83/475/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1983 über einen Beihilfevorschlag zugunsten von zwei Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie in Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 261 vom 22/09/1983 S. 0029 - 0032 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1983 über einen Beihilfevorschlag zugunsten von zwei Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (83/475/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der betreffenden Parteien, sich gemäß Artikel 93 zu äussern und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Mit Schreiben vom 23. November 1982 teilte die belgische Regierung ihre Absicht mit, zwei Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors, wovon eine Strumpfhosen und Strümpfe für Damen, die andere gewebte baumwollene Frotteestoffe und linnene Tücher für Küche und Bad herstellt, Beihilfen zu gewähren. Das Strumpfhosen- und Strümpfe herstellende Unternehmen, das 393 Arbeitnehmer beschäftigt, möchte seine Produktion mit Hilfe der Beihilfe gegenüber 1981 um 12,8 % steigern. Die Beihilfe für dieses Unternehmen würde 100,6 Mill. bfrs. betragen, wovon der grösste Teil für die Erneuerung von Maschinen verwendet werden soll.
Das andere Unternehmen, das gewebte baumwollene Frotteestoffe und linnene Tücher für Küche und Bad herstellt, beschäftigt 166 Arbeiter und möchte die Behilfen zur Aufrechterhaltung seiner gegenwärtigen Produktion verwenden. Die Beihilfe für dieses Unternehmen würde 27,755 Mill. bfrs. ausmachen und für die Erneuerung von Maschinen und den Bau einer neuen Produktionsanlage und von Ausstellungsräumen verwendet werden. Die Kommission hat am 21. Dezember 1982 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Satz EWG-Vertrag bezueglich der fraglichen Beihilfen mit der Begründung eingeleitet, daß derartige Beihilfen den Handel in einer die gemeinsamen Interessen zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen und deswegen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind.
Die Kommission nahm insbesondere auf die Tatsache Bezug, daß die Beihilfen vor allem für den Ersatz veralteter Maschinen benutzt werden würden, ohne gleichzeitig wesentliche Anstrengungen zur Umstrukturierung der Unternehmen zu entfalten. II. Die belgische Regierung äusserte sich gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, legte für die betreffenden beiden Unternehmen modifizierte Beihilfevorschläge vor und unterrichtete die Kommission über zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen, die den Unternehmen zur Auflage gemacht werden. In ihren Äusserungen im Rahmen des Verfahrens von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erklärten drei Mitgliedstaaten ausser Belgien und zwei vereinigte Unternehmen dieses Sektors, daß sie die Auffassung der Kommission teilen; dabei unterstrichen sie das Problem der Überkapazitäten im Bereich von Damenstrumpfhosen und -strümpfen und betonten die Anfälligkeit des Untersektors von gewebten baumwollenen Frotteestoffen und linnenen Tüchern für Küche und Bad infolge des gesättigten Marktes und der angespannten Wettbewerbslage zwischen den Mitgliedstaaten.
Dabei wurde auch betont, durch die vorgeschlagenen Beihilfen würden die Probleme von den betreffenden Unternehmen auf andere Unternehmen der Branche verlagert. III. Die von der belgischen Regierung vorgeschlagenen Beihilfen sind geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie die fraglichen Unternehmen oder die Herstellung ihrer Erzeugnisse im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigen. Laut Vertrag sind staatliche Beihilfen, die den in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages genannten Merkmalen entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.
Die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit umschreiben Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht in dem des einzelnen Begünstigten liegen. Bei der Prüfung der regionalen oder sektoralen Beihilfevorhaben bzw. von einzelnen Anwendungsfällen allgemeiner Beihilfesysteme sind diese Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Sie kommen insbesondere nur in Betracht, wenn die Kommission feststellt, daß sie dazu beitragen, die in den Ausnahmeregeln umrissenen Ziele zu erreichen, und dem begünstigten Unternehmen dies aus eigener Kraft unter normalen Marktbedingungen nicht möglich wäre.
Ausnahmen zu gewähren ohne entsprechende Rechtfertigung hieße jedoch, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne dem Interesse der Gemeinschaft zu dienen, während gleichzeitig einigen Mitgliedstaaten unzulässige Vorteile eingeräumt werden. Bei der Anwendung der erwähnten Grundsätze der Prüfung einzelner Fälle muß sich die Kommission vergewissern, daß auf seiten des Begünstigten ein spezifischer Grund vorliegt, der die Behilfegewährung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigt. Lässt sich dies nicht nachweisen, insbesondere im Falle einer Behilfe für eine Investition, die in jedem Falle getätigt werden würde, so ist es eindeutig, daß die Behilfe nicht den in den Ausnahmevorschriften genannten Zwecken dient, sondern die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens stärkt.
