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Empfehlung Nr. 2129/83/EGKS der Kommission vom 27. Juli 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls

CELEX
31983K2129
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1983-07-27
In force since
1983-07-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung Nr. 2129/83/EGKS der Kommission vom 27. Juli 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls Amtsblatt Nr. L 205 vom 29/07/1983 S. 0029 - 0031 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0015 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0151 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0015 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0154 ***** EMPFEHLUNG Nr. 2129/83/EGKS DER KOMMISSION vom 27. Juli 1983 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der Anwendung dieses Zolls DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Empfehlung Nr.

3018/79/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung Nr. 3025/82/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 12, nach Konsultationen in dem in der genannten Empfehlung vorgesehenen Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Mai 1982 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens, der von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie im Namen nahezu aller Gemeinschaftshersteller von Blechen aus Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, gestellt wurde.

Da der Antrag genügend Beweismittel über für die Herstellung oder die Ausfuhr derartiger Waren mit Ursprung in Brasilien gezahlte Subventionen sowie über eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung enthielt, gab die Kommission durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Bleche aus Stahl mit Ursprung in Brasilien bekannt und leitete diesbezuegliche Ermittlungen auf Gemeinschaftsebene ein. Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller davon unterrichtet.

Die Kommission hat der brasilianischen Regierung und den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Ansichten schriftlich darzulegen und mündlich vorzutragen. Einige Ausführer und die brasilianische Regierung haben diese Gelegenheit wahrgenommen. Da die brasilianischen Behörden eine Nachprüfung der den drei betreffenden brasilianischen Ausführern, Cosipa, CSN und Usiminas, gezahlten Subventionen nicht zuließen, musste sich die Kommission bei ihrer Tatsachenfeststellung auf die vorliegenden Fakten stützen und ging bei der Feststellung der betreffenden Subventionen in erster Linie von dem Beweismaterial aus, das während der vorangegangenen im Hinblick auf die Einführung eines Ausgleichszolls vorgenommenen Untersuchung gefunden wurde, die sich auf Feinblech aus Stahl mit Ursprung in Brasilien bezog, dessen Produktion und Ausfuhr unter dieselben Subventionsprogramme fallen wie die Produktion und die Ausfuhr der hier behandelten Bleche aus Stahl.

Für die Ermittlung der Subventionen wählte die Kommission den Zeitraum vom 1. August 1981 bis zum 31. Juli 1982. Die Kommission stellte fest, daß für die in Rede stehenden brasilianischen Ausfuhren Subventionen im Zusammenhang mit der IPI-Ausfuhrkreditprämie, den Vorzugsdarlehen für Betriebskapital nach Resolution 674 und dem CDI-Investitionsprogramm gezahlt worden sind. Die IPI-Ausfuhrkreditprämie und die Bereitstellung von Betriebskapital zu Vorzugsbedingungen nach Resolution 674 sind an Ausfuhrleistungen gebunden, während das CDI-Programm unabhängig von Ausfuhren in Anspruch genommen werden kann.

Die IPI-Ausfuhrkreditprämie wird an die brasilianischen Stahlausführer für die Ausfuhr von Blechen aus Stahl gezahlt. Der Prämiensatz betrug bis zum 30. März 1982 15 % eines berichtigten fob-Werts der ausgeführten Waren und wurde danach auf 11 % gesenkt. Nach Ankündigungen der brasilianischen Regierung soll er bis zum 30. April 1985 auf dieser Höhe bleiben. Bezueglich der genauen Beträge, die zwecks Berechnung der IPI-Prämie von den nominellen fob-Preisen abzuziehen sind, liegen der Kommission keine überprüften Angaben vor. Unter diesen Umständen wurde der Subventionseffekt dieses Programms mit 11 % des fob-Ausfuhrpreises festgestellt.

Die Vorzugsdarlehen für Betriebskapital, die nach Resolution 674 von der Zentralbank Brasiliens gewährt werden, wurden von allen drei Gesellschaften zu einem Zinssatz von 40 % jährlich in Anspruch genommen. Zur selben Zeit betrug der vergleichbare für sie geltende kommerzielle Zinssatz 68 %, während der Zinssatz für Schatzanweisungen (ORTN), der den Kosten entspricht, die die brasilianische Regierung für kurzfristig aufgenommenes Geld zahlen muß, sogar noch höher lag. Es ist daher angebracht, den Subventionseffekt dieses Programms während des Untersuchungszeitraums durch Abzug des während dieses Zeitraums auf Vorzugsdarlehen zu zahlenden Zinsbetrags von dem Zinsbetrag, der zu zahlen gewesen wäre, wenn die Darlehen zum normalen kommerziellen Zinssatz vergeben worden wären, zu ermitteln und die Differenz dem Gesamt-fob-Wert der Ausfuhren während des Untersuchungszeitraums zuzurechnen.

