-Vertrags und Artikel 144 , Artikel 146 Absatz 2 , Artikel 148 Absatz 3 , Artikel 151 und Artikel 153 des EAG-Vertrags erhoben haben . § 2 Die Entscheidung über die Verweisung trifft der Gerichtshof am Schluß des schriftlichen Verfahrens auf der Grundlage des Vorberichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts .
Die Verweisung ist nicht zulässig , wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Gemeinschaften verlangt , daß der Gerichtshof über die Rechtssache in Vollsitzung entscheidet . Am Verfahren beteiligt im Sinne dieser Bestimmung sind Mitgliedstaaten oder Organe , die in dem Rechtsstreit Partei oder Streithelfer sind oder die im Rahmen eines der in Artikel 103 bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren schriftliche Erklärungen eingereicht haben . § 3 Über Klagen von Beamten und sonstigen Bediensteten gegen ein Organ entscheidet eine vom Gerichtshof in jedem Jahr neu zu bestimmende Kammer ; dies gilt nicht für Anträge auf einstweilige Anordnungen .
Diese Zuständigkeit lässt die im Falle eines Zusammenhangs zwischen bestimmten Rechtssachen zu treffenden Maßnahmen unberührt . § 4 Die Kammer kann eine Rechtssache , für deren Entscheidung sie zuständig ist , in jedem Stadium des Verfahrens dem Gerichtshof vorlegen . Artikel 96 § 1 ( 1 ) Wird in einem Rechtsstreit der in Artikel 95 § 3 bezeichneten Art eine einstweilige Anordnung beantragt und ist der Präsident abwesend oder verhindert , so vertritt ihn der zuständige Kammerpräsident . § 2 Unbeschadet der in Artikel 85 vorgesehenen Befugnis kann der Präsident die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung der zuständigen Kammer übertragen .
Sechstes Kapitel AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELFE Erster Abschnitt - Drittwiderspruchsklage Artikel 97 § 1 Auf die Drittwiderspruchsklage finden Artikel 37 und 38 entsprechende Anwendung ; die Klage muß ferner enthalten : a ) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils ; b ) die Angabe , in welchen Punkten dieses Urteil die Rechte des Dritten beeinträchtigt ; c ) die Gründe , aus denen der Dritte nicht in der Lage war , sich am Hauptverfahren zu beteiligen . Die Klage ist gegen sämtliche Parteien des Hauptverfahrens zu richten . Ist das Urteil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht , so muß die Klage binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung erhoben werden . § 2 Auf Antrag des Dritten kann die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ausgesetzt werden .
Die Bestimmungen des ersten Kapitels des dritten Titels finden entsprechende Anwendung . § 3 Wird der Klage stattgegeben , so ist das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern . Die Urschrift des auf die Drittwiderspruchsklage ergangenen Urteils ist mit der Urschrift des angefochtenen Urteils zu verbinden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des angefochtenen Urteils * ngen . Zweiter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens Artikel 98 Die Wiederaufnahme des verfabrens ist binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen , an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat , auf die er seinen Antrag stützt .
Artikel 99 § 1 Auf den Antrag finden Artikel 37 und 38 entsprechende Anwendung . Der Antrag muß ferner enthalten : a ) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils ; b ) die Angabe der Punkte , in denen das Urteil angefochten wird ; c ) die Bezeichnung der Tatsachen , die dem Antrag zugrunde liegen ; d ) die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen , welche die Wiederaufnahme rechtfertigen , und für die Wahrung der in Artikel 98 genannten Frist . § 2 Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten , in dem das angefochtene Urteil ergangen ist . Artikel 100 § 1 Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Parteien und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Urteil über die Zulässigkeit des Antrags , ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen . § 2 Gibt der Gerichtshof dem Antrag statt , so tritt er erneut in die Prüfung der Hauptsache ein und entscheidet durch Urteil gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung . § 3 Die Urschrift des abändernden Urteils ist mit der Urschrift des abgeanderten Urteils zu verbinden .
Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des abgeänderten Urteils anzubringen . Siebentes Kapitel KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES SCHIEDSAUSSCHUSSES Artikel 101 § 1 Die in Artikel 18 Absatz 2 des EAG-Vertrags bezeichneten Klagen müssen enthalten : a ) Namen und Wohnsitz des Klägers ; b ) die Stellung des Unterzeichnenden ; c ) die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung des Schiedsausschusses ; d ) die Bezeichnung der Gegenparteien ; e ) eine kurze Darlegung des Sachverhalts ; f ) die Anträge und die Klagegründe des Klägers . § 2 Artikel 37 §§ 3 und 4 sowie 38 §§ 2 , 3 und 5 finden entsprechende Anwendung .
