Verordnung (EWG) Nr. 148/83 der Kommission vom 21. Januar 1983 über die Einführung eines Systems zur Erfassung der Ausfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 018 vom 22/01/1983 S. 0019 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0072 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0054 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0072 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0054 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 148/83 DER KOMMISSION vom 21. Januar 1983 über die Einführung eines Systems zur Erfassung der Ausfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 31, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erstattungen für Fischereierzeugnisse werden insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der geplanten Ausfuhren festgesetzt. Die Lage auf bestimmten Märkten, die die wichtigsten Absatzmärkte für ganze gefrorene Makrelen darstellen, ist unbeständig. Es ist ein System der Erfassung einzuführen, um die Entwicklung der Ausfuhren besser verfolgen zu können. Zu diesem Zweck ist ein System der Unterrichtung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen, damit regelmässig die zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen zusätzlich erforderlichen Angaben verfügbar sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Einzelheiten für die Einführung eines Systems zur Erfassung der Ausfuhren von gefrorenen ganzen Makrelen im Rahmen der Ausfuhrerstattung festgelegt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens drei Wochen nach dem betreffenden Monat die im Vordruck des Anhangs enthaltenen Angaben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt erstmals für die Angaben des Monats September 1982. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Januar 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. ANHANG VORDRUCK FÜR AUSFUHREN VON GEFRORENEN GANZEN MAKRELEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN Der Kommission mitzuteilende Angaben: I. Ausfuhren im Rahmen der Erstattungen im Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198. . . . A. Gesamtausfuhren: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tonnen B. davon (für die einzelnen Bestimmungsländer in Tonnen anzugeben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen C. Sonstige verfügbare Angaben (z. B. Ausfuhren, die von Betrieben eines Mitgliedstaats für Rechnung von Betrieben eines anderen Mitgliedstaats getätigt wurden) II. Bevorratung von Makrelen im Laufe des Monats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198. . . ., die für die Ausfuhr bestimmt sind A. Frisch: 1. Fänge von Fischereifahrzeugen des Mitgliedstaats: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tonnen 2. Fänge von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten (für die einzelnen Mitgliedstaaten in Tonnen anzugeben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen B. Gefroren: Bezuege gefrorener Makrelen aus anderen Mitgliedstaaten (für die einzelnen Mitgliedstaaten in Tonnen anzugeben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen C. Sonstige verfügbare Angaben (z.
B. Verkauf auf dem Meer, an Land) D. - Lagervorräte am Ersten des Monats: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen - Lagervorräte am Letzten des Monats: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen III. Ort der Verarbeitung der unter Punkt II genannten frischen Makrelen A. Verarbeitung durch Unternehmer des Ausfuhrmitgliedstaats: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen davon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen an Land eingefroren davon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tonnen an Bord eingefroren B. Soweit Angaben vorhanden: Verarbeitung durch Unternehmer anderer Mitgliedstaaten (evtl. für die einzelnen Mitgliedstaaten in Tonnen anzugeben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen a) davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen an Land eingefroren b) davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen an Bord eingefroren IV. Sonstige diesbezuegliche Auskünfte