Bezueglich des Gesamtbetrags der im Juni und Juli 1982 ausstehenden Darlehen oder des gesamten fob-Werts der Ausfuhren während des Untersuchungszeitraums liegen der Kommission keine überprüften Angaben vor. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, bei der Bestimmung des Subventionseffekts von dem Beweismaterial auszugehen, das bei der vorangegangenen Untersuchung über Feinbleche aus Stahl mit Ursprung in Brasilien gefunden wurde, die sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1982 bezog. Der auf diese Weise bestimmte Subventionseffekt beträgt bei Cosipa 1,38 %, bei CSN 3,56 % und bei Usiminas 0,29 %.

Im Rahmen des CDI-Investitionsprogramms werden für eingeführte Maschinen unter bestimmten Voraussetzungen Zollbefreiung und Befreiung von der IPI-Steuer gewährt. Der von Cosipa und Usiminas an Eingangsabgaben und IPI-Steuer seit 1971, als sie dieses Programm erstmals in Anspruch nahmen, eingesparte Gesamtbetrag ist über einen Zeitraum von 15 Jahren - den in Brasilien üblichen Abschreibungszeitraum für Anlagegüter - verteilt worden. Die auf diese Weise ermittelten Beträge entsprechen nach den Feststellungen der Kommission in der vorangegangenen Untersuchung im Falle der Cosipa 0,44 % und im Falle der Usiminas 0,16 % des gesamten fob-Werts der Inlandsverkäufe und Ausfuhren im Jahr 1981.

Die CSN legte nur die Einsparungen im Rahmen des CDI-Programms offen, die im Jahr 1981 entstanden sind, gab aber zu, dieses Programm schon vor dieser Zeit in Anspruch genommen zu haben. Die Kommission hielt es deshalb für angezeigt, den gesamten auf 1981 entfallenden Betrag dem fob-Wert aller im selben Jahr getätigten Verkäufe zuzurechnen. Der auf diese Weise errechnete Subventionseffekt beträgt für die CSN 2,88 %. Der Gesamteffekt der nach den Feststellungen gewährten Ausfuhrsubventionen betrug 12,71 % oder 34,53 ECU je Tonne, während das CDI-Investitionsprogramm einen Gesamteffekt von 0,59 % oder 1,60 ECU je Tonne hatte.

Im Zusammenhang mit ihrer Antidumpinguntersuchung über Einfuhren gleichartiger Waren mit Ursprung in Brasilien hat die Kommission festgestellt, daß Einfuhren von warm gewalzten Blechen aus Stahl, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit Ursprung in Brasilien, einem Industriezweig der Gemeinschaft eine erhebliche Schädigung zugefügt haben. Die Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Kommission zu dieser Schlußfolgerung gekommen ist, sind in der Empfehlung Nr. 1230/83/EGKS der Kommission vom 18. Mai 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien (1) dargelegt.

Aufgrund derselben Tatsachen und Erwägungen stellt die Kommission nunmehr fest, daß subventionierte Einfuhren von warm gewalzten Blechen aus Stahl, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit Ursprung in Brasilien, dem betreffenden Industriezweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt haben. Angesichts der ernsten Krise, in der sich die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft befindet, erfordern die Interessen der Gemeinschaft die Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls. Angesichts der verursachten Schädigung ist es angezeigt, daß die Höhe des Zolls der kumulierten Auswirkung der Subventionen auf die Ausfuhrpreise entspricht.

Nach Gemeinschaftsrecht darf auf keine Ware sowohl ein Antidumping- als auch ein Ausgleichszoll erhoben werden, wenn es gilt, ein und derselben durch Dumping oder Subventionierung entstandenen Situation zu begegnen, d. h. dem Verkauf von Waren für die Ausfuhr zu einem Preis, der unter dem vergleichbaren, für gleichartige Waren beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preis liegt. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Anwendung des Ausgleichszolls auszusetzen, soweit er die Auswirkung der Ausfuhrsubventionen ausgleicht. Im Hinblick auf das Ausmaß des dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch den bereits geltenden Antidumpingzoll gebotenen Schutzes ist es ferner angezeigt, vorläufig den Ausgleichszoll auszusetzen, soweit er die Auswirkungen des CDI-Programms ausgleicht - SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:

Artikel 1 (1) Auf Bleche aus Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, der Tarifstelle 73.13 B I ex a) des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffern 73.13-17, 19, 21 und 23, mit Ursprung in Brasilien, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt. (2) Die Höhe des Zolls entspricht 36,14 ECU für 1 000 kg Eigengewicht. (3) Für die Anwendung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Artikel 2 Die Anwendung des durch Artikel 1 eingeführten Ausgleichszolls wird ausgesetzt. Artikel 3 Diese Empfehlung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 1983 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 15. (2) ABl. Nr. L 317 vom 13. 11. 1982, S. 17. (3) ABl. Nr. C 197 vom 31. 7. 1982, S. 3. (1) ABl. Nr. L 131 vom 20. 5. 1983, S. 13.

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