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83/175/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Ithaco - Lock-in Amplifier, model Dynatrac 393, mit Zubehör" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

CELEX
31983D0175
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1983-04-07
In force since
1983-04-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

83/175/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Ithaco - Lock-in Amplifier, model Dynatrac 393, mit Zubehör" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1983 S. 0036 - 0036 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Ithaco - Lock-in Amplifier, model Dynatrac 393, mit Zubehör" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/175/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 27. September 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Ithaco - Lock-in Amplifier, model Dynatrac 393, mit Zubehör", bestellt am 5. Mai 1982 und bestimmt zur Meßverstärkung bei Lichtstreuexperimenten an Silizium, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 2. Februar 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Verstärker handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale, wie der hochgradigen Unterdrückung von Nebentönen von Signal und Geräusch, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt.

Dies gilt insbesondere für das Gerät »TE 9602", hergestellt durch die Firma Tekelec Airtronic SA, rü Carle-Vernet, 92310 Sèvres, Frankreich, und der Geräte »5205" und »5206", hergestellt von der Firma Brookdeal Electronics Ltd, Doncaster House, Doncaster Road, Bracknell RG12 4PG, Berks, Vereinigtes Königreich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Ithaco - Lock-in Amplifier, model Dynatrac 393, mit Zubehör", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 27. September 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. April 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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