Mit der Klage ist eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung einzureichen . § 3 Unmittelbar nach Eingang der Klage fordert der Kanzler die Akten der Rechtssache bei der Kanzlei des Ausschusses an . § 4 Auf das Verfahren finden Artikel 39 , 40 und 55 ff . entsprechende Anwendung . § 5 Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil . Hebt er die Entscheidung des Ausschusses auf , so kann er die Sache an den Ausschuß zurückverweisen . Achtes Kapitel AUSLEGUNG VON URTEILEN Artikel 102 § 1 Für Anträge auf Auslegung von Urteilen gelten Artikel 37 und 38 entsprechend . Der Antrag muß ferner bezeichnen : a ) das auszulegende Urteil ; b ) die Stellen , deren Auslegung beantragt wird .
Er ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten , in dem das Urteil ergangen ist . § 2 Der Gerichtshof gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ; er entscheidet nach Anhorung des Generalanwalts durch Urteil . Die Urschrift des auslegenden Urteils ist mit der Urschrift des ausgelegten Urteils zu verbinden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des ausgelegten Urteils anzubringen . Neuntes Kapitel VORLAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG UND ANDERE AUSLEGUNGSANTRAEGE Artikel 103 ( 1 ) § 1 In den in Artikel 20 der EWG-Satzung und 21 der EAG-Satzung bezeichneten Fällen finden Artikel 43 ff . dieser Verfahrensordnung entsprechende Anwendung , nachdem die in den genannten Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eingegangen sind .
Das geliche gilt , wenn diese Äusserungen nicht innerhalb der in den genannten Artikeln 20 und 21 bezeichneten Frist eingegangen sind oder wenn die Parteien des Ausgangsverfahrens , die Mitgliedstaaten , die Kommission und gegebenenfalls des Rat erklären , daß sie hierauf verzichten . § 2 Die Bestimmungen des § 1 gelten entsprechend für Vorabentscheidungsvorlagen nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 29 . Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof und nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27 .
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen durch den Gerichtshof , beide Protokolle unterzeichnet in Luxemburg am 3 . Juni 1971 , sowie für Anträge nach Artikel 4 des letztgenannten Protokolls . Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für etwaige in anderen Übereinkommen vorgesehene Vorabentscheidungsvorlagen . § 3 Im Fall des Artikels 41 des EGKS-Vertrags wird die Vorlageentscheidung den Parteien des Ausgangsverfahrens , den Mitgliedstaaten , der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat zugestellt .
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die im vorigen Absatz genannten Beteiligten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben . Sind diese Schriftsätze oder Erklärungen eingegangen oder ist die im vorigen Absatz bestimmte Frist verstrichen , finden die Vorschriften der Artikel 43 ff . dieser Verfahrensordnung Anwendung . Artikel 104 ( 1 ) § 1 Die Entscheidungen der nationalen Gerichte im Sinne von Artikel 103 werden den Mitgliedstaaten in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in der Amtssprache des Empfängerstaats übermittelt . § 2 Hinsichtlich der Vertretung und des persönlichen Erscheinens der Parteien des Ausgangsverfahrens in den Vorabentscheidungsverfahren trägt der Gerichtshof den vor den nationalen Gerichten , die ihn angerufen haben , geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung . § 3 Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts .
In besonderen Fällen kann der Gerichtshof im Rahmen des Armenrechts eine Beihilfe bewilligen , um es einer Partei zu erleichtern , sich vertreten zu lassen oder persönlich zu erscheinen . Zehntes Kapitel VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 103 BIS 105 DES EAG-VERTRAGS Artikel 105 ( 1 ) § 1 Anträge nach Artikel 103 Absatz 3 des EAG-Vertrags sind in vier beglaubigten Ausfertigungen einzureichen . Sie werden der Kommission zugestellt . § 2 Mit dem Antrag sind der Entwurf des Abkommens oder der Vereinbarung , die Stellungnahme der Kommission gegenüber dem betroffenen Staat sowie alle sonstigen Unterlagen einzureichen .
Die Kommission hat sich innerhalb einer Frist von zehn Tagen , die vom Präsident nach Anhörung des betroffenen Staates verlängert werden kann , zu dem Antrag zu äussern . Eine beglaubigte Abschrift dieser Äusserung wird dem Staat zugestellt . § 3 Unmittelbar nach Eingang des Antrags bestimmt der Präsident den Berichterstatter ; der Erste Generalanwalt bestimmt den Generalanwalt sogleich nach der Bestimmung des Berichterstatters . § 4 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung . Die Bevollmächtigten oder die Beistände des betroffenen Staates und der Kommission sind auf ihren Antrag zu hören .