Was die Kannvorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) über Beihilfen für die Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, würde es sich bei den Gebieten, wo die Fabriken der begünstigten Unternehmen gelegen sind, nicht um solche im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) handeln, d. h. um »Gebiete, in denen die Lebenshaltung ausserordentlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht". Auch nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist keine Ausnahme möglich, da es sich nicht um »Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates" handelt, die eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigt.
Belgien gehört zu den zentralen Regionen der Gemeinschaft, deren wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zu den schwerwiegendsten in der Gemeinschaft gehören, wo jedoch die Gefahr einer Eskalation der staatlichen Beihilfen am grössten ist und staatliche Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit grösster Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen würden. Die verfügbaren wirtschaftlichen und sozialen Daten über Belgien deuten nicht auf das Vorhandensein einer »ernsthaften Störung" im Sinne des Vertrages hin. Die Behilfevorhaben sollen nicht der Behebung einer solchen Störung dienen.
Am 18. November 1981 entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Durchführung eines sektoralen Beihilfeprogramms zugunsten des Textil- und Bekleidungssektors in Belgien zu erheben. Als die sektorale Beihilfe wirksam wurde, konnten die Unternehmen dieses Sektors in Belgien keine andere spezifische, regionale oder allgemeine Beihilfe in Anspruch nehmen. Eine Beihilfe, die einem einzelnen Unternehmen im Rahmen dieses sektoralen Beihilfeprogramms gewährt wurde, könnte unter die Ausnahme von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag fallen, wenn alle Voraussetzungen des von der Kommission genehmigten sektoralen Beihilfeprogramms erfuellt sind.
Von besonderer Wichtigkeit für die vorliegenden Fälle ist das Erfordernis signifikanter Umstrukturierungsbemühungen, um lebensfähig zu werden, und die Erfordernisse hinsichtlich der Kapazität und des veränderten Herstellungsprogramms im Zusammenhang mit der Beihilfe erfuellt sind. Im Fall des Unternehmens, das Damenstrumpfhosen und -strümpfe herstellt, wird das Investitionsprogramm, verglichen mit dem der Kommission ursprünglich vorgelegten Plan, um 11 % gekürzt, wobei die Umstrukturierung einen sehr viel grösseren Umfang als im ursprünglichen Vorhaben einnimmt. Diese Investition macht 92,499 Mill. bfrs oder 73 % der Gesamtinvestition aus.
Ein beträchtlicher Teil dieser Summe soll für die Anschaffung neuer Strickmaschinen verwendet werden, die mithin keine Kosten darstellen, die im allgemeinen keine Umstrukturierungskosten sind und die ein Unternehmen normalerweise selbst zu tragen hat. Im vorliegenden Fall geht es um beträchtliche Energieeinsparungen, wodurch der Energieverbrauch um 64 % zurückgeht; durch diesen Teil der Investition werden aufgrund des abgeänderten Beihilfevorschlags die Kapazitäten des Unternehmens um 19 % und seine Produktion um 11 % gesenkt. In einem wegen der ernsten Überkapazitäts- und Wettbewerbsprobleme auf Gemeinschaftsebene so empfindlichen Sektor wie dem der Damenstrumpfhosen- und Strumpfindustrie liegt die Umstrukturierung im Gemeinschaftsinteresse, und das Vorhandensein einer Gegenleistung rechtfertigt die Gewährung der Behilfe durch den belgischen Staat, um diese Maßnahmen zu ermöglichen.
Ausserdem ist die Beihilfe zu diesem Teil des Investititionsprogramms in Übereinstimmung mit den von der Kommission gestellten Bedingungen für das seit 1982 in Belgien in Kraft befindliche sektorale Behilfeprogramm zugunsten des Textilsektors nicht geeignet, den Handel in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Deswegen erfuellt die Behilfe in Form einer 45 %igen Beteiligung des Staates und eines Viertels des Darlehens von 92,499 Mill. bfrs, was 64,749 Mill. bfrs ausmacht, die Ausnahmebestimmungen dieser Vorschriften. Die von der belgischen Regierung vorgeschlagene Beihilfe von 24,480 Mill. bfrs zugunsten des übrigen Teils der Investition (34,971 Mill. bfrs) für die Anschaffung neuer Maschinen zum Färben und Fertigstellen steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsmaßnahmen.
