Bemerkungen zum Bericht des Rechnungshofes über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 143 vom 07/06/1982 S. 0034 - 0035 ++++ Bemerkungen zum Bericht des Rechnungshofes über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen innerhalb der Gemeinschaft Allgemeine Bemerkungen zu den Hauptthemen und den Schlußfolgerungen 1 . Einleitende Bemerkungen Im obengenannten Bericht wird der mit Hilfe von besonderen und meist kostspieligen Maßnahmen erfolgende Absatz der Überschüsse aus der Butterproduktion untersucht . Dieser Bericht des Rechnungshofes enthält eine detaillierte Darstellung und eine interessante Analyse der verschiedenen Maßnahmen für den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen .
Nach Ansicht der Kommission müssen einige der vom Rechnungshof gezogenen Schlußfolgerungen noch etwas klarer herausgearbeitet werden . Ausserdem reichen die Daten , die der Hof seiner Analyse zugrunde gelegt hat , nur bis zum Jahr 1979 , so daß die jüngste Entwicklung nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt wird . Die Lage auf dem Buttersektor hat sich nämlich beträchtlich verändert , insbesondere durch den Abbau der staatlichen Lagerbestände dieses Erzeugnisses . Diese Bestände gingen von 270 750 t am 31 . Dezember 1979 auf 9 986 t am 31 . Dezember 1981 zurück . Die Ausgaben für Lagerhaltungs - und Absatzmaßnahmen , die 1979 noch 657,9 Millionen ECU betrugen , beliefen sich im Jahr 1981 nur noch auf 443 Millionen ECU ( 1 ) .
2 . Zielsetzung der Maßnahmen Der Hof vertritt in seinem Bericht die Auffassung , daß die in der Grundverordnung angestrebte Zielsetzung nicht erreicht worden ist , da staat einer Steigerung des Verbrauchs ein Verbrauchsrückgang festzustellen ist . Die Kommission möchte darauf hinweisen , daß das Hauptziel der einschlägigen Rechtsvorschriften ( siehe Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ) im Absatz der Produktionsüberschüsse besteht . Eine Steigerung des Verbrauchs in absoluten Zahlen konnte aus zwei Gründen nicht erreicht werden : einerseits wegen des strukturellen Rückgangs des Verbrauchs an Fetten ganz allgemein und andererseits wegen des zunehmenden Wettbewerbs zwischen Butter und pflanzlichen Fetten .
Vor diesem Hintergrund muß der zusätzliche Absatz von 200 000 t Butter ( 12 % des Verbrauchs ) , zu dem es dank dieser Maßnahmen im Jahr 1979 kam , als ein Faktor angesehen werden , der den Rückgang des innergemeinschaftlichen Verbrauchs verlangsamt hat . Die Wirkung dieser Maßnahmen sollte zum einen daran gemessen werden , wie die wahrscheinliche Entwicklung des Verbrauchs ohne sie ausgesehen hätte , und zum anderen an den sonstigen Absatzmöglichkeiten . 3 . Kosten der Maßnahmen Der Rechnungshof stellt fest , daß die Durchschnittskosten der einzelnen Maßnahmen dividiert durch die zusätzlich abgesetzten Mengen je nach Maßnahme äusserst unterschiedlich sind .
Diese Feststellung ist zwar richtig , doch ist Vorsicht geboten , wenn daraus Schlußfolgerungen für eventuelle Änderungen der Maßnahmen gezogen werden sollen . Ein typisches Beispiel hierfür ist der Verkauf von Butter an die Streikräfte . Es handelt sich dabei um eine Maßnahme , deren Produktivitätsrate sehr hoch ist ( 95 % ) und deren durchschnittliche Kosten ziemlich niedrig sind ( 180 ECU/100 kg ) . Trotzdem dürfte eine Aufstokkung dieser Beihilfe kaum zu einem nennenswerten Verbrauchszuwachs führen . Bei anderen Maßnahmen kann es zu ähnlichen Erscheinungen kommen . Sobald eine gewisse Sättigungsschwelle überschritten wird , hat eine weitere Erhöhung der Beihilfe praktisch keine Verbrauchssteigerung mehr zur Folge .