Artikel 106 § 1 Auf die in Artikel 104 letzter Absatz und 105 letzter Absatz des EAG-Vertrags bezeichneten Fälle finden Artikel 37 ff . entsprechende Anwendung . § 2 Der Antrag wird dem Staat zugestellt , dem der Antragsgegner angehört . Elftes Kapitel GUTACHTEN Artikel 107 § 1 Anträge des Rates auf Gutachten gemäß Artikel 228 des EWG-Vertrags werden der Kommission zugestellt . Entsprechende Anträge der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten zugestellt . Anträge eines Mitgliedstaats werden dem Rat , der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zugestellt . Der Präsident setzt den Empfängern dieser Zustellungen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme . § 2 Das Gutachten kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens mit dem EWG-Vertrag als auch auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder eines ihrer Organe für den Abschluß eines solchen Abkommens erstrecken .
Artikel 108 § 1 Unmittelbar nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 107 bestimmt der Präsident den Berichterstatter . § 2 Der Gerichtshof gibt nach Anhörung der Generalanwälte in nichtöffentlicher Sitzung ein mit Gründen versehenes Gutachten ab . § 3 Das Gutachten wird vom Präsidenten , von den übrigen an der Beratung beteiligten Richtern sowie vom Kanzler unterzeichnet und dem Rat , der Kommission und den Mitgliedstaaten zugestellt . Artikel 109 Anträge auf Stellungnahme des Gerichtshofes gemäß Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags sind von der Hohen Behörde und vom Besonderen Ministerrat gemeinsam einzureichen .
Die Stellungnahme ergeht in entsprechender Anwendung von Artikel 108 . Sie wird der Hohen Behörde , dem Besonderen Ministerrat und dem Europäischen Parlament zugestellt . SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 110 § 1 Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gerichtshof zur Eidesleistung aufgefordert wird , wird vom Präsidenten ermahnt , seine Aussage wahrheitsgemäß zu machen bzw . seinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfuellen , und wird von ihm über die in der Gesetzgebung seines Heimatstaats vorgesehenen strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht belehrt . § 2 Der Zeuge leistet den Eid entweder gemäß Artikel 47 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder in den Formen der Gesetzgebung seines Heimatstaats .
Erlaubt das Heimatrecht dem Zeugen in Gerichtsverfahren , neben dem Eid oder anstelle des Eides eine dem Eid gleichgestellte Erklärung abzugeben , so kann er diese Erklärung unter den Bedingungen und nach den Formen der Rechtsvorschriften seines Heimatstaats abgeben . Kennt das Heimatrecht des Zeugen weder einen Eid noch eine solche Erklärung , so verbleibt es bei der Belehrung gemäß Absatz 1 . § 3 Für Sachverständige gilt Absatz 2 entsprechend , wobei jedoch auf Artikel 49 Absatz 6 erster Unterabsatz statt auf Artikel 47 Absatz 5 erster Unterabsatz dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird .
Artikel 111 Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 188 des EWG-Vertrags und 160 des EAG-Vertrags erlässt der Gerichtshof im Benehmen mit den beteiligten Regierungen eine zusätzliche Verfahrensordnung über das von ihm auf folgenden Gebieten einzuschlagende Verfahren : a ) Rechtshilfeersuchen ; b ) Armenrecht ; c ) Anzeigen des Gerichtshofes wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 28 der EGKS - und EAG-Satzungen sowie 27 der EWG-Satzung . Artikel 112 Diese Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3 .
März 1959 in der Fassung des Beschlusses des Gerichtshofes vom 11 . November 1959 ( ABl . Nr . 2 vom 18 . 1 . 1960 , S . 17/60 ) . Artikel 113 Diese Verfahrensordnung ist in den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Sprachen verbindlich . Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . ANLAGE I Beschluß über die gesetzlichen Feiertage Artikel 1 ( 3 ) Gesetzliche Feiertage im Sinne von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung sind : - der Neujahrstag , - der Ostermontag , - der 1 . Mai , - Christi Himmelfahrt , - der Pfingstmontag , - der 23 . Juni , - der 24 . Juni , wenn der 23 .