Sie würde lediglich die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens stärken und droht die Wettbewerbsbedingungen ernsthaft zu verfälschen. Die belgische Regierung war nicht in der Lage, in einer für die Kommission überzeugenden Weise ein im Interesse der Gemeinschaft liegendes Verhalten des Unternehmens darzutun, das als Gegenleistung für diesen Teil der Behilfe der belgischen Regierung gelten könnte. Folglich erfuellt die Beihilfe keine der Ausnahmebedingungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Was den Fall des Unternehmens betrifft, das gewebte baumwollene Frotteestoffe und linnene Tücher für Bad und Küche herstellt, enthält das Investititionsprogramm zwar noch die gleichen Beihilfebeträge wie in dem der Kommission mitgeteilten ursprünglichen Vorhaben, aber die Umstrukturierungsmaßnahmen gehen insgesamt viel weiter als im ursprünglichen Vorhaben vorgesehen war.
Ausserdem machte die belgische Regierung in ihren Äusserungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 klar, daß 68 % der gesamten Investition von 27,150 Mill. bfrs auf einen Beschluß der örtlichen Behörden zurückgeht, demzufolge sich das Unternehmen aus Gründen des Umweltschutzes neue Standorte zu suchen hat. Um diesem Beschluß nachzukommen, unternimmt das Unternehmen beträchtliche Anstrengungen, seinen Betrieb umzustrukturieren. Dies führt zu einer Stärkung der Wettbewerbsstellung und der Lebensfähigkeit, insbesondere da die derzeitige Produktpalette den Markttrends angepasst wird. Davon abgesehen verringert nach dem abgeänderten Beihilfevorhaben dieser Teil der Investition die Kapazität des Unternehmens um 26,4 % und führt zu einem erheblichen Produktionsrückgang.
In einem wegen der schwerwiegenden Überkapazitäts- und Wettbewerbsprobleme auf Gemeinschaftsebene so empfindlichen Sektor, wie dem der gewebten baumwollenen Frotteestoffe und der linnenen Tücher für Bad und Küche, liegt, was den Umfang des innergemeinschaftlichen Handels, das Wohlverhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der belgischen Industrie betrifft, die Umstrukturierung im Gemeinschaftsinteresse; es besteht eine Gegenleistung, die die Gewährung der Beihilfe zur Ermöglichung dieser Maßnahmen durch den belgischen Staat rechtfertigt. Ausserdem ist die Beihilfe zu diesem Teil des Investitionsprogramms in Übereinstimmung mit den von der Kommission gestellten Bedingungen für das seit 1982 in Belgien in Kraft befindliche sektorale Beihilfeprogramm zugunsten des Textil- und Bekleidungssektors nicht geeignet, den Handel in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen.
Deswegen erfuellt die Beihilfe in Form einer 45 %igen Beteiligung des Staates und eines Viertels des Darlehens von 27,150 Mill. bfrs, d. h. von 19,005 Mill. bfrs nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Ausnahme. Die von der belgischen Regierung zugunsten der übrigen Teile der Investitionen (12,5 Mill. bfrs vorgesehene Beihilfe in Höhe von 8,75 Mill. bfrs für die Ersetzung der Maschinen steht dagegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie dient lediglich dazu, die Finanzkraft des fraglichen Unternehmens zu erhöhen und droht, den Wettbewerbsbedingungen ernsthaften Schaden zuzufügen.
Weder ist es der belgischen Regierung gelungen darzutun, noch hat die Kommission ein im Interesse der Gemeinschaft liegendes Verhalten des Unternehmens feststellen können, das als Gegenleistung diesen Teil der Beihilfe der belgischen Regierung rechtfertigen könnte. Folglich erfuellt diese Beihilfe keine der Ausnahmebedingungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung vorgeschlagene Beihilfe zugunsten eines Damenstrumpfhosen und Strümpfe herstellenden Unternehmens zur Verwendung als Umstrukturierungsinvestition ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Das gleiche gilt für die vorgeschlagene Maßnahme zugunsten eines gewebte baumwollene Frotteestoffe und linnene Tücher für Bad und Küche herstellenden Unternehmens zum Bau einer neuen Produktionsstätte und eines Ausstellungsraumes, weil das Unternehmen aus Gründen des Umweltschutzes zur Verlegung seines Standortes gezwungen ist; die Investition, die zur Umstrukturierung im Zusammenhang mit diesem Vorhaben verwendet werden soll, wird hiermit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Dagegen sind die vorgeschlagenen Beihilfen zugunsten der beiden obenerwähnten Unternehmen, die lediglich zur Ersetzung veralteter Maschinen dienen sollen, nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2 Die belgische Regierung nimmt davon Abstand, seinen Vorschlag hinsichtlich der Gewährung der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Beihilfen durchzuführen, und teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission