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Verordnung (EWG) Nr. 625/83 des Rates vom 15. März 1983 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

CELEX
31983R0625
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1983-03-15
In force since
1983-03-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 625/83 des Rates vom 15. März 1983 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie Amtsblatt Nr. L 073 vom 19/03/1983 S. 0008 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0065 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0065 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 625/83 DES RATES vom 15. März 1983 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aussenminister haben am 26. Oktober 1982 ihre Schlußfolgerungen vorgelegt. Die Gemeinschaft hat eine Energiestrategie formuliert, die vor allem darauf gerichtet ist, die Abhängigkeit bei der Einfuhr von Energieerzeugnissen, insbesondere von Öl zu verringern. Es ist erforderlich, im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie zu schaffen, die Finanzbeiträge der Gemeinschaft für Maßnahmen und Vorhaben in den Bereichen der Energieforschung und -technologie, der Energieerzeugung, der Speicherung von Energie, der Sicherung der Energieversorgung und der rationelleren Verwendung von Energie in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich einschließen.

Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeiträge, der für die genannten Sondermaßnahmen erforderlich ist, wird auf 400 Millionen ECU für Maßnahmen und Vorhaben im Vereinigten Königreich und 210 Millionen ECU für Maßnahmen und Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt. Die Maßnahmen und Vorhaben müssen einzeln erkennbar sein, und es müssen die notwendigen Informationen vorliegen, die es erlauben, nur diejenigen zu berücksichtigen, die in ihrem Bereich dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen. Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 In der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich werden im Jahr 1983 Sondermaßnahmen im Gemeinschaftsinteresse auf dem Gebiet der Energiestrategie geschaffen. Die Gemeinschaft leistet nach dieser Verordnung einen Finanzbeitrag, der auf 400 Millionen ECU zugunsten des Vereinigten Königreichs und auf 210 Millionen ECU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt wird. Dieser letzte Betrag wird angepasst, um den Schlußfolgerungen der Aussenminister vom 26. Oktober 1982 Rechnung zu tragen. Falls die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/80 (3), in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr.

624/83 (4), vorgesehene Anpassung auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, kann der erstgenannte Betrag für das Vereinigte Königreich ebenfalls angepasst werden, um den Schlußfolgerungen der Aussenminister vom 26. Oktober 1982 Rechnung zu tragen. Weiterhin werden die im vorliegenden Artikel genannten Beträge in der gleichen Weise angepasst wie die Anpassung nach Nummer 9 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2744/80, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 624/83. Artikel 2 (1) Die im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen werden mittels finanzieller Beteiligungen an Vorhaben und Maßnahmen verwirklicht, die im Einklang mit der von der Gemeinschaft festgelegten Energiepolitik im Rahmen der Energiestrategie und in einem oder in mehreren der folgenden Bereiche durchgeführt werden: - Verbund der Leitungsnetze für Gas und Elektrizität in der Gemeinschaft; - Forschung, Entwicklung und Versuchsvorhaben auf dem Gebiet der nicht-konventionellen thermischen Energie; - Elektrizitätserzeugung auf der Grundlage konventioneller, thermischer sowie nuklearer und hydrölektrischer Energie; kombinierte Systeme von Wärme und Elektrizität; - Teilnahme an der Ausbeutung von Kohlenwasserstoffvorräten; - Vergrösserung der Speicherungsfähigkeit des Kohlenwasserstoffs; - Vorhaben für neue Technologien, insbesondere zur Nutzung fester Brennstoffe; - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung.

(2) Die Vorhaben und Maßnahmen werden der Kommission vorgelegt; dabei sind alle Informationen zu liefern, die zur Beurteilung folgender Kriterien erforderlich sind: - ihrer Übereinstimmung mit den Zielen der Energiepolitik der Gemeinschaft; - ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 3 aufgeführten Auswahlkriterien; - ihrem Gemeinschaftsinteresse unter Berücksichtigung der Energiestrategie und des jeweiligen Bereiches; - den Möglichkeiten, die Durchführung jeder Maßnahme und jedes Vorhabens zu verfolgen und die Ausgaben zu kontrollieren. (3) Die Kommission kann alle weiteren Auskünfte anfordern, die zur Prüfung der genannten Vorhaben und Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 3 (1) Vorhaben oder Maßnahmen kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht, wenn sie vollständig oder teilweise von der öffentlichen Hand finanziert werden und folgende Bedingungen erfuellen: a) sie müssen zur Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft beitragen; b) sie müssen im Gemeinschaftsinteresse auf dem Gebiet der Energiestrategie liegen; c) sie dürfen nicht unvereinbar mit anderen Gemeinschaftspolitiken sein und d) sie dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. (2) Darüber hinaus sind nur diejenigen Demonstrationsvorhaben oder Energieforschungsprojekte auszuwählen, für welche die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Nutzung, die Vermarktung und die Verbreitung der Ergebnisse in der Gemeinschaft in nicht diskriminierender Weise zu gewährleisten.