Juni ein Sonntag ist , - der 15 . August , - der 1 . November , - der 25 . Dezember , - der 26 . Dezember . Die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Feiertage sind die Feiertage , die am Sitz des Gerichtshofes gelten . Artikel 2 Die Bestimmungen von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung finden keine Anwendung auf andere als die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Feiertage . Artikel 3 Dieser Beschluß tritt als Anlage I zur Verfahrensordnung gleichzeitig mit dieser in Kraft . Er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . ANLAGE II Beschluß über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung Artikel 1 ( 3 ) Mit Ausnahme der Fälle , in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben , werden die Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die Entfernung verlängert , und zwar - für Belgien um zwei Tage , - für Deutschland , das europäische Gebiet der Französischen Republik und das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande um sechs Tage , - für das europäische Gebiet des Königreichs Dänemark , die Republik Griechenland , Irland , die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich um zehn Tage , - für die anderen Länder und Gebiete Europas um zwei Wochen , - für die sonstigen Länder , Departements und Gebiete um einen Monat .
Artikel 2 Dieser Beschluß tritt als Anlage II zur Verfahrensordnung gleichzeitig mit dieser in Kraft . Er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSORDNUNG ZUSAMMENFASSUNG * Seite * Kapitel I - Rechtshilfeersuchen ( Artikel 1 - 3 ) * 31 * Kapitel II - Armenrecht ( Artikel 4 - 5 ) * 32 * Kapitel III - Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen ( Artikel 6 - 7 ) * 32 * Schlußbestimmungen ( Artikel 8 - 9 ) * 32 * Anlage I - Liste gemäß Artikel 2 Absatz 1 * 33 * Anlage II - Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 * 33 * Anlage III - Liste gemäß Artikel 6 * 34 * KAPITEL I RECHTSHILFEERSUCHEN Artikel 1 Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluß ; dieser Beschluß muß enthalten :
Namen , Vornamen , Stellung und Anschrift der Zeugen oder Sachverständigen , die Bezeichnung der Tatsachen , über welche die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind , die Bezeichnung der Parteien , ihrer Bevollmächtigten , Anwälte oder Beistände und ihrer Zustellungsanschrift sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands . Der Kanzler stellt den Beschluß den Parteien zu . Artikel 2 Der Kanzler übermittelt den Beschluß der in Anlage I genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats , in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen stattfinden soll .
Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen dieses Mitgliedstaats bei . Die in Absatz 1 bezeichnete Stelle leitet den Beschluß an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter . Das Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts . Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Absatz 1 bezeichnete Stelle zurück . Diese Unterlagen werden dem Kanzler des Gerichtshofes übermittelt .
Der Kanzler sorgt für die Übersetzung der betreffende Schriftstücke in die Verfahrenssprache . Artikel 3 Der Gerichtshof übernimmt die durch die Rechtshilfe anfallenden Auslagen ; er kann sie gegebenenfalls den Parteien auferlegen . KAPITEL II ARMENRECHT Artikel 4 Der Gerichtshof bestimmt in dem Beschluß , mit dem er das Armenrecht bewilligt , daß dem Antragsteller ein Anwalt beizuordnen ist . Schlägt der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vor oder hält es der Gerichtshof für untunlich , dem Vorschlag des Antragstellers zu folgen , so übermittelt der Kanzler eine Ausfertigung des Beschlusses und eine Abschrift des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts der zuständigen Stelle des betroffenen Staates , die in Anlage II genannt ist .
Unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt der Gerichtshof von Amts wegen den Anwalt , der dem Antragsteller beizuordnen ist . Artikel 5 Der Gerichtshof streckt die Kosten vor . Er setzt die Auslagen und Gebühren des Anwalts fest ; auf Antrag kann der Präsident anordnen , daß dem Anwalt ein Vorschuß zu gewähren ist . KAPITEL III ANZEIGEN WEGEN EIDESVERLETZUNGEN VON ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGEN Artikel 6 Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gerichtshof unter Eid falsch ausgesagt , so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen , dies der in Anlage III genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen , dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind ; die Vorschriften des Artikels 110 der Verfahrensordnung werden berücksichtigt .
Artikel 7 Der Kanzler sorgt für die Zustellung des Beschlusses des Gerichtshofes . In diesem Beschluß sind die Tatsachen und Umstände anzugeben , auf denen die Anzeige beruht . SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Diese Zusätzliche Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Zusätzlichen Verfahrensordnung vom 9 . März 1962 ( ABl . Nr . 34 vom 5 . 5 . 1962 , S . 1113/62 ) . Artikel 9 Diese Zusätzliche Verfahrensordnung ist in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich . Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Sie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft .
ANLAGE I ( 4 ) Liste gemäß Artikel 2 Absatz 1 Deutschland Der Bundesminister der Justiz Belgien Der Minister der Justiz Dänemark Der Minister der Justiz Frankreich Der Minister der Justiz Griechenland Der Minister der Justiz Irland Der Minister der Justiz Italien Der Minister der Justiz Luxemburg Der Minister der Justiz Niederlande Der Minister der Justiz England Der Secretary of State ANLAGE II ( 4 ) Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Deutschland Bundesrechtsanwaltskammer Belgien Der Minister der Justiz Dänemark Der Minister der Justiz Frankreich Der Minister der Justiz Griechenland Der Minister der Justiz Irland Der Minister der Justiz Italien Der Minister der Justiz Luxemburg Der Minister der Justiz Niederlande Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten Vereinigtes Königreich The Law Society , London ( für die Antragsteller , die in England oder Wales wohnen ) The Law Society of Scotland , Edinburgh ( für die Antragsteller , die in Schottland wohnen ) The Incorporated Law Society of Northern Ireland , Belfast ( für die Antragsteller , die in Nordirland wohnen ) ANLAGE III ( 4 ) Liste gemäß Artikel 6 Deutschland Der Bundesminister der Justiz Belgien Der Minister der Justiz Dänemark Der Minister der Justiz Frankreich Der Minister der Justiz Griechenland Der Minister der Justiz Irland Der Attorney General Italien Der Minister der Justiz Luxemburg Der Minister der Justiz Niederlande Der Minister der Justiz Vereinigtes Königreich Her Majesty's Attorney General für die Zeugen oder Sachverständigen , die in England oder Wales wohnen , Her Majesty's Advocate für die Zeugen oder Sachverständigen , die in Schottland wohnen , Her Majesty's Attorney General für die Zeugen oder Sachverständigen , die in Nordirland wohnen .
DIENSTANWEISUNG FÜR DEN KANZLER ZUSAMMENFASSUNG * Seite * Erster Abschnitt - Aufgabenbereich der Kanzlei ( Artikel 1 - 10 ) * 35 * Zweiter Abschnitt - Führung des Registers ( Artikel 11 - 16 ) * 37 * Dritter Abschnitt - Kanzlei - und Gerichtskostentarif ( Artikel 17 - 22 ) * 38 * Vierter Abschnitt - Veröffentlichungen des Gerichtshofes ( Artikel 23 - 25 ) * 39 * Schlußbestimmungen ( Artikel 26 und 27 ) * 40 * ERSTER ABSCHNITT AUFGABENBEREICH DER KANZLEI Artikel 1 § 1 Die Kanzlei ist ausser an den in der Anlage I der Verfahrensordnung aufgeführten Feiertagen montags bis freitags von 10 - 12 und von 15 - 18 Uhr für das Publikum geöffnet .
Ausserhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können Schriftstücke beim diensthabenden Wächter des Gerichtshofes rechtswirksam eingereicht werden . Dieser vermerkt Tag und Stunde der Einreichung . § 2 Findet eine öffentliche Sitzung des Gerichtshofes oder einer Kammer statt , so wird die Kanzlei in jedem Fall eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung für das Publikum geöffnet . Artikel 2 Der Kanzler ist für die Führung der Akten der anhängigen Rechtssachen und für ihre laufende Ergänzung auf den neuesten Stand verantwortlich . Artikel 3 § 1 Der Kanzler ist für die Ausfertigung der Urschriften der Urteile , Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen verantwortlich .
Er legt sie den zuständigen Richtern zur Unterschrift vor . § 2 Der Kanzler sorgt dafür , daß die Zustellungen , Bekanntgaben und Mitteilungen , wie sie in den Verträgen und Satzungen der EGKS , der EWG und der EAG , in allen sonstigen Rechtsakten , durch die dem Gerichtshof Befugnisse übertragen werden , sowie in der Verfahrensordnung vorgesehen sind , im Einklang mit den Bestimmungen der Verfahrensordnung erfolgen . Der Abschrift des zuzustellenden , bekanntzugebenden oder zu übermittelnden Vorgangs fügt er ein von ihm unterzeichnetes eingeschriebenes Begleitschreiben bei , in dem das Aktenzeichen der Rechtssache , die Registernummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstücks angegeben sind .
Eine Abschrift dieses Schreibens wird an den Originalvorgang angeheftet . § 3 Die Schriftsätze sowie die sonstigen auf das Verfahren bezueglichen Urkunden werden den Parteien zugestellt . Werden sehr umfangreiche Urkunden in einem einzigen Exemplar bei der Kanzlei eingereicht , so unterrichtet der Kanzler nach Befragung des Berichterstatters die Parteien mit eingeschriebenem Brief davon , daß sie diese in der Kanzlei einsehen können . § 4 Wird in den Anträgen der Klageschrift die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Organs der Gemeinschaften geltend gemacht , so stellt der Kanzler diesem Organ gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Satzungen des Gerichtshofes der EWG und der EAG und Artikel 21 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS eine Abschrift der Klageschrift zu .
Die übrigen im schriftlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze stellt der Kanzler diesem Organ nur zu , wenn es nach Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung als Streithelfer zugelassen worden ist . Artikel 4 § 1 Auf Antrag der betroffenen Partei wird in der Kanzlei für jedes eingereichte Schriftstück eine Empfangsbescheinigung ausgestellt . § 2 Der Kanzler verweigert die Annahme von in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen oder nicht in der Verfahrenssprache abgefassten Schriftstücken oder sendet sie gegebenenfalls unverzueglich durch Einschreiben zurück , es sei denn , daß der Präsident oder der Gerichtshof ausdrücklich ein abweichendes Verfahren genehmigt . § 3 Stimmen der Tag der Einreichung eines Schriftstücks bei der Kanzlei und der Tag seiner Eintragung in das Register nicht überein , so wird auf dem Schriftstück ein diesbezueglicher Vermerk angebracht .
Artikel 5 § 1 Der Kanzler trifft nach Befragung des Präsidenten und des Berichterstatters alle zur Anwendung von Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung erforderlichen Maßnahmen . Er bestimmt die in dem genannten Artikel vorgesehene Frist und setzt den Betroffenen durch Einschreiben mit Rückschein hiervon in Kenntnis . Kommt der Betroffene der Aufforderung des Kanzlers nicht nach , so legt dieser die Angelegenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes vor . § 2 Die in Artikel 101 § 3 der Verfahrensordnung vorgesehene Anforderung der Akten bei der Kanzlei des Schiedsausschusses erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein .
Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofes oder nach Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofes werden die Akten an die Kanzlei des Scheidsausschusses zurückgesandt . Artikel 6 § 1 Über die Verkündung des Urteils oder Beschlusses in öffentlicher Sitzung wird am Fuß der Urschrift ein Vermerk angebracht ; dieser Vermerk enthält in der Verfahrenssprache die Worte : " Verkündet in öffentlicher Sitzung in ... am ... Der Kanzler ( Unterschrift ) Der Präsident ( Unterschrift ) " § 2 Die in Artikel 66 § 4 , 94 § 6 , 97 § 3 , 100 § 3 und 102 § 2 der Verfahrensordnung genannten Hinweise am Rande der Urteile werden in der Verfahrenssprache angebracht ; sie werden vom Präsidenten und vom Kanzler abgezeichnet .
Artikel 7 § 1 Vor Beginn jeder öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes oder einer Kammer stellt der Kanzler in der Verfahrenssprache eine Terminliste auf . Diese Liste enthält : - Tag , Stunde und Ort der Sitzung , - Bezeichnung der zur Verhandlung gelangenden Rechtssachen , - Namen der Parteien , - Namen und Stand der Bevollmächtigten , Beistände und Anwälte der Parteien . Die Terminliste wird am Eingang des Sitzungssaales angeschlagen . § 2 Der Kanzler fertigt von jeder öffentlichen Sitzung ein Protokoll in der Verfahrenssprache an . Dieses Protokoll enthält : - Tag und Ort der Sitzung , - Namen der anwesenden Richter und Generalanwälte sowie des amtierenden Kanzlers , - Bezeichnung der Rechtssache , - Namen der Parteien , - Namen und Stand der Bevollmächtigten , Beistände und Anwälte der Parteien , - Namen , Vornamen , Stand und Wohnsitz der gehörten Zeugen oder Sachverständigen , - die Angabe der in der Sitzung erhobenen Beweise , - die Angabe der von den Parteien im Verlauf der Sitzung vorgelegten Urkunden , - die in der Sitzung erlassenen Entscheidungen des Gerichtshofes , der Kammer , des Präsidenten des Gerichtshofes oder des Kammerpräsidenten .
Erstreckt sich die mündliche Verhandlung in einer Rechtssache über mehrere aufeinanderfolgende Sitzungen , so kann hierüber ein einziges Protokoll angefertigt werden . Artikel 8 Der Kanzler vergewissert sich , daß die gemäß Artikel 49 der Verfahrensordnung mit einer Untersuchung oder der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Personen oder Organe über die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Hilfsmittel verfügen . Artikel 9 Der in Artikel 33 Buchstabe b ) der Verfahrensordnung vorgesehene Ausweis wird dem Beistand oder Anwalt auf Antrag ausgehändigt , wenn dies für den geordneten Ablauf des Verfahrens erforderlich ist .
