Satzung der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Amtsblatt Nr. C 061 vom 11/03/1982 S. 0003 - 0008 ++++ Satzung der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wande arbeitnehmer ( Von der Verwaltungskommission in ihrer Sitzung am 29 . und 30 . Oktober 1981 angenommen ) Die Regierungsvertreter , welche die Verwaltungskommission bilden , die in Artikel 80 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/81 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , vorgesehen ist , haben aufgrund des Artikels 80 Absatz 3 dieser Verordnung , um der Verwaltungskommission die Erfuellung der ihr durch die Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 und ( EWG ) Nr . 574/72 und namentlich durch Artikel 81 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen , einstimmig folgende Satzung der Verwaltungskommission beschlossen : Artikel 1 Die Verwaltungskommission ist eine Sondereinrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und hat denselben Sitz wie diese . Artikel 2 ( 1 ) Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert , so wird es durch den von seiner Regierung zu diesem Zweck ernannten Stellvertreter vertreten . ( 2 ) Die Stellvertreter können die ordentlichen Mitglieder zu den Sitzungen der Verwaltungskommission begleiten .
( 3 ) Das ordentlische Mitglied kann sich ausserdem von einem oder mehreren Beratern begleiten lassen , wenn die auf innerstaatlicher Ebene zu behandelnden Fragen oder zu treffenden Maßnahmen dies erfordern . ( 4 ) Jede Delegation darf im allgemeinen nur aus vier Personen bestehen . ( 5 ) Der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann von seinem Stellvertreter begleitet werden . An den Sitzungen können auch Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und , sofern dies bei einer zu behandelnden Frage zweckdienlich ist , ein Vertreter einer sonstigen Dienststelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen .
( 6 ) Die Vertreter des Internationalen Arbeitsamts , die mit der technischen Unterstützung betraut sind , nehmen im Rahmen und nach Maßgabe der zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Vereinbarung an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil und können mit bestimmten Arbeiten beauftragt werden , die sich aus den Aufgaben der Verwaltungskommission ergeben . ( 7 ) Der Generalsekretär der Verwaltungskommission nimmt an allen Sitzungen der Verwaltungskommission und deren Arbeitsgruppen in Begleitung der von ihm zu bestimmenden Sekretariatsangehörigen teil .
Ist er verhindert , so wird er von dem oder den von ihm zu bestimmenden Sekretariatsangehörigen vertreten . Artikel 3 ( 1 ) Der Vorsitz in der Verwaltungskommission wird von dem Mitglied des Staates wahrgenommen , dessen Vertreter zur selben Zolt nach Artikel 2 des Vertrages zur Errichtung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat . Der Vorsitzender * ritt die Verwaltungskommission in dem in Artikel 82 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 vorgesehenen Beratenden Ausschuß sowie in allen sonstigen Fällen .
( 2 ) Ist der amtierende Vorsitzende verhindert , so nimmt sein Stellvertreter den Vorsitz wahr . ( 3 ) Anstelle des als Vorsitzender amtierenden Mitglieds der Verwaltungskommission kann sein Stellvertreter abstimmen . ( 4 ) Die Verwaltungskommission tritt auf Einberufung der ordentlichen Mitglieder und der in Artikel 2 Absätze 5 und 6 genannten Personen zusammen ; die Einberufung erfolgt durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zehn Tage vor der Sitzung . ( 5 ) Der Vorsitzende unterzeichnet die Schriftstücke der Verwaltungskommission . ( 6 ) Der Vorsitzende teilt die Beschlüsse der Verwaltungskommission , die in Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 und ( EWG ) Nr . 574/72 unmittelbar gelten , der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den in Artikel 1 Buchstabe l ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und im Anhang 1 zur Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 genannten zuständigen Behörden mit . ( 7 ) Er kann dem Generalsekretär der Verwaltungskommission für die Abhaltung der Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben , die der Verwaltungskommission obliegen , alle Weisungen erteilen . Artikel 4 ( 1 ) Die Verwaltungskommission kann für besondese Fragen Arbeits - und Studiengruppen bilden . Jedes Mitglied der Verwaltungskommission teilt dem Generalsekretär die Namen , Eigenschaft und Anschrift der Sachverständigen mit , die beauftragt werden , an den Sitzungen dieser Gruppen teilzunehmen .
Zan den Sitzungen dieser Gruppen können die in Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Satzung genannten Personen teilnehmen . ( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmt der Vorsitzende der Verwaltungskommission oder , wenn dies nicht möglich ist , ein Sachverständiger gleicher Staatsangehörigkeit wie der Vorsitzende der Verwaltungskommission , welcher Sachverständige den Vorsitz in diesen Arbeitsgruppen zu übernehmen hat . ( 3 ) Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe ist zur Sitzung der Verwaltungskommission einzuberufen , in der der Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe geprüft wird .
Artikel 5 ( 1 ) Die Verwaltungskommission tritt mindestens einmal in einem Vierteljahr zusammen . ( 2 ) Einmal jährlich ist eine dieser Sitzungen insbesondere der Prüfung des Standes der Forderungen entsprenchend Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 in Gegenwart des amtierenden Vorsitzenden des Rechnungsausschusses vorzubehalten , der der Verwaltungskommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 gleichzeitig Bericht erstattet . ( 3 ) Die Verwaltungskommission muß zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten , wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dies beantragen .
In dem Antrag ist der Zweck der Sitzung näher zu bezeichnen . ( 4 ) In besonderen Fällen kann die Verwaltungskommission Sitzungen ausserhalb ihres Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer internationalen Organisation abhalten . Artikel 6 ( 1 ) Der Generalsekretär stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf . Bevor der Generalsekretär die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt , kann er die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen , sofern dies notwendig erscheint .
Die vorläufige Tagesordnung ist den ordentlichen Mitgliedern und den in Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Satzung genannten Personnen mindestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung zu übersenden . Die dazugehörigen Unterlagen sind ihnen unmittelbar nach Verfügbarkeit zu übermitteln . ( 2 ) Die vorläufige Tagesordnung enthält grundsätzlich die Punkte , für die der Antrag eines Mitglieds oder des Vertreters der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls die diesbezueglichen Aufzeichnungen beim Sekretariat mindestens 20 Tage vor Beginn der Sitzung eingegangen sind . ( 3 ) Die Verwaltungskommission setzt zu Beginn jeder Sitzung die Tagesordnung fest .
Die Mitglieder der Verwaltungskommission können , ausser in dringenden Fällen , ihre endgültige Stellungnahme zu den in die vorläufige Tagesordnung aufgenommenen Punkten , zu denen sie die entsprechenden Arbeitsunterlagen nicht fünf Tage vor Beginn der Sitzung in ihrer Landessprache erhalten haben , bis zur nächsten Sitzung vorbehalten . Punkte , die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind , dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden . ( 4 ) Die von den Delegationen einzureichenden Aufzeichnungen sind dem Sekretariat vorbehaltlich einer von der Verwaltungskommission ausdrücklich festgesetzten anderen Frist spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu übersenden .
Wenn das Sekretariat nach Ablauf der Frist nicht sämtliche Aufzeichnungen erhalten hat , wird über die betreffende Frage pflichtweise in der ersten Sitzung der Verwaltungskommission nach Ablauf dieser Frist beraten . Artikel 7 Vorbehaltlich des Artikels 8 können gültige Beschlüsse nur gefasst werden , wenn mindestens sieben Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind . Artikel 8 ( 1 ) Die Beschlüsse werden entweder mit Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission oder mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder oder mit den Ja-Stimmen von mindestens sieben Mitgliedern der Verwaltungskommission gefasst .
( 2 ) Die Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission ist erforderlich für Beschlüsse über a ) die Auslegung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und ( EWG ) Nr . 574/72 , die aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 gefasst werden ; b ) Änderungen der Satzung . ( 3 ) Die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über a ) die Durchführung des Artikels 81 Buchstabe e ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und der Artikel 94 , 95 und 98 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 ; b ) Vorschläge zur Änderung der Verordnungen .
