Verordnung (EWG) Nr. 2484/83 der Kommission vom 1. September 1983 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 244 vom 02/09/1983 S. 0015 - 0018 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2484/83 DER KOMMISSION vom 1. September 1983 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1822/83 des Rates vom 30. Juni 1983 über den Transfer von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1822/83 werden der italienischen Interventionsstelle aus Beständen der Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten 50 000 Tonnen Magermilchpulver zur Verfütterung in Italien zur Verfügung gestellt, die vor Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1984/85 übernommen werden müssen.
Es sind die Durchführungsvorschriften zu dieser Maßnahme zu erlassen. Ausserdem müssen die Interventionsstellen bestimmt werden, die damit beauftragt sind, das Magermilchpulver entsprechend ihren Beständen zur Verfügung zu stellen. Die deutsche Interventionsstelle verfügt über besonders hohe Bestände an Magermilchpulver. Das Magermilchpulver, das Gegenstand des Transfers ist, muß den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2680/82 (5), genügen; Es empfiehlt sich, den Transfer von Magermilchpulver in Partien durchzuführen, die entsprechend den von der italienischen Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Bestimmungsland bestimmt werden.
Diese Lagerhäuser müssen die Bedingungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 erfuellen. Um diese Maßnahme möglichst kostengünstig durchzuführen, muß ein Ausschreibungsverfahren für den Transport des Magermilchpulvers nach Italien durchgeführt werden. Nach der Durchführung des Transfers ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die italienische Interventionsstelle den Verkauf des Magermilchpulvers, das Gegenstand des Transfers ist, vornehmen muß. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, einerseits auf die Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2342/83 (7), und auf die Verordnung (EWG) Nr. 443/77 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2342/83 und andererseits auf die Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 51/82 (10), Bezug zu nehmen. Ausserdem ist der in der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 festgesetzte Verkaufspreis anzupassen, um die in der Verordnung (EWG) Nr. 1443/83 der Kommission (11) festgesetzte Beihilfe für zur Verfütterung bestimmtes Magermilchpulver zu berücksichtigen. Bei diesem Transfer wird entsprechend Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.
1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (12) ein Währungsausgleichsbetrag nicht angewendet. Auf das Versandverfahren finden die Artikel 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (13), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3476/80 (14), Anwendung. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1822/83 stellt die deutsche Interventionsstelle der italienischen Interventionsstelle 50 000 Tonnen Magermilchpulver zur Verfügung, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und im Jahr 1982 eingelagert wurde. (2) Die deutsche Interventionsstelle führt den Transfer von 50 000 Tonnen Magermilchpulver vor Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1984/85 durch, vorausgesetzt, daß dies praktisch möglich ist. (3) Der Transfer wird für jede Warenpartie von den Abgangslagerhäusern bis zu den angegebenen Bestimmungslagern durchgeführt.
Die Liste der Abgangs- und Bestimmungslager wird im gegenseitigen Einvernehmen von der italienischen und der deutschen Interventionsstelle erstellt. Die Liste sowie alle weiteren Auskünfte betreffend den Transfer sind bei diesen beiden Interventionsstellen erhältlich. (4) Die deutsche und die italienische Interventionsstelle treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung des zwischen ihnen vereinbarten Übernahmetermins zu gewährleisten. (5) Hinsichtlich der in Absatz 3 genannten Lager, in denen das Magermilchpulver von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird, findet Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
625/78 Anwendung. Artikel 2 (1) Die Säcke, die das von der Interventionsstelle gelieferte Magermilchpulver enthalten, tragen in mindestens 1 cm grossen Buchstabe folgende Aufschrift: »Latte scremato in polvere ad uso zootecnico in Italia". (2) Nach Überprüfung der Menge, der Qualität und der Aufmachung des Magermilchpulvers übernimmt die italienische Interventionsstelle die Ware frei Bestimmungsort. (3) Bei der Übernahme werden dem Vertreter der italienischen Interventionsstelle folgende Unterlagen ausgehändigt: a) eine Bescheinigung der liefernden Interventionsstelle darüber, daß die Ware den Vorschriften der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr.
625/78 entspricht; b) eine Bescheinigung der deutschen Veterinärbehörden, deren Muster im Anhang enthalten ist. Auf Wunsch der italienischen Behörden wird eine Zweitschrift dieser Bescheinigung der Lieferung beigelegt. (4) Die italienischen Behörden übernehmen: a) die Kosten, die sich durch die Veterinärkontrolle zwecks Ausstellung der in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Bescheinigung ergeben; b) alle Kosten, die direkt oder indirekt aus den über die Kontrolle infolge der Anwendung von Absatz 3 Buchstaben a) und b) hinausgehenden Veterinär-bzw. Qualitätskontrollen entstehen, welche auf ihren Wunsch von den zuständigen deutschen Behörden durchgeführt werden.
(5) Es ist Aufgabe des Mitgliedstaats, der die Ware liefert, dafür zu sorgen, daß die in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Kontrollen vor Übernahme der Ware durch die italienische Interventionsstelle durchgeführt werden können. Artikel 3 (1) Die Höhe der Transportkosten der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Posten wird von der deutschen Interventionsstelle durch ein Ausschreibungsverfahren festgelegt. Zu diesen Kosten gehören: a) der Transport, ausgenommen Verladen, von der Laderampe am Versandort bis zur Laderampe am Bestimmungsort; b) die Versicherungskosten zur Deckung des Warenwerts, der sich nach dem Interventionspreis des Magermilchpulvers richtet, bis zur Entladerampe am Bestimmungsort.
(2) Die Zahlung des in Absatz 1 genannten Unkostenbetrags erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, an dem der deutschen Interventionsstelle folgende Unterlagen vorgelegt werden: a) Rechnung über die Beförderungskosten; b) Bescheinigung für die von der italienischen Interventionsstelle bestätigte Übernahme des Magermilchpulvers von jedem der Bestimmungslager; c) Transportdokument; d) Kopie der Versicherungspolice und, bei Schäden oder Verlust, Verlustmeldungen sowie die Unterlagen, die die Entschädigung der deutschen Interventionsstelle ermöglichen; e) Zollpapier für die endgültige Einfuhr des Magermilchpulvers nach Italien.
(3) Die deutsche Interventionsstelle bestimmt die Ausschreibungsauflagen und -bedingungen entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung. Sie müssen insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsmässigen Durchführung der Ausschreibung die Stellung einer Kaution vorsehen. Ausserdem müssen sie jedem Interessenten gleichen Zugang und gleiche Behandlung unabhängig von dem Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft gewährleisten. Zu diesem Zweck teilt die deutsche Interventionsstelle den übrigen Interventionsstellen und der Kommission den Wortlaut der Ausschreibungsbekanntmachung mit, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften spätestens acht Tage vor dem Termin hingewiesen wird, den die deutsche Interventionsstelle als Annahmeschluß für die Angebote festgesetzt hat.
(4) Die bei der deutschen Interventionsstelle eingereichten Angebote lauten auf Deutsche Mark und werden in Deutscher Mark angenommen. (5) Ein Angebot darf sich nur auf eine Partie beziehen. (6) Bei jeder Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, der die besten Bedingungen bietet. Entsprechen die Angebote nicht den üblichen Preisen und Kosten, so wird der Ausschreibung jedoch nicht stattgegeben. (7) Die deutschen Behörden benachrichtigen die Kommission über den Ablauf der Ausschreibung und teilen ihr und der italienischen Interventionsstelle unverzueglich die Ergebnisse mit. Artikel 4 Die italienische Interventionsstelle verkauft das ihr im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung gestellte Magermilchpulver gemäß den Verordnungen (EWG) Nr.
368/77, (EWG) Nr. 443/77 und (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission. Die Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz der letztgenannten Verordnung finden jedoch keine Anwendung. Ausserdem unterliegt bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 der Verkauf folgenden Sonderbedingungen: a) Das Magermilchpulver ist ausschließlich für die Denaturierung oder die Verarbeitung zu Mischfuttermitteln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission (1) bestimmt. b) Der Verkauf ist auf die Unternehmen beschränkt, die sich verpflichten, entweder die Denaturierung des Magermilchpulvers gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1725/79, oder falls sie gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung zugelassen sind, die Verarbeitung zu Mischfuttermitteln selbst vorzunehmen. Die Zuteilung der verfügbaren Mengen an die Unternehmen erfolgt durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der normalerweise von diesen Unternehmen verwendeten Mengen. c) Bei der Zahlung des Ankaufspreises wird dieser um den Betrag der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Beihilfe verringert. d) Vor der Übernahme stellt der Käufer eine Kaution von 70 ECU je 100 kg, die die Verwendung des Magermilchpulvers auf dem italienischen Hoheitsgebiet zu den unter Buchstabe a) genannten Zwecken gewährleistet.
Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. September 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 56. (3) ABl. Nr. L 180 vom 5. 7. 1983, S. 6. (4) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19. (5) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1982, S. 15. (6) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1977, S. 19. (7) ABl. Nr. L 225 vom 18.
8. 1983, S. 11. (8) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1977, S. 16. (9) ABl. Nr. L 249 vom 11. 9. 1976, S. 6. (10) ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 1982, S. 10. (11) ABl. Nr. L 146 vom 4. 6. 1983, S. 15. (12) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1. (13) ABl. Nr. L 189 vom 29. 7. 1977, S. 36. (14) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1980, S. 71. (1) ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1.