Der Ausweis wird vom Kanzler ausgestellt . Artikel 10 Im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 32 der Verfahrensordnung wird dem Aussenminister des Staates , in dem der Gerichtshof tagt , im voraus ein Auszug aus der Terminliste übermittelt . ZWEITER ABSCHNITT FÜHRUNG DES REGISTERS Artikel 11 Der Kanzler ist für die laufende Ergänzung der die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betreffenden Eintragungen in das Register verantwortlich . Artikel 12 Jede Rechtssache erhält bei der Eintragung der Klageschrift eine Nummer , der die Angabe des Jahres sowie die Benennung des Klägers oder ein Hinweis auf den Gegenstand der Klage beigefügt werden .
Die Rechtssachen werden nach diesem Aktenzeichen benannt . Ein Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung trägt das gleiche Aktenzeichen wie die Hauptsache sowie zusätzlich den Buchstaben " R " . Artikel 13 Die Seiten des Registers sind vornumeriert . Es wird vom Präsidenten und vom Kanzler in regelmässigen Zeitabständen am Rande der zuletzt erfolgten Eintragungen mit einem Sichtvermerk versehen und abgezeichnet . Artikel 14 In das Register werden die Schriftstücke der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen , insbesondere die von den Parteien zu den Akten gegebenen Schriftstücke sowie die durch den Kanzler vorgenommenen Zustellungen , eingetragen .
Anlagen zu den Schriftstücken werden nur eingetragen , wenn sie nicht gelichzeitig mit dem Hauptvorgang eingereicht werden . Artikel 15 § 1 Die Eintragungen erfolgen fortlaufend in der Reihenfolge des Eingangs der einzutragenden Vorgänge . Sie werden mit einer Nummer versehen , die an die Nummer der letzten Eintragung anschließt . § 2 Die Eintragung erfolgt unmittelbar nach Eingang des Schriftstücks in der Kanzlei . Handelt es sich um ein Schriftstück des Gerichtshofes , so erfolgt die Eintragung an dessen Ausstellungstag . § 3 Die Eintragung enthält die zur Kennzeichnung des Schriftstücks erforderlichen Angaben , insbesondere - den Tag der Eintragung , - die Bezeichnung der Rechtssache , - die Art des Schriftstücks , - das Datum des Schriftstücks .
Die Eintragung erfolgt in der Verfahrenssprache ; Zahlen werden in Ziffern geschrieben , übliche Abkürzungen sind erlaubt . § 4 Ergit sich die Notwendigkeit , Berichtigungen vorzunehmen , so ist ein diesberüglich vom Kanzler abgezeichneter Hinweis am Rande des Registers anzubringen . Artikel 16 Die Nummer der Eintragung wird bei allen vom Gerichtshof ausgestellten Schriftstücken auf der ersten Seite angegeben . Auf der Urschrift aller von den Parteien eingereichten Schriftstücke wird mit Hilfe eines Stempels ein Vermerk über die Eintragung im Register angebracht ; dieser Stempel hat in der jeweiligen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut : " Eingetragen in das Register des Gerichtshofes unter Nr . ...
Luxemburg , den ... " Dieser Vermerk wird vom Kanzler unterzeichnet . DRITTER ABSCHNITT KANZLEI - UND GERICHTSKOSTENTARIF Artikel 17 Es dürfen nur die in diesem Abschnitt genannten Kanzleigebühren erhoben werden . Artikel 18 Die Zahlung der Kanzleigebühren erfolgt entweder in bar an die Kasse des Gerichtshofes oder durch Überweisung auf das Konto des Gerichtshofes bei der auf der Zahlungsaufforderung bezeichneten Bank . Artikel 19 Ist der zur Zahlung von Kanzleigebühren verpflichteten Partei das Armenrecht bewilligt worden , so finden die Bestimmungen von Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung Anwendung .
Artikel 20 Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben : a ) Ausfertigung eines Urteils oder eines Beschlusses , beglaubigte Abschrift eines Verfahrensvorgangs oder eines Protokolls , Auszug aus dem Register des Gerichtshofes , beglaubigte Abschrift aus dem Register des Gerichtshofes , beglaubigte Abschrift gemäß Artikel 72 Buchstabe b ) der Verfahrensordnung : 60 lfrs pro Seite . b ) Übersetzung gemäß Artikel 72 Buchstabe b ) der Verfahrensordnung : 500 lfrs pro Seite . Eine Seite hat im Hoechstfall 40 Zeilen . Dieser Tarif gilt für eine maschinengeschriebene Originalseite ; für jede vollständige oder angefangene Durchschlagseite beträgt die Gebühr 50 lfrs pro Seite .