Artikel 4 (1) Die Kommission prüft die Maßnahmen und Vorhaben, die ihr von jedem der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden und unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß darüber. (2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 8: a) nach den Kriterien des Artikels 3 über die seitens der Gemeinschaft förderungswürdigen Vorhaben und Maßnahmen; b) in den Grenzen der verfügbaren Mittel über die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft. (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf für jedes Vorhaben oder jede Maßnahme 70 % der zu ihrer Durchführung veranschlagten jährlichen öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidungen der Kommission gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 5 (1) Die Mittel für die Vorhaben und Maßnahmen nach dieser Verordnung werden in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. (2) Sobald eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 ergangen ist, zahlt die Kommission 90 % des Betrages der vorgesehenen Beteiligung der Gemeinschaft. (3) Die Zahlung der restlichen 10 % erfolgt unmittelbar nach der von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigten Ausschöpfung der in Absatz 2 genannten Summe, sofern die Durchführung des Vorhabens oder der Maßnahme planmässig verläuft und, sofern nach dem in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren, Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen worden sind.

Artikel 6 (1) Die Kommission vergewissert sich, daß jedes Vorhaben oder jede Maßnahme gemäß dieser Verordnung, den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen sowie den aufgrund von Artikel 209 des Vertrages erlassenen Verordnungen durchgeführt werden. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten stellt der Kommission alle von dieser angeforderten Informationen zur Verfügung und trifft in bezug auf die Vorhaben und Maßnahmen, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt, alle Maßnahmen zur Erleichterung der von der Kommission für zweckdienlich gehaltenen Kontrollen, einschließlich der Kontrollen, die auf deren Antrag mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats von dessen zuständigen Behörden an Ort und Stelle vorgenommen werden und an denen Bedienstete der Kommission teilnehmen können.

Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten hält drei Jahre lang nach der Zahlung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Restbetrags die gesamten Belege über die Ausgaben oder beglaubigten Abschriften dieser Belege zur Verfügung der Kommission. (2) Werden ein Vorhaben oder eine Maßnahme nicht gemäß dieser Verordnung durchgeführt oder weichen sie erheblich von den zu ihrer Anwendung getroffenen Entscheidungen ab, so kann die Kommission die noch ausstehenden Zahlungen aussetzen. In diesem Fall kann sie beschließen, daß die bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Beträge nach dem Verfahren des Artikels 8 anderen aufgrund dieser Verordnung vorgelegten Vorhaben oder Maßnahmen zugewiesen werden.

Stehen nach Ansicht der Kommission kein anderes Vorhaben oder keine andere Maßnahme zur Verfügung, so zieht die Kommission die ausgezahlten Beträge wieder ein. Artikel 7 (1) Es wird ein Verwaltungsausschuß, nachstehend »Ausschuß" genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Artikel 8 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission legt Entwürfe der zu treffenden Entscheidungen vor. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der zur Prüfung vorgelegten Fragen festlegen kann. Der Ausschuß beschließt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehen qualifizierten Mehrheit. (3) Die Kommission trifft Entscheidungen, die unmittelbar anwendbar sind. Entsprechen jedoch die Entscheidungen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie umgehend, spätestens aber innerhalb eines Monats, dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall verschiebt die Kommission, von dieser Mitteilung an gerechnet, die Anwendung der von ihr getroffenen Entscheidungen um höchstens zwei Monate. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von zwei Monaten eine abweichende Entscheidung treffen. Artikel 9 Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten trifft im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um den aufgrund dieser Verordnung gewährten Beteiligungen eine angemessene Publizität zu sichern. Artikel 10 Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle sechs Monate über deren Anwendung Bericht.

Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. März 1983. Im Namen des Rates Der Präsident H.-W. LAUTENSCHLAGER (1) ABl. Nr. C 35 vom 8. 2. 1983, S. 6. (2) ABl. Nr. C 68 vom 14. 3. 1983, S. 70. (3) ABl. Nr. L 284 vom 29. 10. 1980, S. 4. (4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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