( 4 ) Die Stimmenthaltung anwesender oder vertretener Mitglieder steht der Annahme der in Absatz 3 genannten Beschlüsse nicht entgegen , wenn dafür sieben Ja-Stimmen abgegeben werden . Artikel 9 ( 1 ) Die Abstimmungen finden durch Namensaufrut in alphabetischer Reihenfolge mit dem Land beginnend statt , dessen Name auf das Land folgt , dessen Vertreter den Vorsitz innehat . ( 2 ) Jedes bei der Abstimmung über einen Vorschlag anwesende Mitglied , das sich der Stimme enthält , ist vom Vorsitzenden nach dem Namensaufruf zu ersuchen , die Gründe für seine Stimmenthaltung bekanntzugeben , sofern das Mitglied dies wünscht .
( 3 ) Hat sich die Mehrheit der Mitglieder der Stimme enthalten , so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen . Artikel 10 ( 1 ) Beschlüsse , die aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 gefasst werden , sind vorbehaltlich gegenteiliger Stellungnahme der Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungskommission zu begründen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . ( 2 ) Ist nach Ansicht der Verwaltungskommission ein Beschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen , so veranlasst der Generalsekretär alles hierfür Erforderliche .
( 3 ) Werden Beschlüsse nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht , so haben die mitglieder der Verwaltungskommission für geeignete innerstaatliche Weisungen Sorge zu tragen , um die einwandfreie Durchführung der Beschlüsse zu gewährleisten . ( 4 ) Eine Urschrift der Beschlüsse der Verwaltungskommission wird in den Sprachen der Gemeinschaft ausgefertigt , vom Vorsitzenden unterzeichnet und im Archiv des Sekretariats aufbewahrt . ( 5 ) Die Beschlüsse gelten entweder von dem Tag an , der darin bestimmt ist , oder , falls eine solche Bestimmung fehlt , je nach Lage des Falles vom 20 .
Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder von dem Tag an , an dem sie mitgeteilt werden . Artikel 11 ( 1 ) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen , dessen Annahme grundsätzlich in der darauffolgenden Sitzung erfolgen soll . Die Mitglieder , die das Protokoll nicht in ihrer Landessprache erhalten haben , können sich die endgültige Annahme durch sie bis zum Erhalt des Protokolls in ihrer Landessprache vorbehalten . ( 2 ) Zu Beschlüssen von besonderer Dringlichkeit kann in der Sitzung , in der sie gefasst werden , eine Erklärung über die endgültige Annahme abgegeben werden .
Artikel 12 ( 1 ) Die Verwaltungskommission beschließt alljährlich ihr Arbeitsprogramm und stellt nach Anhören des Vertreters der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Entwurf eines Voranschlags für die entstehenden Ausgaben auf , den sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersendet . ( 2 ) Beschlüsse der Verwaltungskommission , die Ausgaben zu Lasten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit sich bringen , dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vertreter dieser Einrichtung gefasst werden . Artikel 13 ( 1 ) Die Verwaltungskommission erstellt in regelmässigen Zeitabständen einen allgemeinen Bericht über ihre Tätigkeit und die Durchführung der Verordnungen über soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer .
( 2 ) Der Vorsitzende der Verwaltungskommission übersendet diesen Bericht dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften , den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes . Artikel 14 Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . Artikel 15 Die Verordnung Nr . 1 des Rates vom 15 . April 1958 sowie die in Anhang I zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge von 1972 und in Anhang I zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge von 1979 enthaltenen Änderungen zur Frage der Sprachenregelung gelten auch für die Verwaltungskommission .
Artikel 16 Diese Satzung ist dem für Beschäftigung , soziale Angelegenheiten und Erziehung zuständigen Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden und durch einen Schriftwechsel zwischen ihm und dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission zu ergänzen . Die Satzung und der Schriftwechsel treten drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und treten an die Stelle der entsprechenden Urkunden , die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21 . August 1973 veröffentlicht wurden . Brüssel , den 30 . Oktober 1981 Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Kathryn E .
W . BLUNT