Die in diesem Artikel genannten Tarife erhöhen sich nach dem 1 . Januar 1975 jeweils um 10 v . H . , wenn der von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex um 10 v . H . gestiegen ist . Artikel 21 § 1 Wird aufgrund von Artikel 47 § 3 , 51 § 1 und 76 § 5 bei der Kasse des Gerichtshofes ein Vorschuß beantragt , so veranlasst der Kanzler die Einreichung einer Einzelaufstellung der Kosten , für die ein Vorschuß gewünscht wird . Er fordert von den Zeugen einen Beleg über ihren Verdienstausfall und von den Sachverständigen eine Rechnung über die Vergütung ihrer Tätigkeit an . § 2 Der Kanzler weist die Kasse des Gerichtshofes an , die aufgrund des vorstehenden Paragraphen geschuldeten Beträge gegen Quittung oder Überweisungsbeleg auszuzahlen .
Hält er den verlangten Betrag für zu boch , so kann er ihn von Amts wegen herabsetzen oder eine Auszahlung in Raten anordnen . § 3 Der Kanzler weist die Kasse des Gerichtshofes an , die gemäß Artikel 3 der Zusätzlichen Verfahrensordnung zu übernehmenden Auslagen für das Rechtshilfeverfahren der Behörde , die durch die in Artikel 2 der Zusätzlichen Verfahrensordnung genannte zuständige Stelle bezeichnet wird , in der Währung des beteiligten Staates gegen Überweisungsbeleg zu erstatten . § 4 Der Kanzler weist die Kasse des Gerichtshofes an , den in Artikel 5 Absatz 2 der Zusätzlichen Verfahrensordnung bezeichneten Vorschuß aus * zahlen ; die Vorschrift des § 2 Absatz 2 findet Anwendung .
Artikel 22 § 1 Sind Beträge zurückzuerstatten , die aufgrund der Bewilligung des Armenrechts gemäß Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung ausgezahlt wurden , so werden sie durch einen vom Kanzler unterzeichneten eingeschriebenen Brief eingefordert . In diesen Schreiben sind neben der Höhe der zu erstattenden Beträge auch Zahlungsweise und Frist anzugeben . Das gleiche gilt im Fall einer Anwendung von Artikel 72 Buchstabe a ) der Verfahrensordnung und von Artikel 21 §§ 1 , 3 und 4 der vorliegenden Dienstanweisung . § 2 Werden die eingeforderten Summen innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist nicht gezahlt , so ersucht dieser den Gerichtshof , einen vollstreckbaren Beschluß zu erlassen und gemäß Artikel 44 und 92 des EKGS-Vertrags , 187 und 192 des EWG-Vertrags , 159 und 164 des EAG-Vertrags dessen Zwangsvollstreckung zu veranlassen .
Wird eine Partei durch Urteil oder sonstige Entscheidung verurteilt , an die Kasse des Gerichtshofes Kosten zu entrichten , so beantragt der Kanzler bei nicht fristgerechter Zahlung , diese Kosten im Wege der Zwangsvollstrekkung einzutreiben . VIERTER ABSCHNITT VERÖFFENTLICHUNGEN DES GERICHTSHOFES Artikel 23 Die Veröffentlichungen des Gerichtshofes erscheinen unter der Verantwortung des Kanzlers . Artikel 24 In den in Artikel 1 der Verordnung Nr . 1 des Rates genannten Sprachen wird eine Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veröffentlicht ; falls nichts Gegenteiliges bestimmt wird , umfasst sie die während eines Kalenderjahres ergangenen Urteile des Gerichtshofes nebst den Schlussanträgen der Generalanwälte sowie die Stellungnahmen und einstweiligen Anordnungen .
Artikel 25 Der Kanzler sorgt dafür , daß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden : a ) Mitteilungen über den Eingang von Klagen gemäß Artikel 16 § 6 der Verfahrensordnung , b ) Mitteilungen über die Streichung einer Rechtssache im Register , c ) der Wortlaut des Tenors aller Urteile und einstweiligen Anordnungen , falls der Gerichtshof nichts anderes bestimmt , d ) die Zusammensetzung der Kammern , e ) die Wahl des Präsidenten des Gerichtshofes , f ) die Ernennung des Kanzlers , g ) die Ernennung des Hilfskanzlers und des Verwalters . SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Die vorliegende Dienstanweisung tritt an die Stelle der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 23 .
Juni 1960 erlassenen Dienstanweisung ( ABl . Nr . 72 vom 18 . 11 . 1960 , S . 1417/60 ) , die durch Beschlüsse des Gerichtshofes vom 6 . April 1962 ( ABl . Nr . 34 vom 5 . 5 . 1962 , S . 1115/62 ) und vom 13 . Juli 1965 ( ABl . Nr . 141 vom 3 . 8 . 1965 , S . 2413/65 ) abgeändert worden ist . Artikel 27 Die vorliegende Dienstanweisung ist in den in Artikel 29 Absatz 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich . Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .