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83/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Chromatix - Flashlamp Pumped Dye Laser, model CMX-4" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

CELEX
31983D0268
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1983-05-24
In force since
1983-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

83/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Chromatix - Flashlamp Pumped Dye Laser, model CMX-4" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 149 vom 07/06/1983 S. 0016 - 0016 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Mai 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Chromatix - Flashlamp Pumped Dye Laser, model CMX-4" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/268/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 14. November 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.

2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Chromatix - Flashlamp Pumped Dye Laser, model CMX-4", bestellt am 15. Mai 1979 und bestimmt zu Messungen bei Anregung mit zwei Photonen zur Untersuchung der nicht linearen optischen Eigenschaften von Verunreinigungen in alkalischen Halogenen und von Excitonen in Silbersalzen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 21. März 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Lasergerät handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie der mit dem Impuls verbundenen Leistung sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Gerät »Chromatix - Flashlamp Pumped Dye Laser, model CMX-4", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 14. November 1982 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Mai 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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