4 . Ausfuhren Der Hof stellt fest , daß die mit Hilfe von Erstattungen getätigten Ausfuhren , wenn man sie als zusätzliches Absatzinstrument betrachtet , eine Produktivitätsrate von 100 % aufweisen . Er betont infolgedessen , daß angesichts der geringeren Produktivität der innergemeinschaftlichen Absatzmaßnahmen die Ausfuhr im Vergleich zu allen internen Maßnahmen eindeutig die kostengünstigste Methode sein dürfte . Auch diese Feststellung ist richtig , doch ist hier ebenfalls eine gewisse Vorsicht geboten , was die etwa daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen anbelangt . Bei Aufhebung der internen Maßnahmen müssten nämlich zusätzliche 200 000 t exportiert werden ( was einer Steigerung um mehr oder weniger 40 % im Verhältnis zu den derzeitigen Ausfuhren entspräche ) .
Eine derart hohe zusätzliche Menge könnte mit grosser Wahrscheinlichkeit nur zu einem niedrigeren als dem derzeit geltenden Preis auf dem Weltmarkt abgesetzt werden , wobei unter Umständen sogar die Gefahr eines Presissturzes auf dem Weltmarkt bestuende . Dadurch dürften sich die Beurteilungskriterien doch erheblich verschieben . 5 . Beurteilung der Produktivität der Maßnahmen Was die Beurteilung der Produktivität der Maßnahmen anbelangt , insbesondere die Möglichkeit der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten je zusätzlich abgesetzte Mengeneinheit oder , was noch problematischer ist , die Bestimmung derjenigen Mengen , die man durch Verstärkung der gegenwärtig angewandten Maßnahmen zusätzlich abzusetzen hofft , so sind die Dienststellen der Kommission nicht in der Lage , für alle diese Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten eingehende Untersuchungen vorzunehmen .
Die Kommission muß sich daher mit den Untersuchungen , Berechnungen und Schätzungen begnügen , die von den Dienststellen der Mitgliedstaaten oder von sonstigen auf diese Fragen spezialisierten Stellen durchgeführt wurden . Zusammen mit den Informationen über Mengen , Absatzbedingungen , Kosten usw . , über die die Kommission verfügt , haben es diese Daten ermöglicht , sich einen gewissen Überblick ( wenn auch häufig nur annähernder Art ) zu verschaffen , der sich im Laufe der Jahre verbessert hat und um dessen weitere Ergänzung und Vervollständigung sich die Dienststellen der Kommission laufend bemühen .
Darüber hinaus wurden auch bei den Informationen , die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden müssen , in letzter Zeit beträchtliche Anstrengungen zur Vereinheitlichung und Beschleunigung der Übermittlung unternommen , was auch in den neuesten , von der Kommission verabschiedeten Verordnungen zum Ausdruck kommt . Auf diese Weise werden die Verzögerungen bei der Übermittlung der Informationen für die laufende Verwaltung der Maßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt . Insbesondere bei den Ausschreibungen wird die Kommission im Zeitpunkt des entsprechenden Beschlusses unmittelbar über alle erforderlichen Daten informiert ( Umfang der Lagerbestände , Preise und sonstige Marktgrössen ) .
6 . Kontrollvorkehrungen Die Hauptverantwortung für die Durchführung der verschiedenen Absatzmaßnahmen tragen die Mitgliedstaaten . Die von ihnen durchgeführten Kontrollen müssen den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften genügen . Diese sind je nach dem Umfang der Maßnahmen und der Gefahr betrügerischer Praktiken mehr oder weniger ausführlich gehalten . Die von den Mitgliedstaaten gewählten Kontrollmodalitäten werden der Kommission mitgeteilt und von deren Dienststellen geprüft . Ausserdem können die Dienststellen der Kommission jederzeit spezifische Kontrollen durchführen , insbesondere wenn Zweifel an der Ordnungsmässigkeit der Operationen und der Kontrollen bestehen .
Schließlich wird auch noch anläßlich der Prüfungshandlungen , die im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß stattfinden , das von den Mitgliedstaaten angewandte Kontrollsystem geprüft . ( 1 ) Vorläufige Zahl , die sich auf die verbuchten Ausgaben für 11 Monate und die Ausgabenvoranschläge für den 12 . Monat stützt .